Urteil
3 K 69/12 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0829.3K69.12WE.0A
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Leitsätze
Setzt die Gemeinde den Erschließungsbeitrag nur fest, ohne zugleich ein Leistungsgebot zu erlassen, so wird dieser Festsetzungsbescheid rechtswidrig, wenn das Grundstück vor Ergehen des Leistungsbescheides den Eigentümer wechselt.(Rn.13)
Tenor
1. Die zwei Erschließungsbeitragsfestsetzungsbescheide der Beklagten vom 20.11.2007 in Gestalt der zwei Änderungsbescheide vom 30.11.2011 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Ilm-Kreis vom 20.12.2011 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt die Gemeinde den Erschließungsbeitrag nur fest, ohne zugleich ein Leistungsgebot zu erlassen, so wird dieser Festsetzungsbescheid rechtswidrig, wenn das Grundstück vor Ergehen des Leistungsbescheides den Eigentümer wechselt.(Rn.13) 1. Die zwei Erschließungsbeitragsfestsetzungsbescheide der Beklagten vom 20.11.2007 in Gestalt der zwei Änderungsbescheide vom 30.11.2011 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Ilm-Kreis vom 20.12.2011 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die angegriffenen zwei Erschließungsbeitragfestsetzungsbescheide sind rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei nicht aus der bloßen Festsetzung eines Erschließungsbeitrags in den angegriffenen Bescheiden ohne gleichzeitiges Leistungsgebot an sich. Hier ist der Beklagten zuzustimmen, dass eine Aufspaltung des Erschließungsbeitragsbescheides in seine beiden Bestandteile durch den Erlass von Teilbescheiden nicht "verboten" ist, also - allein betrachtet - nicht zur Rechtswidrigkeit des isolierten Festsetzungsbescheides führt. Vielmehr ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war, bevor ihr gegenüber ein vollständiger und damit zur Bestimmung des maßgeblichen Eigentümers geeigneter Erschließungsbeitragsbescheid ergangen ist. Im Einzelnen: Ein Abgabenbescheid, der auf der Grundlage der Vorschriften der Abgabenordnung - AO - ergeht, besteht in der Regel aus zwei getrennten Verwaltungsakten, der Abgabenfestsetzung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO) und der Aufforderung zur Leistung (Leistungsgebot, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO2zwar verweist § 15 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Thüringer Kommunalabgabengesetz nur auf § 254 Abs. 2 AO, dessen Anwendung setzt aber ein Leistungsgebot, von den dort geregelten Ausnahmefällen abgesehen, aber im Umkehrschluss voraus (vgl. die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 06.10.1993 - 3 A 2828/88 - Juris, Rdnr. 11); auch § 33 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz -ThürVwZVG - fordert vor Vollstreckungsbeginn einen Leistungsbescheid, der mit dem Leistungsgebot i.S. des § 254 Abs. 1 AO identisch ist (vgl. Kruse in: Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand: März 2012, § 254 Rdnr. 4, zu § 2 Abs. 2 Buchstabe a Verwaltungsvollstreckungsgesetz [des Bundes])zwar verweist § 15 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Thüringer Kommunalabgabengesetz nur auf § 254 Abs. 2 AO, dessen Anwendung setzt aber ein Leistungsgebot, von den dort geregelten Ausnahmefällen abgesehen, aber im Umkehrschluss voraus (vgl. die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 06.10.1993 - 3 A 2828/88 - Juris, Rdnr. 11); auch § 33 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz -ThürVwZVG - fordert vor Vollstreckungsbeginn einen Leistungsbescheid, der mit dem Leistungsgebot i.S. des § 254 Abs. 1 AO identisch ist (vgl. Kruse in: Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand: März 2012, § 254 Rdnr. 4, zu § 2 Abs. 2 Buchstabe a Verwaltungsvollstreckungsgesetz [des Bundes]); vgl. hierzu nur Thür. OVG, Beschluss vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02 - Juris, Rdnr. 5 [zu einem Gebührenbescheid]). § 254 Abs. 1 Satz 2 AO erlaubt die Verbindung dieser zwei Verwaltungsakte in einem Bescheid, zwingt indessen nicht dazu. Betragsmäßig können, aber müssen diese beiden Verwaltungsakte nicht identisch sein. Insbesondere wenn der Abgabenschuldner bereits Vorauszahlungen/-leistungen auf die Abgabenschuld erbracht hat, kann die Zahlungsaufforderung niedriger ausfallen als die eigentliche Abgabenfestsetzung. Die §§ 127 ff. BauGB als gesetzliche Regelung des Erschließungsbeitragsrechts enthalten über die Beitragsfestsetzung und das Leistungsgebot keine näheren Bestimmungen. Allerdings verweist § 15 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG - für die Erhebung kommunaler Abgaben weitgehend auf die Vorschriften der Abgabenordnung, wobei § 15 ThürKAG aufgrund des § 1 Abs. 3 ThürKAG auch für die Erhebung von Abgaben nach anderen Gesetzen gilt und damit grundsätzlich - soweit im Baugesetzbuch nichts Abweichendes geregelt ist - auch für das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 21.04.2004 - 1 K 631/99.Me - Juris, Rdnr. 70; dem hat sich die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 09.09.2009 - 3 K 129/09 We - [n.v.] angeschlossen). Dementsprechend wird auch im Erschließungsbeitragsrecht davon ausgegangen, dass ein Erschließungsbeitragsbescheid in der Regel zwei rechtlich selbständige Regelungen enthält, die Beitragsfestsetzung und das Leistungsgebot (vgl. nur Bay. VGH, Urteil vom 28.01.1993 - 6 B 92.166 - n.v.). Aus den Bestimmungen der §§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 135 Abs. 1 BauGB wird jedoch allgemein geschlossen, dass ein Erschließungsbeitragsbescheid i.S. des Baugesetzbuches nur ein einheitlicher, die Beitragsfestsetzung und die Zahlungsaufforderung enthaltender, Bescheid ist (vgl. BayVGH a.a.O., Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 24 Rdnr. 22; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Januar 2012, § 134 Rdnr. 12; Just, LKV 2000, 239, 240; ders. LKV 2004, 201, 202). Da dieser einheitliche Bescheid allerdings zwei unterschiedliche Regelungen (Verwaltungsakte) enthält, die auf unterschiedlichen Bestimmungen der Abgabenordnung beruhen (s.o.), ist kein Grund ersichtlich, warum eine Trennung der zwei Regelungen in unterschiedliche Bescheide nicht rechtlich möglich sein soll (a.A. wohl Just und Ernst, jeweils a.a.O.). Davon geht ersichtlich auch der Bay. Verwaltungsgerichtshof aus. In dem von ihm entschiedenen Fall (a.a.O.) waren Festsetzung und Leistungsgebot in zwei getrennten Bescheiden ergangen, ohne dass das vom Verwaltungsgerichtshof beanstandet wurde. Erst wenn diese beiden Komponenten aber zusammen vorliegen, existiert nach Auffassung der Kammer ein Erschließungsbeitragsbescheid i.S. der genannten Normen, mit dessen Bekanntgabe der Beitragspflichtige dann feststeht. Denn § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt, dass derjenige beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Dies hat zur Konsequenz, dass bei zeitlicher Streckung von Festsetzung und Leistungsgebot die Bekanntgabe des Leistungsgebots maßgeblich für die Bestimmung des beitragspflichtigen Eigentümers ist, da erst dann der (vollständige) Erschließungsbeitragsbescheid vorliegt. Daraus folgt wiederum, dass, wenn zwischen Ergehen der Beitragsfestsetzung und Bekanntgabe des Leistungsgebots ein Eigentumswechsel an dem betreffenden Grundstück stattfindet, die isolierte Beitragsfestsetzung rechtswidrig wird, da eine (rechtmäßige) Vervollständigung zum Erschließungsbeitragsbescheid dann nicht mehr möglich ist. Denn ein Leistungsgebot setzt, um rechtmäßig zu sein, eine Abgabenfestsetzung als Vollstreckungsgrundlage voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 16.03.1995 - VII S 39/92 - Juris, Rdnr. 18; Kruse a.a.O. Rdnr. 6). Diese Festsetzung muss einerseits denselben Adressaten wie das Leistungsgebot betreffen3etwas anderes gilt etwa, wenn eine Gesamtrechtnachfolge vorliegt, siehe dazu § 45 Abs. 1 AO einerseits und § 254 Abs. 1 Satz 3 AO, § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürVwZVG andererseitsetwas anderes gilt etwa, wenn eine Gesamtrechtnachfolge vorliegt, siehe dazu § 45 Abs. 1 AO einerseits und § 254 Abs. 1 Satz 3 AO, § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürVwZVG andererseits (vgl. Just, LKV 2000, 239, 242). Das ist aber bei einem Eigentumswechsel dann nicht mehr möglich, da das Leistungsgebot andererseits aufgrund der Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB an denjenigen ergehen muss, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Leistungsgebotes und damit des nunmehr vollständigen Erschließungsbeitragsbescheids der Grundstückseigentümer ist. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung, dass durch die Bekanntgabe eines Teil-Erschließungsbeitragsbescheides (also eines Bescheides, der nur einen Teil des gesamten Erschließungsbeitragsanspruchs der Gemeinde festsetzt und anfordert) die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers festgelegt wird, also ein danach eintretender Eigentumswechsel unbeachtlich ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.1998 - 2 M 7/98 - Juris, Rdnr. 24; Driehaus a.a.O. Rdnr. 23; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 7. Auflage, § 134 Rdnr. 13). Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde unbewusst nur einen Teilbetrag erhebt, und später versehentlich zunächst nicht berücksichtigte Erschließungskosten im Wege der sog. Nacherhebung noch anfordert (vgl. auch hierzu die drei Zitate). Denn in diesen Fällen wird der (erste) Erschließungsbeitrag durch einen vollständigen, also Festsetzung und Leistungsgebot enthaltenden, Erschließungsbeitragsbescheid geltend gemacht, nur der Beitragsanspruch wird nicht vollständig ausgeschöpft, sondern nur zu einem Teilbetrag geltend gemacht. Die Frage, ob die Geltendmachung eines Teilbetrages aufgrund einer Kostenspaltung auch insgesamt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers auslöst (ablehnend: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Februar 2012, Rdnr. 1210), bedarf hier keiner Klärung. Aufgrund dessen bedarf keiner weiteren Untersuchung, ob die Zustellung der (ersten) Erschließungsbeitragsfestsetzungsbescheide von 2007 oder die (endgültige) Abspeicherung der Eigentumsumtragung im elektronischen Grundbuch i.S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 GBO (als letzter Akt des Eigentumserwerbs eines Grundstücks, § 873 Abs. 1 BGB) am selben Tag zeitlich eher erfolgte. Im letzteren Fall sind die Bescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen, im anderen Fall wenige Stunden später rechtswidrig geworden, da der Erschließungsbeitragsanspruch der Beklagten seit dem Eigentumswechsel an den Grundstücken gegenüber der Klägerin nicht mehr entstehen kann4der Eigentumsrückerwerbs durch die Klägerin ist eine nur theoretische Möglichkeitder Eigentumsrückerwerbs durch die Klägerin ist eine nur theoretische Möglichkeit. Die zwei Beitragsfestsetzungsbescheide einschließlich der Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheids sind deshalb, da sie die Klägerin in ihren Rechten verletzen, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.583,12 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz). Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen zwei Erschließungsbeitragsfestsetzungsbescheide der Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erhielt als Eigentümerin des Grundstücks Parzellen-Nr. a (Flur 6) in Arnstadt von der Beklagten einen Bescheid vom 20.11.2007 über einen Erschließungsbeitrag, mit dem ein Betrag von 22.708,66 € festgesetzt wurde. Eine Zahlungsaufforderung war in dem Bescheid (ausdrücklich) nicht enthalten, sondern für das erste Quartal 2008 nur angekündigt. Für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b erhielt die Klägerin einen Festsetzungsbescheid ebenfalls vom 20.11.2007 über 5.506,93 €. Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide mit am 29.11.2007 eingegangenem Schreiben Widerspruch, in dem sie auf den Verkauf beider Grundstücke an die R... GmbH am 12.04.2007 verwies. In ihrem Antwortschreiben vom 22.04.2009 teilte die Beklagte mit, entscheidend sei das Datum der Umschreibung der Grundstücke im Grundbuch; dies sei aber erst am 26.11.20071siehe zum Eintragungsdatum die Kopie des Grundbuchs, Bl. 62 Gerichtsaktesiehe zum Eintragungsdatum die Kopie des Grundbuchs, Bl. 62 Gerichtsakte und damit nach der Bekanntgabe der Bescheide erfolgt. Die Klägerin erwiderte, die Bescheide mit dem Anschreiben der Beklagten vom 22.11.2007 erst am 26.11.2007 erhalten zu haben. Auf dieses Datum lautet auch der Zustellnachweis der mit Einschreiben/Rückschein versandten Bescheide (Bl. 9 Verwaltungsakte). Unter dem Datum des 30.11.2011 erließ die Beklagte für beide Grundstücke jeweils einen Änderungsbescheid, in dem die Beiträge neu auf nunmehr 17.370,67 € (Parzelle Nr. a) und 4.212,45 € (Flurstück Nr. b) festgesetzt wurden. Eine Zahlungsaufforderung wurde weiterhin nur angekündigt. Die Klägerin erhob auch gegen die Änderungsbescheide mit zwei am 08.12.2011 eingegangenen Schreiben Widerspruch. Das Landratsamt Ilm-Kreis wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011 zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, eine Eintragung werde im - elektronisch geführten - Grundbuch gemäß § 129 Abs. 1 Grundbuchordnung - GBO - erst wirksam, wenn sie in dem für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen sei. Vom Urkundsbeamten des Grundbuchamtes vorgenommene Eintragungen hätten nicht zur Folge, dass diese Daten sofort in den maßgebenden Datenspeicher aufgenommen würden. Das Verfahren könne so ausgestaltet sein, dass im Laufe eines Tages veranlasste Eintragungen erst nach Dienstschluss im sog. Stapelverfahren endgültig in den Datenspeicher aufgenommen würden. Im Übrigen habe die Beklagte das hier abgerechnete Gewerbegebiet Nord rechtsfehlerhaft als Erschließungseinheit betrachtet. Das habe eine Neuberechnung für jede selbstständige Erschließungsanlage durch die Änderungsbescheide erforderlich gemacht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 22.12.2011 zugestellt. Mit am 23.01.2012, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt insoweit ergänzend vor, dass die Wirkungen der Bekanntgabe entsprechend den Regelungen über Ereignisfristen (§ 187 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erst am Tage nach der Bekanntgabe einsetzten. Ferner sei unter einem Erschließungsbeitragsbescheid nur ein solcher Bescheid zu verstehen, der auch einen Leistungsausspruch beinhalte. Die Klägerin beantragt, die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 20.11.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide der Beklagten vom 30.11.2011 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Ilm-Kreis vom 20.12.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt hierzu ergänzend vor, dass der Postverkehr von Schriftstücken in der Regel bis zum Mittag bzw. frühen Nachmittag erledigt sei, dem stehe die Datenübernahme im Grundbuchamt nach Dienstschluss gegenüber. Maßgeblich für die Bekanntgabe sei der maßgebliche Augenblick. Ihr sei es auch nicht verwehrt gewesen, die Beitragserhebung in einen Festsetzungs- und einen Leistungsteil aufzuspalten. Maßgeblich i.S. des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB) sei bei mehreren Teilbescheiden der zeitlich erste Akt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter, vier Ordner), die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.