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Beschluss

4 E 1407/20 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Keine Einstellung eines (zumindest ehemaligen) Funktionärs und weiterhin bekennenden Parteimitglieds der Partei "Der III. Weg" in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare in Thüringen.(Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag und der Prozesskostenhilfeantrag werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.800,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Einstellung eines (zumindest ehemaligen) Funktionärs und weiterhin bekennenden Parteimitglieds der Partei "Der III. Weg" in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare in Thüringen.(Rn.12) 1. Der Antrag und der Prozesskostenhilfeantrag werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.800,-- € festgesetzt. I. Der am ...1984 geborene Antragsteller, der am 14.01.2020 vor dem Landesprüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz die Prüfung zum Ersten juristischen Staatsexamen bestanden hat, begehrt einstweiligen Rechtschutz wegen der mit Bescheid des Antragsgegners vom 14.09.2020, gestützt auf § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO, verfügten Ablehnung seiner Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum November 2020. Den diesbezüglichen Antrag stellte der Antragsteller unter dem 21.07.2020. Seine vorhergehende Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Bayerischen Justiz zum Einstellungstermin 01.04.2020 war wegen fortwährendem herausgehobenen Engagement in der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt worden und das dazu geführte Eilrechtsschutzverfahren erfolglos geblieben (s. Beschluss des VG Würzburg vom 30.03.2020 - W 1 E 20.460 -, juris und nachgehend: BayVGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris sowie Nichtannahmebeschluss der 3.Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 23.09.2020 - 2 BvR 829/20 -). Der Stand des im Beschluss Verwaltungsgerichts Würzburg (a.a.O. Rd. 25) angeführten Klageverfahrens ist nicht aktenkundig. II. Der am 09.10.2020 bei Gericht gestellte, mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene, Antrag des Antragstellers: „Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in den am 02.11.2020 beginnenden Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen, hilfsweise eines atypischen Ausbildungsverhältnisses einzustellen und ihm eine Stelle im Landgerichtsbezirk Meiningen, hilfsweise im Landgerichtsbezirk Erfurt, zuzuweisen“, ist statthaft und zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf das in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu berücksichtigende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist zunächst festzuhalten, dass die begehrte Anordnung auf eine zumindest teilweise tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Eine solche widerspricht als Rechtsschutzziel grundsätzlich der Funktion vorläufigen Rechtsschutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) darf eine einstweilige Anordnung in diesen Fällen nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89-, juris Rd. 3und vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 [262]; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rd. 14 m.w.N.). Der Eilantragsteller muss in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten haben (Anordnungsanspruch) und er muss schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt sein, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (so: ThürOVG, Beschluss vom 29.06.2020 - 2 EO 404/20 -, n.v.). Daran gemessen fehlt es im vorliegenden Fall schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die begehrte Regelungsanordnung (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt sein würde, selbst wenn er auf den bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache verwiesen wird. So gibt es nicht nur in Thüringen, sondern auch in anderen Bundesländern - wie etwa in Bayern (dort jeweils zum 01.04.2020 und 01.10.2020) oder in Niedersachsen - wo der Antragsteller sich ebenfalls beworben hat (dort zum 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. des Jahres) mehrfach jährlich Einstellungstermine. Vor allem ist dem Antragsteller auch unbenommen, sich zum nächsten und/oder einem späteren Einstellungstermin in Thüringen erneut zu bewerben. Sein Alter steht einer Einstellung jedenfalls ebenso wenig wie das Innehaben einer Familie entgegen; zumal hier der Freistaat Bayern, wo er seinen Familienwohnsitz hat, näher liegen dürfte. Allenfalls kann der Zeitpunkt der Ablegung der ersten juristischen Prüfung von Relevanz sein, nach dem hier aber noch hinreichend Zeit für weitere Bewerbungen bleibt, ohne eine Anwendung des § 33 Abs. 6 Nr. 1 ThürJAPO befürchten zu müssen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung fehlt es jedenfalls auch an einem Anordnungsanspruch. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.09.2020, mit dem eine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 02.11.2020 abgelehnt wird, ist unwahrscheinlich. Der Antragsteller hat aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Einstellung zu dem von ihm begehrten Einstellungstermin. Wer die erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) bestanden hat, wird auf seinen Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, sofern die übrigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6 durch Rechtsverordnung festzusetzenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Juristenausbildungsgesetz - ThürJAG -). Der Vorbereitungsdienst wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12.08.2014 (GVBl. S. 472, 498) in der jeweils geltenden Fassung absolviert (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ThürJAG). § 15 Abs. 3 ThürLaufbG (in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 30.07.2019, GVBl. S. 298 f., die ab dem 01.09.2019 gilt) regelt die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürLaufbG). Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 ThürLaufbG darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Von den Auszubildenden außerhalb eines Beamtenverhältnisses wird danach - anders als von Beamtinnen und Beamten - nicht verlangt, dass sie die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) und sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). § 15 Abs. 3 ThürLaufbG setzt in Satz 4 die Grenze für eine Zulassung vielmehr, wenn der Bewerber sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Entsprechend gilt als Einstellungsvoraussetzungen für den juristischen Vorbereitungsdienst nach § 33 Abs. 5 der Thüringer Juristenausbildungs- und Prüfungsverordnung - ThürJAPO - (vom 24.02.2004, zuletzt geändert durch ÄndVO vom 12.02.2018, GVBl. S. 43), die in § 8 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 ThürJAG ihre Ermächtigungsgrundlage hat, dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst dann zu versagen ist, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig ist (§ 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO). Die für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen bestehende Grenze der verfassungsfeindlichen Betätigung (s. so schon: BVerfG Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391 ˂Radikalenerlaß˃-, hier zitiert nach juris Rd. 113 und BVerfG, Beschluss vom 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43-55 - hier zitiert nach juris, Rd. 39), begründet sich daraus, dass eine Juristenausbildungsordnung unausgesprochen innerhalb des umfassenden Normenkomplexes des öffentlichen Dienstrechts steht und insbesondere nur gelesen und verstanden werden kann im Kontext mit dem übergeordneten Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.1977 a.a.O.), wonach die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland „…nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten (Art. 1 GG). Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, sie institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung, sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie (Art. 2 Abs. 1, Art. 9Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21Abs. 2, Art. 79 Abs. 3, Art 91, Art. 98 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, daß der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren von der freien inneren Bindung seiner Beamten an die geltende Verfassung abhängt, zum Staatsdienst Bewerber zuläßt und im Staatsdienst Bürger beläßt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozial*-staatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Der Beamte kann nicht zugleich in der organisierten Staatlichkeit wirken und die damit verbundenen persönlichen Sicherungen und Vorteile in Anspruch nehmen und aus dieser Stellung heraus die Grundlage seines Handels zerstören wollen. Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat kann und darf sich nicht in die Hand seiner Zerstörer geben.“ (Zitat aus BVerfG Beschluss vom 22.05.1975 a.a.O., juris Rd. 43) und: „Dies erleidet auch keine Einschränkung durch das Grundrecht des Art 12 GG. Vielmehr ist dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes“ (BVerfG, Beschluss vom 05.10.1977 a.a.O., Rd. 39). Der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar grundrechtlich geschützt, kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die - hier maßgebliche - Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. auch: BVerwG Beschluss vom 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, bei Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1; in juris nur LS). Bei Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst, der außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu leisten ist, geht es dabei nicht um die Einforderung der beamtenrechtlich geforderten Verfassungstreue im Sinne des aktiven Einstehens für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, sondern dass von ihnen verlangt wird, sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu betätigen. Dazu gehört auch die Teilnahme an Bestrebungen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Es werden Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, genügt insofern nicht; hingegen können Meinungsäußerungen, müssen aber nicht in jedem Fall, den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben und Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern, stellen Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Die daran anknüpfende Zugangsvoraussetzung zum juristischen Vorbereitungsdienstes als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist also gerade auch mit beiden zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (s. dazu im Einzelnen auch: VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 a.a.O. Rd. 39). Vorliegend geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass dem Antragsteller die zum 02.11.2020 beantragte Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu versagen ist, weil der Antragsteller aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig ist (§ 7 Abs. ThürJAG i.V.m. § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO. Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 ff. - in juris). Zu den zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, zählen (als ihr Ausgangspunkt) die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), die insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369, in juris Rd. 538 - 541 m.w.N.) und mit der ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen insbesondere, wenn gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßend, nicht vereinbar sind, so dass antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (BVerfG a.a.O. wie vor, Rd. 541); das Demokratieprinzip als konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (BVerfG a.a.O. wie vor, Rd. 542 bis 546), aus dem sich der Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Fall eines Verächtlichmachens des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, begründet (vgl. BVerfG a.a.O. Rd. 543 u. 546) und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG a.a.O. Rd. 547). Der Antragsgegner spricht dem Antragsteller zu Recht die aktuelle Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst ab. Auf der Grundlage der dazu vorliegenden Erkenntnisse und Angaben spricht alles dafür, dass der Antragsteller sich als herausgehobenes Mitglied der verfassungsfeindlichen Kleinpartei „Der III. Weg“ (weiterhin) gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung betätigt. Die diesbezügliche bisherige politische Vita, wie in den vorliegenden Beschlussgründen des Verwaltungsgerichts Würzburg (a.a.O. Rd. 4) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (a.a.O. Rd. 1 u. 8) dargestellt, ist eindeutig: Früheres NPD-Mitglied mit zeitweisen Funktionen als Kreis- und Bezirksvorsitzender und Mitglied einer dem „Freien Netz Süd“ (FNS) zugeordneten Gruppierung bzw. von 2009 bis 2013 Mitglied und Kameradschaftsführer des im November 2008 gegründeten FNS - einer mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 02.07.2014 als Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19.12.2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.) verbotenen und aufgelösten verfassungsfeindlichen Vereinigung (vgl.: BayVGH, Urteil vom 20.10.2015 - 4 A 14.1787 -, juris). Schließlich ist der Antragsteller seit 2013 Mitglied und war (zumindest bis April 2020) stellvertretender Gebietsverbandsleiter Süd sowie stellvertretender Stützpunktleiter Mainfranken der 2013 gegründeten Partei „Der III. Weg“, in der auch weitere Mitglieder des 2014 verbotenen FNS eine neue Heimat fanden (s. dazu auch: BayVGH, Urteil vom 30.06.2020 - 4 B 20.124 -, juris Rd. 26). Bei der Partei „Der III. Weg“ handelt es sich ebenso eindeutig um eine rechtsextremistische Partei, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht Würzburg (a.a.O. Rdn. 45-46) ausgeführt: „Aus dem Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ergibt sich, dass die ideologischen Aussagen der Partei „Der III. Weg“ vom historischen Nationalsozialismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit geprägt seien. In ihrem 10-Punkte-Programm propagiere die Partei u.a. die Schaffung eines „deutschen Sozialismus“ sowie die „Entwicklung und Erhaltung der biologischen Substanz des Volkes“. Die fundamental ablehnende Haltung der Partei gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat komme in ihrer politischen Agitation deutlich zum Ausdruck, insbesondere bei der mit einer aggressiven Rhetorik vorgetragenen Instrumentalisierung der Themen Asyl und Zuwanderung. Dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, ..., lässt sich entnehmen, dass die Partei „Der III. Weg“ einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus vertrete. Die ideologischen Ziele der Partei ergäben sich aus ihrer Satzung sowie aus einem 10-Punkte-Programm, das auf Elemente des 25-Punkte-Programms der NSDAP zurückgreife. Beide Programme basierten auf einem biologischen Volksbegriff. Die NSDAP habe festgeschrieben, dass nur der „ein Volksgenosse“ sein könne, der „deutschen Blutes“ sei. Die Partei fordere „die Erhaltung und Entwicklung der biologischen Substanz des Volkes“ sowie die Beibehaltung der nationalen Identität des deutschen Volkes, die es vor „Überfremdung“ zu schützen gelte.“ Das gleiche ergibt sich auch aus Erkenntnissen der Bayerischen Informationsstelle gegen Extremismus (https://www.verfassungsschutz.bayern.de/rechtsextremismus/index.html). Überdies lässt sich dem 10-Punkte-Programm der Partei beispielhaft entnehmen, dass die Todesstrafe für bestimmte Verbrechen wieder eingeführt werden soll, was jenseits eines Verstoßes gegen Art. 102 GG auch der Menschenwürde als elementarem Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung diametral zuwiderläuft. Die geforderte Verstaatlichung sämtlicher Schlüsselindustrien, Betriebe der allgemeinen Daseinsfürsorge, Banken, Versicherungen sowie aller Großbetriebe steht Art. 12 GG und 14 GG und damit dem grundlegenden Recht auf freie Entfaltung des einzelnen entgegen. Zentrales Element der Partei „Der III. Weg“ stellt überdies die Fremdenfeindlichkeit dar (vgl. nur beispielhaft: https://der-dritte-weg.info/2020/02/asylsucher-ziehen-fordernd-durch-schweinfurt-video/), mit der die Gleichberechtigung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG als grundlegendes Menschenrecht negiert wird. Die Partei „Der III. Weg“ geht auch in aktiv kämpferischer Weise darauf aus, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. So ergibt sich etwa aus einem Beitrag auf deren Internetseite zu ihren ideologischen Thesen: „Wir haben verlernt uns zu verteidigen, uns selbst zu behaupten, wir gaben unser Recht der Selbstbehauptung in die Hände des Staates, dass dieser unser Recht wahre und für uns Recht spricht. Was ist jedoch, wenn der Staat mit seiner Polizeigewalt gegen die Interessen seines eigenen Volkes handeln würde? Wir haben es verlernt, gegen diese Widerstände zu streiten, der Deutsche zieht lieber seinen Kopf ein und versucht möglichst nicht anzuecken. Wir sind zu einem Volk von Duckmäusern geworden. Sich selbst und seine Angehörigen zu verteidigen, stellt nach unserer Ansicht ein Grundrecht dar, welches biologisch verankert ist, das notfalls auch mit Gewalt eingefordert werden muss“ (https://der-dritte-weg.info/2020/02/ideologische-thesen-gegen-weltanschauliche-grundpfeiler-teil-4/). Hieraus erschließt sich in klarer Weise eine aktiv kämpferische Grundhaltung zur Verfolgung der Parteiziele, die auch die Anwendung von Gewalt miteinschließt. Die aktiv kämpferische Haltung wird darüber hinaus in der häufig aggressiven Wortwahl in der Berichterstattung auf der Internetseite der Partei sowie der Diffamierung politisch Andersdenkender offenbar, indem diese etwa als „linksradikale Überfremdungsbefürworter“ (vgl. https://der-dritte-weg.info/2020/02/asylsucher-ziehen-fordernd-durch-schweinfurt-video/) oder „Gutmenschenvereine“ (vgl. https://der-dritte-weg.info/2020/03/schuesse-in-markt-schwaben/) bezeichnet und damit herabgewürdigt werden. Die Verfolgung der Ziele in aktiv kämpferischer Weise ergibt sich schließlich auch aus dem Erscheinungsbild der Parteimitglieder bei Kundgebungen und Versammlungen, wo diese häufig in uniformer Kleidung und militärisch anmutend auftreten.“ Die damit aufgezeigte, insbesondere gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichtete Ausrichtung und Zielsetzung der Partei „Der III. Weg“ als stark an den historischen Nationalsozialismus angelehnten Rechtsextremismus bestätigt sich auch aus dem vom Antragsgegner herangezogenen Verfassungsbericht 2018 des Freistaates Thüringen, wo (dort zu 3.2.1 Seite 28) unter Bezug auf das (auch im Internet abrufbare) „Zehn-Punkte-Programm“ der Partei ebenfalls festgestellt wird, dass es Elemente des „25-Punkte-Programms“ der NSDAP aufgreift, und: „Zentrales Element ist ein an ethnischen Grundsätzen ausgerichteter Volksbegriff. „Der III. Weg“ spricht in diesem Zusammenhang von der „Erhaltung und Entwicklung der biologischen Substanz des Volkes“ und dem „Volk als naturgesetzliche Gemeinschaft“. Auch der NSDAP-Begriff „Volksgenosse“ wird von der Partei verwandt…“. Entsprechend klar als verfassungsfeindlich ist das Konzept der Partei „Der III. Weg“ im Verfassungsschutzbericht des Bundes beschrieben, und zwar auch in dem nunmehr vorliegenden neuesten Bericht 2019 (dort ab S. 45 ff. bzw. speziell S. 51 f. zu Antisemitismus und rechtsextremistischer Parteiausrichtung, S. 62 zur rechtsextremistischen Kampfsportszene, S. 71 f. zu rechtsextremistischen Publikationen und Seiten 80 bis 83 u.a. zu Parteistrukturen, völkischem, antipluralistischem Menschenbild). Insbesondere dient danach die Partei „nach wie vor als Auffangbecken von Personen, die der neonazistischen Szene angehören“ und lehnt sich begrifflich „in ihrem Programm zum Teil an Vertreter eines `linken´ Nationalsozialismus an. Sie propagiert zugleich ein völkisch-antipluralistisches Menschen- und Gesellschaftsbild. Dabei werden unter anderem die Erhaltung und Entwicklung der „biologischen Volkssubstanz“ und die Schaffung eines „Deutschen Sozialismus“ postuliert. „Der III. Weg“ agitiert insgesamt antisemitisch, ausländerfeindlich und revisionistisch“ (Verfassungsschutzbericht 2019 Bund, S. 80 f.). Dies manifestiert sich nicht zuletzt in Äußerungen wie der vom „zionistischen Geschwür im Nahen Osten“ (Verfassungsschutzbericht 2019 Bund S. 51 zu Nr. 6 und Seite 67) oder der im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20.05.2019 (Az.: W 9 E 19.592 -, juris Rd. 47) dargestellten Agitation durch das Wahlplakat mit der Aufschrift „Migration tötet“. Der Umstand, dass die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei bisher nicht ergangen ist, hindert nicht, dass die Überzeugung gewonnen und vertreten werden darf, diese Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele und sei deshalb politisch zu bekämpfen. Eine Partei, die beispielsweise programmatisch die Diktatur des Proletariats propagiert oder das Mittel der Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung bejaht, wenn es die Verhältnisse zulassen sollten, verfolgt verfassungsfeindliche Ziele, auch wenn die nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigten es vorziehen, das Parteiverbotsverfahren nicht einzuleiten, weil die politische Auseinandersetzung mit ihr ausreicht oder wirkungsvoller die freiheitliche demokratische Ordnung im Sinne des Grundgesetzes zu schützen vermag als ein förmliches Parteiverbot. Deshalb ist es verfassungsrechtlich unbedenklich und von der politischen Verantwortung der Regierung gefordert, dass sie ihren jährlichen Bericht über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien dem Parlament und der Öffentlichkeit vorlegt. Soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile (bei der Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern) entstehen, ist sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (so: BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 - 391 - ˂Radikalenerlaß˃, hier zitiert nach juris Rd. 62, wo es weiter heißt: „Dasselbe gilt für faktische nachteilige Auswirkungen, die sich mittelbar aus den dargelegten Schranken, die Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang zum Staatsdienst und für die Belassung im Staatsdienst aufrichtet, ergeben.“; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 -1 C 30/97 -, BVerwGE 110, 126-140, hier zitiert nach juris Rd. 19). Entgegen der Ansicht des Antragstellers bieten die Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und des Landes für die Einschätzung der verfassungsfeindlichen Ausrichtung einer politischen Partei im Rahmen der jeweiligen Verfassungsschutzgesetze auch eine tragfähige Grundlage. Die Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Auskunftsersuchen an andere Behörden ist ein (unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu sehendes) nachrichtendienstliches Mittel. Vor allem bedarf es zur Bewertung der Verfassungsschutzberichte keiner Offenlegung deren Quellen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen weitgehend offenzulegen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung - etwa in Bezug auf das Beweismaß - als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen (so BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 -1 C 30/97 -, BVerwGE 110, 126-140, hier zitiert nach juris Rd. 33). Vorliegend sind die Darstellungen zur Partei „Der III. Weg“ in den Verfassungsschutzberichten für Thüringen und den Bund in ihrer Aussagekraft für die Einschätzung einer rechtsextremistisch verfassungsfeindlich ausgerichteten Partei offensichtlich auch nicht, wie der Antragsteller meint, dadurch disqualifiziert, dass im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2018 (S. 81) das Parteiprogramm des „III. Weg“ als begrifflich an Vertreter des linken nationalsozialistischen Parteiflügels angelehnt bewertet wird, während es im Verfassungsschutzbericht Thüringen (pauschaler) heißt, die Partei vertrete einen „stark an den Nationalsozialismus angelegten Rechtsextremismus“ (im neuesten Bericht des Bundes 2019 ist im Übrigen nunmehr von einer teilweisen Anlehnung berichtet, s.o.). Auch vermag etwa eine noch so heftige Grundrechtsbejahung, wenn sie ethnozentrisch auf „Volksgenossen“ beschränkt ist, an der menschenverachtend-demokratiefeindlichen Zielsetzung nichts zu ändern. Dazu, dass das skizzierte verfassungsfeindliche Verhalten der Partei „Der III. Weg“ auch dem Antragsteller zugerechnet werden kann, hat - ausgehend von den vom Antragsteller in der Partei „Der III. Weg“ bisher eingenommenen Funktionen als stellvertretender Gebietsverbandsleiter Süd und stellvertretender Leiter des Stützpunktes Mainfranken (s. BayVGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris Rd. 8) - das Verwaltungsgericht Würzburg (a.a.O.) unter Rd. 47 (u.a.) ausgeführt: „…Bereits aus diesen Funktionen innerhalb des Parteigefüges heraus folgt, dass sich der Antragsteller in besonderem Maße für die Partei einsetzt, sich mit ihren Zielen identifiziert sowie diese aktiv mitgestaltet (vgl. hierzu: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BeamtStG, § 7 Rn. 121 m.w.N.). Für vorstehende Annahme spricht auch aufgrund allgemeiner Erfahrung eine tatsächliche Vermutung und es ist nichts dafür vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine davon abweichende Einschätzung gerechtfertigt wäre. Überdies lässt sich den nicht in Zweifel zu ziehenden überzeugenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.03.2020 entnehmen, dass der Antragsteller selbst öffentlich vielfach als Redner bei Kundgebungen der Partei „Der III. Weg“ auftritt... In dem Schreiben des Verfassungsschutzes wird überdies eine Vielzahl von Veranstaltungen aus den vergangenen Jahren bis in die jüngste Zeit hinein benannt, bei denen der Antragsteller als Anmelder und Leiter aufgetreten ist. Überdies hat der Antragsteller am 17.05.2019 stellvertretend für die Partei „Der III. Weg“ einen Eilantrag zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben mit dem Ziel, im Rahmen des Wahlkampfs zur Europawahl durch die Stadt S. abgehängte Wahlplakate wieder aufzuhängen ...). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Würzburg festgestellt, dass eines der Plakate mit der Aufschrift „Multikulti tötet!“ den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die Formulierung lasse nur den Schluss zu, dass Ausländer pauschal als gefährliche Straftäter angesehen würden, die unter Berücksichtigung der auf dem Plakat ebenfalls abgebildeten blutverschmierten Hand nicht vor Gewalttaten gegenüber der Bevölkerung zurückschreckten. Die so verstandene Äußerung verstoße gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da sie eine böswillige Verächtlichmachung der in Deutschland lebenden Ausländer als einen Teil der Bevölkerung darstelle. Dieser Bevölkerungsgruppe würden pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben, sodass ein Angriff auf die Menschenwürde gegeben sei. Das Plakat sei zudem geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Es sei geeignet, bestehende Vorbehalte weiter zu schüren. Auch bestünden keine Zweifel daran, dass die Partei willentlich die Bevölkerungsgruppe der in Deutschland lebenden Ausländer auf diese Weise verächtlich machen und hierdurch potenziell den öffnenden Frieden gefährden wolle.“ (Das Aktenzeichen des im vorgenannten Zitat angeführten Verfahrens des VG Würzburg, das mit Beschluss vom 20.05.2019 entschieden wurde, geht aus der Entscheidung des BayVGH vom 30.04.2020, a.a.O. Rd. 13 hervor: W 9 E 19.592). Auch für die beschließende Kammer begründet dies zusammen mit der Tatsache, dass der Antragsteller, seine Mitgliedschaft beibehält und sich nicht eindeutig und nachhaltig von dem Engagement für die verfassungsfeindlichen Ziele seiner Partei distanziert, die dem Antragsteller vorwerfbare Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Die Qualifizierung eines Verhaltens als verfassungsfeindlich erfordert nicht notwendig eine gewaltsame oder strafrechtlich relevante Durchsetzung der verfassungsfeindlichen Ziele (vgl. auch: BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, a.a.O. Rd. 951). Ebenso wenig ist es für die Qualifizierung der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer Partei von Relevanz, dass es sich - wie bei der Partei „Der III. Weg“ - um eine Kleinpartei mit (nach dem Verfassungsschutzbericht 2019 Bund, S. 99) gerade einmal 580 Mitgliedern handelt. Hingegen spielt das Vorliegen einer Kleinpartei mit „kameradschaftlichen“ Bezügen von Mitgliedern (u.a. auch dem Antragsteller) zu dem als verfassungsfeindlich verbotenen FNS bzw. mit der Funktion eines „Auffangbecken von Personen, die der neonazistischen Szene angehören“ in Verbindung mit den bisher innegehabten Partei-Funktionen, der Beibehaltung der Partei-Mitgliedschaft und den darauf bezogenen Erklärungen des Antragstellers eine Rolle für das im vorliegenden Rahmen zu zu treffende Eignungsurteil: Der Antragsteller hat jahrelang an herausgehobener politischer Stelle der Partei mitgearbeitet, um deren rechts-extremes und neonazistisches Gedankengut zu vermitteln; es ist ihm daher zurechenbar. Dass der Antragsteller geltend macht, „seine Parteiämter habe er im April 2020 niedergelegt“ ist nicht entscheidungsrelevant. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es wegen der im Herbst 2019 beschlossenen Umstrukturierung der drei Gebietsverbände in Landesverbände (vgl. VS-Bericht 2019 des Bundes Seite 81, 3. Absatz u. Fn. 30; auch: Schreiben des Antragstellers vom 31.08.2020 zu I. 2.e) und des damit verbundenen Wegfalls der Funktion des stellvertretenden Gebietsverbandsleiters Süd, keiner persönlichen inneren Willensbildung und -betätigung zur „Aufgabe“ dieser Funktion bedurfte. Insoweit geht auch die Mitteilung, dass er die Parteiämter nicht länger bekleide „und auch nicht beabsichtige diese wieder aufzunehmen“ (Schreiben vom 31.08.2020 zu III. 2.) ins Leere. Dass mit der Aufgabe einer Funktion oder eines Parteiamtes durch den bisherigen Funktionär auch die mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten eingestellt werden, derart dass, wie in der Antragsschrift (Seite 7 zu B.I.1.b) formuliert: „…mit der Niederlegung dieser Parteiämter ein Tätigkeitswandel im Sinne einer Tätigkeitsaufgabe vorliegt“) ist schon nicht zwangsläufig. So können aus dem innegehabten Amt übernommene Pflichten nachwirken, wenn es keinen neuen Amtsinhaber gibt oder es kann durch Neuzuschnitt des bisherigen Aufgabenbereichs zu Bildung „ehrenamtlicher“ Aufgabenbereiche kommen. Zumal „Der III. Weg“ sich mit den drei Betätigungsfeldern „Politischer Kampf“, „Kultureller Kampf“ und „Kampf um die Gemeinschaft“ als „ganzheitliche Organisation“ versteht (s. Verfassungsschutzbericht 2019 des Bundes, S. 81). Allein die Niederlegung eines Parteiamtes fällt bei einem derart „ganzheitlichen“ Organisationsverständnis einer Kleinpartei nicht ins Gewicht. Deswegen könnte es nicht nur fraglich erscheinen, ob (ggf. wann genau und wie) die Funktion des stellvertretenden Stützpunktleiters wie vom Antragsteller behauptet „im April niedergelegt“ wurde, sondern auch, ob er entsprechende Aufgaben tatsächlich nicht mehr wahrnimmt. Aus dem vom 30. April 2020 datierenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 3 CE 20.729) ergeben sich dazu keine eindeutigen Angaben (zu Rd. 8 ist jedenfalls im Präsens „bis zum heutigen Tag“ formuliert). Jedenfalls ist vor dem Hintergrund der beschriebenen Parteistrukturen und bei Würdigung der Angaben des Antragstellers, die von ihm als unzutreffend zurückgewiesene Einschätzung des Antragsgegners, wonach die Ämterniederlegung taktisch motiviert erscheine, um nunmehr die Einstellungschancen in Thüringen oder in Niedersachsen zu verbessern, nicht von der Hand zu weisen. Zumal, wie vom Antragsgegner zutreffend gerügt, auch sonst nicht erkennbar (geschweige denn belegt) ist, dass der Antragsteller - als einem durch mehrere Funktionen und Aktivitäten jedenfalls herausgehobenes Parteimitglied „der ersten Stunde“ - sich etwa von der hetzenden, antisemitischen wie auch fremdenfeindlichen, auf einem völkisch-antipluralistischen Menschen- und Gesellschaftsbild beruhenden Ausrichtung und Agitation der Partei „Der III. Weg“ unmissverständlich und beharrlich distanziert. Der Antragsteller lässt in der Antragsschrift vortragen „mit seinem Engagement bei der Partei „Der III. Weg“ am demokratischen Diskurs im Sinne des Grundgesetzes teilgenommen“ zu haben. In der persönlichen Stellungnahme des Antragstellers vom 31.08.2020 heißt es eingangs: „I. Mit meinem Engagement bei der Partei „Der III. Weg“ nehme/nahm ich am demokratischen Diskurs im Sinne des Grundgesetzes teil.“ Vor dem Hintergrund der dargestellten, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzung der Partei „Der III. Weg“ und der herausgehobenen Stellung des Antragstellers in dieser Kleinpartei, ist danach nicht nur die Erklärung im Schreiben vom 31.08.2020 (zu I.2.b), letzter Absatz: „Ich wende mich mit meinem persönlichen Verhalten ausdrücklich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Ganz im Gegenteil zu den gegenständlichen Vorwürfen bekenne ich mich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und vertrete Positionen, welche auf dem Boden derselben stehen“ wertlos, weil an das Engagement für eine verfassungsfeindliche Partei anknüpfend. Nebenbei bemerkt erscheint es den Versuchen der Partei „Der III. Weg“ zu „einer formal äußerlichen Aktualisierung“ an die Umstände und Erfordernisse der neuen Zeit (vgl. so: Verfassungsschutzbericht 2019 des Bundes S. 72) - wobei aber die Bezüge zum historischen Nationalsozialismus trotzdem klar erkennbar bleiben (a.a.O. wie vor) - nicht unähnlich. Vor allem ist danach aktuell und weiterhin auch ein dem „III. Weg“ entsprechendes verfassungsfeindlich-diskursives Engagement des Antragstellers zu befürchten - sei es in oder außerhalb von politischen Parteiämtern. Dabei ist auch beachtlich, dass der Antragsteller, selbst wenn er keine offiziellen Parteiämter (mehr) bekleidet, bisher der gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gerichteten Partei „Der III. Weg“ durch eine von Anbeginn ausgeübte herausgehobene Parteitätigkeit eine Stimme und ein Gesicht gegeben hat. Bei einer gewollten, offensichtlich auch distanz- und kritiklosen, sondern bekennenden (s. Zitate oben) Beibehaltung der Mitgliedschaft hat dies bereits für sich genommen die Qualität einer gewichtigen tätigen Unterstützung der verfassungsfeindlichen Kleinpartei und damit auch der von ihr propagierten verfassungsfeindlichen Ziele. Dass für die vorliegende Eignungsprüfung zur Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht die für ein Parteiverbot anzulegenden Maßstäbe nach Art. 21 GG anzulegen sind, ist in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.04.2020 (a.a.O. Rd. 24, 25) ausführlich dargelegt, so dass darauf Bezug genommen wird. Auch soweit der Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. das zitierte Urteil vom 01.10.1986 - 7 AZR 383/85 -, juris) stützen will, wird auf die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris Rd. 22 und 23) dargelegten Gründe dazu, dass diese nicht einschlägig ist, Bezug genommen. Desgleichen wird auf die Ausführungen (BayVGH a.a.O. Rd. 21) verwiesen, da das vom Antragsteller angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.09.1995 (Az.: 17851/91 in NJW 1996, 375 - hier zitiert nach juris) bzw. die daraus referierte Äußerung dem vorliegend sich ergebenden Eignungsurteil nicht entgegenstehen. Im Übrigen fehlt es angesichts einer einzelfallbezogenen Betrachtung (einschließlich tatsachenbasierter Zukunftsprognose) vorliegend auch nicht an den vom Antragsteller beanspruchten Anforderungen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.03.1990 - 7 AZR 345/88-, juris Rd. 31, 46). Aufgrund dieser Prüfung ergibt sich, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes für die Ablehnung der zum 02.11.2020 beantragten Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaats Thüringen vorliegen. Auf Einstellungen oder Berufungen von Bewerbern oder Personen in anderen Bundesländern hat der Antragsgegner keinen Einfluss; deren Einstellungs-/Berufungspraxis ist auch nicht geeignet, die sich im verfassungsrechtlichen Rahmen haltenden gesetzlichen Vorgaben für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Thüringen zu beeinflussen. Da die Entscheidung des Antragsgegners sich lediglich auf den Antrag vom 21.07.2020 auf Einstellung zum Termin 02.11.2020 bezieht, steht vorliegend auch kein dauerhaftes Berufsverbot im Raum. Außerdem liegt es an dem Antragsteller, durch eine glaubhaft nachvollziehbare und tatsachenbasierte nachhaltige Verhaltensänderung, sich selbst den Weg in die weitere Ausbildung zu ebnen. Deswegen kommen hier auch nicht Auflagen für sein Verhalten während des Vorbereitungsdienstes in Betracht, wie der Antragsteller sie (als milderes Mittel) „in Form eines Verbots der Aufnahme von politischen Ämtern in der Partei „Der III. Weg“ bzw. der Untersagung eines Auftretens als Redner für die Partei „Der III. Weg“ als vorzugswürdig hält. Die vom Antragsteller angedachten Auflagen würden überdies nach Lage der Dinge, nicht zuletzt wegen des o.a. „ganzheitlichen Organisationsverständnisses“ der Partei und den sich daraus ergebenden Betätigungsfeldern, auch offensichtlich nicht ausreichen, um gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Betätigungen des Antragstellers als Mitglied der Kleinpartei „Der III. Weg“ vollständig auszuschließen. Zudem wäre es auch weder dem Antragsgegner noch den mit der Ausbildung beauftragten Personen zumutbar oder möglich, die Einhaltung von solchen (oder noch weiter gehenden) Auflagen stets unter Kontrolle zu halten (s. auch: VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 a.a.O. Rd. 55). Im Übrigen sind die Ausbildungsinhalte und -stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorgegeben. Daher ist die im Schriftsatz des Antragstellers vom 21.10.2020 (S. 6) geäußerte Vorstellung „So wären bei einer inhaltlichen Beschneidung lediglich einzelne wenige Bereiche betroffen, welche gerade nicht zum Pflichtstoff gehören“ schon nicht nachvollziehbar und jedenfalls auch nicht geeignet den aktuell einer Einstellung entgegenstehenden Eignungsmangel abzuschwächen. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 14.09.2020 (zu III.) „rein vorsorglich“ auf § 33 Abs. 7 Nr. 2 Buchst. b) ThürJAPO (hier allein unter dem Gesichtspunkt vorliegender strafrechtlicher Verurteilungen) ausdrücklich lediglich hingewiesen, dazu hat er weder die ermessensauslösenden Tatbestandsvoraussetzungen weiter konkretisiert noch eine Ermessensentscheidung getroffen. Schon deswegen bedarf es keines Eingehens auf die diesbezüglichen Aspekte. Auf dieser Grundlage scheidet aus den vorgenannten Gründen auch eine, hilfsweise beantragte, Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines - gesetzlich nicht geregelten - atypischen Ausbildungsverhältnisses aus. Aus den oben dargestellten Gründen müssten dafür dieselben Eignungsanforderungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gelten, die der Antragsteller aber aktuell nicht erfüllt. Mangels Einstellung bedarf es auch keiner Zuweisung. Aus der Erfolglosigkeit des Eilantrages resultiert zugleich die Erfolglosigkeit des dazu gestellten Prozesskostenhilfebegehrens. Dieser Antrag ist danach gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob überhaupt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme von nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen oder Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Der maßgebliche Grundbetrag für Rechtsreferendare (nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürJAG) beträgt im Kalenderjahr 2020 monatlich 1.000,-- €, hinzu kommt nach § 33a Abs. 1 ThürJAPO eine monatliche Unterhaltsbeihilfe von 200,-- € so dass sich der für ein halbes Jahr anzusetzende 6-fache Betrag auf 7.800,-- € beläuft. Eine regelmäßig erfolgende Halbierung im Hinblick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl., Anh § 164 Rd. 14) erfolgt wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Der Hilfsantrag fällt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung der Höhe des Streitwertes nicht ins Gewicht.