Beschluss
4 E 341/23 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Anträge auf internationalen Schutz sind nicht offensichtlich unbegründet, wenn die Schilderungen des Antragstellers – abstrakt betrachtet – nicht vollkommen ungeeignet sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3 und 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu erfüllen.(Rn.22)
2. Fragwürdige schriftliche Bekundungen von Personen aus dem Heimatstaat des Antragstellers erfüllen nicht den Tatbestand der gefälschten Beweismittel nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.25)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der zum Az. 4 K 340/23 We geführten Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2023 (Az. 9572037-163) wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anträge auf internationalen Schutz sind nicht offensichtlich unbegründet, wenn die Schilderungen des Antragstellers – abstrakt betrachtet – nicht vollkommen ungeeignet sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3 und 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu erfüllen.(Rn.22) 2. Fragwürdige schriftliche Bekundungen von Personen aus dem Heimatstaat des Antragstellers erfüllen nicht den Tatbestand der gefälschten Beweismittel nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.25) 1. Die aufschiebende Wirkung der zum Az. 4 K 340/23 We geführten Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2023 (Az. 9572037-163) wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter einer Ausreisefrist von einer Woche angedrohte Abschiebung in die Türkei. Der am XX.XX.1992 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.08.2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.2022 einen Asylantrag. In seiner Anhörung beim Bundesamt machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei einen Stand auf einem Markt betrieben und aufgrund seiner kurdischen Herkunft häufiger Probleme mit der Polizei gehabt. Als er seinen Wehrdienst abgeleistet habe, sei er beleidigt worden, habe Reinigungsarbeiten verrichten und mehrere Tage im Arrest verbringen müssen. Aufgrund eines verwandtschaftlichen Verhältnisses zum damaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş sei er 2014 der HDP beigetreten, habe die Partei finanziell unterstützt und an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Deshalb habe er Drohbriefe von Unbekannten erhalten. 2016 seien in seinem Wohnort Anschläge auf das Polizeigebäude und auf das der HDP verübt worden. Er sei so behandelt worden, als habe er etwas mit diesen Anschlägen zu tun. 2017 sei er während einer Autofahrt beschossen und an der linken Schulter verletzt worden. Bei seiner Vernehmung durch die Polizei sei er zu einer bestimmten Aussage gezwungen worden, die dazu geführt habe, dass er angeklagt und verurteilt worden sei. Im gerichtlichen Verfahren hätten die verschiedenen Behörden gemeinsam gegen ihn gearbeitet. Nachdem er zu seiner Schwester nach Istanbul gezogen sei, sei 2018 dort auf offener Straße auf ihn geschossen worden, weshalb er sich zwischen parkenden Autos versteckt habe. Die Polizei habe trotzt seiner Anzeige nicht ermittelt. Als im Jahr 2019 Razzien bei HDP-Politikern erfolgt seien, habe er befürchtet, auch davon betroffen zu sein. Während er als Fahrer in einem Krankenhaus gearbeitet habe, habe er in seinem WhatsApp-Status ein Bild des damaligen HDP-Vorsitzenden eingestellt. Daraufhin habe er die Kantine putzen und seine Arbeitsstelle kündigen müssen. Zudem sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Nachdem er erfahren habe, dass sich die Polizei im Krankenhaus und bei seiner Mutter nach ihm erkundigt habe, habe er mit seiner Verhaftung gerechnet. Die Polizei unterstelle ihm, Jugendliche im Sinne der HDP beeinflusst zu haben. Gegen ihn sei in der Türkei ein Verfahren anhängig, das einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege. Aufgrund dieser Umstände habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt und das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder erhalten. Er habe deshalb an Selbstmord gedacht. Als er von der Festnahme eines Bekannten und HDP-Unterstützers erfahren habe, sei er ausgereist, da er davon ausgegangen sei, als nächster festgenommen zu werden und ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Um seinen Vortrag zu belegen, reichte der Antragsteller Fotos, ein ärztliches Attest, ein Schreiben eines Rechtsanwaltes/Mediators sowie die gegen ihn erhobene Anklage vom 30.10.2017 und die gegen ihn ergangenen Urteile vom 11.02.2020 und 06.07.2021 zur Akte. Ausweislich dieser Dokumente sei der Antragsteller von einem Anwohner beim Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit erwischt und daher von ihm geohrfeigt worden. Anschließend sei er mit seinen Freunden zum Haus des Anwohners gefahren. Dort habe der Sohn des Anwohners mit einer Waffe auf ihn und sein Auto geschossen. Sowohl der Schütze als auch er seien angeklagt worden. Der Antragsteller sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit Bescheid vom 22.02.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) vorlägen. Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung – unter Aussetzung dieser Frist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht – zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Sachvortrag stelle nicht glaubhaft das Verfolgungsschicksal des Antragstellers dar. Am 03.03.2023 hat der Antragsteller sowohl Klage erhoben (Az.: 4 K 340/23 We) als auch den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin bezieht sich hierbei auf die im Bescheid gemachten Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronischen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO hat Erfolg. Der nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellte Antrag, ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. den §§ 30, 36 Abs. 1 und 3 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Der Antrag ist auch begründet. Für das Gericht bestehen nach Prüfung im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid des Bundesamtes festgestellten offensichtlichen Unbegründetheit der klägerischen Schutzanträge. Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise an, wenn nach summarischer Prüfung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist anzunehmen, wenn der erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet darf gem. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166). Dies ist der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Bundesamtes bestehen, wonach der geltend gemachte Anspruch auf internationalen Schutz offensichtlich nicht besteht und Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Dabei ist im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht lediglich eine Prognose über die voraussichtliche Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils zu stellen, vielmehr ist in der Eilentscheidung für diesen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG, verbindlich zu klären, ob die zur Prüfung gestellten Schutzanträge des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 21, juris). Der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit gemäß § 30 Abs. 1 AsylG setzt dabei voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß § 77 Abs. 1 AsylG an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Schutzanträge dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. September 1996, Beilage Nr. 2 zu Heft 2 1997 der NVwZ). Eine weitere Ausgestaltung und Präzisierung zu § 30 Abs. 1 AsylG hat der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geschaffen. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Dabei obliegt es dem Asylbewerber, die tatsächlichen, seiner Sphäre zugehörigen Geschehnisse und Umstände, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, schlüssig vorzutragen. Das Bundesamt hat den Sachverhalt durch Vorhalte oder andere geeignete Maßnahmen weiter aufzuklären (vgl. Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 30 Rn. 6). Bei Zweifeln an den vom Antragsteller dargelegten Geschehensabläufen ist es erforderlich, die Angaben durch gezielte Nachfragen zu Ort, Zeit und Raum konkreter zu hinterfragen, bevor eine fehlende Substantiierung bejaht wird (vgl. Schröder, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 30 Rn. 19). Kann der Antragsteller in der Anhörung wesentliche Fragen beantworten, so vermögen verbleibende Zweifel in aller Regel eine qualifizierte Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Bloße Unwahrscheinlichkeiten oder Unglaubhaftigkeiten eines Tatsachenvortrages reichen für sich genommen zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils nicht aus (vgl. zum Vorstehenden Schröder, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 30 Rn. 20). Auf Widersprüchlichkeit kann die Offensichtlichkeitsentscheidung nur gestützt werden, wenn die Schilderungen des Geschehensablaufes an offenkundigen, gravierenden inneren Widersprüchen leiden und in sich nicht schlüssig sind. Die Widersprüchlichkeit muss dabei den Kern des geschilderten Verfolgungsschicksals betreffen, so dass ihnen für die Würdigung des Begehrens des Antragstellers erhebliche Bedeutung zugemessen werden muss (vgl. zu allem Schröder, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 30 Rn. 21). Nach diesen Maßstäben ist dem vorliegenden Antrag stattzugeben. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers in dem Bescheid vom 22. Februar 2023 zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Weder liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes i.S.v. § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vor, noch war das Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich, entsprach offenkundig den Tatsachen nicht oder war auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt, § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Antragsteller hat seine Ausreise mit einer ganzen Reihe von Begebenheit aus der Vergangenheit geschildert. So gab er an, er habe als Marktstandbetreiber wegen seiner kurdischen Herkunft häufiger Probleme mit der Polizei gehabt. Bei der Ableistung des Wehrdienstes sei er beleidigt und diskriminiert worden. Wegen seiner Mitgliedschaft in der HDP habe er Drohungen erhalten. Die Polizei habe sich an seiner Arbeitsstelle und bei seiner Mutter nach ihm erkundigt, weil ihm unterstellt werde, Jugendliche im Sinne der HDP beeinflusst zu haben. Diese Schilderungen sind – abstrakt betrachtet – nicht vollkommen ungeeignet, die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3 und 4 AsylG für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu erfüllen. Ob dem Antragsteller tatsächlich mit hinreichender, d.h. beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden droht oder er das Land gar vorverfolgt verlassen hat, bedarf daher der sorgfältigen Prüfung im konkreten Einzelfall. Dann aber drängt sich die Abweisung der gestellten Schutzanträge nicht geradezu auf, um diese mit den entsprechenden schwerwiegenderen Folgen qualifiziert, d.h. als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Des Weiteren stellen sich die Angaben des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt auch nicht als in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, widersprüchlich oder sonst offenkundig unrichtig dar. Insbesondere das Vorbringen, wonach die Polizei wegen seiner HDP-Aktivitäten an seiner Arbeitsstelle im Krankenhaus und bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe und welches damit einen Kern des geschilderten Verfolgungsschicksals betrifft, ist mitnichten als völlig unsubstantiiert anzusehen. Vielmehr schilderte der Antragsteller dazu detailliert, dass sich Polizeibeamte im Krankenhaus, in dem er als Fahrer gearbeitet habe, nach ihm erkundigt hätten. Dies wisse er von einer Freundin, die dort in der Buchhaltung arbeite. Die Polizisten hätten mit dem Leiter des Krankenhauses über den Antragsteller sprechen wollen. Zudem hätten sich Polizisten auch bei der Mutter über den Aufenthaltsort des Antragstellers erkundigt. Die staatlichen Behörden hätten von den Aktivitäten des Antragstellers für die HDP und dessen Mitgliedschaft gewusst, da das Parteigebäude der HDP von gepanzerten Fahrzeugen vor dem Gebäude überwacht wurde, in dem der Antragsteller regelmäßig ein- und ausgegangen sei. Deshalb würden ihm die Behörden unterstellen, kurdisch-stämmige Jugendliche zu beeinflussen und junge Mitglieder für die HDP anzuwerben. Schließlich sind die Angaben auch nicht auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt. Zwar trifft es insoweit zu, dass das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben eines Rechtsanwalts über seine Situation im Wohnort kein Kanzleilogo enthält, das Datum handschriftlich ergänzt wurde und die Angaben darin vage sind. Dennoch erfasst das Gesetz in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG unter dem Begriff ge- bzw. verfälschte Beweismittel ausschließlich falsche Urkunden, nicht jedoch bereits fragwürdige schriftliche Bekundungen von Personen aus dem Heimatstaat des Antragstellers (Bergmann/Dienelt, § 80 AsylG, Rn. 12). Dass aber der Aussteller des Dokuments mit dem tatsächlichen Urheber nicht übereinstimmt, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid nicht angenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b Abs. 1 AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.