Urteil
3 K 265/14 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0121.3K265.14WE.0A
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Leitsätze
1. Die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail ist rechtlich unwirksam, rechtfertigt aber bei einer Privatperson die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Widerspruchsfrist.(Rn.15)
2. § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG findet in Thüringen aufgrund der Regelungen in §§ 49 Abs. 4 WHG, 50 ThürWG (juris: WasG TH) keine Anwendung. Die Einbringung von Erdwärmesonden ins Grundwasser bedarf deshalb immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis.(Rn.22)
3. Die Befreiung von einer Beschränkung einer Handlung in einem DDR-Trinkwasserschutzzonenbeschluss des DDR-Kreistages richtet sich nunmehr nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG.(Rn.23)
4. Ob bezüglich Erdwärmesonden in einem Trinkwasserschutzgebiet der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG vorliegt, bleibt offen.(Rn.27)
5. Jedenfalls im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG kann die Erteilung einer Erlaubnis für Erdwärmesonden in einer Trinkwasserschutzzone III versagt werden.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail ist rechtlich unwirksam, rechtfertigt aber bei einer Privatperson die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Widerspruchsfrist.(Rn.15) 2. § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG findet in Thüringen aufgrund der Regelungen in §§ 49 Abs. 4 WHG, 50 ThürWG (juris: WasG TH) keine Anwendung. Die Einbringung von Erdwärmesonden ins Grundwasser bedarf deshalb immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis.(Rn.22) 3. Die Befreiung von einer Beschränkung einer Handlung in einem DDR-Trinkwasserschutzzonenbeschluss des DDR-Kreistages richtet sich nunmehr nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG.(Rn.23) 4. Ob bezüglich Erdwärmesonden in einem Trinkwasserschutzgebiet der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG vorliegt, bleibt offen.(Rn.27) 5. Jedenfalls im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG kann die Erteilung einer Erlaubnis für Erdwärmesonden in einer Trinkwasserschutzzone III versagt werden.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig. 1.1 Die Klägerin hat zwar die Widerspruchsfrist versäumt, das Landesverwaltungsamt hat ihr aber im Widerspruchsbescheid zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dies bedarf hier der Diskussion, da § 70 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für die Widerspruchsfrist zwar auf die Vorschriften über die gerichtliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in versäumte Fristen verweist, indessen nicht auf § 60 Abs. 5 VwGO, der eine (gerichtlich) gewährte Wiedereinsetzung für unanfechtbar erklärt. Das Gericht ist mithin an eine von der Verwaltung erklärte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer versäumten Widerspruchsfrist nicht gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1976 - VII B 94.76 - Juris, Rdnr. 2). Ist diese zu Unrecht erfolgt, muss die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 70 Rdnr. 13). Die Klägerin hat innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist keinen wirksamen Widerspruch eingelegt. Die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des am 10.01.2013 zugestellten Ablehnungsbescheides endete am 10.02.2013. Innerhalb dieses Zeitraums ging bei dem Beklagten nur eine einen Widerspruch der Klägerin beinhaltende E-Mail ein. Ein wirksamer Widerspruch kann - abgesehen von der Möglichkeit der Einlegung durch Niederschrift bei der Behörde - nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur schriftlich eingelegt werden. Die gesetzlich geforderte Schriftform kann nach § 79 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - i.V.m. § 3a Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG grundsätzlich durch eine E-Mail ersetzt werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.11.2013 - 3 K 1155/12 We [n.v.]; Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnr. 2). Dies erfordert aber eine elektronische Signatur der E-Mail nach dem Signaturgesetz (§ 3a Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG), die hier nicht vorliegt. Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Satz 4 ThürVwVfG bedarf hier keiner Erörterung, denn diese Norm trat erst am 29.03.2014 (Art. 11 Satz 1 des Änderungsgesetzes zum ThürVwVfG und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts vom 13.03.2014, GVBl. S. 92) bzw. (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 und 3) am 01.07.2014 in Kraft (Art. 11 Satz 2 des Änderungsgesetzes). Die Klägerin war aber ohne ihr Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist durch die E-Mail zu wahren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO liegen vor. Der Klägerin musste nicht bekannt sein, dass eine schriftliche Widerspruchseinlegung nicht durch eine E-Mail möglich ist. Sie konnte die Rechtsbehelfsbelehrung („Der Widerspruch ist schriftlich … einzulegen“) durchaus auch so auffassen, dass mit einer (geschriebenen) E-Mail die Schriftform gewahrt ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2012 - 6 K 1736/10 - Juris, Rdnr. 36), zumal im Ablehnungsbescheid des Landratsamts die E-Mailadresse der Behörde (ohne jegliche Zusätze oder Hinweise) angegeben ist. Die Klägerin hat auch den wirksamen schriftlichen Widerspruch dann innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO (i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. VwGO) eingelegt. Sie hat den Hinweis auf die unwirksame Widerspruchseinlegung durch die E-Mail am 19.02.2013 erhalten; der schriftliche Widerspruch ging am 01.02.2013 bei der Behörde ein. Da sie innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Rechtshandlung (Widerspruch) nachgeholt hat, bedurfte es keines ausdrücklichen Antrages auf Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). 1.2 Durch den zwischenzeitlichen Erlass des Widerspruchsbescheids durch das Thüringer Landesverwaltungsamt hat sich die ursprüngliche Untätigkeitsklage der Klägerin auch in eine normale Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) umgewandelt. Der Widerspruchsbescheid wurde auch jedenfalls innerhalb der (normalen) Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO) in das bereits rechtshängige Klageverfahren einbezogen. Auch die Modifikation des Antrages der Klägerin im bereits laufenden Widerspruchsverfahren (Umstellung auf fünf Wärmesonden aber im reinen Wasserbetrieb ohne Ethylenglykol als Trägermittel) war rechtlich möglich, zumal die Ausgangsbehörde über diesen Antrag nochmals befunden hat (Schreiben vom 25.06.2013, Bl. 89 ff. Verwaltungsakte). 1.3 Die Klägerin bedarf für die Einbringung der nunmehr geplanten insgesamt fünf Wärmesonden auch einer wasserrechtlichen Erlaubnis (1.3.1), zusätzlich einer Befreiung von den Vorschriften des Trinkwasserschutzzonenbeschlusses des (DDR-) Kreistages vom 04.12.1975 (1.3.2). Die Klägerin benötigt indessen keine bergrechtliche Genehmigung. Zwar ist die Erdwärme ein bergfreier Bodenschatz (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b Bundesberggesetz - BBergG). Da aber die Gewinnung dieses Bodenschatzes in einem Grundstück im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung eben dieses Grundstücks erfolgt, ist eine bergrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG nicht erforderlich. Auch eine bergrechtliche Anzeige ist nicht notwendig, mit einer Bohrtiefe von 99 m bleibt die Klägerin unter der hierfür maßgeblichen Grenze von 100 m (§ 127 Abs. 1 BBergG). 1.3.1 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ist - anders als noch nach dem bisherigen Recht1Wasserhaushaltsgesetz vom 27.07.1957 (BGBl. I S. 1110) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) mit späteren Änderungen - WHG a.F. Danach war nur das Einbringen von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer ein Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG a.F.).Wasserhaushaltsgesetz vom 27.07.1957 (BGBl. I S. 1110) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) mit späteren Änderungen - WHG a.F. Danach war nur das Einbringen von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer ein Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG a.F.). - allgemein das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (wozu auch das Grundwasser gehört, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG) eine Gewässerbenutzung im Sinne des WHG. Durch diesen Benutzungstatbestand wird nunmehr auch die Niederbringung von Sonden zur Erdwärmenutzung ins Grundwasser erfasst (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 11. Auflage, § 9 Rdnr. 64; offengelassen in den Beschlüssen des Hess. VGH vom 17.08.2011 - 2 B 1484/11 - Juris, Rdnr. 13 ff. und vom 10.08.2012 - 2 B 896/12 - Juris, Rdnr. 4). Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, der unter anderem dafür die Ausnahmevorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG geschaffen hat (siehe BT-Drs. 16/12275 S. 55 - dazu sogleich). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG liegen auch vor. Die Wärmesonden werden hier in den Grundwasserleiter eingebracht. Nach den eigenen Angaben der Klägerin liegt der Grundwasserspiegel vor Ort bei 260 m über NN, die Geländehöhe bei 290 m über NN (siehe Bl. 6 f. der Verwaltungsakte). Auch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie geht in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2012 (Bl. 28 ff. [31] Verwaltungsakte) von der Erschließung des Grundwasserleiters aus. Für eine Gewässerbenutzung bedarf es nach § 8 Abs. 1 WHG einer Erlaubnis. Die Ausnahmevorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG ist in Thüringen nicht anwendbar. § 49 WHG trägt die Normüberschrift „Erdaufschlüsse“. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind so tief in den Boden eindringende Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG ist, wenn bei diesen Arbeiten Stoffe in den Boden eingebracht werden, abweichend von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG nur eine Anzeige erforderlich, es sei denn, dass sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Wie oben bereits ausgeführt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Erdwärmesonden dieser Ausnahmevorschrift unterfallen. Allerdings können nach § 49 Abs. 4 WHG durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden. Damit bleiben auch die bereits bestehenden landesrechtlichen Normierungen zu Erdaufschlüssen, mithin also § 50 ThürWG, bestehen (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 49 Rdnr. 19). § 50 Abs. 1 ThürWG enthält eine Parallelregelung zu § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 50 Abs. 2 ThürWG statuiert eine Genehmigungspflicht für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine Parallelvorschrift zu § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG enthält § 50 ThürWG nicht. Dies ist naheliegend, da das ThürWG letztmalig 2009 novelliert wurde und deshalb noch nicht an das seit 2010 geltende WHG und damit an die Erlaubnispflicht für das Einbringen von Stoffen auch in das Grundwasser (siehe Fn. 1) angepasst wurde. Die Aufweichung oder Einschränkung der grundsätzlichen Erlaubnispflicht für das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG) durch § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG ist deshalb nach Auffassung der Kammer in Thüringen nicht anwendbar. 1.3.2 Zusätzlich bedarf die Klägerin noch einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von den Beschränkungen im Trinkwasserschutzzonenbeschluss des (DDR-) Kreistages. Denn das Vorhaben befindet sich in der Trinkwasserschutzzone III der Brunnen Heiligenstadt Nr. 2 Tiefbohrung J… und Nr. 3 G… . Nach den vom Beklagten dem Gericht übersandten Unterlagen (Verwaltungsakte 2) wurde für diese Brunnen mit Beschluss des Kreistages Heiligenstadt vom 04.12.1975 ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt, die Brunnen sind unter der Nr. 1, dort Stichpunkt Heiligenstadt Nr. 2 und 3, aufgeführt. Unter Nr. 3.1 der Anlage enthält der Kreistagsbeschluss einen Katalog von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in den festgesetzten Wasserschutzgebieten, der auf der - damals gültigen DDR - TGL2Technische Güte- und LieferungsbedingungenTechnische Güte- und Lieferungsbedingungen 24348 beruht. Nach diesem Katalog unterliegen Bohrungen in der Schutzzone III Beschränkungen. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG erlaubt indes u.a. für Beschränkungen für bestimmte Handlungen in Wasserschutzgebieten die Erteilung einer Befreiung durch die zuständige Wasserbehörde. Diese Vorschrift ist anstelle des - formell noch gültigen - § 130 Abs. 3 ThürWG getreten, der früher die Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen in Trinkwasserschutzgebieten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ThürWG beinhaltete (ebenfalls für den Vorrang des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG gegenüber Ausnahmeregelungen in vorhandenen Trinkwasserschutzzonenfestsetzungen selbst: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 185/11 - Juris, Rdnr. 30). Denn nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Grundgesetz - GG - können, wenn der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich des Wasserhaushalts Gebrauch gemacht hat, die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen. Im Verhältnis Bundes- zu Landesrecht gilt dann nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG jeweils das neuere Gesetz. Durch den Erlass des (neuen) WHG als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) hat der Bund von seiner Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Wasserhaushalts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) Gebrauch gemacht, das zum 01.03.2010 (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts) in Kraft getreten ist. Das WHG ist damit gegenüber dem ThürWG, das derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.2009 (GVBl. S. 648) vorliegt, in der Sache aber zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226) geändert wurde, das neuere Gesetz (vgl. VG Weimar, Urteil vom 06.12.2012 - 3 K 289/12 We - Juris, Rdnr. 15). Einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es zur Klärung dieser Kollision nicht. Die Frage, ob Landesrecht durch später in Kraft getretenes Bundesrecht seine Gültigkeit verloren hat, kann und muss jedes Gericht selber klären (vgl. grundlegend BVerfG, Entscheidung vom 06.10.1959 - 1 BvL 13/58 - Juris, Rdnr. 12; Urteil vom 06.12.1983 - 2 BvL 1/82 - Juris, Rdnr. 57). Die 1975 festgesetzte Trinkwasserschutzzone einschließlich des in der Anlage enthaltenen Verbots-/Beschränkungskataloges ist auch heute noch gültiges Recht. Der (DDR-) Kreistagsbeschluss beruhte seinerseits auf der damals geltenden (DDR-) Verordnung über die Festlegung von Schutzgebieten über die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung vom 11.07.1974 (GBl. I S. 349; vgl. zum Verbotskatalog § 11 3. Spiegelstrich der Verordnung). § 46 Satz 1 des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 hielt frühere wasserrechtliche Entscheidungen ausdrücklich aufrecht, dazu gehörten auch Entscheidungen über Trinkwasserschutzgebiete (vgl. Richter in Oehler u.a., Wasserrecht - Kommentar [Berlin 1987], § 46 Anm. 1.3). Aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag galten diese Bestimmungen auch nach der Vereinigung weiter (vgl. Jürk, LKV 1993, 120, 121 sowie - allgemein zur Fortgeltung des DDR-Wasserrechts und seiner Ausführungsvorschriften in Thüringen nach dem 03.10.1990 - OVG Thüringen, Urteil vom 03.09.2008 - 1 KO 559/07 - Juris, Rdnr. 53 m.w.N.) und wurden dann durch § 130 Abs. 2 Satz 1 ThürWG ausdrücklich aufrechterhalten (ständige Rechtsprechung des VG Weimar, vgl. das Urteil vom 30.04.2003 - 6 K 2588/00.We - Juris, Rdnr. 20 f. und das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 27.01.2010 - 3 K 1496/08 We - ). Auch das neue WHG hat schließlich daran nichts geändert, nach § 106 Abs. 1 WHG gelten vor dem 01.03.2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete als Wasserschutzgebiete i.S. des § 51 Abs. 1 WHG. 2. Die Klage ist in der Sache aber ohne Erfolg. Das Gericht kann letztlich hier offenlassen, ob die Versagungsgründe für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. für eine Befreiung vorliegen (2.1). Denn jedenfalls hat der Beklagte sein ihm zustehendes Bewirtschaftungsermessen (§ 12 Abs. 2 WHG) im Widerspruchsbescheid dahingehend ausgeübt, die Erlaubnis zu versagen. Diese nach § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidung ist nicht zu beanstanden (2.2). Ein Anspruch auf Neubescheidung besteht deshalb nicht. 2.1 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis3eine Bewilligung für den hier einschlägigen Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG rechtlich ausgeschlosseneine Bewilligung für den hier einschlägigen Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG rechtlich ausgeschlossen zu versagen, wenn (durch die Gewässerbenutzung) schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 10 WHG insbesondere Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen. Die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG werden bezüglich der Einbringung von Stoffen in das Grundwasser durch § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG verschärft. Danach darf für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen für bestimmte Handlungen in den Festsetzungen eines Wasserschutzgebietes nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kommt nur in Betracht, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Bezüglich der Anfang 2010 noch einschlägigen Bestimmungen des WHG a.F. und des damals noch voll umfänglich gültigen ThürWG hat die Kammer in dem den Beteiligten bekannten (rechtskräftigen) Urteil vom 27.01.2010 (a.a.O.) das Vorliegen der Versagungsgründe i.S. vorrangig des § 6 Abs. 1 WHG a.F. (heute § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) verneint. Die Kammer hat sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach die Frage, ob eine Grundwasserverunreinigung zu besorgen ist, von einer Abwägung aller Umstände abhängt, aus denen sich ein Anlass zur Sorge ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - IV C 99.67 - Juris, Rdnr. 17 unter Hinweis auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1963 - VII A 471/62 - OVGE 18, 297, 299). Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden, eine nie auszuschließende reine Möglichkeit hat außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 a.a.O. und Urteil vom 16.07.1965 - IV C 54.65 - Juris, Rdnr. 18). Die Möglichkeit der Grundwasserbeeinträchtigung bei der Niederbringung der Bohrung, aber auch die Möglichkeit der Grundwasserbeeinträchtigung beim Betrieb der Wärmesonden durch die Gefahr der Versickerung insbesondere von wassergefährdenden Stoffen entlang der Sonden von der Oberfläche direkt ins Grundwasser bei einer fehlerhaften Verpressung des Bohrlochs wurden von der Kammer in dem Urteil vom 27.01.2010 (a.a.O.) dem Bereich der reinen Möglichkeit zugeordnet (siehe ausführlich UA S. 12 bis 17). Gerade bezüglich letzterer potentieller Grundwasserbeeinträchtigung hat der Hess. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.08.2011 (a.a.O. Rdnr. 17 bis 20) zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertreten und - zumindest in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - die Voraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG bejaht (ebenso VG Gießen, Urteil vom 13.06.2013 - 1 K 475/11.GI - Juris, Rdnr. 25 ff.). Auch der DVGW4Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Bonn (www.dvgw.de)Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Bonn (www.dvgw.de) spricht sich in einer DVGW-Information vom 23.07.2013 (Erdwärmenutzung in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen)5http://www.dvgw.de/wasser/ressourcenmanagement/gewaesserschutz/erdwaermenutzung/http://www.dvgw.de/wasser/ressourcenmanagement/gewaesserschutz/erdwaermenutzung/ gegen eine Erdwärmenutzung in den Trinkwasserschutzzonen I bis III aus, diese sei aus Vorsorgegründen zu unterlassen (S. 56allenfalls in einer - hier nicht bestehenden - Schutzzone IIIB sei eine Ausnahme möglichallenfalls in einer - hier nicht bestehenden - Schutzzone IIIB sei eine Ausnahme möglich). Auch die Arbeitshilfe zur wasserrechtlichen Beurteilung der Nutzung oberflächennaher Geothermie vom 28.05.2013 des Thüringer Landesverwaltungsamts7www.tlug-jena.de/geothermie/formulare/arbeitshilfe_erdwaerme.pdfwww.tlug-jena.de/geothermie/formulare/arbeitshilfe_erdwaerme.pdf lehnt Wärmesonden in einer Trinkwasserschutzzone III grundsätzlich ab8großzügiger in Trinkwasserschutzzonen III der Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen, S. 8 (abrufbar unter: http://www.geothermie.de/service/publikationen/leitfaeden-und-richtlinien-der-bundeslaender.html)großzügiger in Trinkwasserschutzzonen III der Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen, S. 8 (abrufbar unter: http://www.geothermie.de/service/publikationen/leitfaeden-und-richtlinien-der-bundeslaender.html) (S. 13). Hauptargument ist die derzeit noch fehlende Möglichkeit, den Abdichtungserfolg der Verpressung des Bohrlochs messtechnisch zu kontrollieren (Hess. VGH a.a.O. Rdnr. 20). Diesbezüglich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verpresskosten einen nicht unerheblichen Teil der Bohrkosten ausmachen und hierbei „gute Möglichkeiten, die Herstellungskosten zu senken“ bestehen9http://www.bfi-zeiser.de/presse/BFI_Artikel_M_Tholen.pdfhttp://www.bfi-zeiser.de/presse/BFI_Artikel_M_Tholen.pdf. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im Moment wohl Methoden in der Entwicklung sind, um den Erfolg der Verpressung des Bohrlochs, der außer aus Gründen des Grundwasserschutzes auch für die Effizienz der Arbeit der Wärmesonde von maßgeblicher Bedeutung ist (siehe den in Fn 9 zitierten Bericht), gerade überprüfen zu können10http://www.szbz.de/nachrichten/sonstiges/geothermie-schaeden/akteure/geradstetten/http://www.szbz.de/nachrichten/sonstiges/geothermie-schaeden/akteure/geradstetten/. 2.2 Dies bedarf aber hier letztlich keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat sein Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG zu Lasten der Klägerin im Widerspruchsbescheid ausgeübt. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist, nach der Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in die Klage, der Ausgangsbescheid in der Gestalt durch den Widerspruchsbescheid. Denn nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Für Ermessensakte folgt daraus, dass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich am Widerspruchsbescheid auszurichten ist. Das gilt für eine Verpflichtungsklage, wie sie hier vorliegt, entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69/78 - Juris, Rdnr. 24). Das in § 12 Abs. 2 WHG nunmehr ausdrücklich geregelte Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörden für Gewässer ist wegen der überragenden Bedeutung der Wasservorkommen, insbesondere der Grundwasservorkommen, für alles pflanzliche, tierische und menschliche Leben notwendig, um die optimale Nutzung des vorhandenen Wasserangebots zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - [Nassauskiesung], Juris, Rdnr. 153 und 175). Dieses ist vom normalen polizeilichen Opportunitätsermessen zu unterscheiden, es ist ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 12 Rdnr. 33 m.w.N.). Diesbezüglich wird auch von einem planerischen Gestaltungsfreiraum der Behörde gesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1987 - 4 C 36/84 - Juris, Rdnr. 12). Das Bewirtschaftungsermessen wird durch die gesetzlichen Grundsätze des § 6 WHG (und die Konkretisierungen in den §§ 27, 28, 44, 47 WHG) gelenkt (Czychowski/Reinhardt a.a.O.). Dazu gehören die Nutzung des Gewässers im Interesse einzelner (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Hs WHG) und auch die Erfordernisse des Klimaschutzes (§ 6 Abs. 1 Satz 2 letzte Alt. WHG) einerseits, aber auch die Erhaltung bestehender Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung andererseits (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG). Das Landesverwaltungsamt hat bei seiner Ausübung des Ermessens im Widerspruchsbescheid (dort S. 13 f.), zu der es als Fachaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis berechtigt war (§§ 103 Abs. 3 ThürWG, 88 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die Interessen der Klägerin an der (umweltfreundlichen) Beheizung ihres Wohnhauses und auch die durch Wärmesonden erreichbare Vermeidung von Kohlendioxid bei der Beheizung gesehen, aber dem öffentlichen Interesse an der öffentlichen Wasserversorgung den (absoluten) Vorrang eingeräumt. Dies ist angesichts des oben dargelegten weiten Ermessenspielraums und der ebenfalls zitierten Grundsätze in § 6 WHG nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin die Ermessenserwägungen auch nicht näher angegriffen hat. Die Nutzung der Erdwärme zur Beheizung wird zwar durch § 14 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658) gefördert, aber nicht gegenüber der Grundwassernutzung zur Wasserversorgung etwa privilegiert. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Aufgrund der notwendigen Anfangsinvestition sieht das Gericht das Vorhaben der Klägerin mehr unter ökologischen denn wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Deshalb ist eine Streitwertfestsetzung in Höhe des sog. Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) angemessen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die wasserrechtliche Genehmigung für die Einbringung von Erdwärmesonden. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin beantragte mit am 30.08.2012 beim Landratsamt Eichsfeld eingegangenem Antrag die wasserrechtliche Genehmigung für vier Wärmesonden auf dem Grundstück Gemarkung Heilbad Heiligenstadt, Flur 29, Flurstück a zur Beheizung eines Einfamilienwohnhauses. Die vier Wärmesonden sollten eine Länge vom 99 m haben, als Trägermittel wurde Ethylenglykol angegeben. Das Landratsamt Eichsfeld untersagte mit Bescheid vom 08.10.2012 vorläufig das Bohrvorhaben bis zu einer positiven wasserrechtlichen Entscheidung. Nach einer Anhörung versagte das Landratsamt die Erlaubnis zur Gewässerbenutzung durch Bescheid vom 07.01.2013. Das Vorhaben bedürfe aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Es liege in der Schutzzone III für zwei Wassergewinnungsanlagen (1.2 Bbr. Hy J… und 1.3 Quelle G…), festgesetzt durch Beschluss des (DDR-) Kreistages des Kreises Heiligenstadt vom 04.12.1975. Die geplante Erdwärmesondenanlage erschließe den gleichen Grundwasserleiter. Durch mangelnde Bohrlochabdichtungen könne es zum Austausch oberflächennaher, meist beeinträchtigter, Wässer mit tieferen, i.d.R. weniger beeinträchtigter, Wässer kommen. Eine Ausnahmeerteilung komme nicht in Betracht, da sich die Bohrung nicht außerhalb des wasserwirtschaftlich genutzten Grundwasserleiters befinde. Die Erlaubnis sei deshalb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. WHG zu versagen. Der Bescheid wurde am 10.01.2013 zugestellt. Die Klägerin erhob mit E-Mail vom 04.02.2013 Widerspruch. Das Landratsamt wies mit Schreiben vom 18.02.2013, von der Klägerin am 19.02.2013 entgegengenommen, auf die Unzulässigkeit der Widerspruchseinlegung per E-Mail hin, stellte aber bei formgerechter Widerspruchseinlegung bis zum 05.03.2013 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Aussicht. Die Klägerin erhob dann mit am 01.03.2013 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens modifizierte die Klägerin ihr Vorhaben, es sollten nunmehr fünf Sonden à 99 m eingebracht werden, dafür aber als Trägermittel nur Wasser verwendet werden. Das Landratsamt hielt indessen mit Schreiben vom 25.06.2013 an seiner Entscheidung fest. Mit am 07.03.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2014 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landesverwaltungsamt ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin sei zulässig, ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In der Sache sei der Widerspruch aber nicht erfolgreich, die Erlaubnis müsse nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG versagt werden. Hierzu vertieft und erweitert das Landesverwaltungsamt die Argumentation der Ausgangsbehörde. Aber auch bei Anwendung des § 12 Abs. 2 WHG komme man zu keinem anderen Ergebnis. Hierzu könne das Landesverwaltungsamt als Fachaufsicht eigene Ermessenserwägungen anstellen. Eine Ermessensreduzierung auf null sei vorliegend nicht gegeben. Vielmehr müssten die privaten Interessen der Klägerin hinter den öffentlichen Interessen, insbesondere in einem Wasserschutzgebiet, zurücktreten. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid mit am 09.05.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz in die Klage einbezogen. Sie trägt vor, der Beklagte überschätze das Gefährdungspotential. Das denkbare Risiko für eine Grundwasserverunreinigung durch die Bohrungen und den Betrieb der Erdwärmesonden könne vernachlässigt werden. Ferner könne durch Auflagen/Nebenbestimmungen die Art und Weise der Verfüllung so geregelt werden, dass eine Grundwasserverunreinigung auszuschließen sei. Insbesondere sei mit der Benutzung von reinem Wasser die Gefahr einer undichten Hinterfüllung durch Frost-Tauwechsel hinfällig. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 07.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 22.04.2014 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes über die wasserrechtliche Erlaubnis neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 3 K 1496/08 We und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.