Urteil
3 K 204/15 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0127.3K204.15WE.0A
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Leitsätze
Zur Anrechnung einer Fahrtkostenersparnis auf eine dem Beamten grundsätzlich zustehende Wegstreckenentschädigung. (Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anrechnung einer Fahrtkostenersparnis auf eine dem Beamten grundsätzlich zustehende Wegstreckenentschädigung. (Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für die im Antrag bezeichneten Dienstreisen effektiv kein Anspruch auf eine Reisekostenerstattung in Form der Wegstreckenentschädigung zu. Die Landesfinanzdirektion hat die Erstattung für diese Dienstreisen des Klägers zu Recht letztlich auf 0 € festgesetzt. Zwar steht dem Kläger für diese Dienstreisen von jeweils 20 km grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG1Art. 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23.12.2005 (GVBl. S. 446)Art. 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23.12.2005 (GVBl. S. 446) - eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 € pro km2die Erhöhung der Wegstreckenentschädigung auf 0,35 €/km durch Art. 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2014 (GVBl. S. 669) ist hier noch nicht zu berücksichtigen, da diese Änderung nach Art. 3 der Verordnung erst zum 01.01.2015 in Kraft tratdie Erhöhung der Wegstreckenentschädigung auf 0,35 €/km durch Art. 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2014 (GVBl. S. 669) ist hier noch nicht zu berücksichtigen, da diese Änderung nach Art. 3 der Verordnung erst zum 01.01.2015 in Kraft trat, mithin von jeweils 6,00 € zu. Nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 ThürRKG3beide in der Fassung durch Art. 5 Nr. 2 und 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2014 (GVBl. S. 406); diese Änderungen traten nach Art. 15 Satz 1 des Änderungsgesetzes zum 01.08.2014 in Kraftbeide in der Fassung durch Art. 5 Nr. 2 und 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2014 (GVBl. S. 406); diese Änderungen traten nach Art. 15 Satz 1 des Änderungsgesetzes zum 01.08.2014 in Kraft ist davon die private Fahrtkostenersparnis für die ersparten Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück abzuziehen, wenn - wie hier - die Dienstreisen an der Wohnung begonnen und beendet werden. Die anzurechnende Ersparnis beträgt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ThürRKG 0,15 € pro km4die Erhöhung der anzurechnenden Ersparnis auf 0,17 €/km durch Art. 7 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.11.2015 (GVBl. S. 152) trat nach seinem Art. 15 Abs. 2 Nr. 6 erst am 01.12.2015 in Kraftdie Erhöhung der anzurechnenden Ersparnis auf 0,17 €/km durch Art. 7 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.11.2015 (GVBl. S. 152) trat nach seinem Art. 15 Abs. 2 Nr. 6 erst am 01.12.2015 in Kraft, diese hat die Landesfinanzdirektion deshalb bei einer angenommenen Entfernung von 25 km (einfache Fahrt) zutreffend mit jeweils 7,50 € berechnet (50 x 0,15 €). Die Fahrtkostenersparnis zehrt damit die Wegstreckenentschädigung vollständig auf (siehe die Berechnung Bl. 3 Verwaltungsakte). Die Fahrtkostenersparnis wurde hier auch zu Recht auf die dem Kläger grundsätzlich zustehende Wegstreckenentschädigung angerechnet. Das Gesetz stellt in § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. ThürRKG für die Berechnung der privaten Fahrtkostenersparnis auf die Fahrauslagen ab, die „für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte entstanden wären“. Nach dem Gesetz ist also eine hypothetische Betrachtung der Situation notwendig, die entstanden wäre, hätte der Beamte an dem fraglichen Tag die Dienstreise nicht angetreten. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Kläger, wäre eine der Dienstreisen (noch in der Wohnung) kurzfristig abgesagt worden, dann ganz normal zu seiner Dienststätte gefahren wäre. Der Kläger hätte also in diesem hypothetischen Fall die üblichen Fahrauslagen für eine Fahrt von Sömmerda nach Erfurt und zurück gehabt. Die hypothetische Betrachtung der Situation bei Entfall der Dienstreise (von Wohnung zu Wohnung) führt nur dann zu keiner Anrechnung von ersparten Fahrauslagen, wenn dem Beamten in diesem Fall keine Fahrauslagen entstanden wären, weil er ohne diese Dienstreise in seiner Wohnung verblieben wäre. Als Grund kommt etwa eine erlaubte Heimarbeit an diesem Tag in Betracht, aber auch, dass etwa die Dienstreise auf einen sonst arbeitsfreien Tag (etwa einen Samstag) fiel. Auch kommt eine Anrechnung wohl dann nicht in Betracht, wenn der Beamte für die Fahrt zur Dienststätte eine Zeitfahrkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels oder etwa eine Fahrgemeinschaft benutzt. Diese Beispiele, die bereits in den Gesetzgebungsmaterialien zum Änderungsgesetz vom 18.07.20145siehe Fn. 3siehe Fn. 3 (LT-Drs. 5/7155, S. 50) erwähnt werden, werden in der Verwaltungsvorschrift zum ThürRKG vom 10.01.2006 (ThürStAnz S. 127 ff.), dort Nrn. 4.4.4 und 4.4.66in der Fassung durch die dritte Änderung vom 28.08.2014 (ThürStAnz S. 1200 ff.)in der Fassung durch die dritte Änderung vom 28.08.2014 (ThürStAnz S. 1200 ff.), ausdrücklich angeführt, treffen hier aber nicht zu. Keiner Entscheidung bedarf hier die Situation eines Beamten, der wegen der außerordentlichen Vielzahl seiner Dienstreisen von seiner Wohnung aus, die eine Fahrt zu seiner Dienststelle zur (großen) Ausnahme werden lassen, bei hypothetischem Wegfall der getätigten Dienstreise nicht zur Dienststelle gefahren wäre, sondern nur eine andere Dienstreise angetreten hätte. Ob auch in diesem Fall eine Fahrtkostenersparnis anzurechnen ist, steht im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Eine derartige Arbeits- bzw. Dienstreisesituation liegt beim Kläger nicht vor. Der Dienstreiseerstattungsantrag des Klägers umfasst hier 64 Arbeitstage. Er hat nur an 27 Arbeitstagen (etwa 42 %) eine Dienstreise getätigt, nur an 8 Tagen (etwa 13 %) hat er die Dienstelle überhaupt nicht aufgesucht, begann und endete die Dienstreise also an der Wohnung. Die Kammer setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu den vom Kläger ausführlich zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2008 (2 C 14/07 - Juris) lag ein Fall eines Beamten zugrunde, dem an bestimmten Tagen Heimarbeit gestattet war (a.a.O. Rdnr. 3). An diesen Tagen ist nach dieser Entscheidung eine private Fahrtkostenersparnis bei einer an der Wohnung beginnenden und endenden Dienstreise nicht abzuziehen. Dem entspricht, wie oben dargelegt, die Rechtslage in Thüringen, trifft aber auf die Situation des Klägers nicht zu. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2008 (14 B 06.1279 - Juris), welches durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2008 (2 B 73/08 - Juris) bestätigt wurde, betrifft einen B... eines Finanzamtes, dem - insoweit im Gegensatz zum Kläger - keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht in seiner Dienststelle oblag (Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 20) und der etwa seine schriftlichen Arbeiten zumindest teilweise erlaubt zu Hause erbringen durfte (Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 21), dieser Beamte musste nur für acht Prüferbesprechungen im Jahr an seiner Dienststelle sein (Bay. VGH a.a.O.). Damit ist die Situation des Klägers nicht vergleichbar (siehe oben). Nur am Rande sei erwähnt, dass die heutige Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Reisekostengesetz, auf die die Regelung über die Wegstreckenentschädigung in Art. 6 Abs. 7 Bayerisches Reisekostengesetz verweist, nicht mit § 4 Abs. 4 Satz 1 ThürRKG völlig identisch ist, zudem gilt diese Vorschrift in ihrer nunmehrigen Fassung erst seit dem 01.09.2011, lag der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes also nicht zugrunde. Diese erging vielmehr zu der allgemeinen Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Reisekostengesetz („Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.“7alle Zitate des bayerischen Reisekostenrechts aus Jurisalle Zitate des bayerischen Reisekostenrechts aus Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine weitere Reisekostenentschädigung von dem Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der in S... wohnende Kläger, S... beim Finanzamt E..., ist dort als B... tätig, er besitzt eine Dauerdienstreisegenehmigung. Die Benutzung des eigenen Pkw zur Erledigung der Dienstgeschäfte ist anerkannt. Am 01.12.2014 beantragte der Kläger die Erstattung mehrerer Dienstreisen im Zeitraum 03.09. bis 28.11.2014. Von den insgesamt 27 Dienstreisen endeten drei an seiner Dienstelle, die übrigen an seinem Wohnort. Acht dieser Dienstreisen begannen auch an seinem Wohnort. Mit Bescheid vom 15.12.2014 wurden dem Kläger von der Thüringer Landesfinanzdirektion Reisekosten in Höhe von 396,00 € bewilligt. Die Landesfinanzdirektion wies darauf hin, dass aufgrund der Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes zum 01.08.2014 eine private Fahrtkostenersparnis auf die Wegstreckenentschädigung anzurechnen sei. Für die Dienstreisen seien deshalb teilweise eine Wegstrecke, teilweise zwei Wegstrecken zwischen Wohnung und Dienststelle (25 km) mit 0,15 € pro km angerechnet worden. Für sieben Dienstreisen komme keine Erstattung in Betracht, da die Fahrtkostenersparnis größer sei als die tatsächlich entstandenen Kosten. Der Kläger erhob mit am 05.01.2015 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den die Landesfinanzdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 zurückwies. Eine Reisekostenersparnis scheide nur dann aus, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht habe aufsuchen müssen. Diese Voraussetzung sei jedoch im Fall des Klägers nicht gegeben, er unterliege der arbeitstäglichen Anwesenheitspflicht in der Dienststelle. Mit am 28.02.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid überzeuge nicht. Dieser könne nur gefolgt werden, wenn der Kläger an diesem Tag zusätzlich noch verpflichtet gewesen sei, an der Dienststelle anwesend zu sein. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Der Beamte brauche die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen anzufahren. Es liege insbesondere keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht hätte aufsuchen müssen. Ergänzend verweist der Kläger auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 24.04.2008 (2 C 14.07) und vom 17.11.2008 (2 B 73.08) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2008 (VGH 14 B 06.1279). Die dortigen Ausführungen zum bayerischen Reisekostenrecht könnten auf die hier einschlägigen Normen übertragen werden. Der Kläger beantragt, den Reisekostenabrechnungsbescheid des Beklagten vom 17.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2015 dahingehend abzuändern, als dem Kläger für die Dienstreisen am 03.09., 24.10., 10.11., 12.11., 14.11., 27.11. und 28.11.2014 Reisekostenvergütung in Höhe von 42,00 € gewährt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, aus den vom Kläger angesprochenen Entscheidungen ergebe sich nichts anderes. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof gehe in seiner Entscheidung vom 27.07.2011 (Vf. 25-VII-10) von einer grundsätzlichen Anwesenheitspflicht von Betriebsprüfern an der Dienstelle aus. Dem Beamten im Fall der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 24.04.2008 sei ein Heimarbeitsplatz bewilligt worden. Die beiden übrigen Entscheidungen ebenfalls von 2008 seien noch nach früherem Reisekostenrecht ergangen, eine Fahrtkostenbegrenzung sei im bayerischen Reisekostenrecht erst zum 01.09.2011 eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.