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Beschluss

4 E 8/12 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0606.4E8.12WE.0A
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Leitsätze
1. Eine Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Dienststelle als Schulleiter ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Bewerber aufgrund des Anforderungsprofils aus der weiteren Auswahl ausgeschieden ist und es sich nicht um ein spezielles dienstpostenbezogenes Anforderungsprofil für den Dienstposten als Schulleiter/in an einer bestimmten Schule handelt, sondern nach der Ausschreibung wie auch dem Sachvortrag des Antragsgegners die Voraussetzungen generell für sämtliche ausgeschriebenen Schulleitungsämter an Regelschulen gelten. Hierdurch würde der Bewerber nämlich von allen Bewerbungen ausgeschlossen.(Rn.34) (Rn.43) 2. Eine Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit einem Mitbewerber im einstweiligen Verfügungsverfahren hat grundsätzlich zu erfolgen, wenn die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Insoweit kommt es nämlich bei einer Besetzung nur darauf an, ob sich der Beamte bewährt hat, nicht ob er die Stelle zu Unrecht innehat, weswegen eine nachträgliche Besetzung nicht möglich ist.(Rn.47)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird vorläufig – bis zum Abschluss des unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführenden Auswahlverfahrens - untersagt, den Dienstposten eines Schulleiters/einer Schulleiterin an der Staatlichen Regelschule ... mit der Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen und diese auf der dazu im Amtsblatt Nr. 10/2010 des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgeschriebenen Stelle einer Regelschulrektorin/eines Regelschulrektors (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anl. 8 ThürBesO) zu ernennen bzw. zu befördern und in die Planstelle einzuweisen. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. 3. Der Streitwert wird auf 16.255,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Dienststelle als Schulleiter ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Bewerber aufgrund des Anforderungsprofils aus der weiteren Auswahl ausgeschieden ist und es sich nicht um ein spezielles dienstpostenbezogenes Anforderungsprofil für den Dienstposten als Schulleiter/in an einer bestimmten Schule handelt, sondern nach der Ausschreibung wie auch dem Sachvortrag des Antragsgegners die Voraussetzungen generell für sämtliche ausgeschriebenen Schulleitungsämter an Regelschulen gelten. Hierdurch würde der Bewerber nämlich von allen Bewerbungen ausgeschlossen.(Rn.34) (Rn.43) 2. Eine Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit einem Mitbewerber im einstweiligen Verfügungsverfahren hat grundsätzlich zu erfolgen, wenn die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Insoweit kommt es nämlich bei einer Besetzung nur darauf an, ob sich der Beamte bewährt hat, nicht ob er die Stelle zu Unrecht innehat, weswegen eine nachträgliche Besetzung nicht möglich ist.(Rn.47) 1. Dem Antragsgegner wird vorläufig – bis zum Abschluss des unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführenden Auswahlverfahrens - untersagt, den Dienstposten eines Schulleiters/einer Schulleiterin an der Staatlichen Regelschule ... mit der Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen und diese auf der dazu im Amtsblatt Nr. 10/2010 des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgeschriebenen Stelle einer Regelschulrektorin/eines Regelschulrektors (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anl. 8 ThürBesO) zu ernennen bzw. zu befördern und in die Planstelle einzuweisen. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. 3. Der Streitwert wird auf 16.255,55 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zu einer zugunsten der Beigeladenen ausgefallenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Amtsblatt Nr. 10/2010 des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur -TMBWK- wurden zum Geschäftszeichen 2 3/5441 (u.a.) mehrere Stellen für Schulleiter/-innen an Staatlichen Regelschulen ... und für stellvertretende Schulleiter ausgeschrieben und angegeben: "Die Aufgaben für die ausgeschriebenen Stellen ergeben sich aus dem Thüringer Schulgesetz, der Thüringer Schulordnung und der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen. Vorausgesetzt werden: - die Zweite Staatprüfung für das Lehramt an Regelschulen oder - ein an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für mindestens zwei Fächer der Thüringer Stundentafel oder - ein vom Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig anerkannter Abschluss - eine mindestens 3-jährige schulische Tätigkeit an einer Regelschule oder im Bildungsgang Regelschule an Förderzentren innerhalb der letzten zehn Jahre ab Ausschreibungsdatum - eine Qualifizierung für pädagogische Führungsaufgaben: durch Tätigkeiten in Leitungspositionen - mit Aufgaben als Schulleiter oder ständiger Vertreter des Schulleiters oder - im Rahmen einer Abordnung als Referent an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, ein Staatliches Schulamt, ein Staatliches Studienseminar oder das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien oder durch Tätigkeiten innerhalb des Unterstützungssystems oder durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Phase 2 der vorbereitenden Qualifizierung von pädagogischen Führungskräften in Thüringen. Darüber hinaus werden erwartet…" Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Ausschreibung verwiesen. Neben dem Antragssteller und der Beigeladenen bewarben sich 2 weitere Beamtinnen, von denen eine im Laufe des Verfahrens die Bewerbung zurücknahm. Der nachfolgende Absatz wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt. Mit Wirkung vom 01.02.2001 erfolgte die Ernennung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer (als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen) unter Einweisung in eine Planstelle A 12 ThürBesO und (Weiter-)Gewährung der Differenzzulage). Mit Wirkung vom 01.04.2008 wurde der Antragsteller zum Regelschulkonrektor - als ständiger Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO eingewiesen. Der nachfolgende Absatz wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt. Mit Wirkung vom 01.09.2002 wurde die Beigeladene in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regelschullehrerin (z.A.), Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO, ernannt und an der Staatlichen Regelschule ... verwendet. Mit Wirkung vom 01.06.2004 erfolgte die Ernennung zur Regelschullehrerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der nachfolgende Satz wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt. Zum 01.10.2009 ist sie zur Regelschullehrerin (A 13 ThürBesO) befördert worden. Der nachfolgende Satz wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt. Die der Beigeladenen (wohl aus Anlass ihrer Bewerbung) erteilte Anlassbeurteilung vom 11.07.2011 umfasst den Zeitraum 01.11.2008 - 31.01.2011 und ist für das Amt einer Regelschullehrerin (A 13) erteilt; sie lautet auf "übertrifft die Anforderungen. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Akten liegt für den Antragsteller als letzte Beurteilung eine Regelbeurteilung zum 01.04.2004 für das Amt als "Lehrer A 12 + Zul. A 13" in der Funktion als stellvertretender Schulleiter vor, die auf "Übertrifft erheblich die Anforderungen" lautet. Auf der ersten Seite der vollständig abgefassten, unterschrieben und am 20.12.2004 eröffneten Beurteilung ist der Stempel "Entwurf" angebracht. Mit Auswahlvermerk vom 30.11.2011, durch den Thüringer Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 12.12.2011 gebilligt, wurde die Beigeladene für die streitige Stelle vorgeschlagen: Der Antragsteller habe eine Ausbildung als Lehrer für untere Klassen abgeschlossen. Zusätzlich sei er Diplomlehrer für das Fach Sport. Damit erfülle er nicht die Kriterien des Anforderungsprofils, da er nicht die geforderte Zweite Staatprüfung für das Lehramt an Regelschulen oder einen an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für mindestens zwei Fächer der Thüringer Stundentafel bzw. einen in Thüringen als gleichwertig anerkannter Abschluss vorweisen könne. Im Vergleich zur verbleibenden dritten Bewerberin weise die Beigeladene einen Leistungsvorsprung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk verwiesen. Auf dieser Grundlage wurde der Antragsteller mit Schreiben des TMBWK vom 22.12.2011 abschlägig beschieden. Mit Schreiben vom 06.01.2012 legte er deswegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung auf den am selben Tage bei Gericht gestellten vorliegenden Eilantrag Bezug genommen wird. Über den Widerspruch ist, soweit bekannt, bisher nicht entschieden. Der Antragsteller trägt zur Begründung des vorliegenden Antrags im Wesentlichen vor: Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Sie beruhe, was die geforderte Anzahl der Lehrbefähigungen betreffe, auf einem fehlerhaften Anforderungsprofil. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb für den Dienstposten des stellvertretenden Schulleiters an der ...Schule ... die Lehrbefähigung für ein Fach genüge, während für die Schulleiterposition die Lehrbefähigung für 2 Fächer gefordert werde. Schließlich habe der stellvertretende Schulleiter regelmäßig auch Aufgaben der Schulleitung eigenverantwortlich auszuüben. Das ihn ausschließende Anforderungsmerkmal sei vor dem Hintergrund der Laufbahnvorschriften des Antragsgegners, hier §§ 14 Nr. 2, 15 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung - ThürSchuldLbVO - wie auch auf der Grundlage des allgemeinen Tätigkeitsbildes eines stellvertretenden Schulleiters (der ihm übertragenen Funktion) wie auch eines Schulleiters nicht sachlich einleuchtend. Dadurch werde er automatisch ausgeschlossen, obwohl er in nunmehr ca. 20 jähriger Tätigkeit, auch ausweislich der vorliegenden Beurteilungen, nachgewiesen habe, die Funktion als Regelschulkonrektor (einschließlich zeitweiliger Wahrnehmung von Schulleiteraufgaben) in einem erheblich über den Anforderungen liegenden Maße zu erfüllen. Da er auch die Anforderungen des § 33 Abs. 2 S. 3 des Thüringer Schulgesetz - ThürSchulG- erfülle, erweise sich der pauschale Ausschluss in der Ausschreibung auch vor diesem Hintergrund als ermessens- und sachwidrig. Dieses Bild ergebe sich auch angesichts der Ausschreibung vom Mai 1992 zum von ihm nach erfolgreicher Bewerbung seither innegehabten Dienstposten des ständigen Stellvertreters des Schulleiters, sowie der 1997 erfolgten dauerhaften Bestellung wie auch der zum 01.04.2008 erfolgten Ernennung zum Regelschulkonrektor. Unabhängig von den laufbahnrechtlichen Vorgaben bleibe aber auch in Bezug auf die konkreten Aufgaben eines Schulleiters nach dem ThürSchulG (insbes. nach § 33), der Thüringer Schulordnung sowie der Lehrer-Dienstordnung unklar, weshalb für diese Funktion im Falle eines DDR-Diplom-Lehrers mindestens die Lehrbefähigung in 2 Fächern erforderlich sein sollte. Dies umso mehr, als nach § 9 der Lehrer-Dienstordnung Lehrer gänzlich unabhängig von ihrer Lehrbefähigung verpflichtet seien, "bei Bedarf" Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie keine Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis besitzen. So werde er im Personalerfassungssystem des Antragsgegners insofern für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport geführt. Die Darstellungen des Antragsgegners, wonach lediglich in der "Umbruchsituation" Anfang der 90er Jahre die Besetzung derartiger Funktionsstellen auch mit Lehrern mit einer Lehrbefähigung für nur ein Fach erfolgt sei, entspreche angesichts der erst im Jahr 2000 erlassenen ThürSchuldLbVO nicht den Tatsachen. Dagegen spreche auch der Inhalt einer aktuellen Ausschreibung des Antragsgegners (s. dazu im Einzelnen den Schriftsatz vom 03.05.2012 nebst Anlage) - zu der der Antragsgegner repliziert, dass allein erheblich sei, dass darin die den Regelschulbereich betreffenden Ausschreibungen sämtlich auf die Lehrbefähigung für mindestens 2 Fächer abstellten und es auf die übrigen Schularten nicht ankomme, weil dort andere Ausbildungsvoraussetzungen entscheidend seien. Der Antragsteller beantragt: "Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens zu untersagen, die am 27.10.2010 im Amtsblatt Nr. 10/2010 des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgeschriebene Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin an der Staatlichen Regelschule ... mit einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin als dem Antragsteller zu besetzen und diese/diesen zum Regelschuldirektor mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anl. 8 ThürBesO) zu ernennen bzw. zu befördern und in die entsprechende Planstelle einzuweisen." Der Antragsgegner beantragt: "Den Antrag zurückzuweisen". Der Antragsgegner hält seine Entscheidung, den Antragsteller nicht in die engere Auswahl einzubeziehen, für rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle ein konstitutives Profilmerkmal - die im Anforderungsprofil geforderte Ausbildung - nicht. Die Festlegung im Anforderungsprofil, wonach der/die künftige Schulleiter/in über Lehrbefähigungen in 2 Fächern verfügen solle sei sachgerecht und im Rahmen des dem Dienstherrn insofern zustehenden weiten Ermessensspielraums erfolgt. Aufbauend auf der Anforderung, dass das Lehramtsstudium nach dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) 2 Fächer umfasse, sei auch der Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter auf 2 Ausbildungsfächer festgelegt (§ 9 ThürAZStPLVO). Auch die Lehrerstudiengänge in der DDR hätten grundsätzlich 2 Fächer umfasst. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 ("Greifswalder Beschluss") seien die Einstufungen der Lehrer mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR mit denen in der Bundesrepublik Deutschland verglichen worden und 1995 den Ämtern der Thüringer Besoldungsordnung A zugeordnet worden. Im Ergebnis dessen zeige sich, dass die Lehrbefähigung für nur ein Fach generell nicht als gleichwertig mit der Lehrbefähigung für 2 Fächer angesehen werde. Im Bereich der Regelschule zeige sich dies daran, dass bei einer Lehrbefähigung für ein Fach keine Beförderungsmöglichkeit in die Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO bestehe. Soweit nach 1991 vereinzelt Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für Stellen in der Schulleitung ausgewählt worden seien (so auch der Antragsteller), sei dies bei besoldungs- und laufbahnrechtlich ungeklärter Lage in den Zeiten des Umbruchs und dem Umstand geschuldet, dass vorrangig die Funktionsfähigkeit der Schulen habe aufrechterhalten werden sollen. In diesem Kontext stehe auch die vom Antragsteller vorgelegte Stellenausschreibung vom Mai 1992, in deren Folge der Antragsteller (als einziger Bewerber) ausgewählt worden sei, obwohl er nicht über die vorrangig gewünschte Ausbildung verfügte. Die der damaligen Umbruchsituation im Einzelfall geschuldeten Stellenbesetzungen könnten nicht dazu führen, dass er (Antragsgegner) zukünftig unbegrenzt daran gehindert sei, eine vollständige, der heute geforderten Ausbildung zumindest entsprechende, Ausbildung im Anforderungsprofil zu fordern. Mit Überführung der Lehrer in das System der Thüringer Besoldungsordnung sei bei der Auswahl für Schulleitungstätigkeiten grundsätzlich die Lehrbefähigung für 2 Fächer gefordert worden. Es sollten diejenigen Lehrer in die Schulleitungsämter aufsteigen, die auch im Rahmen ihrer Laufbahn die Ämter regulär durchlaufen könnten und diese nicht nur im Wege einer (lediglich als Ausnahme vorgesehenen) Sprungbeförderung erreichen könnten. Die Beförderung des Antragstellers zum Regelschulkonrektor sei im Rahmen der im nachgeordneten Bereich erfolgten Beförderungen und Höhergruppierungen von Funktionsstelleninhabern zuvörderst zum Zwecke der Erreichung einer funktionsgerechten Besoldung der Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, erfolgt. Der Antragsteller sei demgemäß in das "für ihn in der Laufbahn des Lehrers an Regelschulen insoweit 1. Beförderungsamt des Regelschulkonrektors mit der Besoldungsgruppe A 14 befördert" worden. Die durch den vom Antragsteller angeführten § 14 Abs. 2 SchuldLbVO eröffnete rechtliche Möglichkeit einer Beförderung in Ämter der Schulleitung allein könne nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Regelungen die einzig zulässigen Anforderungen an den zukünftigen Stelleninhaber seien. Der Dienstherr könne vielmehr weitere Voraussetzungen in das Anforderungsprofil aufnehmen. Um eine entsprechende gesetzliche Minimalforderung handele es sich auch bei § 33 Abs. 2 S. 3 1. HS ThürSchulG. Einer (vom Antragsteller mit Nichtwissen bestrittenen) Personalratsbeteiligung habe es nach § 76 Abs. 2 ThürPersVG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG nicht bedurft. Die Beigeladene beantragt: "Der Antrag wird zurückgewiesen". Die Beigeladene meint, dem Antragsteller fehle bereits der Anordnungsgrund für den vorliegenden Antrag. Bei einer Einstufung als Regelschulrektor an einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern gehe es um ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, das der Antragsteller (im Unterschied zu ihr als Beförderungsbewerberin) bereits inne habe - wogegen der Antragsteller darauf verweist, dass es um ein anderes Amt als das von ihm derzeit innegehabte gehe, zumal es mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ThürBesO ausgestattet sei. In der Sache teilt die Beigeladene im Wesentlichen die Auffassung des Antragsgegners zur Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Insbesondere habe der Antragsteller weder einen Vorbereitungsdienst im Sinne des § 4 Abs. 1 ThürSchuldLbVO absolviert noch die 2. Staatsprüfung für Lehrämter abgelegt oder einen gleichwertigen anerkannten Abschluss i.S.d. § 4 Abs. 2 ThürSchuldLbVO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Antragsgegner vorgelegten Akten (Personalaktenteile A, B und C des Antragstellers und der Beigeladenen sowie ein Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. II. Der vorliegende Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - als Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO - nach Maßgabe des § 123 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig. Der zu sichernde Anspruch und der Anordnungsgrund sind auch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 Abs. 1 ZPO); der Antrag ist begründet: Der Anordnungsgrund folgt vorliegend daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht. In Konkurrentenstreitigkeiten besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung eines Dienstpostens oder Beförderungsdienstpostens oder eine Beförderung verhindert werden soll, wenn sich der Dienstherr zur ausschließlich leistungsbezogenen Besetzung entschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3/11 - Juris, Rd. 17, wo es um einen bloßen Umsetzungsdienstposten ging). Ein Anordnungsgrund läge danach also selbst dann vor, wenn es um eine bloße Dienstpostenbesetzung ginge - was vorliegend aber (auch im Hinblick auf den Antragsteller) nicht der Fall ist. Da der Regelschulrektor an einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern gem. Fn. 2 zur Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO eine Amtszulage nach Anlage 8 zu ThürBesO erhält, die unwiderruflich und ruhegehaltsfähig ist (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 ThürBesO), ist das beworbene Amt (Regelschulrektor der Besoldungsgruppe A 14 m.Z.) bzw. der zugehörige Dienstposten (Schulleiter der Heinrich-Hertz-Regelschule in Ilmenau) höherwertig als das Amt/der Dienstposten des Antragstellers als Regelschulkonrektor (A 14) in der Funktion des stellvertretenden Schulleiters an der Heinrich-Hertz-Regelschule in Ilmenau. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch. Ein solcher ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - namentlich nach den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese - keine hinreichende Beachtung gefunden hat (OVG Weimar, Beschlüsse vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, in juris, dort Rdnr. 34). Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein, d.h. seine Auswahl muss möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - in juris). Der Antragsgegner hat durch das vorliegende Auswahlverfahren und die hierauf beruhende streitige Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen das durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 26 Abs. 2 ThürBG gewährleistete Recht des Antragstellers auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Das Auswahlverfahren ist fehlerhaft durchgeführt (1.), ohne dass zugleich die Feststellung getroffen werden könnte, dass der Antragsteller bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens aller Voraussicht nach chancenlos wäre (2.). (1.). Das Auswahlverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, der die streitige Auswahlentscheidung rechtswidrig macht. Der Antragsteller wurde rechtsfehlerhaft aufgrund eines sachwidrigen Anforderungsprofils von der engeren Auswahlentscheidung ausgeschlossen. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes oder Dienstpostens durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - juris Rd. 12). Das geschieht durch die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens, die objektiv die Kriterien bestimmt, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007- 2 BvR 2457/04- juris; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 - BVerwGE 115, 58 ff. - im Folgenden zitiert nach juris). Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - juris Rdn. 15 m.w.N.). Bei der Erstellung eines Anforderungsprofils durch den Dienstherren ist hinsichtlich des Grades der Verbindlichkeit der einzelnen Profilmerkmale zwischen zwingenden und ohne Weiteres feststellbaren Anforderungen und solchen, welche einen Wertungsspielraum eröffnen, zu unterscheiden. Zwar entfalten beide Arten von Profilmerkmalen Bindungswirkung bei der Bewerberauswahl. Eine echte Abschichtung des Auswahlverfahrens dergestalt, dass ein Bewerber, der das Profilmerkmal nicht erfüllt, aus dem Kreis der „engeren Bewerber“ ausscheidet, erfolgt jedoch nur bei den so genannten konstitutiven Profilmerkmalen. Der Antragsteller ist vorliegend aufgrund der als konstitutiv (zwingend) formulierten Ausbildungsvoraussetzungen, die zu den ersten drei Spiegelstrichen des Anforderungsprofils formuliert sind, aus der weiteren Auswahl ausgeschieden worden. Dabei handelt es sich nicht um ein spezielles dienstpostenbezogenes Anforderungsprofil für den Dienstposten als Schulleiter/in an der Heinrich-Hertz-Regelschule in Ilmenau, sondern nach der Ausschreibung wie auch dem Sachvortrag des Antragsgegners wurden die Voraussetzungen generell für sämtliche ausgeschriebenen Schulleitungsämter an Regelschulen (sowohl für die Schulleiterpositionen als auch für die stellvertretenden Schulleiter) gesetzt. Speziell was die Einschränkung auf Universitäts- oder Hochschulabschlüsse als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für mindestens zwei Fächer der Thüringer Stundentafel betrifft, sind sachliche Gründe dafür aber nicht nachvollziehbar. Durch diese Anforderung wird der Antragsteller vielmehr in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu dem beworbenen Schulleitungsamt verletzt - bei einer generellen Handhabung der Anforderung wird er sogar vom Zugang zu sämtlichen Schulleitungs- und damit Beförderungsämtern im Regelschulbereich abgeschnitten. Der Antragsgegner selbst räumt im Schriftsatz vom 21.03.2012 ein, dass die geltenden einschlägigen normativen Regelungen - § 33 Abs. 2 ThürSchulG und § 14 Nr. 2 ThürSchuldLbVO - ein über die jeweils normierten, sich aus dem Status-/Amtsrecht herrührenden Mindestanforderungen hinausgehendes, spezielleres Anforderungsprofil nicht vorgeben: Nach § 33 Abs. 2 S. 3 ThürSchulG muss der Schulleiter die Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart besitzen; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen genehmigen. Nach § 14 Nr. ThürSchuldLbVO gehören zur Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (A 12) neben dem entsprechenden Eingangsamt (gemäß Nr. 2) als Beförderungsämter (u.a.) "die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung". Die in der Thüringer Besoldungsordnung A ausgebrachten Ämter der Schulleitung im Regeschulbereich, um die es hier geht (konkret das Amt eines Regelschulrektors, Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anlage 8, Tabelle 2, zum ThürBesG) enthalten keine beschränkenden Zusätze. Das war allerdings bei der (vom Antragsgegner angeführten) erstmaligen Einstufung der Lehrerämter in das Thüringer Besoldungsgesetz durch das 1. Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29.06.1995 (GVBl. S. 232 - 237) noch anders: Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) war das Bundesbesoldungsgesetzes dahin geändert worden, dass die neuen Länder die Ämter der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR in eigener Zuständigkeit regeln. In Umsetzung dieser Ermächtigung hat der Thüringer Besoldungsgesetzgeber diesen Personenkreis "unter Beachtung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz in die Ämter übergeleitet, die der Systematik in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder entsprechen". Zudem wurden "die Ämter im Kultusbereich, die unabhängig von der Art der Lehrbefähigung landesrechtlich nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und § 79 Abs. 1 BBesG und den Vorbemerkungen Nummer 15, 16, 17 und 18 der Bundesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht werden können (beispielsweise Studienseminarleiter, Leitungsämter an Regelschulen, Ämter in der Schulaufsicht, Fachlehrer, Lehrer- und Leitungsämter an Gesamtschulen und Förderschulen)" geregelt (s. die Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes in LT-Drs. 2/225, S. 12 unter A.). Auf dieser Grundlage wurde für Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für ein Fach in der Thüringer Besoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 12 die Amtsbezeichnung "Lehrer - als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 an allgemein- oder berufsbildenden Schulen" ausgebracht und mit Fußnote 7 versehen: "Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das auch im Thüringer Schulsystem anerkannt ist." Dieses Amt als "Lehrer" (A 12) sollte für den beschriebenen Personenkreis "Eingangs- und Endamt" sein (s. die Begründung dazu in LT-Drs. 2/225 Seite 15 Nr. 5, dort unter Bezug auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz [vom 07.05.1993, s. Begr. LT-Drs. 2/225, Teil A] unter den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3.). Dementsprechend waren die "unabhängig von der Art der Lehrbefähigung landesrechtlich ausbringbaren Ämter im Kultusbereich, hier konkret die einschlägigen Leitungsämter für Regelschulen, in der Thüringer Besoldungsordnung A in den Besoldungsgruppen A 14 ("Regelschulkonrektor", Regelschulrektor", "Zweiter Regelschulkonrektor") und A 15 ("Regelschulrektor - einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern") sämtlich mit Fußnoten versehen, nach denen die Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 12 entsprechend galt. Mit Fußnote 8 war in der Besoldungsgruppe A 12 das dort ebenfalls ausgebrachte Amt "Regelschullehrer" versehen: "Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10." Bei dieser Einschränkung, dass Ämter der Schulleitung im Regelschulbereich an Lehrer (A 12) nicht verliehen werden konnten, ist es im weiteren Verlauf der Entwicklung des Thüringer Besoldungsrechts aber nicht geblieben. Durch Art. 1 Nr. 8. b) dd) ccc) sowie Nr. 8. b) ee) ccc) des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 29.04.2004 (GVBl. 457 ff.) wurden zunächst die einschränkenden Fußnotenhinweise in den Funktionszusätzen der Amtsbezeichnungen "Regelschulkonrektor" und "Regelschulrektor" gestrichen, und zwar mit der Begründung: "Die bisherige Fußnote 3 bewirkt, dass die Ämter von Regelschulrektoren und -konrektoren lediglich Lehrern mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR offen stehen. Dies würde verhindern, dass die landesrechtlich geregelten Schulleitungsfunktionen an Regelschulen auch Regelschullehrern neuen Rechts, die durch das Besoldungsstrukturgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138, 2141) nunmehr bundesrechtlich geregelt sind, übertragen werden können. Dass Schulleitungsfunktionen auch von Lehrern mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR wahrgenommen werden können, ergibt sich bereits aus Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Thüringer Besoldungsordnungen." (s. LT-Drs. 3/3883, Seite 22 zu Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchst. ccc, fff und hhh sowie zu Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchst. ccc und fff). Die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Thüringer Besoldungsordnungen war mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 29.06.1995 eingefügt worden - zu einer Zeit, als es die Thüringer SchuldLbVO vom 11.10.2000 (GVBl. S. 317) mit den in § 14 Nr. 2 geregelten Beförderungsmöglichkeiten für Lehrer (A 12) im Regelschuldienst noch nicht gab. Sie lautete: "7. Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stehen bei der Übernahme von Leitungsfunktionen an einer Schule die entsprechenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung A oder der Thüringer Besoldungsordnung A zur Verfügung." In der Begründung "Zu den Vorbemerkungen Nummer 7 und 8" (LT-Drs. 2/225, Seite 13 zu Nr. 4) heißt es dazu: "Mit diesen Bestimmungen werden die Ämter der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes für Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR für entsprechend anwendbar erklärt, die ansonsten für Lehrer mit der entsprechenden Ausbildung in allen Ländern unmittelbar gelten. Nummer 7 betrifft dabei die Leitungsämter an Grundschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen. In der Nummer 8 werden die im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 unter Ziffer 2.2 aufgeführten Lehrer erfaßt. Sie können ohne weitere Voraussetzung in das Amt des Studienrates übernommen werden." Die Vorbemerkung Nr. 7 ist nicht in das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134) übernommen worden, und zwar mit der Begründung "die bisherige Vorbemerkung Nummer 7 ist nicht mehr erforderlich, weil alle Schulleitungsämter nunmehr landesrechtlich geregelt werden" /LT-Drs. 4/3829 Seite 105, Begründung zu Vorbemerkung 3). Wie oben ausgeführt sehen die landesrechtlichen Regelungen - konkret: § 14 Nr. 2 ThürSchuldLbVO - Ämter in Schulleitungsfunktionen im Regelschulbereich auch für Lehrer im Regelschuldienst vor und auch das Besoldungsrecht enthält insoweit keine Einschränkungen mehr für das hier beworbene Amt eines Regeschulrektors A 14 mit Amtszulage. Es ist demnach spätestens seit Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24.06.2008 zum 01.07.2008 nicht mehr allein als Eingangs- und Endamt der Lehrer (A 12) im Regelschuldienst ausgebracht. Nach alledem kann der Ausschluss derjenigen Lehrer, die - wie der Antragsteller - als Diplomlehrer lediglich über die Lehrbefähigung für ein Fach der Thüringer Stundentafel verfügen, nicht auf geltende laufbahnrechtliche Bestimmungen gestützt werden - ebensowenig auf nicht mehr geltende frühere Regelungen oder die dahinter stehenden Überlegungen, die für den Gesetzgeber aktuell nicht mehr maßgeblich sind. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners vermögen das fragliche abdrängende Anforderungsprofil-Merkmal daher nicht zu begründen. Sie entsprechen nicht der geltenden Rechtslage und sind insoweit sachwidrig. Das wiegt um so schwerer wenn dadurch, wie in der hier zugrunde liegenden Ausschreibung für sämtliche Schulleitungsfunktionen im Regelschulbereich, generell eine solche Anforderung gesetzt wird, die letztlich zum völligen Ausschluss der Erreichbarkeit der insoweit laufbahnrechtlich (§ 14 Nr. 2 ThürSchuldLbVO) eingeräumten und besoldungsrechtlich möglichen Beförderungsämter im Regelschulbereich führt. Lediglich der Vollständigkeit halber (im Hinblick auf die fast 20-jährige- Schulleitungstätigkeit des Antragstellers) sei dazu noch nebenbei bemerkt, dass es gerade dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechen kann, wenn ein Anforderungsprofil nicht nur starr auf die Laufbahnbefähigung abstellt, sondern Alternativen in den Blick nimmt (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rdn. 21). Der Antragsgegner hat auch keine anderen Gründe vorgebracht, die das hier fragliche abdrängende Profilmerkmal als sachlich nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Insbesondere genügt dafür nicht der Hinweis bzw. die Anführung von das Studium für das Lehramt an Regelschulen betreffenden Vorschriften. Diese beziehen sich auf die Ausbildung für die Lehrertätigkeit; ein Bezug zwischen der Anzahl der Ausbildungsfächer zu der Schulleitertätigkeit ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vorliegend geht es nicht um eine bloße Lehrerstelle für den Regelschulbereich, sondern die eines Schulleiters und die darauf bezogene Formulierung eines Anforderungsprofils. Der Schulleiter ist zwar zugleich auch Lehrer der Schule (§ 33 Abs. 2 S. 4 ThürSchulG), für die Lehrertätigkeit im Regelschulbereich kann aber - wie nicht zuletzt das Beispiel des Antragstellers zeigt - bei Diplomlehrern, die Lehrbefähigung für ein Fach der Thüringer Stundentafel ausreichend sein. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass und wie sich die fragliche Anforderungsvoraussetzung aus den in der Ausschreibung genannten bereichsspezifischen Vorschriften für die Schulleitungsaufgaben (insbesondere § 33 Abs. 1 ThürSchulG; §§ 27 - 33 der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen gemäß Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums vom 28.05.1993 zum Az. 21/03150 [Gem.ABl. S. 235] geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19.07.2001 [Gem.ABl. S. 326]) begründen könnte. Dass es gerade dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechen kann, wenn ein Anforderungsprofil nicht nur starr auf die Laufbahnbefähigung abstellt, sondern Alternativen in den Blick nimmt (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11-, juris rdn. 21), wurde oben bereits bemerkt.Allein der Umstand, dass dem Dienstherrn bei der Formulierung eines Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zustehen kann, ersetzt jedenfalls nicht das Erfordernis seiner sachlichen Begründung. (2.). Auf dieser Grundlage erscheint das Ergebnis eines auf der Grundlage eines rechtmäßigen Anforderungsprofils neu durchzuführenden Auswahlverfahrens völlig offen. Zumal bei der Auswahlentscheidung auch das Erfordernis hinreichender Aktualität der Beurteilungslage zu berücksichtigen ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, juris Rdn. 23 m. w. N.; dem folgend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.10.2011 - 5 ME 296/11 -, in juris, dort für den Fall eines Dienstpostenwechsels mit gleichbleibender Bewertung [A 7] aber gänzlich anderen Aufgaben), an der es hier jedenfalls für den Antragsteller fehlt. Nach alldem ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers die vorläufige Untersagung sowohl einer Besetzung des Schulleiterdienstpostens mit der Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber als auch die Untersagung einer Ernennung (Beförderung) nebst Planstelleneinweisung auf der streitigen Stelle geboten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, reicht es für eine Erprobung als laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung aus, wenn der Beamte mit Wissen und Wollen des Dienstherrn einen Dienstposten innehat, der nach seiner Zuordnung zu einem Amt im statusrechtlichen Sinne höher bewertet ist als das Statusamt, das dem Beamten übertragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 2.06 -, zit. n. juris und Beschluss vom 26.01.2006 - 2 B 54/06 -, zit. n. juris unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 07.08.2001 - BVerwG 2 VR 1.01 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2). Hat der Beamte die Aufgaben des Dienstpostens zumindest zufriedenstellend erfüllt und sich damit "bewährt", hat er den Nachweis der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten erbracht. Für die Frage, ob die Erprobung erfolgreich war, ist es unerheblich, dass der Beamte den Dienstposten möglicherweise zu Unrecht innegehabt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.08.2001 a.a.O.). Daran schließt - konsequenterweise - für den Konkurrentenstreit die Erkenntnis, dass in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten neben einem Bewährungsvorsprung jedenfalls auch einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (so: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - in juris und vom 27.09.2011 - 2 VR 3/11 - Juris, Rd. 17; anders wohl: ThürOVG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 EO 293/11 -). Dabei erscheint vorliegend eine entsprechende Anordnung bis zum Vorliegen einer erneuten Auswahlentscheidung - zu der die verfassungsrechtlich gebotene rechtzeitige Mitteilung ihres Ergebnisses an die Bewerber nebst Einhaltung einer verfassungsrechtlich gebotenen Wartefrist gehört (vgl. nur: BVerwG, beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106/11-, juris) - ausreichend. Eine darüber hinausgehende Untersagung (wie beantragt) bis zur bestandskräftigen Entscheidung erscheint zur vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich. Es spricht derzeit nichts dagegen, dass der Antragsgegner sich auch künftig an die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben halten wird. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene war entsprechend dem Maß ihres Unterliegens an der Kostenpflicht zu beteiligen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit der Gefahr der Kostentragung ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Das Verfahren betrifft die Beförderungsauswahl für einen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach der ThürBesO A, so dass es um die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG geht. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO betrug im nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs (06.01.2012) gemäß §§ 17, 18 ThürBesG i.V.m. Anlage 5 monatlich 4.826,36 € und die ruhegehaltsfähige Amtszulage (nach Anlage 8, Tabelle 2) monatlich 175,35 €, so dass sich ein monatlicher Betrag von 5.001,71 € ergibt. Das Dreizehnfache dieses Betrages ergibt 65.022,23 €. Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 S. 2 GKG zu halbieren (auf 32.511,11 €) und wiederum um die Hälfte, also auf 16.255,55 €, zu reduzieren. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164, Rz. 14). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung einer Bewerbung gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Der so ermittelte Betrag ist in Verfahren der vorliegenden Art dann nicht noch weiter zu verringern (ThürOVG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 VO 119/08).