Beschluss
3 E 15/15 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0203.3E15.15WE.0A
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Leitsätze
1. Ein sog. echter Änderungsbescheid ist ein veränderter Umstand i.S. des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO.(Rn.4)
2. Es kann eine Ersatzvornahmeandrohung für zwei verschiedene Verfügungen ergehen.(Rn.8)
3. Die Änderung des ursprünglichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nach § 80 Abs. 7 VwGO kann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides erfolgen.(Rn.10)
Tenor
1. Der Beschluss der Kammer vom 21.08.2014 im Verfahren 3 E 905/14 We wird mit Wirkung ab dem 05.09.2014 im Tenor zu 1 wie folgt abgeändert:
Der Antrag wird (insgesamt) abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sog. echter Änderungsbescheid ist ein veränderter Umstand i.S. des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO.(Rn.4) 2. Es kann eine Ersatzvornahmeandrohung für zwei verschiedene Verfügungen ergehen.(Rn.8) 3. Die Änderung des ursprünglichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nach § 80 Abs. 7 VwGO kann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides erfolgen.(Rn.10) 1. Der Beschluss der Kammer vom 21.08.2014 im Verfahren 3 E 905/14 We wird mit Wirkung ab dem 05.09.2014 im Tenor zu 1 wie folgt abgeändert: Der Antrag wird (insgesamt) abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Antrag des Antragsgegners, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21.08.2014 (3 E 905/14 We) insoweit abzuändern, als dort die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 5 des Tenors des Bescheides vom 18.06.2014) angeordnet wurde, und den Antrag der Antragstellerin insgesamt abzulehnen, hat Erfolg. Der Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21.08.2014 in dem Verfahren 3 E 905/14 We ist zulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann jeder Beteiligte eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Änderung des in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Hier liegen solche veränderten Umstände vor, der Antragsgegner hat den ursprünglich angegriffenen kommunalaufsichtlichen Bescheid vom 18.06.2014 durch den Änderungsbescheid vom 04.09.2014 abgeändert. Hierbei handelt es sich um einen sog. echten Änderungsbescheid1ein sog. unechter Änderungsbescheid liegt vor, wenn dieser den Ausgangsbescheid in allen Punkten vollständig ersetztein sog. unechter Änderungsbescheid liegt vor, wenn dieser den Ausgangsbescheid in allen Punkten vollständig ersetzt, da dieser nur einzelne Teile der Verfügungen im Ausgangsbescheid verändert, diesen im übrigen aber unberührt lässt. Der Antrag ist auch nicht auf eine unzulässige rückwirkende Abänderung des Kammerbeschlusses vom 21.08.2014 gerichtet. Zum einen besteht ein solches Rückwirkungsverbot nicht (näher dazu unten), zum anderen verhält sich der oben wiedergegebene Antrag des Antragsgegners zum zeitlichen Wirkungsbereich in Wirklichkeit nicht. Dem Antrag fehlt auch nicht wegen des zwischenzeitlichen Beschlusses des Stadtrats der Antragstellerin vom 15.12.2014 (Beschluss Nr. 51/12/2014; Bl. 8 Gerichtsakte) das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die Antragstellerin dort der Verfügung Nr. 2 im Bescheid vom 18.06.2014 nachgekommen. Eine Straßenausbaubeitragssatzung, wie es die Verfügung Nr. 3 verlangt, hat die Antragstellerin aber (immer noch) nicht erlassen, sondern dies nur bis zum 01.01.2016 angekündigt. Bei einer Ausschöpfung der im Beschluss genannten Frist hätte die Kommunalaufsicht indessen keine Chance mehr, auf einen Nichterlass oder einen (potentiell erneut) rechtswidrigen Satzungsbeschluss zu reagieren. Die gesetzliche Frist für den Erlass einer Beitragssatzung zur Abrechnung von vor dem Jahr 2011 durchgeführten Straßenausbaumaßnahmen wäre dann verstrichen (siehe im einzelnen den Beschluss der Kammer vom 21.08.2014 [dort S. 4] und den Beschluss des OVG Thüringen vom 30.09.2014 [4 EO 620/14, dort S. 8 f.]). Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin nicht zu beanstanden, wenn die Kommunalaufsicht nunmehr durch diesen Antrag die Voraussetzungen für eine alsbaldige Ersatzvornahmemöglichkeit schaffen will. Der Antrag ist auch begründet. Der Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die zu knappe Fristsetzung gegenüber der Antragstellerin und der darin liegende Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG - (i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung), ist durch den Änderungsbescheid vom 04.09.2014 entfallen. Die darin festgelegte, nunmehr nahezu viermonatige Frist ist für die Ladung des Stadtrates mit einem entsprechenden Tagungsordnungspunkt und eine Vorbereitung einer entsprechenden Satzung (für die in anderen Kommunen zahlreiche Satzungsmuster zur Verfügung stehen) ausreichend. Die Ersatzvornahmeandrohung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. ThürVwZVG (immer noch) rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift muss eine Androhung eines Zwangsmittels für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. In der Verfügung Nr. 5 des Bescheides vom 18.06.2014 besteht eine Ersatzvornahmeandrohung für die Verfügungen Nr. 2 (Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 12.05.2014) und Nr. 3 (Erlass einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung). Hier ist indessen zu berücksichtigen, dass eine getrennte Ersatzvornahmeandrohung für die beiden Verfügungen Nr. 2 und 3 nur zu einem Zwang führen würde, die Ersatzvornahmeandrohung - im Wortlaut weitestgehend identisch - zweimal auszusprechen. Dies wäre eine unnötige Förmelei. § 46 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. ThürVwZVG will ersichtlich verhindern, dass für verschiedene behördliche Anordnungen ein einheitliches Zwangsmittel angedroht wird, so dass bei der freiwilligen Erfüllung eines Teils der Verfügungen unklar wird, was denn nun noch an Vollstreckung droht. Diese Gefahr besteht hier nicht. Die Androhung der letztlich zwei Ersatzvornahmen ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, angesichts des Inhalts der Verfügungen Nr. 2 und 3 ist die jeweilige Ersatzvornahmemaßnahme (Aufhebung des Beschlusses vom 12.05.2014 durch die Kommunalaufsicht einerseits und Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung durch die Kommunalaufsicht andererseits) klar auf der Hand liegend. Die Kammer hat sich für eine teilweise rückwirkende Abänderung ihres Beschlusses vom 21.08.2014 entschieden. Denn nur so wird verhindert, dass die durch den Änderungsbescheid vom 04.09.2014 geänderten Fristen, die zwar in den Verfügungen Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 18.06.2014 in der Gestalt durch den Änderungsbescheid enthalten sind, die aber aufgrund der Bezugnahme darauf in der Zwangsmittelandrohung (Verfügung Nr. 5) für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG (angemessene Frist) notwendig sind, während der Fortdauer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den gerichtlichen Beschluss vom 21.08.2014 ablaufen. Dies wäre der Fall, würde etwa auf das Datum des Eingangs des Abänderungsantrags beim Verwaltungsgericht (08.01.2015) abgestellt. Diese rückwirkende Änderung des ursprünglichen Beschlusses der Kammer vom 21.08.2014 ist auch rechtlich möglich. Zwar sind die zeitlichen Wirkungen eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ein solcher Antrag wird vielfach ohne nähere Spezifikation als zukunftsgerichtet eingeordnet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - Juris, Rdnr. 2; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 186; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Rdnr. 1193). Da aber § 80 Abs. 7 Satz 2 Hs. 2 VwGO auch einen Abänderungsantrag eines Beteiligten mit dem Vorbringen von „alten“, im ersten Verfahren nur unverschuldet nicht bekannten, Tatsachen zulässt, also damit die Geltendmachung der (unwissentlichen) Unrichtigkeit des ersten Beschlusses (und nicht nur dessen spätere Korrekturbedürftigkeit aufgrund neu eingetretener Tatsachen), muss eine Abänderung auch mit Wirkung ex-tunc wohl rechtlich möglich sein (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18.12.1989 - 11 S 3283/89 - Juris, Rdnr. 2; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: März 2014, § 80 Rdnr. 591; Funke-Kaiser in Bader et al, VwGO, 6. Auflage, § 80 Rdnr. 137; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 80 Rdnr. 202). Dies bedarf indessen keiner vertieften Diskussion, eine Rückwirkung der Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO auf den Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage nach Ergehen des gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, hier auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheides an die Antragstellerin, ist rechtlich jedenfalls möglich (vgl. Schoch a.a.O.). Die Kostenentscheidung für das Abänderungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO gelten innerhalb eines Rechtzuges als ein Verfahren (Vorbemerkung Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).