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Urteil

3 K 151/17

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einer kreisangehörigen Gemeinde steht für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 über den Pauschalbetrag in § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 ThürFAG in der Fassung vom 21.12.2015 (ThürFAG 2016 (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21)) kein zusätzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Land (Freistaat Thüringen) für die Aufgabenwahrnehmung als Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde sowie zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz zu. Ein weitergehender Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003) oder aus Art 93 Abs 1 S 2 VerfThür (juris: Verf TH) entnehmen.(Rn.14) 2. Die Regelung des § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 ThürFAG (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21) verstößt nicht gegen das Konnexitätsprinzip des Art 93 Abs 1 S 2 VerfThür (juris: Verf TH). Die Regelung des § 23 Abs 6 S 1 ThürFAG 2016 (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21) ergänzt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums den § 23 Abs 1 ThürFAG 2016 (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21)  (bei einem Auseinanderfallen von Aufgabenträger und Empfänger einer Kostenerstattung) und verschafft dem tatsächlichen Aufgabenträger (hier der kreisangehörigen Gemeinde) einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem generellen Aufgabenträger (hier Landkreis) auf Abschluss einer Vereinbarung über die Weiterreichung der Zuweisungen (hinsichtlich der Kostenerstattung), so dass dem strikten Konnexitätsprinzip durch die gesetzgeberische Konzeption hinreichend Rechnung getragen wird.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer kreisangehörigen Gemeinde steht für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 über den Pauschalbetrag in § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 ThürFAG in der Fassung vom 21.12.2015 (ThürFAG 2016 (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21)) kein zusätzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Land (Freistaat Thüringen) für die Aufgabenwahrnehmung als Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde sowie zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz zu. Ein weitergehender Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003) oder aus Art 93 Abs 1 S 2 VerfThür (juris: Verf TH) entnehmen.(Rn.14) 2. Die Regelung des § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 ThürFAG (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21) verstößt nicht gegen das Konnexitätsprinzip des Art 93 Abs 1 S 2 VerfThür (juris: Verf TH). Die Regelung des § 23 Abs 6 S 1 ThürFAG 2016 (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21) ergänzt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums den § 23 Abs 1 ThürFAG 2016 (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21) (bei einem Auseinanderfallen von Aufgabenträger und Empfänger einer Kostenerstattung) und verschafft dem tatsächlichen Aufgabenträger (hier der kreisangehörigen Gemeinde) einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem generellen Aufgabenträger (hier Landkreis) auf Abschluss einer Vereinbarung über die Weiterreichung der Zuweisungen (hinsichtlich der Kostenerstattung), so dass dem strikten Konnexitätsprinzip durch die gesetzgeberische Konzeption hinreichend Rechnung getragen wird.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die vorliegende Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft. Die Regelung des § 23 Abs. 6 ThürFAG steht, entgegen der Ansicht des Beklagten, der Statthaftigkeit der Klage nicht entgegen. Inwieweit vorliegend die Regelung des § 23 Abs. 6 ThürFAG einschlägig ist und zu einem etwaigen Ausschluss des streitgegenständlichen Anspruches der Klägerin auf einen weitergehenden Mehrbelastungsausgleich gegenüber dem Beklagten führt, ist eine Frage der Begründetheit. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Klagebefugt ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, wer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, wobei, entgegen der Ansicht des Beklagten, bereits die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 10.10.2012, 6 C 36/11, juris, Rn. 17; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 22. Auflage, 2016, § 42 Rn. 66). Dazu muss die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheinen, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Rechtssubjekten zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage der Klägerin befinden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich vorliegt oder zumindest schlüssig vorgetragen wird. Es reicht vielmehr aus, wenn die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer subjektive Rechte konstituierenden Norm „nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint“. Vorliegend besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Klägerin in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91, 93 Abs. 1 VerfThür verletzt ist. Der Beklagte hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt so bemessen ist, dass sie die Personal- und Sachausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestreiten können und ihnen darüber hinaus ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, 28/03, juris, Rn. 134; Hopfe in Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 1994, Art. 93, Rn. 4, 5; Aschke in Linck/Baldus/Lindner u.a., Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 2013, Art. 93, Rn. 32). Indem die Klägerin die ihr durch den Beklagten übertragenen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, unteren Gewerbebehörde und zuständigen Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz wahrnimmt und hierfür nach ihrem Vortrag keine, respektive keine hinreichende Kostenerstattung erhält, liegt möglicherweise eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unerheblich, welche tatsächlichen Mehraufwendungen die Klägerin infolge der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis hat, denn die Pflicht zum Mehrbelastungsausgleich knüpft an die Durchschnittskosten an, die den Kommunen in ihrer Gesamtheit durch die Erfüllung einer übertragenen staatlichen Aufgabe durchschnittlich entstehen (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 151), so dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen jeder Kommune nicht ankommt. Der Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin steht auch nicht die schlichte Behauptung des Beklagten entgegen, dass die auf die Klägerin übertragenen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und der unteren Gewerbebehörde in der Gliederungsnummer 11 „öffentliche Ordnung“ und die Kosten der zuständigen Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz in der Gliederungsnummer 62 „Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge“ (in der Tabelle der Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 6/1097, S. 30) erfasst und damit von der Kostenpauschale des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG gedeckt seien. Denn die schlichte Behauptung bringt insbesondere aufgrund der Unbestimmtheit der Begrifflichkeiten „öffentliche Ordnung“ und „Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge“ keine Klarheit dahingehend, dass eine Rechtsverletzung der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine weitere Erstattung der Mehraufwendungen für die Aufgabenwahrnehmung als Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde und zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz gegenüber dem Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem ThürFAG, noch aus § 3 Abs. 2 ThürKO, aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür oder aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Anspruch der Klägerin aus § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG scheidet aus. Der Klägerin steht als sonstige selbstständige Gemeinde nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift eine Pauschale in Höhe von 36,00 Euro je Einwohner für die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VerfThür zu, die sie vom Beklagten auch erhalten hat. Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Finanzzuweisung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG nicht gegen das strikte Konnexitätsprinzip des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür. Nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür ist ein angemessener finanzieller Ausgleich zu schaffen, wenn die Übertragung staatlicher Aufgaben nach Art. 91 Abs. 3 VerfThür zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führt. In diesem Rahmen ist das Land zum vollständigen Ausgleich der den Kommunen aufgrund der Übertragung staatlicher Aufgaben gemäß Art. 91 Abs. 3 VerfThür entstehenden Verwaltungsmehrkosten verpflichtet (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 147; Aschke, a.a.O., Art. 93, Rn. 61ff.). Eine strikte Konnexität zwischen Aufgabenverantwortung und Ausgabenlast stellt sicher, dass die Zuweisung staatlicher Aufgaben an die Kommunen aus sachlichen Gründen und nicht allein aus haushaltspolitischen Erwägungen erfolgt. Zum anderen vermag allein das strikte Konnexitätsprinzip einen effektiven Schutz des Selbstverwaltungsrechts zu gewährleisten. Aus Sicht der Kommunen ist die Kommunalisierung staatlicher Aufgaben nur bei vollständiger finanzieller Kompensation „haushaltsneutral“ und berührt ihre für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen nicht. Da die kommunalen Finanzen durch die Aufgabenübertragung somit nicht geschmälert werden, ist ein Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht bei Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür ausgeschlossen (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 148). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür nur die vertikale Finanzverteilung zwischen dem Land und seinen Kommunen regelt und damit auf die Gesamtheit aller Kommunen des Landes bezogen ist (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 151). Dementsprechend handelt es sich bei den Kosten, die das Land nach dieser Vorschrift jeder Gemeinde zu erstatten hat, nicht um die bei der jeweiligen Gemeinde tatsächlich angefallenen Kosten, sondern um die Kosten, die den Kommunen (in ihrer Gesamtheit) durch die Erfüllung einer übertragenen Aufgabe durchschnittlich entstehen (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 151; VG Meiningen, Urteil vom 21.03.2006, 2 K 868/02.Me). Die Regelung des Mehrbelastungsausgleichs wird letztlich nur von einem Entscheidungsparameter, der Aufgaben- beziehungsweise Kostenbelastung der Kommunen im übertragenen Wirkungskreis, bestimmt und erfordert beziehungsweise erlaubt keine Abwägung mit der Finanzkraft der Kommunen oder der Leistungsfähigkeit des Landes, so dass dem Gesetzgeber insoweit kein Ermessensspielraum bleibt, sondern eine gebundene Entscheidung vorliegt (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 159). Allerdings ist ein weiter Einschätzungs- beziehungsweise Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Ermittlung der erstattungsfähigen angemessenen Kosten einerseits und der konkreten Modalitäten des Ausgleichs andererseits eröffnet. Dies folgt schon denknotwendig aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“, der der näheren Bestimmung von Gesetzes wegen bedarf. Der Landesgesetzgeber hat den Mehrbelastungsausgleich in der Weise geregelt, dass er den Gemeinden und Landkreisen als Ersatz für den Verwaltungsaufwand im übertragenen Wirkungskreis und als untere staatliche Verwaltungsbehörde zunächst die festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Ordnungsgelder, Bußgelder und Zwangsgelder als eigene Einnahmen (§ 1 Abs. 2 ThürFAG) und sodann unter Berücksichtigung dieser Einnahmen und sonstiger sondergesetzlicher Erstattungsregelungen einen Mehrbelastungsausgleich gemäß § 23 Abs. 1, 6 S. 1 ThürFAG zugewiesen hat. Dabei ergänzt § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums den § 23 Abs. 1 ThürFAG (bei einem Auseinanderfallen von Aufgabenträger und Empfänger einer Kostenerstattung) und verschafft dem tatsächlichen Aufgabenträger einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem generellen Aufgabenträger auf Abschluss einer Vereinbarung (hinsichtlich der Kostenerstattung), so dass dem strikten Konnexitätsprinzip durch die gesetzgeberische Konzeption hinreichend Rechnung getragen wird. Nach § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG ist, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist, dass nicht nur diejenigen Kommunen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, die für eine Aufgabe Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG erhalten, zwischen den Kommunen, für die eine abweichende Aufgabenwahrnehmung gilt, eine Vereinbarung über die Weiterreichung dieser Zuweisungen zu treffen. Diese Bestimmung trifft nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers eine Regelung über die kostenrechtliche Folge bei einem Auseinanderfallen von Aufgabenträger und Empfänger einer Kostenerstattung (LT-Drucks. 6/1097, S. 34) und trägt damit zur Einhaltung des strikten Konnexitätsprinzips bei. Bei dem Begriff der „Kommunen“ handelt es sich hierbei um eine Sammelbezeichnung für die Gemeinde und den Gemeindeverband, wobei innerhalb der Untergruppen der Gemeindeverbände der Landkreis eine herausgehobene Stellung genießt (Tilch/Arloth, Deutsches Rechts- Lexikon, Band 2, 3. Aufl., 2001). Die Regelungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes beziehen sich dabei auf einen vertikalen Finanzausgleich, was sich aus § 2 Abs. 1 ThürFAG entnehmen lässt. Demnach werden den Gemeinden und Landkreisen im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Eine etwaige Kostenverteilung unter den Gemeinden oder unter den Gemeindeverbänden (horizontale Kostenverteilung) ist insofern von § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG nicht erfasst und wäre auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür systemfremd. Vielmehr stand dem Landesgesetzgeber als klassisches Beispiel die Wahrnehmung von Kreisaufgaben durch kreisangehörige Gemeinden und die damit einhergehende Weiterreichung von Zuweisungen des Landes an den Landkreis für die Wahrnehmung dieser Kreisaufgaben (im übertragenen Wirkungskreis) an die tatsächlich aufgabenwahrnehmende kreisangehörige Gemeinde im Rahmen einer Vereinbarung vor Augen (LT-Drucks. 6/1097, S. 34). Damit ist der Landesgesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums hinsichtlich der konkreten Modalitäten des Ausgleichs (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 159) seiner Verpflichtung zum angemessenen Finanzausgleich nachgekommen. Durch den von ihm durch § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG normierten Abschlusszwang einer Vereinbarung über die Weiterreichung der Zuweisungen auf den tatsächlichen Aufgabenträger wird sichergestellt, dass die Zuweisungen des Landes an den üblichen Aufgabenträger beim tatsächlichen Aufgabenträger landen und zu einer vollständigen finanziellen Kompensation gemäß den Grundsätzen des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür führen. Dass der Landesgesetzgeber im Rahmen von § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG keine bestimmten Beträge gesetzlich festgesetzt, die Ausgestaltung der Vereinbarung vielmehr den Kommunen überlassen hat, ist unschädlich. Die streitgegenständlichen Aufgabenbereiche „Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde und zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz“ sind von § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG erfasst, so dass die Klägerin ihre Kosten durch den Landkreis im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG erstattet erhält. Dies ergibt sich aus der Gesetzeshistorie und dem klaren Wortlaut (Verweisungsmethodik) des § 23 Abs. 1a ThürFAG in der Fassung vom 12.02.2018 (ThürFAG 2018). Ausweislich der ausdrücklichen Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1a ThürFAG 2018 ersetzt § 23 Abs. 1a ThürFAG 2018 die bisher geltende Regelung des § 23 Abs. 6 ThürFAG (LT-Drucks. 6/4497, S. 41), so dass die bisher von § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG umfassten Aufgabenbereiche nunmehr in § 23 Abs. 1a ThürFAG 2018 geregelt sind. Dabei umfasst § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1, 2, 4 ThürFAG 2018 die Aufgabenwahrnehmung als Straßenverkehrsbehörde (Nr. 1), untere Gewerbebehörde (Nr. 2) und zuständige Stelle nach dem Wohnraumfördergesetz (Nr. 4). Dies verdeutlicht jeweils der Verweis der Vorschrift in den Nummern 1, 2 und 4 auf die Zuständigkeitsregelungen als Straßenverkehrsbehörde (Nr. 1), untere Gewerbebehörde (Nr. 2) und zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz (Nr. 4). Der Ansicht des Beklagten, dass die vorstehenden Aufgabenbereiche bereits von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG erfasst sind, kann nicht gefolgt werden, denn dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung oder aus der Gesetzeshistorie. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG ist in Bezug auf die unter die Pauschale fallenden Einzelaufgaben offen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG lassen sich keine klaren Aussagen zu den konkret der Vorschrift unterfallenden Einzelaufgaben entnehmen. Bei den in der Gesetzesbegründung aufgelisteten Aufgabenbereichen (auf die der Beklagte verweist) handelt es sich um Sammelbezeichnungen, die zu unbestimmt sind, als dass daraus auf einzelne konkrete Aufgabenbereiche geschlossen werden könnte. Dies gilt insbesondere für die aufgelisteten Aufgabenbereiche „öffentliche Ordnung“ und „Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge“, unter denen der Beklagte die streitgegenständlichen Aufgabenbereiche subsumieren möchte. Vielmehr spricht, wie bereits ausgeführt, die Gesetzesbegründung der Neuregelung des § 23 Abs. 1a ThürFAG 2018 mit ihrem klaren Wortlaut gegen die Annahme, dass die streitgegenständlichen Aufgabenbereiche der Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG unterfallen. Ein Anspruch der Klägerin aus der Neuregelung des § 23 Abs. 1a ThürFAG scheidet aus, da diese erst ab 01.01.2018 gilt, was der Verweis auf § 23 Abs. 1 ThürFAG verdeutlicht, und damit auf Altfälle (vorliegend das Jahr 2017) nicht anwendbar ist. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine weitere Erstattung von Mehraufwendungen aus § 3 Abs. 2 ThürKO zu. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift „die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen“ lässt sich entnehmen, dass aufgrund der Unbestimmtheit des Tatbestandsmerkmals „notwendige Mittel“ der Landesgesetzgeber damit keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Einzelleistungen schaffen wollte. Dies zeigt sich auch daran, dass das Gesetz selbst keine spezielle Regelung enthält, in welcher Weise die Mittel zur Verfügung zu stellen sind (Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Kommentar, 31. Ergänzungslieferung, Mai 2018, § 3 ThürKO, Anm. 4.; Uckel in Uckel/Dressel/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Kommentar, Band 1, 79. Lieferung, August 2018, § 3 ThürKO, Anm. 10). Vielmehr kommt der Regelung des § 3 Abs. 2 ThürKO, die Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür entspricht, eine Garantiefunktion des kommunalen Finanzausgleichs auf einfachgesetzlicher Ebene zu (Rücker in Rücker/Dieter/Schmidt u.a., Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Kommentar, Band I, 33. Ergänzungslieferung, Juli 2018, § 3 ThürKO, Anm. 3.4; Uckel, a.a.O.). Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber die näheren Bestimmungen über die Abwicklung des Finanzausgleichs im ThürFAG geregelt hat (Uckel, a.a.O.), so dass etwaige Ansprüche auf Einzelleistungen allgemein aus dem ThürFAG (als lex specialis) herzuleiten sind. Der Klägerin steht, entgegen ihrer Ansicht, auch kein Anspruch auf eine weitere Erstattung von Mehraufwendungen aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür zu, da diese Bestimmung keine Anspruchsgrundlage für Einzelleistungen darstellt (VG Meiningen, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 28.05.2015, 5 K 981/13 We). Nach Art. 93 Abs. 1 VerfThür sorgt das Land dafür, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Führt die Übertragung staatlicher Aufgaben nach Art. 91 Abs. 3 VerfThür zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, so ist ein angemessener finanzieller Ausgleich zu schaffen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift „angemessener finanzieller Ausgleich“ ist zu entnehmen, dass die Verfassung keine Anspruchsgrundlage für Einzelleistungen schaffen wollte, denn der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessen“ bedarf der näheren Bestimmung von Gesetzes wegen. Zudem würde die Herleitung eines unmittelbaren Anspruches aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür zu einem unzulässigen Eingriff in den weiten Einschätzungs- beziehungsweise Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Ermittlung der erstattungsfähigen angemessenen Kosten und der konkreten Modalitäten des Ausgleichs führen. Die Norm enthält vielmehr lediglich eine objektiv-rechtliche Garantie der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände (Hopfe, a.a.O., Art. 93, Rn. 4). Aus dieser Bestimmung kann nicht geklagt werden, sie ist lediglich verfassungsrechtlicher Maßstab für die Auslegung einfachgesetzlicher Regelungen im landesrechtlichen Finanzausgleich (VG Meiningen, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O.). Die Regelung des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür kann nur die Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinden und eine abstrakte Normenkontrolle bilden (Rücker, a.a.O.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 140.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Kammer schätzt gemäß § 52 Abs. 1 GKG das klägerische Interesse auf 140.000,00 Euro. Dabei hat die Kammer die in § 23 Abs. 1a ThürFAG 2018 festgesetzten Pauschalbeträge für die streitgegenständlichen Aufgaben zu Grunde gelegt, diese auf das Jahr 2017 heruntergerechnet und das Ergebnis auf die volle Tausenderstelle gerundet. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Mehrbelastungsausgleichs für das Jahr 2017 und begehrt die Neufestsetzung. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 02.01.2017 den Mehrbelastungsausgleich der Klägerin für das Jahr 2017 nach Maßgabe von § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 21.12.2015 (ThürFAG) in Verbindung mit dem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 08.08.2016 zum „Kommunalen Finanzausgleich“ mit 793.404,00 Euro fest. Bei der Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs legte der Beklagte die Einwohnerzahl der Klägerin am 31.12.2015 mit 22.039 Einwohnern und einen Pauschalbetrag pro Einwohner in Höhe von 36,00 Euro zu Grunde. Der Bescheid wurde der Klägerin am 04.01.2017 zugestellt. Die Klägerin hat am 03.02.2017 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, dass sie klagebefugt und die Klage statthaft sei. Eine Klagebefugnis ergebe sich bereits aus einer möglichen Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (VerfThür). Da § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG gegen das Konnexitätsprinzip des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür verstoße, ergebe sich ein zusätzlicher Anspruch unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür. Die Regelung des § 23 Abs. 6 ThürFAG stehe der Statthaftigkeit der Klage nicht entgegen, denn selbst wenn diese Vorschrift vorliegend greife, stelle sie lediglich einen internen Kostenausgleich zwischen den Kommunen dar. Es entspreche nicht den Anforderungen des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür, die Aufgabe der Wahrung des Konnexitätsprinzips auf die Kommunen zu übertragen, indem sie sich intern über den Kostenausgleich einigen sollen. Adressat des Art. 93 Abs. 1 VerfThür sei das Land, so dass der Beklagte und nicht die Kommunen sicherzustellen hätten, dass das Konnexitätsprinzip nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür gewahrt sei. Die Klage sei begründet, da ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür vorliege. Um dem Konnexitätsprinzip zu entsprechen, müssten ihre Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde sowie zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz bei der Berechnung der Mehrbelastungsausgleichspauschale von 36,00 Euro nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG hinreichend berücksichtigt worden sein, was nicht der Fall sei. Da diese Sonderzuständigkeiten nicht einheitlich allen kreisangehörigen Gemeinden, die unter die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG fielen, übertragen worden seien und die Gemeinden nicht für Tätigkeiten entschädigt würden, die sie nicht wahrnehmen würden, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Kosten für die erwähnten Sonderzuständigkeiten durch den pauschalen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 36,00 Euro pro Einwohner nicht erfasst seien. Es hätte eine differenziertere Berechnung der Mehrbelastungsausgleichspauschale erfolgen müssen, die den unterschiedlichen Aufgabenumfang der Gemeinden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG berücksichtige. Da dies nicht erfolgt sei, seien ihre zusätzlichen Aufgaben in den Bereichen öffentliche Ordnung sowie Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge gerade nicht hinreichend berücksichtigt worden, so dass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG hinsichtlich dieser Aufgaben dem Konnexitätsprinzip nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürFAG nicht genüge. Es ergebe sich damit ein Anspruch auf eine zusätzliche Kostenerstattung unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür und aus § 3 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Die Regelung des § 23 Abs. 6 ThürFAG, der die betroffenen Kommunen auf den Weg eines internen Kostenausgleichs verweise, sei kein geeignetes Instrument im Sinne von Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.01.2017 (Az.: 33.25-1545-8/2016) hinsichtlich Ziffer 2 („Mehrbelastungsausgleich gemäß § 23 ThürFAG“) aufzuheben, soweit dadurch der Mehrbelastungsausgleich auf einen Betrag in Höhe von 36,00 Euro pro Einwohner beschränkt wird, und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich des Mehrbelastungsausgleichs unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Klage unzulässig und unbegründet sei. Die Klägerin sei nicht gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da sie nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Eine Verletzung in ihren Selbstverwaltungsgarantien gemäß Art. 28 Abs. 2 GG sei nicht ersichtlich. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur angemessenen Finanzausstattung und zur Konnexität in Art. 93 VerfThür berufen, da diese keinen unmittelbaren individuellen Anspruch gewährten. Der konkrete Zuschussbedarf der Klägerin liege bei 18,76 Euro je Einwohner und damit rund bei der Hälfte der tatsächlich geflossenen Pauschale von 36,00 Euro je Einwohner. Bei der Ermittlung der Mehrbelastungsausgleichspauschale seien die auf die Klägerin übertragenen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und der unteren Gewerbebehörde in der Gliederungsnummer 11 öffentliche Ordnung und die Kosten der zuständigen Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz in der Gliederungsnummer 62 Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge erfasst. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei ebenfalls nicht ersichtlich, da er berechtigt sei, für die Ermittlung der Zuschussbedarfe Durchschnittswerte pro Einwohner und Korridore festzulegen, was zeige, dass die Klägerin keinen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung habe. Die Klage sei nicht statthaft, da für den Fall, dass nicht alle Aufgaben im Mehrbelastungsausgleich berücksichtigt wären, der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 ThürFAG eröffnet sei, so dass die Klägerin direkt gegen den Kyffhäuserkreis auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zur Kostentragung klagen könne. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Ermittlung des Mehrbelastungsausgleichs sei nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß erfolgt. Der Landesgesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur Überwachung seiner Bedarfsermittlung in regelmäßigen Abständen durch die Novellierung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes durch das Gesetz in der Drucksache 6/1097 für das Jahr 2016 nachgekommen. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür liege nicht vor. Er - der Beklagte - habe den Mehrbelastungsausgleich gemäß § 23 Abs. 1 ThürFAG in Höhe von 36,00 Euro für Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden anlässlich der Übergangsrevision im Jahr 2015 zutreffend ermittelt. Zu den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und sonstigen selbstständigen Gemeinden seien unter anderem die Untergliederungen öffentliche Ordnung, Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge zugeordnet worden. Es sei auf einen korridorbereinigten Durchschnittsbetrag zurückgegriffen worden, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu entsprechen und um der Forderung nach einer Gleichbehandlung der Verwaltungseinheitstypen bei der Bestimmung des Zuschussbedarfes Rechnung zu tragen. Insgesamt habe sich für den übertragenen Wirkungskreis bezogen auf alle Aufgabenträger im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG ein Zuschussbedarf von 30.683.832,86 Euro und Gemeinkosten entsprechend dem Anteil der Personalausgaben für den übertragenen Wirkungskreis an den gesamten Personalausgaben in Höhe von 17.900.678,67 Euro ergeben, so dass der Mehrbelastungsausgleich 4.858.451,53 Euro betrage. Dividiert durch die Einwohnerzahl von 1.434.645 ergebe sich ein Betrag von 33,87 Euro pro Einwohner, der mit den Fortschreibungsfaktoren von 1,57 Prozent (2014), 1,75 Prozent (2015) und 1,75 Prozent (2016) einen Wert von 35,61 Euro ergebe. Dieser Wert sei auf 36,00 Euro aufgerundet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.