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Urteil

4 K 68/21 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0321.4K68.21WE.00
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Leitsätze
Im Fall des Klägers ist die Gefahr der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei beachtlich wahrscheinlich, weil er im Jahr 2014 an Aufnahmeprüfungen für die Zulassung zum Militärgymnasium teilgenommen und besonders gut abgeschnitten hat und von Seiten des türkischen Staates der Verdacht besteht, dass diese durch Unterstützer der Gülen-Organisation manipuliert worden sind, weshalb bereits Razzien durchgeführt wurden.(Rn.48) (Rn.49)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3.–6. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2020 mit dem Az. 8236395-163 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall des Klägers ist die Gefahr der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei beachtlich wahrscheinlich, weil er im Jahr 2014 an Aufnahmeprüfungen für die Zulassung zum Militärgymnasium teilgenommen und besonders gut abgeschnitten hat und von Seiten des türkischen Staates der Verdacht besteht, dass diese durch Unterstützer der Gülen-Organisation manipuliert worden sind, weshalb bereits Razzien durchgeführt wurden.(Rn.48) (Rn.49) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3.–6. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2020 mit dem Az. 8236395-163 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht entscheidet gem. des nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) erlassenen Übertragungsbeschlusses durch den Einzelrichter. Die mündliche Verhandlung konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten durchgeführt werden, da mit der Ladung ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. 1. Der Kläger hat im gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gem. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Beispielhaft können gem. § 3a Abs. 2 AsylG die folgenden Handlungen als Verfolgung gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Die Verfolgung muss auf einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG abschließend bezeichneten Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – beruhen. Sie kann gem. § 3c Nr. 1 AsylG sowohl von dem Staat ausgehen, als auch gem. § 3c Nr. 2 AsylG von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder gem. § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den Verfolgungshandlungen bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den genannten Verfolgungsgründen muss zudem gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Nicht zuerkannt wird die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3e Abs. 1 AsylG jedoch, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (s. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67, Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, Rn. 6, juris). Eine solche beachtliche, d. h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, besteht, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme von Verfolgung sprechen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (s. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67, Rn. 32). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben. Dies ist der Fall, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals i.S.v. § 3b AsylG verfolgt werden, welches der Kläger mit diesen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, sodass die eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (s. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216-238, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 05. November 1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 11/18 –, Rn. 25, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Eine derartige Verfolgungsdichte kann auch dann gegeben sein, wenn die Übergriffe von kleinen, gezielt und kontinuierlich handelnden Gruppen, etwa Banden oder radikalen Kommandos, in großer Zahl begangen werden (s. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 9 B 130/92 –, Rn. 3, juris). Es ist dabei die Sache des Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Fall die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine Gefährdungssituation gegeben sind. Dies erfordert insbesondere hinsichtlich derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der darüber hinaus geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und sich mit den objektiven Umständen in Einklang bringen lässt. Die Gründe für die drohende Verfolgung sind unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, Rn. 8, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juli 2013 – 3 KO 222/09 –, Rn. 44, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist bei der Prüfung die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese bei Vorverfolgung bzw. Vorschädigung zugunsten des Schutzsuchenden eingreifende tatsächliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Dazu ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung bzw. den neuerlichen Eintritt eines solchen Schadens sprechen (s. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377, Rn. 23; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 –, Rn. 48, juris). Danach ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach der vollen Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender, d.h. beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen geht hervor, dass die Türkei nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet, ins Werk gesetzt hat. Diese Maßnahmen richten sich nicht nur gegen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden, sondern auch gegen solche, denen eine oft kaum definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird (s. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 5). Die systematische Verfolgung dieser mutmaßlichen Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (s. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 18 ff.). Dabei sind die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft äußerst vage (dazu sowie zum Folgenden: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 21 ff.). Regelmäßig reicht bereits das Vorliegen eines der folgenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung inkl. möglicher langwieriger Untersuchungshaft zu veranlassen: - Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock, - Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013, - Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman, - Spenden an die den Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen, - Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder, - Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, - Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. In derartigen Fällen besteht die Gefahr, dass grundlegende Garantien eines fairen Strafverfahrens verletzt werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 46; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 11 f.). So werden bereits im Rahmen von Ermittlungen gezielt weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, erwirkt, die lediglich auf pauschale Behauptungen ohne konkreten und individualisierten Tatvorwurf gestützt sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 11 f.). Nichtregierungsorganisationen berichten zuletzt auch wieder vermehrt von Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegenüber mutmaßlichen Gülen-Anhängern, vor allem im Polizeigewahrsam (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 17). Daneben werden derartige Fälle häufig als geheim eingestuft; dies hat zur Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden teils mit wochenlanger Verzögerung erstellt, Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt, geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Die privilegierte Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant existiert in der Untersuchungshaft faktisch nicht. Zudem liefen Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, Gefahr, selbst Ziel repressiver Maßnahmen des Staates zu werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 20 und 47 f.). Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wird auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt (s. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 11 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 47). Hinzu kommt die sehr weite Auslegung des vagen Terrorismusbegriffs (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 48; SFH, Türkei: Gefährdung aufgrund von Hilfeleistungen an kurdische Bewaffnete, 24.05.2019, S. 12 f.). So erfolgt eine Verurteilung in der Regel bereits bei Vorliegen mehrerer der zuvor genannten Indizien; nach der Rechtsprechung des obersten türkischen Revisionsgerichts muss für die Feststellung der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zudem ein gewisser Bindungsgrad an die Organisation nachgewiesen werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 7). Dies eröffnet den zuständigen Richtern weitgehende Entscheidungsspielräume, sodass der Ausgang derartiger Strafverfahren nicht absehbar ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 22). Im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in die Türkei die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, Opfer der dargelegten Maßnahmen zu werden. Dabei fallen maßgeblich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erkenntnisse zu aktuellen Razzien der türkischen Sicherheitsbehörden wegen der Manipulation der Aufnahmeprüfungen für den Zugang zu den Militärgymnasien ins Gewicht, die sich gegen vermeintliche Unterstützer der Gülen-Organisation richten. Der Kläger verwies in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf zwei Berichte großer türkischer Nachrichtenorgane (TRT sowie Cumhuriyet), die mit den Beteiligten in Augenschein genommen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sind. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Ankara im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen Unterstützer der von der Türkei als „Fetullahistische Terrororganisation“ (FETÖ) bezeichneten Gülen-Bewegung neun verdächtige Personen in Untersuchungshaft genommen hat. Die Sicherheitsbehörden gingen in diesem Zusammenhang dem Verdacht nach, dass Unterstützer der Gülen-Organisation in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2014 die Prüfungsaufgaben der Aufnahmeprüfung für die Zulassung zu den Militärgymnasien vorab in unrechtmäßiger Weise Prüflingen zur Verfügung gestellt hätten. Der Kläger hat dazu im Weiteren ausgeführt, selbst von 2014–2016 auf ein solches Militärgymnasium gegangen zu sein. Bei der entsprechenden Aufnahmeprüfung, der er sich neben tausenden von anderen Bewerbern für die Militärgymnasien im Jahr 2014 unterzogen habe, habe er nach der ersten Prüfungsphase den 13. Rang belegt. Am Ende sei er sogar der Beste gewesen. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Ausführungen des Klägers zu zweifeln. Er hat während des gesamten Verfahrens stimmig, ohne Übertreibungen und aufrichtig vorgetragen. Insbesondere gab er unumwunden auch eine Reihe von für seinen Schutzantrag auf den ersten Blick abträglichen Gesichtspunkten an. So räumte er ein, nicht zu wissen, ob ehemalige Mitschüler der Mittelschule, die er ein Jahr lang vor dem Wechsel auf die Militärschule besucht habe, Ziel staatlicher Maßnahmen geworden seien. Mit Blick auf seine Mitschüler an der Militärschule wisse er nur von einem Klassenkameraden, der festgenommen worden sei; bei anderen Betroffenen habe er davon nur vom Hörensagen gehört. Den Messenger-Dienst ByLock habe er nicht benutzt und auch sonst keine Kontakte zur Gülen-Organisation gepflegt oder an deren Veranstaltungen teilgenommen. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vermeintlichen Unterstützung der Gülen-Organisation ausgesetzt sein wird. Dafür spricht nicht allein der Umstand, dass nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen auch ehemalige Militärschüler Ziel der staatlichen Strafverfolgungs- und „Säuberungsmaßnahmen“ gegen vermeintliche Unterstützer der Gülen-Organisation sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 19). Vielmehr ist im Fall des Klägers besonders gewichtig zu berücksichtigen, dass er an einer der unter Manipulationsverdacht stehenden Aufnahmeprüfungen für die Militärgymnasien – nämlich im Jahr 2014 – teilgenommen hat. Dies ergibt sich neben dem Vortrag des Klägers, dem das Gericht aus den vorgenannten Gründen folgt, aus dem bei der BAMF-Akte befindlichen Dokument über das Ergebnis der Prüfung für die Aufnahme an der Militärschule (Bl. 129 der BAMF-Akte mit Übersetzung auf Bl. 128). Daraus geht hervor, dass der Kläger den ersten Teil der Prüfung am 20.04.2014 absolviert und dabei den 13. Platz belegt hat. Darüber hinaus lässt sich dem Dokument entnehmen, dass es einen weiteren Prüfungsteil geben wird. Gerade wegen des besonders guten Abschneidens des Klägers bei dieser Prüfung liegt es aus Sicht des Gerichts nahe, dass er im Zuge der wegen des Verdachts der Manipulation dieser Prüfungen durch Unterstützer der Gülen-Organisation stattfindenden Ermittlungen ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gerät und infolgedessen von Maßnahmen wie den eingangs dargelegten betroffen wird. Als gefahrerhöhend erachtet das Gericht insoweit zudem den Umstand, dass der Vater des Klägers zwischenzeitlich wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation der FETÖ zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden ist. Dass gegen den Vater des Klägers entsprechend ermittelt worden ist, hatte dieser bereits vor dem BAMF vorgetragen und durch entsprechende, zur BAMF-Akte gereichte Dokumente belegt (s. Bl. 114 ff. der BAMF-Akte). In der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht zudem zusammen mit den Beteiligten einen vom Kläger mitgeführten Ausdruck des Urteils nebst Übersetzung in Augenschein nehmen. Anlass, an der Echtheit dieser Dokumente zu zweifeln, besteht nicht. Dadurch ist den staatlichen Strafverfolgungsbehörden eine vermeintliche Gülen-Nähe aus dem unmittelbaren, engen Familienumfeld des Klägers bekannt. Die eingangs dargelegten Maßnahmen, die dem Kläger nach dem Vorstehenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, stellen jedenfalls als Vorenthaltung grundlegender Garantien eines fairen Strafverfahrens sowie im Falle von Folter als physische oder psychische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen gem. § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1. –4. AsylG dar (so auch – ausführlich – VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2020 – A 10 K 10406/17 –, Rn. 30 ff., juris). Diese Verfolgungsgefahr knüpft an die politische Überzeugung des Klägers und damit i.S.v. § 3a Abs. 3 AsylG an einen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG an. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Das Interesse am Kläger gründet sich in dem Verdacht, er könne Unterstützer der Gülen-Bewegung und ihrer gesellschaftlich politischen Ideen sein. Die Organisation fördert einen toleranten Islam, folgt den Grundsätzen des Altruismus und der Bescheidenheit und räumt Bildung und harter Arbeit eine hervorgehobene Stellung ein (s. dazu nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 16). Kritiker werfen der Bewegung vor, den Sturz der säkularen Ordnung in der Türkei anzustreben. Der türkische Staat betrachtet sie als Bedrohung der staatlichen Ordnung und hat die Bewegung daher zur Terrororganisation erklärt (a.a.O.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 4). Dass der Kläger nach seinen Angaben kein Anhänger der Gülen-Bewegung ist, steht dem nicht entgegen, da die Verfolgung wegen der ihm vom türkischen Staat zugeschriebenen Unterstützung der Gülen-Organisation droht, was gem. § 3b Abs. 2 AsylG für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes genügt (vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2020 – A 10 K 10406/17 –, Rn. 55 m.w.N., juris). Diese Verfolgungsgefahr geht vom türkischen Staat und somit gem. § 3c Nr. 1 AsylG von einem relevanten Akteur aus. Interne Schutzmöglichkeiten i.S.v. § 3e Abs. 1 AsylG bestehen nicht, die staatlichen Sicherheitsbehörden haben nach den vorliegenden Erkenntnismitteln Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet der Türkei (s. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 15). Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 S. 1 bzw. S. 3 AufenthG liegen nicht vor. Gem. § 3 Abs. 2 S. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2), oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Dies gilt gem. § 3 Abs. 2 S. 2 AsylG auch für Ausländer, die andere zu derartigen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG regelt den Fall, dass ein Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Ein Fall des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Vorstrafen sind ebenso wenig bekannt wie vom Kläger in der Vergangenheit verübte Straftaten. 2. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17/01 –, BVerwGE 116, 326-332, Rn. 11). In Folge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zudem die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG und mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung ferner auch das in Ziff. 6 des Bescheids geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG rechtswidrig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Der am ...2000 geborene Kläger ist türkischer Staats- und Volkszugehörigkeit sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 02.02.2020 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) am 06.11.2020 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Von 2014–2016 habe er eine Pilotenschule in Bursa besucht. Diese sei 2016 geschlossen worden. Zuvor sei er auf eine Mittelschule gegangen, die nach dem Putschversuch ebenfalls per Dekret geschlossen worden sei. Von 2016–2018 habe er dann eine Schule in Istanbul besucht und dort sein Abitur abgelegt. Im Anschluss daran habe er im September 2018 an der medizinischen Fakultät der Universität Istanbul begonnen, Medizin zu studieren. Kurz nach dem Putschversuch seien sie von der Militärschule nach Hause geschickt worden, weil es Angriffe der Bevölkerung auf diese gegeben habe. Außerdem seien zu dieser Zeit Soldaten gejagt worden, sodass sie sich hätten verstellen müssen. Beispielsweise hätten sie Ohrringe getragen, damit die Bevölkerung sie nicht als Soldaten erkenne. Die Schließung seiner Militärschule habe ihn psychisch sehr belastet. Sein Vater sei Arzt im Militärdienst gewesen. Am ersten Tag seines Studiums habe es gegen 5:30 Uhr/6:00 Uhr eine Polizeirazzia bei ihnen gegeben, bei der sein Vater festgenommen worden sei. Nach der Befragung sei er auch nicht wieder freigelassen, sondern wegen Terrorvorwürfen verhaftet worden. Bei den monatlichen Besuchen seines Vaters seien sie beleidigt und sehr grob behandelt worden. Die Polizisten hätten die Wohnung der Familie, in die sie nach dem Putschversuch inoffiziell umgezogen seien, nur gefunden, weil ein Nachbar sie verraten habe. Sein Vater sei dann nach dem dritten Verhandlungstag freigelassen worden. Das Verfahren gegen ihn laufe jedoch noch. In der Zwischenzeit seien auch viele Schüler von Militärschulen verhaftet worden und hätten lebenslange Haftstrafen erhalten. Dies sei auch nach seiner Ankunft in Deutschland geschehen. Ob er selbst auch gesucht werde, wisse er nicht, das erfahre man erst, wenn die Polizei vor der Tür stehe. Daher habe er in der Türkei unter ständiger Angst studiert und im Januar 2020, kurz vor seiner Ausreise, einen Antrag auf Aussetzung seines Studiums gestellt. Mit seinem Pass habe er dann ohne Probleme ausreisen können. Weitere Vorkommnisse mit der Polizei habe es seit seiner Ausreise nicht gegeben, das könne aber auch daran liegen, dass die Polizei keine Personen aufsuche, von denen sie wisse, dass sie im Ausland sind. Seine Mutter arbeite nach wie vor als Lehrerin im Staatsdienst. Aus diesem Grund habe er seinen speziellen Reisepass erhalten. 2017 sei er von einem Lehrer einmal als FETÖ-Mitglied schikaniert worden. Zusätzlich berge auch das Dekret KHK 696 für ihn und seinen Vater Gefahren, weil es Personen Straffreiheit zusichere, wenn diese gegen Terroristen vorgehen. Die Situation sehe so aus, als sei er Mitglied einer Terrororganisation, weil sein Vater Offizier gewesen sei, er selbst auf eine Militärschule gegangen sei und die Schule, die er zuvor besucht habe, per Dekret geschlossen worden sei. Nach dem Putschversuch seien zunächst die Personen verhaftet worden, die eine hohe Stellung innegehabt hätten. Später sei man in den Hierarchieebenen weiter nach unten gestiegen. So habe beispielsweise sein Vater in den ersten zwei Jahren nach dem Putsch keinerlei Probleme gehabt und ganz normal weitergearbeitet. Er selbst habe Glück gehabt, dass ihm bis zu seiner Ausreise nichts passiert sei. Sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, würde er direkt am Flughafen festgenommen werden – dies bereits deshalb, weil er im System als Militärflüchtiger geführt werde. Seine Universität habe wohl vergessen zu melden, dass er studiere. Wenn er festgenommen würde, könnte es sein, dass er gezwungen wird, Aussagen gegen andere zu machen. Auch werde in der Türkei Folter angewendet. Sollten seine Kommilitonen und Freunde herausfinden, weshalb er das Land verlassen habe, würde er noch stärker ausgegrenzt werden. Verbindungen zur Gülen-Bewegung habe seine Familie nicht, sie glaube jedoch auch nicht, dass es sich dabei um eine Terrororganisation handele. Die Schule, die er besucht habe und die später per Dekret geschlossen worden sei, werde jedoch offiziell der Gülen-Bewegung zugerechnet. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder und weitere Mitglieder der Großfamilie lebten nach wie vor in der Türkei, es bestehe ein gutes Verhältnis. Seiner Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen. Er selbst sei während seiner Ausbildung durch seine Familie unterstützt worden. Aufgrund des Verfahrens gegen seinen Vater könnte es aber sein, dass er in der Türkei keine Arbeit bekommt. Mit Bescheid vom 14.12.2020 lehnte das BAMF die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (3.) ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) nicht vorlägen (4.). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung – unter Aussetzung dieser Frist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist – und im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen das Folgende aus: Der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung ergebe sich auch aus den gegen seinen Vater gerichteten Maßnahmen nicht. Dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei verfolgt werden könnte, sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Er habe mit seinem türkischen Reisepass ausreisen können. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger wegen des Besuchs von per Dekret geschlossenen Bildungseinrichtungen verfolgt werden könnte. Auch aus der Verfolgung seines Vaters könne nicht ohne Weiteres im Sinne einer Sippenhaft auf eine Verfolgungsgefahr für den Kläger geschlossen werden. Dies werde durch die berufliche Situation seiner Mutter, die nach wie vor als Lehrerin im Staatsdienst tätig sei, bestätigt. Aus diesen Gründen sei dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Ebenso wenig liege ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG im Herkunftsland des Klägers vor. Abschiebungsverbote bestünden ebenfalls nicht. Es sei davon auszugehen, dass der erwerbsfähige und über eine gute Bildung verfügende Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei – gegebenenfalls mithilfe der Unterstützung seiner nach wie vor in der Türkei lebenden Familie – in der Lage sein würde, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Über besondere Bindungen verfüge der Kläger in der Bundesrepublik nicht, sodass keine Gründe für eine kürzere Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vorlägen. Am 22.12.2020 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf die bereits gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben. Zudem drohe ihm auch deshalb die Gefahr der Verfolgung, weil andere Personen, die staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind, ihn belasten könnten, um sich selbst zu entlasten. Da der Kläger aus einer Familie stamme, der Verbindungen zur Gülen-Bewegung nachgesagt würden und selbst auf eine Militärschule gegangen sei, wäre er für derartige Verdächtigungen geradezu prädestiniert. Der Vater des Klägers sei zwischenzeitlich durch einen Beschluss des Großen Senats des Hochschulrats aus dem öffentlichen Dienst entlassen und zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Auch dürfe er nicht mehr als Arzt in staatlichen Einrichtungen arbeiten. Momentan arbeite er in einem privaten Krankenhaus und warte auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts, welches er wegen seiner Verurteilung angerufen habe. Er selbst habe nach der Militärschule auf eine Militärakademie gehen und dort studieren wollen. Einige Studenten dieser Militärakademien seien nach dem Putschversuch verhaftet und z.T. auf grausame Weise getötet worden. Einige seiner Bekannten, die ebenfalls auf eine Militärschule gegangen seien, hätten erst in Deutschland erfahren, dass die Polizei nach ihnen suche. Ohne deren Ausreise wären sie in der Türkei verhaftet worden. Zuletzt habe es eine solche Polizeirazzia am 08.03.2023 gegeben. Die Zugriffe erfolgten ganz spontan – selbst sein Vater habe eine Woche vor seiner Festnahme noch seinen grünen Pass erneuern können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14.12.2020 – Aktenzeichen: 8236395-163 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.01.2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Akte des BAMF, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2023 verwiesen.