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Urteil

4 K 985/14 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0119.4K985.14WE.0A
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Leitsätze
1. Es besteht keine Pflicht für Thüringer Beamte, eine vom Bund gewährte Nebentätigkeitsvergütung für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit im Sinne von § 9 Nr 1 ThürNVO (juris: BNV TH) abzuliefern.(Rn.13) 2. § 8 Abs 3 ThürNVO (juris: BNV TH) stellt wegen des Ausschlusses seiner Anwendbarkeit in § 9 ThürNVO (juris: BNV TH) in diesem Falle auch in Verbindung mit den dem Thüringer Nebentätigkeitsrecht übergeordneten Grundsätzen des Berufsbeamtentums keine Rechtsgrundlage für ein Ablieferungsverlangen dar.(Rn.16) 3. Eine Ablieferungspflicht ergibt sich gleichfalls nicht aus § 8 Abs 1 S 3 ThürNVO (juris: BNV TH).(Rn.17) 4. Die Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere das Verbot der Doppelalimentierung, begründen mangels hinreichender Konkretisierung ebenfalls keinen Anspruch auf Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütung.(Rn.17)
Tenor
1. Der Bescheid vom 03.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine Pflicht für Thüringer Beamte, eine vom Bund gewährte Nebentätigkeitsvergütung für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit im Sinne von § 9 Nr 1 ThürNVO (juris: BNV TH) abzuliefern.(Rn.13) 2. § 8 Abs 3 ThürNVO (juris: BNV TH) stellt wegen des Ausschlusses seiner Anwendbarkeit in § 9 ThürNVO (juris: BNV TH) in diesem Falle auch in Verbindung mit den dem Thüringer Nebentätigkeitsrecht übergeordneten Grundsätzen des Berufsbeamtentums keine Rechtsgrundlage für ein Ablieferungsverlangen dar.(Rn.16) 3. Eine Ablieferungspflicht ergibt sich gleichfalls nicht aus § 8 Abs 1 S 3 ThürNVO (juris: BNV TH).(Rn.17) 4. Die Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere das Verbot der Doppelalimentierung, begründen mangels hinreichender Konkretisierung ebenfalls keinen Anspruch auf Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütung.(Rn.17) 1. Der Bescheid vom 03.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist auch begründet. Die Verpflichtung des Klägers, die Nebentätigkeitsvergütung aus der Dozententätigkeit an der Bundesfinanzakademie an den Dienstherrn abzuliefern, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es besteht keine Ablieferungsverpflichtung. Der Beklagte hat den angefochtenen Verwaltungsakt zu Unrecht auf §§ 8 Abs. 3, 9 Nr. 1 in Verbindung mit den dem Thüringer Nebentätigkeitsrecht übergeordneten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gestützt. Diese Regelungen stellen keine Ermächtigungsgrundlage für das streitige Herausgabeverlangen dar. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürNVO wird für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Thüringens grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können gemäß Satz 2 für Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten, für Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann und für Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann, zugelassen werden. Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO). § 8 Abs. 2 regelt abhängig von den Besoldungsgruppen Höchstbeträge, die Vergütungen nach Abs. 1 Satz 2 im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen dürfen. Vergütungen, die den Höchstbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 übersteigen, sind gemäß § 8 Abs. 3 ThürNVO von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag übersteigen. § 8 Abs. 3 ThürNVO ist jedoch hier nicht anwendbar, weil die Nebentätigkeit des Klägers als Dozent im Rahmen eines Seminares an der Bundesfinanzakademie eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit im Sinne von § 9 Nr. 1 ThürNVO darstellt. Nach § 9 ThürNVO ist § 8 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen u. a. für die Lehr- und Unterrichtstätigkeit (Nr. 1). § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO regelt jedoch gerade keine Ablieferungspflicht, sondern bestimmt, dass keine Vergütung gewährt werden darf für Nebentätigkeiten, wenn der Beamte entsprechend entlastet wird und soll bei einer Entlastung des Beamten auch für die in § 9 ThürNVO geregelten Tätigkeiten gelten. § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO steht im Kontext mit Satz 1 dieser Regelung und gilt ausschließlich für den öffentlichen Dienst Thüringens. Dies erklärt sich zudem aus dem Regelungsgefüge, in dem in Satz 1 der Grundsatz aufgestellt wird, dass keine Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Thüringens erfolgt, Satz 2 davon Ausnahmen zulässt, die dann von Satz 3 wiederum eingeschränkt werden, für den Fall, dass auch in den Ausnahmefällen eine Entlastung erfolgt. Eine weitergehende Regelung trifft § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO, insbesondere im Sinne einer Ablieferungsverpflichtung für den Beamten, nicht. Die Bestimmung greift vorliegend allerdings auch schon deshalb nicht, weil der Kläger seine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst für den Bund ausgeübt hat und § 8 ThürNVO hingegen die Vergütung für bestimmte Nebentätigkeiten und die Ablieferungspflicht für den öffentlichen Dienst Thüringens regelt. Die Regelung bestimmt mithin für Thüringer Behörden, dass diese Thüringer Beamten für deren Nebentätigkeiten keine Vergütung gewähren dürfen und vermag den Bund insoweit auch nicht zu verpflichten oder berechtigen. Ob der Bund Vergütungen für Nebentätigkeiten, etwa pauschal zur Abdeckung entstandener Kosten durch Recherchen, als Entschädigung der Arbeit für die didaktische Aufbereitung des zu vermittelnden Stoffes oder wegen eines erhöhten Zeitaufwandes und Einsatzes bei ganztägiger Anwesenheit auf Seminaren, selbst bei entsprechender Entlastung gewährt, obliegt der gesetzgeberischen Entscheidung allein des Bundesgesetzgebers. Die Bundesfinanzakademie war auch nicht an § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO gebunden und gehalten, dem Kläger für seine Nebentätigkeit aufgrund der Entlastung durch die von dessen Dienstherrn gewährte Freistellung vom Dienst keine Vergütung zu gewähren. Wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 3 ThürNVO in § 9 ThürNVO bietet § 8 Abs. 3 ThürNVO entgegen der Auffassung des Beklagten auch in Verbindung mit den dem Thüringer Nebentätigkeitsrecht übergeordneten Grundsätzen des Berufsbeamtentums keine Rechtgrundlage für das Ablieferungsverlangen. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Rückgriff allein auf die Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere das Verbot der Doppelalimentierung. Umfang und Inhalt dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind ohne weiter gesetzliche Konkretisierung zweifelhaft. Dem Verbot der Doppelalimentierung und mithin der verfassungsrechtlichen grundsätzlichen Legitimation einer Ablieferungspflicht liegt der Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen zugrunde. Zweck der Ablieferungspflicht ist es, innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips das legitime Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen zu verwirklichen. Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen, durch das Gesetz festgesetzten Höhe zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordert. Dem gegenüber steht das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1GG geschützte Recht des Beamten durch eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes seine eigene Arbeitskraft entgeltlich zu verwerten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 C 12/09 - juris Rn. 14). Wegen dieses Spannungsfeldes ist es erforderlich, die Ablieferungspflicht gesetzlich zu regeln. Aus einem Verbot der Doppelalimentierung allein ergibt sich nicht, welche Vergütungen, in welcher Höhe, unter welchen Voraussetzungen, für welche Nebentätigkeiten oder an welchen Dienstherrn (Hauptamt oder Nebenamt) abzuliefern sind. Zwingend ist zudem eine umfassende und jede Nebentätigkeit erfassende Ablieferungspflicht nicht. Nach der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung etwa besteht eine solche Pflicht nur für eine den normierten Höchstbetrag im Kalenderjahr übersteigende Vergütung bezogen auf die Besoldungsgruppe des Beamten (§ 3 Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV) ohne eine dem § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO entsprechende einschränkende Regelung. § 4 HNV nimmt zudem neun Nebentätigkeiten als Ausnahmen gänzlich von der Ablieferungspflicht aus. Auch nach § 57 Nr. 3 ThürBG (vorhergehend § 70 Nr. 2 ThürBG) bedarf es mangels hinreichender Konkretisierung dieses allgemeine Rechtsgrundsatzes zur Ausführung der die Nebentätigkeit regelnden §§ 50 bis 56 ThürBG notwendige Bestimmungen über die Nebentätigkeiten der Beamten, die die Landesregierung durch Erlass einer Rechtsverordnung regelt, insbesondere, ob und inwieweit Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben (§ 57 Nr. 3 ThürBG). Das Erfordernis einer Rechtsverordnung, die unter anderem die Ablieferungspflicht regelt, zeigt, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass es insoweit spezieller gesetzlicher Regelungen bedarf. Hinzukommt, dass der Beklagte den Kläger in Kenntnis sämtlicher Umstände der Nebentätigkeit mit Bescheid vom 10.06.2013 ohne Einschränkungen vom Dienst freigestellt hat. Diese Freistellung erfolgte auf der Grundlage, dass der Kläger eine Vergütung in Höhe von 544,- € erhält und steht neben der fehlenden Rechtsgrundlage hier dem Ablieferungsverlangen entgegen. Auch der Hinweis in dem Schreiben vom 20.06.2013 vermag daran nichts zu ändern, da insoweit allein auf die in Thüringen nach § 8 Abs. 1 ThürNVO geltende Rechtslage verwiesen und dem Kläger aufgezeigt wird, dass nach der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung keine Vergütung gewährt werden kann und dem Verbot der Doppelalimentation folgend, die Dozententätigkeit nur vergütet werden könnte, wenn er für die Nebentätigkeit im Hauptamt nicht zeitlich entlastet werde. Eine Ablieferungspflicht wurde damit weder ausdrücklich noch schlüssig begründet. Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist mithin rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 544,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung. Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Mit Verfügung vom 10.06.2013 stellte ihn der Beklagte für seine Mitwirkung an der Veranstaltung "Pilotveranstaltung zur Version 3 der Fallstudie Rothenburger", Veranstaltungs-Nr. 13.56.5808.00 der Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen für den Zeitraum vom 24.06.2013 bis 28.06.2013 vom Dienst frei. Für die Dozententätigkeit erhielt der Kläger von der Bundesfinanzakademie ein Honorar in Höhe von 544,00 €. Der Dozentenvertrag lag dem Beklagten vor. Mit Schreiben vom 20.06.2013 wies ihn der Beklagte auf § 8 Abs. 1 Thüringer Nebentätigkeitsverordnung hin, wonach im Falle einer Entlastung des Beamten für die Ausübung der Tätigkeit keine Vergütung gewährt werden könne. Mit Bescheid vom 03.12.2013 forderte der Beklagte den Betrag in Höhe von 544,00 € zurück, da die Einbeziehung der Nebentätigkeit in die für das Hauptamt des Klägers vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit eine Entlastung im Sinne der Thüringer Nebentätigkeitverordnung darstelle. Die Ablieferungspflicht im Falle der zeitlichen Entlastung ergebe sich schon aus dem der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung übergeordneten allgemeinen Beamtenrecht, in erster Linie aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), denen das Prinzip der Entgeltlichkeit einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst fremd sei. Darin drücke sich das Verbot der Doppelalimentierung aus, wonach der Beamte für seine gesamte Tätigkeit im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur einmal alimentiert werde. Den dagegen unter dem 20.12.2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2014 zurück. Rechtsgrundlage für die Ablieferungsverpflichtung seien §§ 8 Abs. 3, 9 Nr. 1 ThürNVO i.V.m. den dem Thüringer Nebentätigkeitsrecht übergeordneten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Da die Seminardurchführung an der Bundesfinanzakademie eine klassische Lehr- oder Unterrichtstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Thüringens im Sinne der ThürNVO sei, sei § 8 ThürNVO mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anwendbar. Aufgrund des Verbotes der Doppelalimentierung bestehe ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nur in sehr eingeschränkter Weise. Es dürfe zu keiner Doppelbelastung der öffentlichen Haushalte kommen. Um den Anreiz zur Übernahme von Nebentätigkeiten zu mindern und eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, sehe das Nebentätigkeitsrecht eine Ablieferungspflicht von Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst vor. In diesem Zusammenhang mache es deshalb keinen Unterschied, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Thüringens ausgeführt werde. Vor diesem Hintergrund könne der in § 9 ThürNVO enthaltene Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO nur so verstanden werden, dass, unabhängig von einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Thüringens, für die Frage der Ablieferungsverpflichtung der enthaltenen Vergütung das Tatbestandsmerkmal der Entlastung entscheidend sei. Dafür spreche auch, dass § 9 ThürNVO mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO den gesamten § 8 ThürNVO und damit auch § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürNVO, welcher eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst Thüringens voraussetze, für nicht anwendbar erkläre. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO erfordere für sich genommen nach dem Wortlaut keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst Thüringens und lege unabhängig hiervon fest, dass eine Vergütung bei entsprechender Entlastung für die Nebentätigkeit nicht gewährt werden dürfe. Die Freistellung des Klägers vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge stelle sich damit als Einbeziehung der Nebentätigkeit in die für das Hauptamt vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit dar. Das festgestellte dienstliche Interesse an der Übernahme der Dozententätigkeit und die hieraus resultierende Einziehung der Dozententätigkeit in die für das Hauptamt vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit des Klägers begründe im Ergebnis eine Pflicht aus dessen Beamtenverhältnis. Durch die Fortzahlung der Bezüge während der Erfüllung dieser Pflicht sei die Nebentätigkeit des Klägers abgegolten worden. Am 04.08.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es bestehe keine Ablieferungspflicht. Die Ablieferungspflicht in § 8 Abs. 3 ThürNVO bestehe für Vergütungen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst. Die Regelung nehme Bezug auf § 3 ThürNVO und erfasse damit auch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst außerhalb Thüringens. Damit sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich von § 8 Abs. 3 ThürNVO erfasst. Eine darüber hinausgehende "allgemeine" Ablieferungspflicht bestehe nicht. Gemäß § 70 Nr. 2 ThürBG (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung, jetzt § 57 Nr. 3 ThürBG) könne die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung erhalte oder eine erhaltenen Vergütung abzuführen habe. Dies widerspreche einer generellen Ablieferungspflicht. Den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers habe die Landesregierung in der erlassenen Nebentätigkeitsverordnung dahingehend ausgeübt, dass Vergütungen für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nur insoweit abzuliefern seien, als sie im Kalenderjahr bestimmte Höchstbeträge übersteigen würden. Darüber hinaus seien Vergütungen aus einer Lehr- oder Unterrichtstätigkeit (§ 9 Nr. 1 ThürNVO) oder einer Vortragstätigkeit (§ 9 Nr. 8 ThürNVO) ebenfalls von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Eine Ablieferungspflicht lasse sich auch nicht aus der Verweisung in § 9 ThürNVO auf § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO herleiten. Diese Regelung beziehe sich weder auf die Vergütung einer Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Thüringens noch auf eine Ablieferungspflicht. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass sich § 8 Abs. 1 ThürNVO nur auf die Regelung der Vergütung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Thüringens beziehe. Die Regelung sei auch einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich, da der Verordnungsgeber die Differenzierung zwischen öffentlichem Dienst allgemein und dem öffentlichen Dienst Thüringens bewusst vorgenommen habe. An diese Differenzierung würden unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So dürften nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürNVO zulässige Vergütungen für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Thüringens die Höchstbeträge in § 8 Abs. 2 Satz 1 ThürNVO nicht übersteigen. Dies gelte hingegen nicht für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst außerhalb Thüringens. Durch die Regelung des § 9 ThürNVO würden bestimmte Nebentätigkeiten privilegiert. Sie würden, da § 8 Abs. 3 ThürNVO nicht anzuwenden sei, von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Lediglich die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürNVO soll auch für diese privilegierten Nebentätigkeiten gelten und eine Nebentätigkeitsvergütung im öffentlichen Dienst Thüringens nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Nebentätigkeit entlastet werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 03.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 03.12.2013 und 20.03.2014 sowie im Widerspruchsbescheid vom 09.07.2014. Mit Beschluss vom 22.04.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Einzelrichter übertragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.02.2015 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.02.2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.