Beschluss
3 E 1333/14 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2014:1216.3E1333.14WE.0A
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Leitsätze
1. Ein eingeleitetes Bürgerbegehren hindert die Gemeinde an der Umsetzung ihrer Pläne vor Eintritt der Sperrwirkung nach § 17 Abs 5 ThürKO (juris: KomO TH 2003), also vor der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Begehrens, nicht.(Rn.7)
2. Vorher besteht auch grundsätzlich keine Möglichkeit einer einstweiligen Regelung nach § 123 VwGO, denn der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Sperrwirkung gerade unter Abwägung der Interessen der Initiatoren des Bürgerbegehrens an einer möglichst frühzeitig eintretenden Sperrwirkung und dem Interesse der Selbstverwaltungsorgane an möglichst geringen Eingriffen in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde geschaffen.(Rn.17)
3. Die zur Rechtslage in anderen Bundesländern ergangene Rechtsprechung ist auf die Verhältnisse in Thüringen nicht übertragbar.(Rn.8)
4. Es ist bereits sehr fraglich, ob ein Bürgerbegehren, das auf einen Bruch vertraglicher Vereinbarungen abzielt, vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Vertragstreue nicht ein gesetzwidriges Ziel im Sinne von § 17 Abs 2 Nr 8 ThürKO (juris: KomO TH 2003) verfolgt.(Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein eingeleitetes Bürgerbegehren hindert die Gemeinde an der Umsetzung ihrer Pläne vor Eintritt der Sperrwirkung nach § 17 Abs 5 ThürKO (juris: KomO TH 2003), also vor der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Begehrens, nicht.(Rn.7) 2. Vorher besteht auch grundsätzlich keine Möglichkeit einer einstweiligen Regelung nach § 123 VwGO, denn der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Sperrwirkung gerade unter Abwägung der Interessen der Initiatoren des Bürgerbegehrens an einer möglichst frühzeitig eintretenden Sperrwirkung und dem Interesse der Selbstverwaltungsorgane an möglichst geringen Eingriffen in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde geschaffen.(Rn.17) 3. Die zur Rechtslage in anderen Bundesländern ergangene Rechtsprechung ist auf die Verhältnisse in Thüringen nicht übertragbar.(Rn.8) 4. Es ist bereits sehr fraglich, ob ein Bürgerbegehren, das auf einen Bruch vertraglicher Vereinbarungen abzielt, vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Vertragstreue nicht ein gesetzwidriges Ziel im Sinne von § 17 Abs 2 Nr 8 ThürKO (juris: KomO TH 2003) verfolgt.(Rn.14) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ab sofort alles zu unterlassen, was der Finanzierung des Großbauprojekts neues Bauhaus Museum (geplante Bauzeit 2015 - 2018) dient, führt nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht zum Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weiterhin sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Vorliegend besteht kein Anordnungsanspruch der Antragsteller auf das erstrebte Verhalten der Antragsgegnerin. Das eingeleitete Bürgerbegehren hindert die Antragsgegnerin an der Umsetzung ihrer Pläne nicht. Insoweit kommt zunächst die in § 17 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - vorgesehene Sperrwirkung hier noch nicht zum Tragen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürKO können die Bürger über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Über den Antrag auf Zulassung des Begehrens entscheidet zunächst die Gemeindeverwaltung (§ 17 Abs. 3 Satz 9 ThürKO). Ist das Bürgerbegehren zulässig, dann fertigt entweder (bei Sammlung nach § 17a ThürKO) der Antragsteller oder (bei Sammlung nach § 17b ThürKO) die Gemeindeverwaltung Eintragungslisten an, in denen die Bürger dem Bürgerbegehren zustimmen können. Stimmen die Bürger in hinreichender Anzahl dem Bürgerbegehren zu, dann ist dieses zustande gekommen (vgl. § 17a Abs. 1 ThürKO bzw. § 17b Abs. 1 ThürKO). Nach Einreichung der Eintragungslisten bei der Gemeindeverwaltung prüft diese die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Der Gemeinderat entscheidet hierüber innerhalb von acht Wochen (§ 17 Abs. 4 Sätze 1 und 3 ThürKO). Wenn durch diese Entscheidung die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wird, dann darf nach § 17 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. Die Sperrwirkung greift mithin erst dann ein, wenn der Gemeinderat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens förmlich festgestellt hat. Nach Einreichung eines Antrages auf ein Bürgerbegehren und während des Verfahrens nach § 17 Absätze 3 bis 5 ThürKO kann der Gemeinderat damit grundsätzlich frei in der Sache entscheiden, die Tatsache, dass ein Bürgerbegehren "läuft", hindert ihn daran nicht (Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand Mai 2014, § 17 ThürKO Anm. 6.2; Rücker et al., Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Stand Mai 2014, § 17 ThürKO Anm. 9.5). Allerdings wird hierzu in der Kommentarliteratur unter Bezugnahme vorwiegend auf die Rechtsprechung zur Rechtslage in Bayern, aber auch zu derjenigen in Sachsen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - Juris Rdnr. 26 und Beschluss vom 19.03.2007 - 4 CE 07.647 - Juris Rdnr. 17 sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2008 - 4 B 209/08 - Juris Rdnr. 10) vertreten, dass auch schon vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung ein Sicherungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO durchgesetzt werden kann, wenn die Frage, ob das Bürgerbegehren zuzulassen ist, bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer solch hohen Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hat (Rücker et al., a.a.O.; Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand März 2014, § 17 ThürKO Anm. 2.3.2.4.2, in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum aber wohl widersprüchlich zu Anm. 3.8.3.3 am Ende, vgl. auch unten). Dem schließt sich die Kammer aber nicht an. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwar - ebenso wie in Thüringen mit § 17 Abs. 5 ThürKO - sowohl in Bayern als auch in Sachsen nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat eine diesem widersprechende Entscheidung des Gemeinderats nicht mehr getroffen werden darf (vgl. Art. 18a Abs. 6 und Abs. 8 Bayerische Gemeindeordnung - BayGemO - bzw. § 25 Abs. 4 Satz 5 Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO). Anders als hier muss das Bürgerbegehren dort aber jeweils bereits bei Einreichung bei der Gemeinde von einem näher bestimmten prozentualen Anteil der Gemeindebürger unterzeichnet sein. Dann entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit (vgl. Art. 18a Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 BayGemO bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 SächsGemO). Ein weiteres vorgeschaltetes Zulässigkeitsprüfungsverfahren durch die Gemeindeverwaltung - wie in Thüringen - ist dort nicht vorgesehen. Die dort demnach bereits bei Einreichung des Bürgerbegehrens bestehende Situation, dass es nämlich bereits zu diesem Zeitpunkt von einem bestimmten Prozentsatz der Gemeindebürger unterstützt wird, ist vergleichbar derjenigen, die in Thüringen erst nach - erfolgreicher - Durchführung der Sammlung nach § 17a ThürKO oder § 17b ThürKO besteht. Bei dieser Rechtslage in Bayern - Einreichung des Bürgerbegehrens zusammen mit Unterstützungsunterschriften in hinreichender Anzahl - hat es der BayVerfGH gebilligt, dass bereits in dem Zeitraum ab Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eine Sperrwirkung durch eine verwaltungsgerichtliche Anordnung nach § 123 VwGO auf Grund einer konkreten gerichtlichen Abwägung erreicht werden kann, wobei die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens gesichert erscheinen muss (vgl. Entscheidung vom 13.04.2000 - Vf. 4-IX-00 - Juris Rdnr. 132). Einer - im Wege eines Volksbegehrens - angestrebten gesetzlichen Regelung, die eine solche Sperrwirkung noch weiter - bis in den Zeitraum der Unterschriftensammlung hinein - vorverlagern sollte, hat er indes aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Landkreise und ihrer Verwaltungen eine Absage erteilt (a.a.O. Rdnrn. 117 ff., vgl. den der Entscheidung vorangestellten Orientierungssatz Nr. 8.2: „Eine Verfassungsänderung, die es ohne Einschränkungen ermöglicht, dass einfachrechtliche Regelungen die Gemeinde- oder Landkreisorgane hindern, für einen ausreichenden Zeitraum während der Unterschriftensammlung und von der Einreichung des Bürgerbegehrens bis zum Bürgerentscheid Entscheidungen, die dem Begehren entgegenstehen, in dieser Sache zu treffen oder zu vollziehen, widerspricht den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV“). Da Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nur aus bestimmten Anlässen eingeleitet würden und nicht an die Stelle der kontinuierlich arbeitenden Repräsentativorgane träten, dürften die Befugnisse der gewählten Vertretungsorgane nicht so beschnitten werden, dass dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt werde (a.a.O. Rdnr. 122). Eine weit in das Vorfeld der Zulässigkeitsentscheidung verlagerte Schutzwirkung wäre aber geeignet, die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden und Landkreise auf einzelnen Tätigkeitsfeldern zu lähmen. Eine entsprechende Vorschrift überschreite die Grenzen, die Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung für den Bereich der Selbstverwaltung auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber ziehe, weil sie kleinen Minderheiten schon beim Sammeln der Stimmen für ein Bürgerbegehren Möglichkeiten der Mitbestimmung und Verhinderung eröffne, die zu einer Aushöhlung der Selbstverwaltung führen könnten (a.a.O., Rdnrn. 129 bis 133). Die Bayerische Verfassung stelle beim Teilhaberecht auf die Gesamtheit der Bürger, nicht aber auf Minderheiten, kleine Gruppen oder Einzelpersonen ab. Eine Legitimation sei nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann als demokratisch anzusehen, wenn sie auf die Gesamtheit der Bürger zurückgehe. Die Sammlung nur eines Teils der erforderlichen Unterschriften verleihe noch keine demokratische Legitimation, die der aus demokratischen Kommunalwahlen hervorgegangenen Legitimation auch nur annähernd vergleichbar wäre. Die Herrschaft oder auch nur ein unproportionaler Einfluss von Minderheiten wäre mit dem Grundsatz einer funktionierenden Demokratie nicht vereinbar. Liege nur ein Bruchteil der nach einfachem Recht erforderlichen Unterschriften vor, bestehe noch keine Sicherheit, dass das Bürgerbegehren den notwendigen Erfolg finde und es zu einem Bürgerentscheid komme. Gleichwohl würde es schon in diesem frühen Stadium zur Blockade der Vertretungsorgane und der Verwaltungen führen. Im Ergebnis bedeute das, dass verhältnismäßig kleine Minderheiten ohne hinreichende demokratische Legitimation, insbesondere auch nachhaltig agierende Interessengruppen, verhältnismäßig großen Einfluss auf einzelne Entscheidungen oder Tätigkeitsfelder der Gemeinden oder Landkreise gewinnen könnten (a.a.O. Rdnrn. 134, 135). Erscheint es demnach aus Gründen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie problematisch - nach der obigen Ansicht unzulässig - die Sperrwirkung bis in den Bereich der Unterschriftensammlung hinein zu erstrecken, dann muss dies umso mehr gelten, wenn wie hier begehrt wird, einer Sperrwirkung im Wege eines Sicherungsanspruchs noch früher Geltung zu verschaffen und zwar bis in den Zeitraum vor der Unterschriftensammlung hinein. In Thüringen hat das Bürgerbegehren im Zeitraum von der Einreichung bis zur Sammlung nach § 17a ThürKO oder § 17b ThürKO überhaupt noch keine Unterstützungsunterschriften erhalten und ist deshalb noch weniger hinreichend demokratisch legitimiert in dem oben genannten Sinne. Bereits deshalb sieht die Kammer einen Sicherungsanspruch der Antragsteller im Wege des § 123 VwGO hier nicht. Dem entsprechend schränkt - zumindest teilweise - auch die oben genannte Thüringer Kommentarliteratur den postulierten Sicherungsanspruch dahingehend ein, dass ein solcher erst nach Einreichen der erforderlichen Zahl von Unterstützungsschriften (vgl. § 17a Abs. 1 ThürKO und § 17b Abs. 1 ThürKO) entstehen könne (Uckel/Hauth/Hoffmann, a.a.O., Anm. 6.6; Wachsmuth/Oehler, a.a.O., Anm. 3.8.3.3 am Ende in Widerspruch zu Anm. 2.3.2.4.2 - s.o.). Aus der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes zur Durchsetzung von Bürgerbegehren (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 06.12.2012 - 1 S 2408/12 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2003 - 7 B 11392/03 -; HessVGH, Beschluss vom 17.05.1995 - 6 TG 1554/95 - jeweils zitiert nach Juris) lässt sich - soweit ersichtlich - ebenfalls nichts gegenteiliges herleiten. Die dortige jeweilige Rechtslage lässt sich mit derjenigen in Thüringen ebenfalls nicht vergleichen. Zum einen ist in den betreffenden Bundesländern eine Sperrwirkung in den Vorschriften nicht vorgesehen. Zum anderen müssen auch dort, wie in Bayern und Sachsen, bereits mit dem Bürgerbegehren Unterstützungsunterschriften eingereicht werden (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 5 Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 17a Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 8b Abs. 3 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung). Auch dort wird das jeweilige Bürgerbegehren also bereits bei Einreichung durch eine gewisse demokratische Legitimation aufgrund von Unterstützungsunterschriften eines hinreichenden Anteils der Bevölkerung gestützt. Selbst wenn man aber gegenteiliger Auffassung wäre und - weitergehend als der BayVerfGH und der BayVGH - eine Vorverlagerung der Sperrwirkung bis in die vorliegende Situation vor der Sammlung nach § 17a ThürKO und § 17b ThürKO hinein befürworten wollte, so führte auch dies im vorliegenden Fall nicht zu der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung. Denn sowohl die Thüringer Kommentarliteratur (s.o.) als auch der BayVGH postulieren jedenfalls, dass der Inhalt einer Sicherungsanordnung nicht über den Umfang der gesetzlichen Sperrwirkung hinausgehen dürfe (Beschluss vom 19.03.2007, a.a.O.). Das wäre hier aber der Fall. Denn zwar darf nach § 17 Abs. 5 Satz 1 ThürKO nach der Feststellung der Zulässigkeit bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden. Das gilt aber dann nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden haben. So verhält es sich hier, denn es existieren bereits Verträge der Antragsgegnerin mit der Klassik Stiftung Weimar. Hier ist zunächst der Vertrag vom 21.10. bzw. 22.10.2010 zu nennen, mit dem die Antragsgegnerin bereits diverse Verpflichtungen übernommen hat (vgl. §§ 1 und 2 des Vertrages). Ferner existiert ein städtebaulicher Vertrag zwischen denselben Parteien vom 21.11.2013 bzw. 30.01.2014. Zudem besteht zwischen den Parteien noch ein Bau- und Finanzierungsvertrag vom 15.01.2014 bzw. 30.01.2014. Darüber hinaus zwingen die irreversiblen Folgen der vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens dazu, den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung auf die Fälle zu beschränken, in denen die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist (BayVGH, Beschluss vom 13.12.2010, a.a.O.). Auch dies kann hier nicht ohne weiteres bejaht werden. So ist es schon unklar, ob die in der Begründung des Bürgerbegehrens behauptete Tatsache zutrifft, dass die dem Bürgerentscheid möglicherweise folgenden Sanktionen aus Vertragsverletzungen gegenüber dem Bauherrn des neuen Bauhausmuseums geringfügiger seien als die zu erwartenden Mehrbelastungen des Haushalts der Antragsgegnerin bei deren Beteiligung an der Umsetzung des Bauvorhabens. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Bescheid vom 18.09.2014 vom Gegenteil aus. Jedenfalls ist es aber sehr fraglich, ob ein Bürgerbegehren, das, wie hier, auf einen Bruch vertraglicher Vereinbarungen abzielt, überhaupt zulässig sein kann oder ob dies vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Vertragstreue (pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten) nicht als ein Antrag einzuordnen ist, der im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 8 ThürKO ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. Kündigungs- oder Rücktrittsrechte hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der mit der Klassik Stiftung Weimar geschlossenen Verträge (s.o.) nicht. In dem Vertrag vom 21.10. bzw. 22.10.2010 besteht ein Rücktrittsrecht der Antragsgegnerin nur für den Fall, dass das neue Bauhausmuseum an dem vorgesehenen Standort am Weimarhallenpark aus Gründen, die die Klassik Stiftung Weimar zu vertreten hat, nicht errichtet wird (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Dafür bestehen hier derzeit keine Anhaltspunkte. Auch in dem städtebaulichen Vertrag vom 21.11.2013 bzw. 30.01.2014 sind die ordentliche Kündigung und der Rücktritt ausgeschlossen. Lediglich für die Klassik Stiftung Weimar besteht unter bestimmten Umständen ein Kündigungsrecht (§ 9 des städtebaulichen Vertrages). Ebenso sind in dem Bau- und Finanzierungsvertrag vom 15.01.2014 bzw. 30.01.2014 in § 7 die ordentliche Kündigung und der Rücktritt ausgeschlossen. Ist aber eine Kündigung nicht möglich, dann ist es doch sehr fraglich, ob die Antragsgegnerin mittels des Bürgerbegehrens zum Vertragsbruch gezwungen werden kann. So kann das Bürgerbegehren zunächst nicht mehr erreichen als der Gemeinde- oder Stadtrat, an dessen Stelle es treten will. Da das Bürgerbegehren nicht mehr „kann“, ist es ihm auch versagt, allgemein eine rückwirkende Regelung zu treffen. Auch der Gemeinde- oder Stadtrat kann keine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung durch rückwirkende Aufhebung gleichsam ungeschehen machen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 04.04.2006 - 15 A 5081/05 - NVwZ-RR 625, 626). Durch ein Bürgerbegehren wird auch nicht etwa ein Sonderkündigungsrecht geschaffen (VG Bayreuth, Urteil vom 10.04.2003 - B 2 K 02.324 - Juris Rdnrn. 77 ff.) Ein Bürgerbegehren ist damit gesetzwidrig, wenn es sich nicht an die rechtlichen Möglichkeiten hält (Rücker, a.a.O., Anm. 5.10) oder wenn es sich gegen einen bestehenden Vertrag wendet, obwohl die Gemeinde keine im Vertragsverhältnis angelegte rechtliche Möglichkeit hat, sich vom Vertrag zu lösen (Wachsmuth, a.a.O., Anm. 2.3.1.9). So führt das VG Stuttgart zu angestrebten Vertragsverstößen aus: „Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist auch zu prüfen, ob die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme mit der Rechtsordnung vereinbar ist. Dies ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung eines Bürgerentscheids, der im Falle seiner Annahme rechtswidrig wäre und daher beanstandet und aufgehoben werden müsste (…). Ein Bürgerbegehren ist auch dann unzulässig, wenn sich dessen Rechtswidrigkeit aus einem Verstoß gegen bestehende vertragliche Verpflichtungen ergibt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gemeinde z.B. durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen kann (…). Das Prinzip der Vertragstreue stellt einen der elementarsten Rechtsgrundsätze überhaupt dar. Die Bindungswirkung von Verträgen schützt das Vertrauen der Parteien auf die durch das Rechtsgeschäft geschaffene Rechtslage. Die Zulässigkeit von Bürgerentscheiden trotz anderslautender vertraglicher Verpflichtungen würde das Vertrauen in die Bindungswirkung von Verträgen mit kommunalen Vertragspartnern nachhaltig erschüttern und damit die Handlungsfähigkeit der Kommunalorgane erheblich beeinträchtigen“ (VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 - Juris Rdnrn. 110 bis 112 m.w.N.). Auch das VG Kassel sieht es als Verfolgen eines gesetzwidriges Zieles an, wenn ein Bürgerbegehren dazu auffordert, einen verbindlichen Vertrag nicht einzuhalten (Urteil vom 12.05.2006 - 3 E 57/05 - Juris Rdnrn. 42 ff.; vgl. auch zur Billigung eines Vertrages ohne Kündigungsmöglichkeit durch Stadtratsbeschluss VG Meiningen, Urteil vom 07.12.2007 - 2 K 572/07 Me - Juris Rdnrn. 50 f.). Davon, dass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könnte, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen wäre - wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gefordert (s.o.) - kann deshalb hier keine Rede sein. Darüber hinausgehend sieht die Kammer aber - entgegen der obigen Kommentarliteratur - für Thüringen bereits grundsätzlich keine Möglichkeit einer einstweiligen Regelung nach § 123 VwGO vor Eintritt der Sperrwirkung nach § 17 Abs. 5 ThürKO, also vor der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Begehrens (vgl. dazu schon Beschluss der Kammer vom 20.10.2008 - 3 K 1188/08 We - n.v.). Dies gilt jedenfalls zumindest für solche Fälle, in denen eine Gemeinde nicht offensichtlich willkürlich das Verfahren durch verzögerliche Bearbeitung verschleppt (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 9 ThürKO: vier Wochen und § 17 Abs. Satz 3 ThürKO: acht Wochen - dies steht hier aber derzeit nicht zur Entscheidung an). Denn zum einen spricht bereits die Tatsache, dass der Thüringer Gesetzgeber zwar einerseits überhaupt eine Sperrwirkung ausdrücklich normiert hat, dass er aber andererseits deren Anwendungsbereich auf den Zeitraum nach der Entscheidung des Gemeinderats, also auf die Situation, in der die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens endgültig feststeht, beschränkt hat, dafür, dass er den Gemeinden und ihren Organen bis zu diesem Zeitpunkt Handlungsfreiheit ohne Einflussnahme von außen einräumen wollte. Denn mit der Regelung einer Sperrwirkung als solcher hat er zum Ausdruck gebracht, dass er ihnen diese Handlungsfreiheit bei Existenz eines einschlägigen Bürgerbegehrens nicht unbegrenzt einräumt; mit der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem die Sperrwirkung greift, hat er sich aber auch eindeutig dazu geäußert, ab wann die Handlungsfreiheit nicht mehr besteht. Die Durchsetzung des Bürgerbegehrens soll gesichert werden, aber erst, wenn es ein bestimmtes Stadium erreicht hat, zuvor nicht. Dass durch unterschiedliche Rechtsauffassungen Verzögerungen eintreten können, ist im Allgemeinen häufig der Fall und war dem Gesetzgeber bewusst. Er hat dies bei Schaffung des § 17 ThürKO mit in den Blick genommen und mit § 17 Abs. 3 Satz 12 und Abs. 4 Satz 6 ThürKO jeweils durch Ausschluss des Vorverfahrens gerade zur Verringerung von Verzögerungen beigetragen. Zum anderen wird dies aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 13.02.2002 (LTDrs. 3/2206) anlässlich der Einführung der Sperrwirkungsklausel (damals noch § 17 Abs. 6 ThürKO) deutlich. Dort wird ausgeführt: "Mit dem neu eingefügten Absatz 6, nach dem eine Sperrwirkung ab positiver Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Begehrens bis zur Durchführung des Entscheids eintritt, soll die Schaffung vollendeter Tatsachen, die einen Bürgerentscheid ins Leere laufen lassen (zum Beispiel Abriss eines Gebäudes, Vergabe von Aufträgen, Vertragsabschlüsse), verhindert werden. Der Zeitpunkt des Eintritts der Sperrwirkung wurde gewählt unter Abwägung der Interessen der Initiatoren des Bürgerbegehrens an einer möglichst frühzeitig eintretenden Sperrwirkung und dem Interesse der Selbstverwaltungsorgane an möglichst geringen Eingriffen in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde" (Hervorhebung durch die Kammer). Der Thüringer Gesetzgeber hat sich mithin bei Einführung der Sperrwirkung unter ausdrücklicher Berücksichtigung und Abwägung der Interessen der Antragsteller von Bürgerbegehren dazu entschlossen, die Vorschrift in der vorliegenden Form zu schaffen. Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Wertung erscheint eine Vorverlagerung der Sperrwirkung nicht möglich. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 17 Abs. 5 (damals noch Abs. 6) ThürKO zum Ausdruck kommt, entgegenstehen. (Dem entspricht letztlich auch die Kommentierung in Uckel/Hauth/Hoffmann [a.a.O.], dass der Sicherungsanspruch zwar nach der Intention des Instruments Bürgerbegehren/Bürgerentscheid dringend geboten, aber „im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen“ sei.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes bemisst die Kammer nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Anlehnung an Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ Beilage 2013, 58) und reduziert diesen wegen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte.