Urteil
4 K 465/18 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2020:0605.4K465.18WE.00
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Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2017, Az. 0048/2016-VR/01 und der Kostenbescheid vom 13.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018, Az. 300-4681-8495/2017-16051000-094 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2017, Az. 0048/2016-VR/01 und der Kostenbescheid vom 13.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018, Az. 300-4681-8495/2017-16051000-094 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren. Der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2017 und den Kostenbescheid vom 13.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Bauordnung - ThürBO - liegen nicht vor: Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung für eine Beseitigung ist, dass die Baumaßnahme nicht durch eine Baugenehmigung geschützt wird, sie auch nicht genehmigungsfähig ist, weil sie seit ihrer Errichtung nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des materiellen Baurechts entspricht und auch keine Bestands- und Vertrauensschutzerwägungen für den Erhalt sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 28.06.1956 - I C 93.54). Die streitgegenständliche Werbeanlage ist materiell baurechtmäßig, da ihre Errichtung weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Satzung der Stadt Erfurt über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen in der Altstadt von Erfurt (Werbesatzung) vom 21.06.2010 gewährt keine Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Eingriff ins Eigentum, sie ist unwirksam. Es handelt sich um eine Ortsgestaltungssatzung, die nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage in § 88 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO gedeckt ist. Nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO können die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern. Diese baugestalterischen Regelungen gehören zu den Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Rahmen seiner Sozialbindung bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -). Insoweit ist eine Beschränkung der materiellen Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG durch eine gemeindliche Satzung zur örtlichen Gestaltungspflege und Abwehr von Verunstaltungen nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage hält, auf willkürfreien sachgerechten Erwägungen beruht und eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lässt (so schon VG Weimar, Urteil vom 19.02.2013 - 1 K 1084/12 We - amtlicher Abdruck S. 5). Ziel ist die Erhaltung oder Gestaltung von „Ortsbildern“. Als Ortsgestaltungssatzung setzt diese daher das Vorliegen eines schützenswerten Ortsbildes bzw. Bereiches voraus. In der Regel können Gestaltungssatzungen nicht unterschiedslos für das gesamte Gemeindegebiet Geltung beanspruchen, sondern nur entsprechend der sich regelmäßig ergebenden unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit für räumliche Geltungsbereiche wie bestimmte Straßenzüge oder Ortsbilder (vgl. Böhme, Bauordnungsrecht Thüringen I, 59. AL Mai 2015, § 88 Rn. 43; auch schon VG Weimar, Urteil vom 09.01.2019 - 4 K 189/16 We, amtlicher Abdruck S. 6 f.; Urteil vom 19.02.2013 - 1 K 1084/12). Gestaltungssatzungen dürfen zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlassen werden. Die Gemeinde hat damit die Möglichkeit, im Hinblick auf die einzelnen Gebäude eigene gestalterische Zielsetzungen zu verwirklichen, während die allgemeine Zukunftsentwicklung der Gemeinde durch Mittel des Bauplanungsrechts zu regeln ist. Es geht bei der örtlichen Bauvorschrift darum, aufgrund eigener gestalterischer Zielsetzung das Ortsbild dynamisch zu beeinflussen. Dabei darf das Ziel dieser Vorschriften nicht in der bloßen Abwehr einer Verunstaltung gesehen werden, vielmehr ist das Ziel im Hinblick auf einzelne Bauten eine positive Gestaltungspflege zu erreichen (Böhme, a. a. O., § 88 Rn. 45 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die baugestalterischen Absichten müssen vorhanden und beschreibbar sein, sie müssen auch eine gewisse Konkretisierung aufweisen. Örtliche Bauvorschriften können nur zur Durchführung dieser baugestalterischer Absichten erlassen werden. Erhaltungssatzungen dienen im Gegensatz zu den Gestaltungssatzungen dem Schutz bereits vorhandener Bauten usw. Es geht also nicht um die Durchführung einer gestalterischen Zielsetzung, sondern um die Abwehr von Beeinträchtigungen schützenswerter Ortsbilder. Je nach den örtlichen Gegebenheiten werden Einschränkungen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern für zulässig angesehen (Böhme, a. a. O., § 88 Rn. 65 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der Beurteilung, ob eine örtliche Bauvorschrift nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage hält, ist besonders zu berücksichtigen, dass ausschließlich Anforderungen normiert werden können, die zum Schutz des jeweiligen Ortsbildes nötig sind. Ortsbilder, die dem Schutz der örtlichen Bauvorschrift unterliegen sollen, müssen bestimmt sein, das heißt, die örtliche Bauvorschrift muss von ihrem Geltungsbereich so gefasst sein, dass dieser genau beschrieben und feststellbar ist. Die Gemeinden können auch durch Bauvorschriften zur Verwirklichung städtebaulicher und baugestalterischer Absichten für bestimmte Teile des Gemeindegebiets besondere Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen stellen, sie insbesondere auf bestimmte Arten, Größen, Formen und auch Farben beschränken, Werbung an Gebäuden nur in bestimmten Geschossen zulassen oder Werbeanlagen untersagen, die die Konturen eines Gebäudes überschneiden oder ein Verbot von Werbeanlagen entlang von Hauptstraßen erlassen. Die vorliegende Werbesatzung hält sich nicht im Rahmen dieser skizzierten Ermächtigungsgrundlage. Nach dem Zweck der Satzung regeln die Festsetzungen "die Zulässigkeit und Gestaltung von u. a. Werbeanlagen für die historisch, kulturell und architektonisch besonders wertvolle Altstadt der Stadt Erfurt als denkmalgeschützte bauliche Gesamtanlage... Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie den städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten der Altstadt von Erfurt Rechnung tragen und nicht verunstaltend wirken". Als Ortsgestaltungssatzung setzt sie das Vorliegen eines schützenswerten Ortsbilds bzw. Bereichs voraus. In der Regel können diese Satzungen daher nicht unterschiedslos für das gesamte Gemeindegebiet Geltung beanspruchen, sondern nur entsprechend der sich regelmäßig ergebenden unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit für räumliche Geltungsbereiche, wie bestimmte Straßenzüge oder Ortsbilder (vgl. Böhme, Bauordnungsrecht Thüringen I, 59. AL Mai 2015, § 88 Rn. 43). Die Beklagte hat hier allerdings in die Satzung den gesamten Bereich der Altstadt einbezogen ohne nach den gestalterischen Besonderheiten des sich jeweils darstellenden konkreten Ortsbildes zu differenzieren. Dieses gilt es nach der Ermächtigungsgrundlage zu erhalten und zu gestalten, das Ortsbild ist hier jedoch von Bereich zu Bereich völlig unterschiedlich, wie etwa am Petersberg, dem Domplatz, der Krämerbrücke oder dem Karl-Marx-Platz, der Wilhelm-Külz-Straße, Brühlerstraße und Kupferhammermühlgasse deutlich wird. Das Ortsbild hier existiert nicht als abgrenzbarer Bereich „Altstadt“ mit einem insgesamt auf die gleiche Art und Weise zu schützendem und zu erhaltendem Ortsbild, sondern stellt sich in vielen verschiedenen Bilder dar, die nur in einzelnen Teilbereiche, bzw. Straßen und Plätze jeweils für sich im Wege einer Gestaltung-/Erhaltungssatzung - hier der Werbesatzung - durch die festgelegten und konkretisierten (beschreibbaren) baugestalterischen Absichten verwirklicht werden können. Derzeit liegt insoweit keine spezifische gestalterische Planung, die an ein besonderes gebietstypisches Gepräge anknüpft und gerade für dieses spezielle gestalterische Anforderungen festschreibt, der geltenden Werbesatzung zugrunde. „Die historisch, kulturell und architektonisch besonders wertvolle Altstadt der Stadt Erfurt als denkmalgeschützte bauliche Gesamtanlage“ genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Die Werbesatzung greift unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein und ist folglich unzulässig. Ein zulässiger Eingriff im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung müsste über die Bestimmung des konkreten Ortsbildes erfolgen, denn baugestalterische Absichten gerade im Hinblick auf Werbeanlagen für den Petersberg dürften anders ausfallen als etwa für Teile der Brühler Vorstadt oder neu geplant und errichtete Gebietsteile, wie für den Bereich der Kupferhammermühlgasse, für den ein Bebauungsplan existiert. Im Übrigen dürfte die Werbesatzung nicht (auch nicht zugleich) denkmalschutzrechtlichen Belangen dienen und denkmalschutzrechtliche Anforderungen an die Gestaltung des Ortsbildes in ihrem Geltungsbereich stellen, da diese Zielstellung ebenfalls nicht mehr von § 88 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO gedeckt und die Beklagte nicht zuständig wäre. Die streitgegenständlichen Werbeanlagen stehen nicht im Widerspruch zu anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften. Es sind weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Belange ersichtlich, gegen die sie verstoßen würden, so dass sie materiell zulässig sind. Auf die weiteren Rügen der Klägerin kommt es demzufolge nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Kostenbescheid vom 13.02.2017 ist gleichfalls rechtswidrig. Es fehlt an der für die streitgegenständliche Gebührenerhebung zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage. Gemäß § 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) erheben die Behörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach § 21 ThürVwKostG Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Um eine solche Verwaltungskostenordnung handelt es sich bei der hier einschlägigen Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBauGVO sind für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dieser Verordnung und der Anlage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ThürBauGVO). Nach Tarifstelle 8.1 Anlage 1 ThürBauGVO, den die Beklagte als Rechtsgrundlage für die Erhebung heranzieht, beträgt der Gebührenrahmen für eine Verfügung der Beklagte nach §§ 60 Abs. 2, 75a bis 77 ThürBO von 50 bis 1.500 € für die Wahrnehmung der sich aus diesen genannten Bestimmungen ergebenden Aufgaben. Die Beklagte stützt die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung aber auf § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden. § 79 ThürBO wird unter Tarifstelle 8.1 jedoch nicht aufgeführt. Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG erfordert allerdings, dass das kostenpflichtige Verwaltungshandeln konkret in der Ermächtigungsgrundlage genannt wird. Dass die Regelung in § 79 Abs. 1 ThürBO der seit April 2014 außer Kraft getretenen Regelung in § 77 Satz 1 ThürBO entspricht, führt nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Gebührenerhebung. Rechtsgrundlagen für Eingriffe müssen geltendes Recht sein und nicht nur diesem entsprechen. Zudem würde es der zwingenden Rechtsklarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen widersprechen, wenn ein rechtsuchender Bürger zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des an ihn gerichteten Verlangens der Behörde zunächst außer Kraft gesetzte Regelungen mit geltenden vergleichen müsste, um einen Gebührentatbestand herauszufinden. Zumal er dann immer noch keine Gewissheit über die gesetzgeberischen Intention hätte, ob nämlich öffentliche Leistungen nach der Nachfolgeregelung (hier § 79 ThürBO) weiterhin gebührenbewehrt sein sollen. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört auch, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Nr. 8.1 ThürBauGVO hätte demzufolge an die Novellierung der Thüringer Bauordnung angepasst und entsprechend geändert werden müssen. Da die erhobene Gebühr in Höhe von 190,00 € für die Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO rechtswidrig ist, sind die Kosten für die Zustellung in Höhe von 2,18 € ebenfalls zu Unrecht erhoben worden. Die streitgegenständlichen Bescheide sind nach alledem rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf den Antrag der Klägerin vom 28.02.2018 war die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei aus zu beurteilen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 162 Rn. 18). Im Einzelfall ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, was nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen ist, sondern der Regel entspricht (Kopp/Schenke, a. a. O.). Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten folglich dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 6 B 14/09 - zitiert nach juris Rn. 5; Beschluss vom 15.3.1999 - 8 B 225.98 - ZOV 1999, 245f. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ausgehend von diesen Grundsätzen war im vorliegenden Verfahren die Zuziehung des Klägerbevollmächtigten für das Vorverfahren für erstattungsfähig zu erklären. Die Hinzuziehung anwaltlichen Rates durfte die Klägerin für erforderlich halten, da komplexe tatsächliche und rechtliche Probleme auf dem Gebiet des Baurechts zu erörtern waren. Ihre Sach- und Rechtskunde kann für diesen Fall nicht angenommen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 711 ZPO. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.192,18 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit von Werbeanlagen. Die Klägerin betreibt auf den Flurstück a, Flur 141, Gemarkung Erfurt, in der M. ein Geschäft für Damenbekleidung. Am 30.06.2016 stellte die Beklagte fest, dass am Gebäude im Erdgeschoss eine Werbeanlage in Form eines Werbeschildes und mehrerer Beklebungen angebracht ist. Mit Bescheid vom 08.02.2017 gab sie der Klägerin auf, das Werbeschild - ca. 2,38 m x 0,50 m - (Punkt 1.1), die Beklebung (ca. 0,20 m x 1,40 m) im Oberlicht des ersten Schaufensters rechts der Eingangstür (Punkt 1.2), die Beklebung (ca. 0,20 m x 1,40 m) im Oberlicht des zweiten Schaufensters rechts der Eingangstür (Punkt 1.3), die Beklebung (ca. 0,20 m x 0,50 m) an der Eingangstür R. R. mit Logo oberhalb der Schrift (Punkt 1.4), die Beklebung (ca. 0,10 m x 0,50 m) an der Eingangstür a. a. (Punkt 1.5), die Beklebung (ca. 0,10 m x 0,50 m) an der Eingangstür M. A. (Punkt 1.6) sowie die Beklebung (ca. 0,10 m x 0,30 m) an der Eingangstür Y. (Punkt 1.7) zu beseitigen. Unter 2. ordnete sie für die Beseitigung des Werbeschildes (Punkt 1.1) die sofortige Vollziehung an und drohte unter 3. für den Fall, dass die Klägerin der Beseitigungsaufforderung unter Punkt 1.1 nicht oder nicht vollständig bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides nachgekommen sei, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an. Für den Fall, dass die Klägerin der Beseitigungsaufforderung unter Punkt 1.2 bis 1.7 nicht oder nicht vollständig bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides nachgekommen sei, drohte sie ein Zwangsgeld je Punkt 1.2 bis 1.7 in Höhe von 200,00 € an (unter 4.). Die Werbeanlage sei formell illegal. Die Anlagenteile seien Bestandteil einer Werbeanlage und mit einer Ansichtsfläche von über 1 qm (ca. 1,98 qm) gemäß § 59 Abs. 1 ThürBO baugenehmigungspflichtig, da nur Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 qm nach § 60 Abs. 1 Nr. 12a ThürBO verfahrensfrei seien. Sämtliche sichtbaren Flächen seien dafür zusammenzurechnen. Die Beklebungen seien auch materiell illegal. Das Gebäude befinde sich im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Erfurt über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen in der Altstadt von Erfurt vom 21.06.2010 (Werbesatzung - im Folgenden WS). Der rote Punkt in den Oberlichtern sei unzulässig, denn es handele sich nicht wie in § 4 Nr. 2.11. WS festgelegt, um eine Beklebung aus filigranen Einzelbuchstaben, sondern um eine vollflächige Beklebung. Dabei handele es sich auch nicht um ein Logo. Die Beklebungen an der Eingangstür sei ebenfalls unzulässig, weil es sich um Markennamen handele, das heißt um Fremdwerbung, die nicht unter den Begriff „Stätte der Leistung“ fielen. Mit Kostenbescheid vom 13.02.2017 erhob die Beklagte für eine Verfügung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO Gebühren in Höhe von 190,- € und Auslagen in Höhe von 2,18 €. Den gegen beide Bescheide unter dem 14.03.2017 eingelegten Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2018 zurück und verweist auf die Begründung des Ausgangsbescheides, soweit dieser nicht wiederholt wird. Am 28.02.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: An dem östlichen seitlichen Mauervorsprung sei kein Schild angebracht, sondern ein Schriftzug aufgemalt. Die Werbeanlagen stünden insgesamt nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere hielten sie die in § 4 WS geregelten allgemeinen Vorgaben für eine Werbeanlage ein. Die Beseitigungsanordnung unter 1.1 sei zu unbestimmt, da es sich nicht um ein Schild handele und die Bemalung auch nicht ohne Substanzverlust entfernt werden könne. Die Anordnung ergebe keinen Sinn. Es müsse auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen, bei der zu berücksichtigen sei, dass der aufgemalte Schriftzug eine nur geringfügig von baugenehmigungsfreien Anlagen abweichende Ansichtsfläche aufweise, außerdem nicht ohne Substanzverlust beseitigt werden könne und auch baugenehmigungsfähig sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte die Größe der durch Werbung verdeckten Ansichtsflächen bestimmt habe. Da das Bild an dem seitlichen Mauervorsprung und die Beklebungen auf den Fenstern und der Eingangstür des Geschäftshauses nicht zeitgleich zu sehen seien, könnten Passanten das Bild und die Beklebungen nie zusammen wahrnehmen. Damit würden die Werbeanlagen nicht sichtbar zusammenhängen. Die Größe der Ansichtsflächen müssten daher jeweils für sich genommen und nicht zusammengerechnet bestimmt werden. Die Einrahmung des Schriftzuges an der Seitenwand habe eine maximale Ansichtsfläche von 1,5 qm (2,30 m x 0,5 m), so dass die Abweichung von einer genehmigungsfreien Anlage nur sehr geringe 0,15 qm, das hieße gerade einmal 15 % betrage. Diese Überschreitung sei zu vernachlässigen, vor allem sei sie optisch nicht wahrnehmbar. Der Schriftzug „Schmuckstücke“ bleibe deutlich unter 1 qm, die farbliche Hintergrundbemalung habe keinerlei Werbeeffekt. Außerdem sei es baugenehmigungsfähig. Gemäß § 4 Nr. 1.4 der WS seien Werbeanlagen grundsätzlich an und auf Brandgiebelwänden unzulässig. Es handele sich jedoch nicht um eine Brandgiebelwand, sondern um einen ca. 1 m aus der Fassade des Nachbarhauses herausragenden Mauervorsprung. Das vertikale, nicht parallele Bild an dem Mauervorsprung entspreche auch § 4 Nr. 2.2 WS, der Werbetext „Schmuckstücke“ werde durch Einzelbuchstaben dargestellt direkt auf der Fassade ohne Grundplatte. Eine Fassade stelle der Mauervorsprung nicht dar, so dass § 4 Nr. 2.6 WS nicht anwendbar sei. Die Beklebungen seien aufgrund ihrer geringen Ansichtsfläche baugenehmigungsfrei. Sie verstoßen im Oberlicht insbesondere auch nicht gegen § 4 Nr. 2.11 WS und an der Eingangstür nicht gegen § 4 Nr. 1.1 WS Außerdem seien mehr oder weniger große Schaufensterbeklebungen in der Erfurter Innenstadt seit 28 Jahren ortsüblich. Bei dem „roten Punkt“ handele es sich um ihr Logo, das ihre Initialen trage. In dieser grafischen Darstellung seien sie leicht wiedererkennbar, unverwechselbar und einprägsam. Das Logo finde sich auch im Geschäftsraum wieder. Die Beklebungen an der Eingangstür seien Werbeanlagen, die gemäß § 4 Nr. 1.1 WS an der Stätte der Leistung zulässig seien. Sie werbe branchenüblich mit den Marken, deren Kleidungsstücke sie verkaufe. Die Werbesatzung sei zu unbestimmt, da der Begriff „Brandgiebelwand“ nicht existiere und daher rechtswidrig. Die veranlagten Verwaltungsgebühren in Höhe von 190,- € für den Beseitigungsbescheid seien unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2017 und den Kostenbescheid vom 13.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass es sich bei der Wandbemalung um eine Werbeanlage handele. Wie es zu der irrtümlichen Annahme, es handele sich um ein Schild, gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Zur Ermittlung der Ansichtsfläche seien sämtliche sichtbaren Flächen zusammenzurechnen, ausschlaggebend sei die Gesamtheit der Werbung, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang stehe und damit einem dort ansässigen Gewerbebetrieb diene. Foto K 2 der Klagebegründung zeige, dass die Wandbemalung und die Beklebungen an der Tür sowie in den Oberlichtern in einem räumlichen Zusammenhang stünden. Voraussetzung sei nicht, dass alle Anlagenteile der Werbeanlage aus jedem Blickwinkel zusammen sichtbar seien. Zur Berechnung der Ansichtsflächen ermittle sie die größte Höhe und größte Breite aller Anlagenteile. Dies sei gängige Verwaltungspraxis und werde gleichermaßen angewendet. Die Ansichtsfläche von 1,98 qm sei im Ausgangsbescheid ablesbar. Bei der Werbung an der Tür des Geschäftes handele es sich um keine bestimmte Ware, die dort angeboten werde, sondern allgemein um die Bewerbung von Markennamen für Bekleidung, die auch an jedem beliebigen Ort angebracht sein könnte. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf die Darlegungen im Ausgangsbescheid. Mit Beschluss vom 09.04.2019 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2020 hat die Beklagte und mit Schriftsatz vom 16.04.2020 hat die Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.