Urteil
3 K 1346/12 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0917.3K1346.12WE.0A
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Leitsätze
1. Die Höhe der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters darf während der laufenden Amtsperiode geändert werden.(Rn.20)
2. Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 1 Abs 1 S 2 ThürAufEVO (juris: EWBAufwEntschV TH) erschöpft sich die Einwohnerzahl in ihrer Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigung nicht in der Bestimmung der Größenklasse, der die Gemeinde zuzuordnen ist, sondern ist auch für die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens von besonderem Gewicht.(Rn.28)
3. Der Gemeinderat muss damit die Höhe der Aufwandsentschädigung zunächst einmal danach bemessen, dass er die Überschreitung der Mindesteinwohnerzahl der jeweils einschlägigen Größenklasse prozentual auf die Spanne zwischen dem Mindest- und dem Höchstsatz überträgt.(Rn.30)
4. Erst dann kann er die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und den Umfang der Beanspruchung des Bürgermeisters sowie auch die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde in den Blick nehmen und etwa Ab- oder Zuschläge vornehmen.(Rn.31)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihrer Hauptsatzung eine höhere Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister rückwirkend zum März 2012 festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters darf während der laufenden Amtsperiode geändert werden.(Rn.20) 2. Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 1 Abs 1 S 2 ThürAufEVO (juris: EWBAufwEntschV TH) erschöpft sich die Einwohnerzahl in ihrer Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigung nicht in der Bestimmung der Größenklasse, der die Gemeinde zuzuordnen ist, sondern ist auch für die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens von besonderem Gewicht.(Rn.28) 3. Der Gemeinderat muss damit die Höhe der Aufwandsentschädigung zunächst einmal danach bemessen, dass er die Überschreitung der Mindesteinwohnerzahl der jeweils einschlägigen Größenklasse prozentual auf die Spanne zwischen dem Mindest- und dem Höchstsatz überträgt.(Rn.30) 4. Erst dann kann er die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und den Umfang der Beanspruchung des Bürgermeisters sowie auch die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde in den Blick nehmen und etwa Ab- oder Zuschläge vornehmen.(Rn.31) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihrer Hauptsatzung eine höhere Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister rückwirkend zum März 2012 festzusetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Normenerlassklage ist als Feststellungsklage zulässig. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass für eine in Ausnahmefällen und aus Gründen der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) gebotene Klage zur Überprüfung gesetzlicher Normen oder auf Tätigwerden des untergesetzlichen Normgebers die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) die zutreffende Klageart ist. Tragend hierfür ist die Erwägung, dass das Rechtsschutzbegehren damit wirksam zur Geltung kommt, ohne dass es prozessual in das Gewand einer einklagbaren "Leistung" des Normsetzers gekleidet wird; damit wird zugleich dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Respekt vor den Recht setzenden Organen Rechnung getragen, demzufolge auf deren Entscheidungsfreiheit gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt werden soll (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 9 C 10/07 - Juris Rdnr. 13 m.w.N.). Der Kläger verfügt auch über die erforderliche Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Vorschrift ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden. Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 14 m.w.N.). Der Kläger macht als ehrenamtlicher Bürgermeister Anspruch auf eine höhere Aufwandsentschädigung geltend. Es ist möglich, dass ihm dies aus §§ 13 Abs. 2 ThürKO , 7 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte - ThürKWBG, 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO zusteht. Der Kläger hat auch das auch vor Erhebung einer Feststellungsklage notwendige Widerspruchsverfahren (§ 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) hier durchgeführt. Der Kläger bedarf auch einer Normenerlassklage zur Durchsetzung seiner Rechte. Denn zum einen ist der Beschluss vom 24.02.2011/24.03.2011 jedenfalls nicht insgesamt rechtswidrig - und damit unwirksam - etwa mit der Folge, dass in Geltung der vorhergehenden Regelung in der Hauptsatzung der Beklagten dem Bürgermeister nach wie vor der Höchstsatz der Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO zustünde. In formeller Hinsicht steht der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen, dass der ehrenamtliche erste Beigeordnete an der zweiten Abstimmung am 24.03.2011 teilgenommen hat. (Dass der Kläger dort ebenfalls teilgenommen hätte - so die Beklagte - trifft nach dem entsprechenden Sitzungsprotokoll nicht zu, vgl. Blatt 224 der vorgelegten Verwaltungsakte.) Zwar darf nach § 2 Abs. 2 ThürAufEVO die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen ersten Beigeordneten bis zu 25 % der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters betragen, so dass sich die Verminderung der Entschädigung des Bürgermeisters auch auf diejenige des ersten Beigeordneten auswirkt. Auch wenn dieser damit vorliegend an der Abstimmung über den Beschluss nach § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürKO nicht hätte teilnehmen dürfen, weil der Beschluss ihm einen Nachteil bringen konnte, so hat dies nach § 38 Abs. 4 ThürKO hier doch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Beschlusses. Zum einen ist nämlich der Beschluss im Falle, dass ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat, nach § 38 Abs. 4 Satz 1 ThürKO nur dann unwirksam, wenn nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Vorliegend ist dies jedoch auszuschließen, denn nach der insoweit vorzunehmenden Berechnung der Stimmenverhältnisse kann sich die Stimme des Beigeordneten nicht auf das Gesamtergebnis der Abstimmung - Befürwortung oder Ablehnung des Beschlusses - ausgewirkt haben und zwar unabhängig davon, wie der Beigeordnete abgestimmt hat (vgl. dazu Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand Februar 2014, § 38 ThürKO Anm. 8.4; Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand März 2014, § 38 ThürKO Anm. 9.2). Denn von den 12 Gemeinderatsmitgliedern waren 9 anwesend. 7 haben mit „ja“ gestimmt, 2 mit „nein“, es gab keine Enthaltungen, so dass die Stimme des Beigeordneten auf die Annahme des Beschlusses keinen Einfluss hatte. Zudem ist dann, wenn eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der ThürKO zustande gekommen ist, diese Verletzung nach § 38 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Satzung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist. Auch dies ist hier der Fall. Die Änderung der Hauptsatzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 22. März 2012 bekannt gemacht, der Kläger hat die Teilnahme des ersten Beigeordneten an der Abstimmung erst mit Schriftsatz vom 20.06.2013 - gegenüber dem Gericht - gerügt (vgl. Blätter 54 und 61 der Gerichtsakte). Auch in materieller Hinsicht ist der Beschluss jedenfalls insoweit nicht rechtswidrig, als dem Bürgermeister nicht mehr der Höchstsatz der Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO zugestanden wird. Denn dass nur eine Festsetzung auf den Höchstsatz ermessensfehlerfrei wäre (siehe dazu im Einzelnen unten), vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dem Kläger ist auch nicht dahingehend zu folgen, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung während der laufenden Amtsperiode nicht geändert werden dürfe. Die Kammer hält insoweit die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz für überzeugend, nach der der dort geltende § 11 Abs. 2 EntschädigungsVO-Gemeinden (vom 01.03.1974) eine Besitzstandswahrung zugunsten der Ehrenbeamten vorsieht. Hieraus und mittelbar auch aus § 12 Abs. 3 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden folge im Gegenschluss, dass im Falle einer sonstigen Änderung der für die Entschädigungsfestsetzung maßgebenden Kriterien kein Besitzstandsschutz zugunsten des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters eingreife (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.1990 - 2 A 88/89 - Juris Rdnr. 25). Die dortige Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 EntschädigungsVO-Gemeinden lautet: „Erhöht sich die Einwohnerzahl über die Höchstzahl oder vermindert sich die Einwohnerzahl unter die Mindestzahl einer für die Bemessung der Aufwandsentschädigung maßgebenden Größenklasse, so ist für den Rest der Amtszeit die bisherige Einwohnerzahl maßgebend.“ Die Vorschrift ist damit inhaltlich vergleichbar mit § 5 Abs. 4 Satz 1 ThürAufEVO. Auch nach dieser Vorschrift behalten die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten für die Dauer ihrer Amtszeit die Aufwandsentschädigung in der bisher gezahlten Höhe, falls sich die maßgebende Einwohnerzahl so verringert, dass Gemeinden oder Landkreise dadurch in eine niedrigere Größenklasse kommen. Hat aber der Gesetzgeber es für nötig gehalten, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung in diesem speziellen Fall - Verringerung der Einwohnerzahl während der Amtszeit - nicht geändert werden darf, dann lässt sich auch in Thüringen daraus im Umkehrschluss entnehmen, dass eine solche Änderung in anderen Fällen zulässig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn man es - wie ebenfalls das OVG Rheinland-Pfalz - für zulässig hält, dass der Gemeinderat bei seiner Entscheidung über die Höhe der Entschädigung auch die finanzielle Situation der Gemeinde in den Blick nehmen darf, weil ja der Haushalt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzustellen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rdnr. 24). Denn dann muss der Gemeinderat auf eine während der Amtszeit eintretende veränderte Finanzsituation auch reagieren und die Entschädigung der kommunalen Wahlbeamten dieser ggfs. anpassen können. Der Kläger bedarf der Normenerlassklage zum anderen deshalb, weil er nicht mit der Verpflichtungs- oder Leistungsklage vorgehen kann. Denn der von ihm geltend gemachte Anspruch folgt nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Zwar bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKWBG, dass die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2. Satz 2 ThürKWBG die ThürAufEVO. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO wird die Höhe der Aufwandsentschädigung aber durch Beschluss des Gemeinderats in der Hauptsatzung festgesetzt, so dass der Kläger erst aufgrund dieses Beschlusses einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung hat. Der Zahlungsanspruch bedarf noch einer Rechtsgrundlage, die in der Gestalt einer die beanspruchte Entschädigung regelnden Satzungsnorm erst einmal geschaffen werden muss. Eine etwa nachfolgende Zahlungsklage baut prozessual wie sachlich-rechtlich darauf auf, dass in Erfüllung der festzustellenden Verpflichtung die Hauptsatzung zugunsten des Klägers geändert wird und vermag daher die Feststellungsklage nicht zu ersetzen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - Juris Rdnr. 15). Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist nach den genannten Vorschriften der §§ 13 Abs. 2 ThürKO, 7 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 ThürKWBG, 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO verpflichtet, die entsprechende Regelung in ihrer Hauptsatzung abzuändern und eine höhere Aufwandsentschädigung für ihren ehrenamtlichen Bürgermeister festzusetzen. Soweit der Gemeinderat diese mit Beschluss vom 24.02.2011/24.03.2011 auf den Mindestsatz abgesenkt hat, ist dies rechtwidrig. Der ehrenamtliche Bürgermeister wird zwar im öffentlichen Dienst verwendet, er bezieht jedoch aus dieser Verwendung kein Einkommen. Der ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Unentgeltlichkeit immanent. Dies schließt es aber nicht aus, dass hierfür eine Entschädigung gewährt wird. Die an ehrenamtlich tätige Bürgermeister gewährte pauschalierte Entschädigung stellt deshalb als Aufwandsentschädigung keine Dienstbezüge und auch kein "Einkommen" im weiteren Sinne aus dem Beamtenverhältnis dar. Ihr Rechtscharakter ist dadurch geprägt, dass sie keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern lediglich dazu bestimmt ist, die mit der ehrenamtlichen, d.h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.2012 - 2 C 11/93 - Juris Rdnrn. 14 ff. zur Rechtslage in Schleswig-Holstein). Die Höhe der Entschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird in Thüringen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO durch Beschluss des Gemeinderats mindestens in Höhe von 50 % der nach § 2 Abs. Satz 1 ThürAufEVO in Betracht kommenden Höchstbeträge nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. § 2 Abs. Satz 1 ThürAufEVO bestimmt diese Höchstbeträge gestaffelt nach den Einwohnerzahlen der Gemeinden und sieht dabei verschiedene Spannbreiten („von … bis …“) vor. Bei der Festsetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO sind dann nach § 1 Abs. 1 Satz 3 ThürAufEVO nochmals die Einwohnerzahl und weiter die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und der Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen Bürgermeisters zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben wird der genannte Beschluss nicht gerecht. Der Gemeinderat hat das ihm vorgegebene pflichtgemäße Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. So ist hier schon nicht ersichtlich, dass die Einwohnerzahl der Gemeinde korrekt ermittelt worden wäre. Die Beteiligten gehen insoweit von unterschiedlichen Zahlen aus, denen zudem ungeachtet dieser Divergenz auch ein falscher Stichtag zugrunde liegt. So trägt die Beklagte zum Stichtag 31.12.2011 eine Einwohnerzahl von 1377 vor (Schriftsatz vom 13.05.2013, Seite 2 Mitte unter 3., Blatt 39 der Gerichtsakte), während der Kläger zu diesem Stichtag eine Einwohnerzahl von 1457 behauptet (Anlage K10 zum Schriftsatz vom 20.06.2013, Blatt 84 der Gerichtsakte). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO ist die Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung aber die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Landesamt für Statistik auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist als Stichtag maßgebend der Tag der Volkszählung. Darüber hinaus hat der Gemeinderat sein Ermessen auch insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeübt, als er die Einwohnerzahl - auch diejenige, von der er ausgegangen ist - seiner Entscheidung nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt hat. Er ist offenbar von einer Einwohnerzahl von 1377 ausgegangen (vgl. nochmals den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13.05.2013, s.o.). Nach § 2 Abs. Satz 1 ThürAufEVO bewegt die Gemeinde sich damit in der dort vorgegebenen Größenklasse von 1001 bis 2000 Einwohnern, für die dort ein Höchstbetrag von 1335 € und damit ein Mindestbetrag von 667,50 € (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO) vorgesehen ist. Trotz der Einwohnerzahl von 1377 - die damit nahezu 40 % über der Mindesteinwohnerzahl für diese Größenklasse liegt - hat der Gemeinderat die Aufwandsentschädigung aber nur auf den Mindestbetrag festgesetzt. Dies ist fehlerhaft. Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO steht es nicht im nur vom Willkürverbot eingeschränkten Ermessen der Gemeinde, welchen Satz sie aus dem durch die ThürAufEVO vorgegebenen Rahmen auswählt. Vielmehr muss sie sich in diesem Rahmen von den in dieser Vorschrift vorgegebenen Kriterien und sonstigen sachlichen Erwägungen leiten lassen. Die Einwohnerzahl erschöpft sich dabei in ihrer Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigung nicht in der Bestimmung der Größenklasse, der die Gemeinde jeweils zuzuordnen ist, sondern ist auch für die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens von besonderem Gewicht. Dies ist § 1 Abs. 1 Satz 3 ThürAufEVO mit Deutlichkeit zu entnehmen. Hätte der Verordnungsgeber in dieser Vorschrift bestimmen wollen, dass sich die Bedeutung der Einwohnerzahl im Rahmen der Festsetzung der Aufwandsentschädigung mit der Bestimmung der Gemeindegrößenklasse erschöpft, so hätte er die Vorschrift anders formuliert, zumindest in § 1 Abs. 1 Satz 3 ThürAufEVO die Einwohnerzahl als Entscheidungskriterium auch innerhalb einer Größenklasse nicht nochmals ausdrücklich genannt. Sie besonders zu gewichten, entspricht auch den Sachgesetzlichkeiten der in dieser Vorschrift geregelten Materie, denn der Aufwand, der dem ehrenamtlichen Bürgermeister durch sein Amt entsteht, hängt nun einmal maßgebend von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Will der Gemeinderat das ihm eingeräumte Rechtsetzungsermessen sachgerecht ausüben, so hat er bei seiner Entscheidung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung angesichts der erheblichen Spannbreite zwischen Mindest- und Höchstsatz die Einwohnerzahl in besonderem Maße zu beachten, wenn er daneben andere zulässige Entscheidungskriterien berücksichtigen will. Diese von dem OVG Koblenz für die vergleichbare rheinland-pfälzische Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden (a.a.O. Rdnr. 23) angestellten Überlegungen hält die Kammer für überzeugend und auf die Rechtslage in Thüringen übertragbar. Im Rahmen dieser Grenzen und der sonstigen durch das staatliche Recht gesetzten Schranken - so das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O. Rdnr. 24) überzeugend weiter - ist die Gemeinde dann befugt, ihr Ermessen auszuüben. Sie kann in diesem Zusammenhang auch die sonstigen örtlichen Verhältnisse berücksichtigen. Zu diesen örtlichen Verhältnissen gehört auch die Finanzkraft der Gemeinde. Zwar werden die mit der Wahrnehmung des Amtes eines Bürgermeisters notwendig verbundenen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen, die den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung umfassen, in besonderem Maße von der Einwohnerzahl, dem Umfang der Beanspruchung des Bürgermeisters und der Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse abhängig sein. Die persönlichen Aufwendungen, insbesondere soweit sie der persönlichen Repräsentation dienen, können jedoch nicht losgelöst von den haushaltswirtschaftlichen Verhältnissen betrachtet werden, unter denen in der Gemeinde gewirtschaftet wird. Wenn die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert und der Haushalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen ist, darf dies auch bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung Berücksichtigung finden. Der Gemeinderat der Beklagten hätte damit die Höhe der Aufwandsentschädigung zunächst einmal danach bemessen müssen, dass er - nach Ermittlung der richtigen maßgeblichen Einwohnerzahl (s.o.) - die Überschreitung der Mindesteinwohnerzahl der hier einschlägigen Größenklasse um - so steht zu erwarten - etwa 40 % auch auf die Spanne zwischen dem Mindest- und dem Höchstsatz überträgt. Dies würde zu einer Aufwandsentschädigung von 934,50 € führen. Erst dann hätte er die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und den Umfang der Beanspruchung des Klägers sowie auch die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde in den Blick nehmen und etwa Abschläge oder Zuschläge vornehmen dürfen. Dass dies hier zu größeren Abweichungen nach unten führen könnte, kann die Kammer allerdings nicht sehen. Die maßgeblichen Verhältnisse in der Gemeinde scheinen hier doch eher durchschnittlich zu sein. Zudem erscheint es doch eher überzeugend, dass etwa die Reduzierung der Zuständigkeit des Bürgermeisters zum Abschluss von Verträgen zur Durchführung von Rechtshandlungen von 5.000,00 € auf 1.000,00 € und auch die Bestellung eines Firmenbeauftragten den Umfang der Beanspruchung des Klägers eher erhöhen als vermindern werden. Dieser ist nunmehr öfter als zuvor gezwungen, den Gemeinderat mit der jeweiligen Rechtsangelegenheit zu befassen und ihn entsprechend zu informieren, etc. Falls er selbst zur Entscheidung berufen wäre, wäre dies demgegenüber wohl weniger zeitaufwendig. Auch ein Beauftragter als Ansprechpartner für die ortsansässigen Firmen kann für den Bürgermeister zu weiterem Aufwand führen. Der Beauftragte tritt ja - auch gegenüber den Firmen - nicht als Organ an die Stelle des Bürgermeisters, so dass dieser sich dann doch mit der jeweiligen Sache befassen und sich darüber hinaus noch mit dem Firmenbeauftragten als Zwischenglied auseinandersetzen, sich ggfs. von ihm berichten lassen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich. Beschluss I Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Dabei legt die Kammer den dreifachen Jahresbetrag einer Erhöhung der Aufwandsentschädigung des Klägers von etwa 40 % zugrunde. Beschluss II Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für den Kläger für notwendig erklärt. Gründe Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. dazu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage 2013, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.). Die vorliegend zu beurteilende Frage der Erhöhung der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters ist rechtlich nicht unproblematisch zu beantworten. Der Kläger begehrt als ehrenamtlicher Bürgermeister der Beklagten die Erhöhung seiner monatlichen Aufwandsentschädigung. Er wurde im Jahre 1999 erstmalig zum Bürgermeister gewählt und erhielt seitdem als Aufwandsentschädigung den Höchstsatz nach § 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit - ThürAufEVO. Nach der damaligen Einwohnerzahl der Gemeinde von 1.460 Einwohnern ergab sich ein Betrag in Höhe von 1.335,00 €. Mit Beschluss vom 24.02.2011 und nochmals mit Beschluss vom 24.03.2011 beschloss der Gemeinderat eine Änderung der Hauptsatzung (dort § 10 Abs. 5) dahingehend, dass der ehrenamtliche Bürgermeister nur noch 50% des Höchstsatzes an monatlicher Aufwandsentschädigung erhalte. Die Änderung der Hauptsatzung wurde im März 2012 veröffentlicht. Seitdem erhält der Kläger monatlich nur noch 667,50 €. Mit Schreiben vom 12.04.2012 forderte er die Gemeinde auf, ihm wieder den Höchstsatz zu zahlen. Diese lehnte dies mit Schreiben vom 25.04.2012 ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10.05.2012 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 hat das Landratsamt Sömmerda den Widerspruch zurückgewiesen, weil in der aktuellen Hauptsatzung der Beklagten für den Bürgermeister die Mindestentschädigung festgesetzt sei. Diese Entschädigungsregelung halte sich auch in dem von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 ThürAufEVO gesteckten Rahmen. Bereits zuvor, am 29.10.2012, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte habe offensichtlich unberücksichtigt gelassen, dass die Gemeinde Schloßvippach die einzige Gemeinde innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“ sei, die zwei Eigenbetriebe habe und dass der ehrenamtliche Bürgermeister die Verantwortung für diese beiden Eigenbetriebe trage sowie für den Kindergarten und den Bauhof mit insgesamt 12 Mitarbeitern. Zudem sei eine Reduzierung der Aufwandsentschädigung während der laufenden Amtsperiode unzulässig. Ein potenzieller zukünftiger ehrenamtlich Tätiger müsse sich vor der Mandatsübernahme über die Höhe der Aufwandsentschädigung informieren und diesen Umstand in seine Erwägungen mit einbeziehen können, ob er das Mandat annehmen wolle oder nicht. Da die vorliegende Änderung sich nicht nur für die Zukunft auswirke, sondern auch seine gegenwärtige Rechtsposition entwerte, sei ihm Vertrauensschutz zuzubilligen. Im Übrigen nehme er eine Vielzahl von Repräsentationsaufgaben als Bürgermeister wahr. So gebe es in der Gemeinde 14 Vereine, die die Anwesenheit des Bürgermeisters bei Veranstaltungen forderten, ferner seien auch zwei Städtepartnerschaften aufrecht zu erhalten. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass im Jahre 2010 durch Änderungen der Hauptsatzung bzw. der Geschäftsordnung der Aufgabenbereich des Bürgermeisters reduziert worden sei, sei zu berücksichtigen, dass etwa die Reduzierung der Kompetenz des Bürgermeisters zum Abschluss von Verträgen und zur Durchführung von Rechtshandlungen auf eine Höhe von 1.000,00 € nicht zu einer Verminderung seines Aufgabenbereichs, sondern vielmehr zu einem Mehraufwand geführt habe, weil er nun häufiger als zuvor die Zustimmung des Gemeinderats einholen müsse. Gleiches gelte hinsichtlich der neuen Struktur von vier Ausschüssen. Hierdurch entstehe ein zeitlicher Mehraufwand, da die monatlichen Sitzungen des Gemeinderates zusätzlich durch eine Hauptausschusssitzung vorzubereiten seien, bei der der Bürgermeister anwesend sein müsse. Im Übrigen sei dies für die Reduzierung der Aufwandsentschädigung offenbar nicht ausschlaggebend gewesen, denn ein Hinweis darauf sei dem Sitzungsprotokoll der entsprechenden Sitzung nicht zu entnehmen. Zudem erfülle auch die Verwaltungsgemeinschaft gerade nicht alle Aufgaben, wie die Beklagte meine, vielmehr werde er auch von dort aus mit Aufgaben betraut, wie z.B. TÜV-Abnahmen, Gräbenbegehungen, Baubesprechungen, Notdienst per Handy im Wasserbetrieb, Alarm- und Feuermeldung im Kindergarten und im altersgerechten Wohnen (ständige Rufbereitschaft) sowie wöchentliche Spielplatzsichtungen. Die streitgegenständliche Änderung der Hauptsatzung sei auch nicht wirksam in Kraft getreten. An der zweiten Abstimmung in der Sitzung des Gemeinderats vom 24.03.2011 habe der ehrenamtliche Beigeordnete teilgenommen. Dies sei unzulässig gewesen, da die Änderung der Hauptsatzung auch für ihn eine Reduzierung der Aufwandsentschädigung vorgesehen habe. Da eine Hauptsatzung während einer Amtsperiode nicht geändert werden könne, sei die streitgegenständliche Änderung der Hauptsatzung auch nicht wirksam in Kraft getreten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihrer Hauptsatzung eine höhere Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister rückwirkend zum März 2012 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, soweit sich der Kläger auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufe, müsse er zunächst darlegen, dass auch eine Vertrauensbetätigung erfolgt sei. Hierzu gehöre, dass er vortrage, dass und welche Vermögensdispositionen er getroffen habe, die er nun nicht mehr rückgängig machen könne. Mit derzeit 1.377 Einwohnern (Stichtag am 31.12.2011) liege die Gemeinde deutlich in der unteren Hälfte der Spanne, die § 2 Abs. 1 ThürAufEVO vorgebe, so dass es schon aus diesem Grunde gerechtfertigt sei, die Aufwandsentschädigung bei dem Mindestsatz anzusetzen, zumal die Einwohnerzahl kontinuierlich sinke. Weiter sei der eigenverantwortliche Aufgabenbereich des Bürgermeisters seit 2010 deutlich reduziert. Neben der Reduzierung der Zuständigkeit des Bürgermeisters zum Abschluss von Verträgen zur Durchführung von Rechtshandlungen von 5.000,00 € auf 1.000,00 € und der Änderung der Struktur der Ausschüsse habe der Gemeinderat auch die Einführung eines Firmenbeauftragten als Ansprechpartner für die ortsansässigen Firmen beschlossen. Dieser entlaste insoweit den Bürgermeister. Die Tätigkeit des Klägers beschränke sich damit im Wesentlichen auf die wöchentliche Bürgersprechstunde mit einem Umfang von ca. 2 Stunden. Ansonsten erfolge eine umfassende Vorbereitung und Abarbeitung aller Gemeinderatssitzungen sowie der Gemeinderatsbeschlüsse durch die Verwaltungsgemeinschaft. Der Kläger müsse nur Schreiben unterzeichnen, die die Verwaltungsgemeinschaft unterschriftsreif vorgelegt habe. Dies gelte auch für die beiden kleinen Eigenbetriebe der Gemeinde und den Bauhof mit einem Gemeindemitarbeiter sowie den Kindergarten. Außerdem habe sich die finanzielle Situation der Gemeinde in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der stellvertretende Bürgermeister an der Abstimmung hinsichtlich der reduzierten Aufwandsentschädigung in unzulässiger Weise teilgenommen habe, sei zu erinnern, dass das auch für ihn selbst gelte. Eine eventuelle Befangenheit treffe ihn daher genauso. Deshalb sei ihm die Berufung auf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit der Satzung nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben verwehrt. Letztlich komme es darauf allerdings nicht an, da die maßgeblichen Fristen nach § 38 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - abgelaufen seien. Eine gesetzliche Regelung, dass eine Hauptsatzung während einer laufenden Amtsperiode nicht geändert werden dürfe, gebe es nicht. Zwar regele die Thüringer Kommunalordnung einige Fälle, in denen Änderungen der Hauptsatzung nur am Anfang einer Wahlperiode beschlossen werden dürften, beispielsweise in § 23 Abs. 1 ThürKO. Dazu gehöre die Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters aber gerade nicht. Es treffe auch nicht zu, dass durch die Einführung eines Hauptausschusses für den Kläger zusätzliche Arbeit anfalle. Der Hauptausschuss sei nicht neu eingeführt worden, dieser sei bei Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern gemäß § 26 Abs. 1 ThürKO ein Pflichtausschuss. Rein praktisch werde allerdings seit Jahren so verfahren, dass der Hauptausschuss nicht zu Sitzungen in Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen zusammentrete, sondern der Kläger teile den Ausschussmitgliedern lediglich schriftlich die beabsichtigte Tagesordnung mit, woraufhin diese schriftlich Ergänzungs- oder Änderungswünsche anbringen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.