Beschluss
3 S 1166/20
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
12Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. KV GKG (juris: GKVerz) Nr. 9003 ist der die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt.(Rn.8)
2. Aufgrund seiner eigenen Kostenschuld kann sich der die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt nicht auf die in § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) geregelte Gerichtskostenfreiheit berufen.(Rn.12)
3. Die in § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) geregelte Gerichtskostenfreiheit ist auf die Gerichtskosten der Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO beschränkt.(Rn.13)
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. KV GKG (juris: GKVerz) Nr. 9003 ist der die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt.(Rn.8) 2. Aufgrund seiner eigenen Kostenschuld kann sich der die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt nicht auf die in § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) geregelte Gerichtskostenfreiheit berufen.(Rn.12) 3. Die in § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) geregelte Gerichtskostenfreiheit ist auf die Gerichtskosten der Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO beschränkt.(Rn.13) 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 2. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens. I. Im Rahmen des asylrechtlichen Klageverfahrens zu dem Aktenzeichen 6 K 1781/18 We gewährte das Verwaltungsgericht Weimar dem Erinnerungsführer entsprechend seinem Antrag in der Klageschrift vom 27. September 2018 Einsicht in den Verwaltungsvorgang der damaligen Beklagten durch die am 29. Oktober 2018 erfolgte Übersendung des Verwaltungsvorgangs an seine Kanzleianschrift. Mit Kostenrechnung vom 4. Mai 2020 stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Erinnerungsführer für die Übersendung des Verwaltungsvorgangs Kosten nach Nr. 9003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz – GKG – (im Folgenden: KV GKG Nr. 9003) in Höhe von 12,00 € in Rechnung. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer am 28. Mai 2020 Erinnerung. Zur Begründung der Erinnerung verwies er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen unter dem Aktenzeichen 2 S 27/20 Me. Darin sei festgestellt worden, dass die Kostenerhebung unberechtigt sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte den Vorgang dem Bezirksrevisor zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf die anderslautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar unter den Aktenzeichen 7 S 320/19 We, 4 S 341/19 We, 5 S 1252/19 We und 4 S 1769/19 We half auch dieser der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. II. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 4. Mai 2020 hat keinen Erfolg. Sie ist als Erinnerung gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Aktenversendungspauschale nach KV GKG Nr. 9003 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gegenüber dem Erinnerungsführer festgesetzt. 1. Gemäß § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach KV GKG Nr. 9003, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Kostenschuldner ist dementsprechend nur derjenige, der gegenüber dem Gericht unmittelbar die Aktenversendung veranlasst hat. Dies ist vorliegend der Erinnerungsführer. Soweit der Erinnerungsführer auf den Beschluss des VG Meiningen vom 12. März 2020, Az.: 2 S 27/20 Me, verweist und ebenso die Auffassung vertritt, der Prozessbevollmächtigte sei kein Kostenschuldner, weil er bei der Beantragung der Aktenversendung nur aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und somit als Vertreter seines Mandanten gehandelt habe, ist dem nicht zu folgen. Mit § 28 Abs. 2 GKG wollte der Gesetzgeber eine spezielle Kostenregelung schaffen, die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeiden sollte (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 66). Die Vorschrift bestimmt dementsprechend abweichend von der allgemeinen Regelung in § 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Kostenschuldner, der losgelöst von den allgemeinen Vertretungsregeln der §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - allein aufgrund der formalen Antragstellung haften soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2011, Az.: IV ZR 232/08, Rn. 17 ff.; BSG, Beschluss vom 20. März 2015, Az.: B 13 SF 4/15 S, Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. März 2016, Az.: 5 S 2450/12, Rn. 7 – jeweils zitiert nach juris; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 28 GKG, Rn. 21 ff.; Semmelbeck in: BeckOK, Kostenrecht, Stand: Juni 2020, § 28 GKG, Rn. 9 ff.). Bei der nach den Verfahrensordnungen allein vorgesehenen Möglichkeit der Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten (vgl. § 32f Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO -, § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist die Aktenversendungspauschale mithin auch nur gegenüber diesem zu erheben (so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010, Az.: 1 WDS-KSt 6/09, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1995, Az.: 2 BvR 1023/95, Rn. 5 zu § 56 Abs. 2 GKG a.F., der dem heutigen § 28 Abs. 2 GKG entspricht - jeweils zitiert nach juris; VG Weimar, Beschluss vom 14. Mai 2019, Az.: 7 S 320/19 We; Beschluss vom 14. Mai 2019, Az.: 4 S 341/19 We; Beschluss vom 21. August 2019, Az.: 5 S 1252/19 We). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Prozessbevollmächtigte im Verwaltungsprozess – anders als im Strafprozess (vgl. § 147 StPO) – nur das Akteneinsichtsgesuch seines Mandanten als Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO) in Anspruch nimmt. Es ist und bleibt der Prozessbevollmächtigte, der unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation darüber entscheidet, ob er die Akten im Gericht oder nach einer Aktenversendung in seinen Kanzleiräumen einsieht. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeits- und Zeitersparnis. Insofern ist es auch der Prozessbevollmächtigte, der für diesen Vorteil heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2011, Az.: IV ZR 232/08, Rn. 17 ff.; BSG, Beschluss vom 20. März 2015, Az.: B 13 SF 4/15 S, Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. März 2016, Az.: 5 S 2450/12, Rn. 7 – jeweils zitiert nach juris). Entsprechend der Kostenschuld der Erinnerungsführer ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 83b AsylG über die Gerichtskostenfreiheit von Verfahren nach dem Asylgesetz auf die Aktenversendungspauschale keine Anwendung findet. Ebenso wie die nahezu identische Regelung des § 188 Satz 2 HS 1 VwGO erstreckt sich die in § 83b AsylG geregelte Gerichtskostenfreiheit allein auf die Gerichtskosten von Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens (vgl. zu § 83b AsylG Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 83b AsylG, Rn. 4; Hofmann in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 83b AsylG, Rn. 1, 3; zu § 188 Satz 2 VwGO Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 188 VwGO, Rn. 11; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 188 VwGO, Rn. 16). Zu den Beteiligten zählen im Verwaltungsprozess gemäß § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses. Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten sind keine Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO. Insofern stellt auch die ihnen gemäß § 28 Abs. 2 GKG für die beantragte Aktenübersendung auferlegte Kostenschuld keine Gerichtskosten im Sinne des § 83b AsylG dar (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 14. Mai 2019, Az.: 7 S 320/19 We; Beschluss vom 14. Mai 2019, Az.: 4 S 341/19 We; Beschluss vom 21. August 2019, Az.: 5 S 1252/19 We). Eine erweiternde Auslegung des § 83b AsylG zugunsten eigener Kostenschulden der Prozessbevollmächtigten von Beteiligten ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers und dem Beschluss des VG Meiningen vom 12. März 2020, Az.: 2 S 27/20 Me, nicht angezeigt. Trotz aller praxisbezogener Bedenken darf nicht aus den Augen verloren werden, dass Sinn und Zweck des § 83b AsylG nicht die Vermeidung eventueller Probleme des Prozessbevollmächtigten bei der Beitreibung einer eigenen Forderung gegenüber dem Asylbewerber ist, sondern die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, der durch die regelmäßig stattfindende Niederschlagung der Gerichtskostenschuld entweder mittelloser oder nicht mehr auffindbarer Asylbewerber entsteht (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 29; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019, Az.: 1 KSt 1/19, Rn. 7 – zitiert nach juris). 2. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Aktenversendungspauschale der Höhe nach sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.