Beschluss
4 E 647/22 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2022:0530.4E647.22WE.00
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Leitsätze
Die Ablehnung von Asylanträgen bei Antragstellern aus dem Nordirak (hier: Zakho) als offensichtlich unbegründet begegnet auch hinsichtlich der Verwehrung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG keinen rechtlichen Bedenken. Die Region ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Insoweit liegt eine eindeutige und gesicherte Auskunftslage vor. Die Lage für Zivilisten stellt sich jedenfalls seit dem Frühjahr 2020 als stabil dar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung von Asylanträgen bei Antragstellern aus dem Nordirak (hier: Zakho) als offensichtlich unbegründet begegnet auch hinsichtlich der Verwehrung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG keinen rechtlichen Bedenken. Die Region ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Insoweit liegt eine eindeutige und gesicherte Auskunftslage vor. Die Lage für Zivilisten stellt sich jedenfalls seit dem Frühjahr 2020 als stabil dar. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage zum Az. 4 K 646/22 WE gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.03.2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellte Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. den §§ 30, 36 Abs. 1 und 3 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet darf gem. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166). Dies ist der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Einschätzung des BAMF bestehen, wonach der geltend gemachte Anspruch auf internationalen Schutz offensichtlich nicht besteht und Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Ein Antrag ist gem. § 30 Abs. 1 AsylG dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist gem. § 30 Abs. 2 AsylG insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. Eine solche Offensichtlichkeit liegt vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG, an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung eine Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 –, BVerfGE 65, 76, Rn. 55; ferner: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 21, juris). Der Überprüfung standhalten kann die angegriffene Entscheidung des BAMF zudem nur, wenn sie unter umfassender Würdigung der vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände und unter Ausschöpfung aller vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel ergangen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 21, juris). Danach ist dem hiesigen Eilantrag des Antragstellers nicht zu entsprechen, ernstliche Zweifel an der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 1 und 2 AsylG durch das BAMF bestehen nicht. Der Antragsteller hat selbst im Anhörungsgespräch am 03.03.2022 vor dem BAMF angegeben, das Land wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation verlassen zu haben. Soweit er in seiner Antragsschrift vorbringt, ihm sei durch die gestellten Fragen bei seiner Anhörung im BAMF suggeriert worden, dass seine wirtschaftliche Situation für den Erfolg seines Antrags von Bedeutung sei und dass auf andere von ihm angesprochene Themen nicht eingegangen worden sei, verfängt dies nicht. Dem Antragsteller ist ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung beim BAMF bereits in der Eingangsbelehrung gleich zu Beginn eingehend dargelegt worden, dass er alle Fakten und Ereignisse schildern soll, die seine Verfolgungsfurcht begründen. Im weiteren Verlauf der Anhörung – nach der Befragung u.a. zu seiner Fluchtroute – ist er noch einmal entsprechend belehrt worden, bevor er Gelegenheit hatte, sein Verfolgungsschicksal am Stück vorzutragen. Vor diesem Hintergrund ist der Fokus des Antragstellers durch die zuvor bei der Anhörung gestellten Fragen zu seiner wirtschaftlichen Situation nicht unzulässig auf ein bestimmtes Thema gelenkt und begrenzt worden. Bei der Schilderung seines Verfolgungsschicksals hob er allein auf die schwierige wirtschaftliche Situation seiner Familie ab. Er gab an, dass er allein für seine Familie habe sorgen müssen, da sein Vater infolge der Verletzung durch eine Mine nur eingeschränkt leistungsfähig sei und seine Mutter und drei seiner Geschwister krank seien bzw. eine Behinderung hätten. Anhaltspunkte für anderweitige Fluchtgründe enthielt die Darstellung nicht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche ernsthafte Bedrohung liegt – sofern ein Antragsteller nicht bereits aufgrund in seiner Person liegender Umstände besonders gefährdet ist – vor, wenn die Situation in der Region, in die er typischerweise zurückkehren wird, durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, BVerwGE 134, 188). Die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet erfordert das Vorliegen einer eindeutigen und gesicherten Auskunftslage – die sich insbesondere bei Staaten mit volatiler, sich verschlechternder Sicherheitslage nicht herausbilden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, Rn. 34 f., juris). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen liegt eine entsprechende Gefahrenlage in Zakho, der Heimatregion des Klägers, nicht vor. Zwar sind im Nordirak nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle u.a. durch Angriffe des IS, militärische Einsätze der Türkei und der irakischen Armee gegen die PKK und Angriffe iran-naher Milizen zu verzeichnen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 26.05.2022, S. 5; vom 16.05.2022, S. 4 f.; vom 09.05.2022, S. 4 f.; vom 02.05.2022, S. 5; vom 25.04.2022, S. 6; vom 11.04.2022, S. 5; vom 21.03.2022, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Irak, Version 5 vom 02.03.2022, S. 33 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 16). Die Lage für Zivilisten stellt sich jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der von Iraq Body Count dokumentierten zivilen Todesopfer jedenfalls seit Frühjahr 2020 als stabil dar (https://www.iraqbodycount.org/database/; letzter Abruf: 25.05.2022) und ist mit Blick auf die umfassenden Analysen des OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 – 9 LB 129/19 –, Rn. 123, juris für den Distrikt Tilkaif sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, Rn. 304 ff., juris für den Distrikt Sindjar nicht durch eine Gefahrenlage gekennzeichnet, in der praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Beide Distrikte befinden sich, wie der Distrikt Dahuk, in dem sich die Heimatstadt des Antragstellers befindet, im Nordirak. Soweit das VG Braunschweig in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung zum Az. 2 B 18/22 – und dem folgend auch das VG Hannover, Beschluss vom 31. März 2022 – 12 B 1138/22 –, juris – zu einer gegensätzlichen Beurteilung gelangt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Diese Entscheidungen gehen weder auf die vorgenannten, aktuellen Erkenntnisquellen noch die zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ein, sondern verweisen zur Begründung schlicht auf die jüngere Geschichte des Irak mit dem Erstarken des IS in den Jahren 2013 bis 2015 und den seither schwelenden multiplen religiösen und ethnischen Konflikten. Ebenso wenig begegnet die Entscheidung des BAMF dahingehend Bedenken, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit wird zunächst gem. § 77 Abs. 2 Var. 1 AsylG auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen. Darüber hinaus vermag das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhörung beim BAMF sowie in der Antragsschrift des hiesigen Eilverfahrens, die schwierige Situation seiner Familie belaste ihn psychisch, er habe viele Nächte geweint und er würde sich bei einer Rückkehr in den Irak umbringen, weil es keine Hoffnung gäbe, in Deutschland gehe es ihm hingegen besser, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zu begründen. Gem. § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Eine solche Bescheinigung liegt nicht vor. Angesichts der Unschärfen der vom Antragsteller angedeuteten, möglichen Erkrankung ist ohne eine weitergehende Substantiierung deren weitere Aufklärung mit Blick auf § 15 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht veranlasst (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, Rn. 19 ff., juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.