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Urteil

4 K 21268/17

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2017 wird in den Nummern 4 - 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2017 wird in den Nummern 4 - 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber nur zum Teil begründet. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz AsylG). Ausführungen zu 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 3 Abs. 1 AsylG sind entbehrlich, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich noch subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG bzw. hilfsweise das Feststellen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beantragt hat. Hierin ist keine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO zu sehen, da zwar der Vormund des Klägers in der Klageschrift vom 10.08.2017 nicht explizit Hilfsanträge gestellt hat, jedoch aus der Begründung vom 19.12.2017 zu ersehen ist, dass auch der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden sollten. Der Klageantrag vom 10.08.2017 ist daher entsprechend auszulegen. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 von der Beklagten die Antragstellung des Klägers nicht gerügt und das Gericht hält es zur Vermeidung von Folgeprozessen auch für sachdienlich die Hilfsanträge nicht aus formalen Gründen scheitern zu lassen. Es ist zu bedenken, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung (16.08.2017) die psychische Erkrankung des Klägers nicht belegt war. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG durch Akteure gem. § 3c AsylG droht. Zwar kann auch eine drohende Misshandlung durch Privatpersonen als „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ i. S. v. § 4 Abs. 1Satz 2 Nr. 2 AsylG eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017 - A 2 K 7685/16 - ), jedoch hat der Kläger das Gericht nicht von der Gefahr eines ernsthaft drohenden Schadens durch diese bei Rückkehr in sein Heimatland überzeugt. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Demgemäß obliegt es dem Schutzsuchenden, sein Schicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; VGH BW, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 – zitiert nach juris, Rdnr. 35; HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A – zitiert nach juris, Rdnr. 15). Zwar ist das Gericht aufgrund der Schilderungen des Klägers vor dem Bundesamt und dem Sachverständigen, Dipl.-psych. B..., sowie des daraus resultierenden Gutachtens und der vorgelegten Arztbriefe davon überzeugt, dass der Kläger in der Pflegefamilie schweren physischen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt war. Diese fanden aber im unmittelbaren Umfeld der Familie statt. Mittlerweile ist der Kläger volljährig und könnte sich unabhängig von der Familie eine Wohnung suchen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Stiefmutter oder deren Brüder es darauf anlegen, nachdem sie sich der Anwesenheit des Klägers entledigt haben, den Kläger zu suchen um ihn weiter zu drangsalieren. Diese Annahme wird auch gestützt durch das Vorbringen des Klägers selbst, im Schriftsatz vom 19.12.2017, wonach die Pflegeeltern, nachdem sie sich des Klägers entledigt hatten, keinerlei Kontakt mehr aufgenommen haben, sondern alle Kontaktmöglichkeiten abgelehnt haben. Die Behauptung, dass dem Kläger kein interner Schutz im Sinne von §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG offen steht, wird vom Gericht jedenfalls nicht geteilt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich der behaupteten Bedrohung durch die Pflegefamilie durch einen Umzug in einen anderen Teil der autonomen Region Kurdistan zu entziehen. Als mögliche Fluchtorte kämen die Großstädte Erbil oder Dohuk in Betracht, in denen ein weitgehend anonymes Leben möglich wäre. Das Gericht ist angesichts der Größe dieser Städte nicht davon überzeugt, dass die Stiefmutter oder deren Brüder den Kläger dort finden könnten (vgl. zum internen Schutz auch VG München, Urteil vom 15.12.2016 - M 4 K 16.31343 -, VG Ansbach, U.v. 27.04.2017 - AN 2 K 16.31358 -, VG Augsburg, U.v. 01.06.2017 - Au 5 K 17.31892 - und VG Düsseldorf, U.v. 12.07.2017 - 20 K 4230/17.A -, alle juris). Soweit er in der Anhörung vor dem Bundesamt die Befürchtung äußerte, ein Opfer von Blutrache zu werden, weil ein Mitglied seiner Gastfamilie (Cousin des Stiefvaters) einen Mann getötet habe ist dies wenig glaubhaft. Zum einen gab er selbst an, über die Hintergründe wenig zu wissen. Zum anderen konnte er kein konkretes Ereignis benennen, bei dem er aus diesem Grund in irgendeiner Form angegriffen wurde. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er als fremde Person, die nicht blutsmäßig mit der Familie verwandt ist, in den Focus der gegnerischen Familie - die Wahrheit des Vortrags unterstellt - hätte geraten sollen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum internen Schutz entsprechend. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt ist, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a. a. O.). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (u.a. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zum Irak in der Fassung vom 09.04.2019) rechtfertigt die derzeitige Situation im Irak allenfalls noch in bestimmten Provinzen, jedoch nicht in den kurdischen Autonomiegebieten, woher der Kläger stammt, die Annahme eines bewaffneten Konflikts im oben genannten Sinne. Vielmehr gelten die kurdischen Autonomiegebiete als relativ sicher. Zwar finden auch hier vereinzelt Anschläge statt, die aber nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen (so auch VG Düsseldorf a. a. O.). Die Auseinandersetzung zwischen der Zentralregierung und den kurdischen Autonomiebehörden in Folge des Unabhängigkeitsreferendums am 25.09.2017 beschränkten sich auf die zwischen der Zentralregierung und den Kurden umstrittenen Region um Kirkuk und griffen nicht auf die Autonomiegebiete über. Unabhängig davon begründet ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und kein interner Schutz besteht, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 3 e AsylG. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht dem Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung vorliegend aber nicht. Es sind auch keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, individuellen Umstände ersichtlich, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen. 2. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind jedoch gegeben, so dass der Klage mit dem gestellten Hilfsantrag stattzugeben ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur sogenannte „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse erfasst werden, das heißt nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – DVBl 1998, 284; U.v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 – NVwZ 1998, 526). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris).Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, so dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des soziales Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner geschützten Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 116.05 – juris). Nach diesen Maßstäben besteht in Bezug auf den Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im vorgenannten Sinne: Nach Überzeugung des Gerichts steht dies fest aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte und dem vorliegenden Gutachten des Dipl. Psych. ... B.... Schon anlässlich einer Pilotstudie am 31.07.2018 äußerte der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychiatrie Dr. med. B... den dringenden Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Alpträumen durch ein frühkindliches Bindungstrauma mit Verlust der eigenen Eltern und früher Gewalterfahrung in der Adoptivfamilie. Daraufhin begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Kinder-, Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie, Dr. E... diagnostizierte am 13.08.2018 eine posttraumatische Belastungsstörung - PTBS - (ICD 10 F 43.1) und depressive Reaktion (ICD 10 F 43.2). Die ambulante Behandlung wurde fortgeführt und mit Stellungnahme vom 11.06.2019 bestätigte Dr. E... seine Diagnose. Da sich aus den Arztbriefen zwar Ursache und Wirkung der diagnostizierten Krankheiten ableiten ließen, aber nicht erkennen ließ, ob bei fehlender oder unzulänglicher Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterungen zu erwarten sind, gab das Gericht mit Beweisbeschluss vom 23.08.2019 ein Gutachten bei Dipl. Psych. ... B... in Auftrag. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass der Gutachter nicht über die fachliche Qualifikation für ein solches Gutachten verfügt, ist dies zurückzuweisen. Aus den einschlägigen Quellen zur Behandlung der PTBS (vgl. u.a. https://www.therapie.de/psyche/info/index/therapie/traumatherapie/...) ist ersichtlich, dass in den meisten Fällen eine Psychotherapie die geeignetste Behandlungsmethode ist, die von einem Psychotherapeuten oder psychotherapeutisch tätigen Arzt durchgeführt werden sollte. Schon hieraus ist ersichtlich, dass ein psychiatrisch tätiger Arzt und ein Psychotherapeut als fachlich gleich geeignet angesehen werden. Nach Eigenauskunft von Dipl.-Psych. B... ist er als in einem Arztregister eingetragener Psychotherapeut schon seit mehr als 15 Jahren als Sachverständiger vor Gericht tätig. Eine Bescheinigung der Landesärztekammer Baden-Württemberg über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen liegt vor (Bl. 188 der Gerichtsakte). Im Übrigen listet auch ein dem Gericht vorliegendes Schreiben des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts an den Präsidenten des ThürOVG vom 30.08.2019 über die Begutachtung bei substantiiert behaupteten abschiebungshindernden psychiatrischen Erkrankungen, neben Psychiatern auch Psychotherapeuten als Gutachter auf. Soweit die Beklagte meint, aus § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG ließe sich ableiten, dass nur ein Arzt befähigt sei, ein Gutachten über psychische Krankheiten und deren Folgen zu erstellen und eine Aufklärung durch das Gericht sei „überobligatorisch“, ist dies nicht nachvollziehbar. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG regeln lediglich die Anforderungen an ein vom Betroffenen vorzulegendes Attest (nicht hingegen an ein Gutachten) hinsichtlich inlandsbezogener Abschiebungshindernisse. Zwar verweist nunmehr auch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, dies entbindet aber das Gericht nicht von der Sachaufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). § 60Abs. 7 Satz 2 AufenthG verweist zudem nicht auf § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG. Eine grundsätzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen, besteht daher nicht. Der beauftragte Gutachter hat mit Hilfe eines Explorationsgesprächs am 14.10.2019 und mit Hilfe anerkannter psychischer Testverfahren zur Überzeugung des Gerichts die Diagnose einer PTBS und einer Depression bestätigt. Organische Hirnschädigungen wurden verneint. Die festgestellten schweren Schnittverletzungen zeugen nach Ansicht des Psychotherapeuten von einer latenten Suizidalität. Es wäre demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Irak mit einer Retraumatisierung zu rechnen und mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit würden die suizidalen Tendenzen in hohem Maße verstärken. Somit besteht beim Kläger - unabhängig von der Behandelbarkeit im Irak - eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr in den Irak, allein schon aufgrund dieser Faktoren. Aber selbst, wenn die konkrete Selbstmordgefahr nicht gegeben wäre, läge zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot setzt dabei voraus, dass ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auch darauf, ob der Ausländer der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzuordnen ist (sog. Vulnerable). Im Gegensatz zu § 4 AsylG ist es nicht notwendig, dass die Gefahr von einem konkreten Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgeht. Nach Ansicht aller Ärzte und Gutachter im Verfahren besteht bei dem Kläger eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung. Eine Behandlung sollte vorzugsweise stationär erfolgen, später evtl. psychotherapeutisch. Eine stationäre Behandlung ist zwar nach einer dem Gericht vorliegenden Auskunft von Dr. med. ... R... vom 08.11.2019 auf eine Anfrage des VG Münster vom 02.10.2019 grundsätzlich möglich und in staatlichen Krankenhäusern sogar kostenfrei. Jedoch bestehen häufig Engpässe in der Versorgung mit Medikamenten und eine Betreuung des Kranken findet nicht statt, d.h. es bedarf der Unterstützung durch eine intakte Familie. Dies ist im konkreten Einzelfall des Klägers nicht der Fall. Er hat mit keinerlei familiärer Unterstützung zu rechnen. Es ist aufgrund der zu erwartenden Retraumatisierung fraglich, ob sich der Kläger überhaupt in Behandlung begibt. Medikamente in Apotheken wird er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten können. Schon für einen physisch und psychisch gesunden jungen Mann ist es bei der wirtschaftlichen Lage in Kurdistan eine Herausforderung sich eine minimale Existenzgrundlage zu schaffen. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die humanitäre Lage auch in der Autonomen Region Kurdistan, teilweise schwierig ist (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2018 - 27.02.2018 -, juris, Rdnr. 62, VG Berlin, Urteil vom 25.01.2018 - 29 K 140.17 A -, juris, Rdnr. 48, 49). Die Region leidet zusätzlich zur herrschenden Wirtschaftskrise unter der großen Anzahl an aufgenommenen Binnenvertriebenen, welche sich überwiegend in einer schlechten ökonomischen Lage befinden. Die Tatsache etwa, dass zahlreiche Flüchtlinge und Binnenvertriebene ohne bzw. mit geringen Qualifikationen auf den Arbeitsmarkt drängen, bedeutet auch einen schlechteren Zugang für geringqualifizierte irakisch-kurdische Bürger zu vielen Jobs. Dies gilt erst recht für den auch in der mündlichen Verhandlung antriebslos und lethargisch wirkenden Kläger, mit Tendenzen zur Selbstverletzung. Laut Angaben des Statistikamts in Erbil sei der dramatische Anstieg der Arbeitslosigkeit zum Teil durch den Zustrom der von 1,8 Millionen Flüchtlingen in die Region Kurdistan sowie durch die Finanzkrise bedingt, von der die Wirtschaft der Region seit dem Fall der Ölpreise und dem Krieg gegen die Gruppe Islamischer Staat bestimmt sei (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen vom 10.05.2017). 53 % der Einwohner würden demnach ihren Lebensunterhalt aus dem staatlichen Sektor beziehen. Im Übrigen aber sei die Arbeitslosigkeit sehr hoch (14 %) und unter Jugendlichen und Frauen noch höher. Es erscheint daher sehr wahrscheinlich, dass - unabhängig von der vom Gericht ohnehin bejahten Suizidgefahr - der psychisch kranke Kläger ohne familiäre Unterstützung in eine existenzbedrohliche Lage gerät, die den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gem. Art. 3 EMRK erfüllt. 3. Die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gem. § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erweist sich im Hinblick auf das festzustellende Abschiebungsverbot als rechtswidrig und war daher ebenfalls aufzuheben. Die Ausreisefrist von 30 Tagen gem. § 38 Abs. 1 AsylG und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit (Sunnit) reiste nach seinen Angaben am 06.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 03.06.2016 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und/ oder Flüchtling. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 06.06.2016 vor, dass seine Eltern im Jahre 2001, als er noch ein Kleinkind war, vermutlich bei einem Autounfall ums Leben kamen. In der Pflegefamilie, in die er gekommen sei, sei er sehr schlecht behandelt worden. Seine Stiefmutter habe ihn geschlagen. Sein Stiefonkel mütterlicherseits habe ihn im Jahre 2015 durch einen Schuss am Bein verletzt und mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Er habe als Kind zwangsweise arbeiten müssen. Der eigentliche Grund seiner Flucht sei jedoch, dass ein Cousin seines Stiefvaters einem Mann getötet habe. Dieser sei zwar im Gefängnis, aber nach den Clangesetzen müsse auch er damit rechnen, dass die Familie des Getöteten an ihm Blutrache nehme. Seine Flucht habe er mit finanzieller Unterstützung seines Stiefvaters finanziert. Außerdem mit 1.000,00 $, die er als Belohnung dafür erhalten hätte, dass er einem General, bei dem er arbeitete, einen wertvollen Tipp gegeben habe, der zur Festnahme von drei Terroristen führte. Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylantrag wurden mit Bescheid vom 31.07.2017 vom Bundesamt als unbegründet abgelehnt. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt. Ihm wurde die Abschiebung binnen 30 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung in den Irak angedroht und ihm gegenüber eine Einreise- und Aufenthaltssperre von 30 Monaten verhängt. Der Bescheid wurde am 03.08.2017 mit PZU dem Kläger zugestellt. Hiergegen hat der damals minderjährige Kläger mit Schriftsatz seines amtlich bestellten Vormunds vom 10.08.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Weimar am 16.08.2017, Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 - 6 des Bescheides vom 31.07.2017 zu verpflichten ihn den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Bescheid. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat mit Beschluss vom 08.01.2018 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 wurde von dem nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger eine „Fachärztliche Stellungnahme“ vom 01.06.2019 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sich der Kläger in der ambulanten jugendpsychiatrischen Behandlung von Facharzt E… befindet. Demnach liegen beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Reaktion im Zusammenhang mit den jahrelangen Misshandlungen durch seine Familie vor. Erschwerend käme die ungewisse Situation seines Verbleibens in Deutschland hinzu. Es wurde beantragt, ein psychotraumatologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Beweisbeschluss vom 23.08.2019 wurde Herr Dipl. Psych. B... mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Gutachter diagnostizierte im Gutachten vom 27.11.2019 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Reaktionsbildung. Hinzu kämen inzwischen erhebliche selbstschädigende Tendenzen mit latenter Suizidalität. Im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Irak sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumatisierung zu rechnen. Die suizidalen Tendenzen würden in überproportional hohem Maße verstärkt werden. Mit Schriftsatz vom 15.04.2020 beantragte die Beklagte den Beweisbeschluss vom 23.08.2019 gem. § 98 VwGO i. V. m. § 360 ZPO insoweit zu ändern, als es sich „um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Sachverständigen handelt“. Ein konkret zu vernehmender Sachverständiger wurde allerdings nicht benannt. In der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 wurde der Antrag wiederholt und vom Gericht abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Hefter) sowie die Erkenntnisquellen zur Lage im Irak, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.