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Urteil

3 K 201/13 We

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0205.3K201.13WE.0A
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Leitsätze
Die klagende Stadt hat Anspruch auf die Genehmigung zur Anlegung eines Friedhofs in der Form eines Naturfriedhofs.(Rn.14) Hierfür besteht in der Bevölkerung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis.(Rn.20) Dass die Klägerin bereits vier konventionelle Friedhöfe unterhält, steht dem nicht entgegen, weil mit dem Naturfriedhof eine neue Bestattungsform ermöglicht werden soll. (Rn.21) Ebenso wie in den meisten anderen Bundesländern verlangt das Gesetz in Thüringen für Friedhöfe keine Einfriedung.(Rn.22) (Rn.26) Das Verhältnis und die Einflussmöglichkeiten auf den Verwaltungshelfer, dessen sich die Klägerin bei der Unterhaltung des Friedhofs voraussichtlich bedienen will, seine Auswahl durch Ausschreibung sowie auch Art und Ausmaß der auf ihn zu übertragenden Aufgaben sind keine Versagungsgründe, sondern können durch Auflagen zu der Genehmigung näher geregelt werden.(Rn.24)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Weimarer Land vom 28.06.2012 und des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.02.2013 verpflichtet, die beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Naturfriedhofes in Form eines Bestattungswaldes zu erteilen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die klagende Stadt hat Anspruch auf die Genehmigung zur Anlegung eines Friedhofs in der Form eines Naturfriedhofs.(Rn.14) Hierfür besteht in der Bevölkerung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis.(Rn.20) Dass die Klägerin bereits vier konventionelle Friedhöfe unterhält, steht dem nicht entgegen, weil mit dem Naturfriedhof eine neue Bestattungsform ermöglicht werden soll. (Rn.21) Ebenso wie in den meisten anderen Bundesländern verlangt das Gesetz in Thüringen für Friedhöfe keine Einfriedung.(Rn.22) (Rn.26) Das Verhältnis und die Einflussmöglichkeiten auf den Verwaltungshelfer, dessen sich die Klägerin bei der Unterhaltung des Friedhofs voraussichtlich bedienen will, seine Auswahl durch Ausschreibung sowie auch Art und Ausmaß der auf ihn zu übertragenden Aufgaben sind keine Versagungsgründe, sondern können durch Auflagen zu der Genehmigung näher geregelt werden.(Rn.24) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Weimarer Land vom 28.06.2012 und des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.02.2013 verpflichtet, die beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Naturfriedhofes in Form eines Bestattungswaldes zu erteilen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die unter dem 14.03.2011 beantragte Genehmigung zur Errichtung des von ihr geplanten Friedhofes in der Form eines Bestattungswaldes. Die Ablehnung des Antrags ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Einrichtung von Friedhöfen obliegt den Gemeinden. Denn § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürBestG bestimmt, dass die Gemeinden Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten haben; sie sollen auch Leichenhallen errichten und unterhalten. Dieser Satz 1 gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG allerdings nur, soweit ein öffentliches Bedürfnis besteht. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Bestattungsgesetz vom 21.01.2004 zu § 25 ist die Sorge für die Friedhöfe eine öffentliche Aufgabe. Absatz 1 bestimmt dementsprechend, dass es den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung obliegt, den Bedarf an Friedhöfen für ihre Einwohner sicherzustellen. Es handelt sich dabei um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, zu deren Übernahme die Gemeinden traditionell kraft Gesetzes verpflichtet sind, wobei es ihnen aber, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes regeln, überlassen bleibt, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit über Art und Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflicht selbst zu entscheiden (LtDrs. 3/3937, Seite 41). Damit haben in erster Linie die Gemeinden über die Einrichtung eines neuen Friedhofs zu befinden. Diese Entscheidung bedarf aber nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ThürBestG der Genehmigung durch die zuständige Behörde, hier des Landkreises im übertragenen Wirkungskreis (§ 30 ThürBestG). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen des ThürBestG oder anderer Rechtsvorschriften widerspricht, insbesondere, wenn eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers oder des Wassers oberirdischer Gewässer zu besorgen ist oder eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG). Darüber hinaus müssen die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe dem Anspruch an die Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen wahren (§ 27 Abs. 2 ThürBestG). Diese Versagungsgründe greifen nach Ansicht der Kammer hier sämtlich nicht ein. Für von dem geplanten Naturfriedhof ausgehende Umwelteinflüsse der in § 27 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG genannten Art bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Wahl des Standorts, die Gestaltung und Unterhaltung dem Anspruch an die Ruhe und Würde eines Friedhofs nicht entsprächen oder historische Strukturen nicht wahrten, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. So wird in der oben bereits zitierten Begründung zum Gesetzentwurf zu § 27 Abs. 2 ThürBestG erläutert, dass Friedhöfe ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gestalten sind und es werden als Beispiele für historische Strukturen Wegenetz und Baumalleen genannt (a.a.O. Seite 43). Gleichzeitig wird aber betont, dass die Forderung nach Beachtung historischer Strukturen nicht die Auswahl der Grabstättenart innerhalb eines Grabfeldes berühren könne, so dass auf veränderte Bestattungsgewohnheiten reagiert werden könne (a.a.O. Seite 44). Es geht mithin nur um Strukturen, die die Gemeinde beachten soll. Veränderungen im Rahmen dieser Strukturen sollen möglich sein. Verstöße gegen sonstige Normen sieht die Kammer ebenfalls nicht. Auch teilt sie nicht die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 25 ThürBestG nicht vorlägen. Zwar bestimmt § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürBestG (nach dem die Gemeinden u.a. zur Anlage von Friedhöfen verpflichtet sind, s.o.) nur gilt, soweit ein öffentliches Bedürfnis besteht. Die Kammer ist aber zum einen davon überzeugt, dass ein entsprechendes öffentliches Bedürfnis hier vorliegt. Ein solches kann zunächst nicht mit dem Argument verneint werden, die Klägerin unterhalte für ihre etwa 7.700 Einwohner bereits vier Friedhöfe, diese seien ausreichend. Dabei ist zunächst die hier mit dem Naturfriedhof beabsichtigte Ermöglichung einer neuartigen Bestattungsform - Bestattung im Wald unter einem Baum ohne Grabmal und Pflegebedarf etc. - zu berücksichtigen. Der Friedhof soll nicht das Bedürfnis nach konventioneller Bestattung befriedigen, sondern die Klägerin sieht Bedürfnisse in der Bevölkerung nach dieser genannten neuartigen Bestattungsform und will dem nachkommen. Ob die bislang unterhaltenen Friedhöfe für konventionelle Bestattungen noch ausreichend sind oder nicht, ist dabei ohne Belang und zwar bereits deshalb, weil im Falle, dass die bisherigen („konventionellen“) Friedhöfe nicht mehr ausreichend wären, ein Friedhof in der hier vorgesehenen Form gar nicht geeignet wäre, den dann dort aufgetretenen Platzbedarf zu decken. Denn dort sind konventionelle Bestattungen nicht vorgesehen, so dass im Falle, dass die bislang bestehenden Friedhöfe nicht mehr ausreichen, in jedem Fall auch ein neuer („konventioneller“) Friedhof angelegt werden müsste. Damit mögen die vorhandenen vier Friedhöfe für konventionelle Bestattungen noch ausreichen, für die hier in Rede stehende Bestattungsform ist das aber nicht der Fall, weil diese dort nicht durchgeführt werden kann. Dabei ist es in diesem Zusammenhang auch wenig hilfreich, wenn die Beklagtenseite darauf verweist, dass doch auch noch andere alternative Bestattungsformen möglich seien, die auch keiner Pflege durch Angehörige bedürften, etwa eine Beisetzung auf einer Aschestreuwiese oder unter auf den vorhandenen Friedhöfen möglicherweise existierenden Bäumen. Diese Bestattungsmodalitäten mögen zwar ebenfalls von den bisherigen Konventionen abweichen und sie mögen auch keinen Grabpflegebedarf etwa durch Angehörige nach sich ziehen. Dies, insbesondere letzteres, betrifft aber nur einen und zwar den rationalen, praktischen Teil dieser alternativen Bestattungsformen. Unter diesem Aspekt mögen sie der hier angestrebten Bestattungsform ähneln. Dies wäre indes wohl auch bei einer Urnenbestattung in einer Urnenwand der Fall. Eine solche Betrachtungsweise greift aber zu kurz, denn sie berücksichtigt nicht den ganz gravierenden emotionalen Aspekt, der der Wahl einer bestimmten Bestattungsform zugrunde liegen kann. Bei der hier gewählten Bestattungsform liegt die letzte Ruhestätte nicht innerhalb von Friedhofsmauern, der Verstorbene wird vielmehr in freier Natur bestattet. Allein dieses Bewusstsein kann für jemanden, der sich um den künftigen Verbleib seiner sterblichen Überreste Gedanken macht (wohin ja auch die Beschäftigung mit der Frage einzuordnen ist, ob sich denn Hinterbliebene um ein „konventionelles“ Grab „kümmern“ werden), von ganz erheblichem emotionalem Gewicht sein, möglicherweise auch so erheblich, dass die rationale Frage dahinter völlig zurücktritt. Berücksichtigt man weiter das Gewicht, das die Rechtsordnung dem Willen des Verstorbenen beimisst, indem sie diesen als beherrschenden Grundsatz des Totensorgerechts sieht (mit der Folge, dass dieser in erster Linie über Art und Ort der Bestattung entscheidet, vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1992 - XII ZR 58/91 - Juris Rdnr. 9), so folgt daraus, dass auch diese emotionalen Aspekte, die für die Entscheidung für eine bestimmte Bestattungsart durchaus maßgeblich sein können, auch bei der Frage, ob ein Bedürfnis für die in Rede stehende Bestattungsart besteht, nicht vernachlässigt werden dürfen. Auch diese Frage kann sich damit nicht nur nach rationalen Maßstäben beantworten lassen. Dass ein Bedürfnis nicht nur Einzelner, sondern der Öffentlichkeit besteht, lässt sich schon daraus entnehmen, dass mittlerweile in nahezu allen Bundesländern Naturfriedhöfe angelegt sind. Die Betreiber, etwa die hier von der Klägerin als Verwaltungshelfer ins Auge gefasste F... GmbH wie auch die soweit ersichtlich größte Konkurrenzgesellschaft, die Ruheforst GmbH, betreiben, dies lässt sich ohne weiteres aus dem Internet ersehen, eine Vielzahl von Naturfriedhöfen auf kommerzieller Basis. Lohnt sich dieser Aufwand offenbar kommerziell, dann ist davon auszugehen, dass in der Bevölkerung ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Besteht aber dieses Bedürfnis allgemein in der Bevölkerung, dann spricht nichts dafür, dass dies nicht auch in der Gemeinde der Klägerin der Fall ist. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sicherlich nicht der Großteil der Bevölkerung, sondern nur ein eher kleiner Bruchteil Interesse an dieser alternativen Form der Bestattung hat - dies bereits deshalb, weil es sich um eine vergleichsweise neue Art der Bestattung handelt. Dies wird in den Bundesländern, in denen die Naturfriedhöfe bereits betrieben werden, ebenfalls so sein. Deshalb wird man aber an das Ausmaß des Bedürfnisses keine allzu großen Anforderungen stellen dürfen. Auch wenn die Zahl der Interessenten verglichen mit der Zahl derjenigen, die eine konventionelle Bestattung vorziehen, vergleichsweise gering sein wird, so ist auch dann ein Interesse doch vorhanden, denn ein gleich hohes Interesse wie an konventionellen Bestattungsformen wird man nicht verlangen können. Dies gilt insbesondere angesichts der relativ geringen Einwohnerzahl der Klägerin von etwa 7.700. Interessieren sich von diesen vergleichsweise Wenigen nur einige für eine bestimmte Sache, dann muss - anders als dies vielleicht in einer Großstadt einzuschätzen wäre - bereits in diesem Fall für die konkrete Gemeinde von einem bestehenden öffentlichen Interesse und damit von einem Bedürfnis ausgegangen werden. In Thüringen wird dies - angesichts der kleinteiligen Struktur des Bundeslandes - regelmäßig der Fall sein, andernfalls wäre ein öffentliches Bedürfnis wohl nur in seltenen Fällen festzustellen. Ohnehin ist zu bedenken, dass der Klägerin keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, mit denen sie das Ausmaß eines solchen Bedürfnisses in ihrer Einwohnerschaft exakt ermitteln könnte. Aber immerhin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Zahl der in Bad Berka lebenden Mitglieder der für den geplanten Friedwald gegründeten Bürgerbewegung etwa 100 betrage. Endlich sprechen für ein hohes Interesse auch die große Zahl der während der mündlichen Verhandlung anwesenden Zuschauer und die Teilnahme der Presse. Angesichts dessen geht die Kammer davon aus, dass bereits im Gemeindegebiet der Klägerin ein hinreichendes Bedürfnis besteht, so dass die Beklagtenseite nicht damit gehört werden kann, dass es sich hier nur um ein überörtliches Bedürfnis handele, das befriedigt werden solle. Auch dies stünde aber nach hier vertretener Auffassung der Genehmigung nicht entgegen. Zum einen verlangt der Wortlaut des Gesetzes nicht, dass nur ein Bedürfnis innerhalb der Gemeinde abgedeckt werden soll. Auch wenn es hier um Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde zugunsten ihrer Einwohner geht, so schließt dies doch nicht aus, dass auch überörtlich davon partizipiert wird. Dies wird beispielsweise auch bei der Ausweisung von Baugebieten der Fall sein. Auch dort wird die Gemeinde vor Ausweisung des Gebiets nicht in der Gemeinde erfragen, wer denn Interesse an einem Baugrundstück hat und dann das Baugebiet entsprechend klein halten. Sie wird vielmehr das Baugebiet so gestalten, dass auch von außerhalb kommende Bauwillige berücksichtigt werden können, was der Gemeinde durch ein Anwachsen der Einwohnerzahl schließlich zum Vorteil gereicht. Man wird es deshalb genügen lassen müssen, wenn ein lokaler Anknüpfungspunkt besteht, wenn also auch in der betreffenden Gemeinde ein öffentliches Bedürfnis besteht. Selbst wenn man aber auch hier anderer Ansicht wäre, dann stünde dies der begehrten Genehmigung nicht entgegen. Die Kammer versteht die Vorschrift des § 25 Abs. 1 ThürBestG so, dass die Gemeinde u.a. zur Anlage eines neuen Friedhofes verpflichtet ist, falls ein öffentliches Bedürfnis besteht, allerdings nur dann, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG. Die Gemeinde ist aber nicht gehindert, für den Fall, dass ein solches Bedürfnis nicht besteht, gleichwohl einen neuen Friedhof anzulegen, sofern dem andere Rechtsvorschriften, etwa § 53 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung, nicht entgegenstehen. Wenn Gaedke hierzu darauf hinweist, dass nach § 764 II 11 des Allgemeinen preußischen Landrechts die Anlegung neuer Begräbnisplätze nur „aus erheblichen Ursachen“ erfolgen könne (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage 2004, Seite 32), dann steht dies dem nicht entgegen. Eine andere Form der Bestattung kann nach hier vertretener Auffassung durchaus eine solche erhebliche Ursache sein. Nach Ansicht der Kammer bedarf es auch keiner Einfriedung des Naturfriedhofs. Das Gesetz verlangt in Thüringen für Friedhöfe eine solche nicht. Ebenso verhält es sich in dem meisten anderen Bundesländern. Lediglich in Hessen müssen Friedhöfe umfriedet sein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz) und in Sachsen sind sie nach außen durch Bäume, Sträucher, Zäune, Mauern, Erdwälle oder auf ähnliche Weise abzuschirmen (§ 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen). Im Saarland sind Friedhöfe zwar räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke. Auch festgelegte Waldstücke können dort aber als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 2 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als Bestattungsplatz erkennbar sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen). Auch eine Störung der Totenruhe sowie eine Gefährdung von Besuchern durch freilaufendes Wild stehen nicht zu befürchten. Die letztere Gefährdung unterliegt dem allgemeinen Lebensrisiko und ist in jedem Waldstück in der Bundesrepublik in gleicher Weise zu befürchten. Sie ist insgesamt aber eher als gering einzustufen, Wildschäden an Personen werden - abgesehen von Unfällen mit dem PKW - von der Presse eher selten vermeldet. Auch ist es nach einer Auskunft des Forstamtes Bad Berka (Blatt 231 ff. der Verwaltungsakte) in dem vorgesehenen Waldstück während einer langen Zeit einer Erholungsnutzung des Waldgebietes zu keinen Angriffen von Wildtieren auf Waldbesucher gekommen. Danach ist auch keine Störung der Totenruhe durch Ausgrabung von Urnen durch Wildtiere zu erwarten. So werden die in einer Tiefe von 80 cm vergrabenen Urnen von den Tieren schon nicht wahrgenommen. Auch durchwühlt wohl Schwarzwild den Boden nach Nahrung, es gräbt aber selten tiefer als 20 cm. Fuchs und Dachs graben ebenfalls oberflächlich zur Nahrungssuche, allerdings tiefer zur Anlage von Erdbauen. Deshalb dürfen Urnenbeisetzungen nicht im unmittelbaren Umfeld von vorhandenen Bauen durchgeführt werden. Außerdem werden für Neuanlagen von Bauen von Dachs und Fuchs in den im betreffenden Waldgebiet vorherrschenden Kalksteinböden ausschließlich vorhandene Karsthöhlen im Hangbereich, wo also höhlendeckende Kalksteinplatten oberflächlich anstehen, angenommen. Solche steilen Waldbereiche wären wiederum für eine Beisetzung von Urnen völlig ungeeignet, so dass eine Gefährdung allein aufgrund der natürlichen Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann. Die eingeholten Auskünfte über Erfahrungen in der Vergangenheit der Stadt Fürstenwalde (Blatt 258 der Behördenakte) und der Gemeinde Dudenhofen (Blatt 271 der Behördenakte), vermelden ebenfalls nichts anderes: weder gab es gefährliche Kontakte mit Wildtieren noch kam es zur Ausgrabung von Urnen. Die weiterhin angeführten Versagungsgründe stehen der Genehmigung ebenfalls nicht entgegen. Das Verhältnis und die Einflussmöglichkeiten auf den vorgesehenen Verwaltungshelfer, seine Auswahl durch Ausschreibung sowie auch Art und Ausmaß der auf ihn zu übertragenden Aufgaben können durch Auflagen zu der Genehmigung näher bestimmt werden. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit das Forstamt tätig werden darf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Ein Grund für die Zulassung der Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei orientiert sich die Kammer an Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh § 164). Die Beteiligten streiten um die Genehmigung für einen Friedhof. Unter dem 14.03.2011 beantragte die Klägerin bei dem Landratsamt Weimarer Land die Genehmigung eines Bestattungswaldes. Dort sollen unter den Bäumen Urnenbestattungen vorgenommen werden. Eine klassische Einfriedung durch Zäune oder Mauern ist nicht vorgesehen, die Außengrenzen des betreffenden Waldstücks sollen durch Markierungsschilder sichtbar gemacht werden, die etwa alle 30 Meter angebracht werden. Auf eine entsprechende Weisung des Thüringer Landesverwaltungsamts hin lehnte das Landratsamt Weimarer Land den Antrag mit Bescheid vom 28.06.2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigung nach § 27 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz - ThürBestG - sei nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 ThürBestG nicht vorlägen. Ein öffentliches Bedürfnis der Klägerin für die Errichtung eines Friedhofs in Form eines Bestattungswaldes könne nicht festgestellt werden, denn sie unterhalte für ihre knapp 7.700 Einwohner bereits vier Friedhöfe. Alleine die Nachfrage einzelner Bürger begründe noch kein öffentliches Bedürfnis. Außerdem sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der geplante Bestattungswald ein eventuell vorhandenes oder zu weckendes überörtliches Bedürfnis befriedigen solle. Damit ginge die Errichtung einer solchen Anlage über die Erfüllung der Pflichtaufgabe der Gemeinde hinaus. Zudem begegneten andere Thüringer Städte der wachsenden Nachfrage der Bürger nach alternativen Bestattungsformen damit, dass sie auf ihren Friedhöfen auch Baumbestattungen und andere pflegegünstige alternative Grabformen anböten. Daneben mangele es auch an einer ordnungsgemäßen Einfriedung. Nach § 27 Abs. 2 ThürBestG müssten die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe dem Anspruch an die Würde eines Friedhof entsprechen und historische Strukturen wahren. Dabei werde der Umfriedung eines Friedhofs eine besondere Bedeutung zugemessen. Ein Friedhof stelle eine räumlich abgegrenzte („eingefriedete“) Fläche dar. Als Einfriedung bezeichne man allgemein die Eingrenzung eines Terrains, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar sei. Der Begriff werde im Speziellen meistens für die Umfriedung, die Abgrenzung eines Grundstücks durch einen Zaun, eine Mauer oder eine Hecke genutzt. Ohne eine solche Einfriedung sei der Friedhof hier nicht ausreichend vor Wildschäden geschützt. Dadurch sei zum einen die Wahrung der Totenruhe nicht sichergestellt, zum anderen sei mit einer Gefährdung von Besuchern durch umherstreifende Wildtiere zu rechnen. Weiterhin scheitere die Genehmigungsfähigkeit an einer hier beabsichtigten unzulässigen Übertragung von gemeindlichen Kompetenzen an den vorgesehenen Verwaltungshelfer. Denn gemäß § 24 Abs. 2 ThürBestG könnten Träger von Friedhöfen nur Gemeinden oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sein. Zwar könne sich der Träger für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Dritter bedienen, allerdings müsse hierbei die Einflussnahme auf diesen Dritten sichergestellt bleiben. Der beabsichtigte Vertrag mit der F... GmbH begegne rechtlichen Bedenken. So sei insbesondere die Übertragung der Kompetenz zur Erstellung von Gebührenbescheiden auf die F... GmbH unzulässig. Ferner fehlten in dem Vertrag Regelungen über die Ausgestaltung des Weisungsrechts. Das betreffe insbesondere ein unbeschränktes Weisungsrecht der Gemeinde, die jederzeitige Möglichkeit der Einsichtnahme in die den Friedwald betreffenden Unterlagen und die Möglichkeit, die Liegenschaft jederzeit betreten zu dürfen. Zudem beabsichtige die Gemeinde, ausdrücklich auf ihr Recht zu verzichten, die zulässigen Beisetzungsarten auf ihren Friedhöfen festzulegen, denn nach dem Vertragsentwurf dürften im Bestattungswald keine anderen Beisetzungsarten geduldet oder angeboten werden, obwohl nach § 23 Abs. 2 ThürBestG dort auch eine Aschestreuwiese zulässig wäre. Darüber hinaus verpflichte sich die Gemeinde, auf ihren bestehenden vier Friedhöfen keine Baumbestattungen zuzulassen. Weiterhin sei geplant, dass die Forstverwaltung für Bestattungen ausschließlich zuständig sei. Damit hätten die Nutzer des Bestattungswaldes keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Bestattungsinstituten. Außerdem dürfte eine freihändige Vergabe an die F... GmbH vergaberechtlich unzulässig sein. Gegen diesen ihr am 30.06.2012 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 04.07.2012 Widerspruch ein, den das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2013 aus im Wesentlichen gleichen Gründen zurückwies. Ein Friedhof müsse hauptsächlich den Einwohnern der Gemeinde zugutekommen, er dürfe nicht angelegt werden, um ein überörtliches Bedürfnis zu bedienen. Auch biete die Klägerin nach ihrer Friedhofssatzung bereits jetzt verschiedene Bestattungsformen an, etwa die Beisetzung in Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten. Damit bestehe bereits eine Alternative für Personen, bei denen niemand die Pflege eines Grabes übernehmen werde. Weitere alternative Formen wären Aschestreuwiesen oder auch die Beisetzung von Urnen bei auf den Friedhöfen möglicherweise befindlichen Bäumen. Die Anlage eines Bestattungswaldes stelle auch einen Eingriff in die Natur dar. Die Nutzung des Waldes zur Beisetzung menschlicher Aschen sei eine neue Nutzung, die schon allein durch die forstwirtschaftliche Aufbereitung zur Sicherung der Bäume, die Anbindung an das Wegenetz und die vermehrte Frequentierung durch die Angehörigen der Verstorbenen einen Eingriff in die Natur bedeute. Zudem werde der Umfriedung des Friedhofs im Hinblick auf die Verhinderung von Wildschäden eine besondere Bedeutung zugemessen. Außerdem läge nach dem vorliegenden Vertragsentwurf mit dem vorgesehenen Verwaltungshelfer nicht das erforderliche Über-/Unterordnungsverhältnis vor. Zudem sollten dem Verwaltungshelfer Aufgaben zugewiesen werden, deren Wahrnehmung durch Private unzulässig sei. Diese Fragen der späteren Leistungserbringung berührten auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit, denn Voraussetzung für eine Genehmigung sei die Einhaltung des Thüringer Bestattungsgesetzes. Wenn schon aus den Antragsunterlagen eine unzulässige Beteiligung eines Dritten hervorgehe, dann sei dies zu berücksichtigen. Weiterhin habe die Genehmigungsbehörde zu beachten, ob die vergaberechtlichen Voraussetzungen eingehalten würden. Am 05.03.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte gehe davon aus, dass sich der Begriff öffentliches Bedürfnis in § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG ausschließlich auf Friedhöfe im herkömmlichen Sinne beziehe. Ein Bestattungswald sei jedoch kein Friedhof im herkömmlichen Sinne, sondern biete eine alternative Form der Bestattung an, die den Veränderungen der Gesellschaftsstruktur und damit auch dem steigenden Umweltbewusstsein der Einwohner Rechnung trage. Die gesellschaftliche Entwicklung tendiere zunehmend zu Singlehaushalten. Dies habe zur Folge, dass es niemanden gebe, der nach dem Ableben die Grabpflege übernehmen könne oder wolle. Auch handele es sich bei der Bestattung in einem Bestattungswald um eine überaus umweltschonende Form der Bestattung. Daneben spreche ein großes tatsächliches Interesse in der Bevölkerung für die Errichtung eines Bestattungswaldes. Dieses Interesse zeige sich u.a. daran, dass eine Bürgerinitiative für den Bestattungswald gegründet worden sei. Auch eine Einfriedung sei nicht zwingend erforderlich. Weder sehe das ThürBestG eine solche vor, noch könne dem Begriff „Friedhof" ein derartiges Erfordernis entnommen werden. Auch zur Wahrung der Totenruhe genüge das Anbringen von Hinweisschildern, das Ablegen einzelner naturbelassener Baumstämme oder von Kronenmaterial oder auch eine ortsübliche Anpflanzung. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung finde der Verstorbene seine friedliche Ruhe, wenn sein Bestattungs- oder Beisetzungsort nicht mehr kurzfristig verändert werden könne. Hierzu sei lediglich erforderlich, den Bestattungswald von dem übrigen Waldgebiet optisch abzugrenzen. Auch durch Wildtiere drohe keine Gefahr. Nach dem Gutachten des Thüringer Forstamts Bad Berka vom 04.11.2011 seien Wildschäden an den Grabstätten oder eine Gefährdung von Besuchern nicht zu erwarten. Eine unzulässige Übertragung gemeindlicher Kompetenzen an einen Verwaltungshelfer sei ebenfalls nicht zu befürchten. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass sie, die Klägerin, nicht auf eine Kooperation mit der F... GmbH festgelegt sei. Im Gegenteil sei aus der Mitte des Stadtrates vielmehr die Anregung gekommen, den Bestattungswald als Eigenbetrieb zu führen. Im Übrigen berührten diese Fragen zur späteren Leistungserbringung und Abrechnung die Genehmigungsfähigkeit nicht. Es liege auch keine unzulässige Bestattertätigkeit des Forstamtes vor. Das Forstamt bestimme lediglich den konkreten Ort, an den die Urne eingebracht werden solle, öffne und schließe das Grab. Die übrigen Bestattungsaufgaben würden nach wie vor von einem Bestatter wahrgenommen. Sofern es für erforderlich gehalten werde, werde er die Urne bis zur Grabstätte tragen. Damit sei durchaus eine Wahlmöglichkeit der Nutzer des Friedhofs zwischen verschiedenen Bestattungsunternehmen gegeben. Ein etwaiger Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften sei für die Erteilung der Genehmigung ebenfalls irrelevant, da die Einhaltung von Vergabevorschriften nicht Bestandteil einer Genehmigung nach § 27 ThürBestG sei. Die Klägerin beantragt zu erkennen: Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Weimarer Land vom 28.06.2012, Az. 32 Wü/Wü 75210/01/11, und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.02.2013, Az. 200.12-2475-15/12 AP, werden aufgehoben. Das Landratsamt Weimarer Land wird verpflichtet, die beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Naturfriedhofes in Form eines Bestattungswaldes zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der keinen Antrag stellt, vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin verkenne, dass sich die gemeindliche Aufgabe der Bestattung und Friedhofsvorsorge allein nach den Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft zu richten habe. Der Klägerin entstehe durch die Ablehnung der Genehmigung auch kein finanzieller Nachteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.