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Urteil

2 K 66/12 We

VG Weimar, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0110.2K66.12WE.0A
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Leitsätze
Konzeptblätter können nur Bestandteil der zu bewertenden Prüfungsleistung sein, wenn sie nach ihrem Inhalt geeignet sind, die Bearbeitung hinsichtlich des Aufbaus, der Begründungen und der Ergebnisse zu ergänzen.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Konzeptblätter können nur Bestandteil der zu bewertenden Prüfungsleistung sein, wenn sie nach ihrem Inhalt geeignet sind, die Bearbeitung hinsichtlich des Aufbaus, der Begründungen und der Ergebnisse zu ergänzen.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Hauptantrag ist zulässig. Insoweit verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2012 zu Recht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 29.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen erstreckt sich darauf, ob die von den Prüflingen gegebenen Antworten fachlich richtig oder zumindest vertretbar sind. Soweit den Prüfern im Übrigen ein Bewertungsspielraum verbleibt, geht die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahin, ob die Prüfer bei der Bewertung die maßgeblichen Verfahrensvorschriften und allgemein gültige Bewertungsgrundsätze eingehalten haben und ob sie etwa von einem unzutreffenden Sachverhalt oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen sind (BVerwG, Beschl. vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -). Gemessen daran greift zunächst die Rüge der Zweitkorrektur der Klausur im Fach "Staats- und Verfassungsrecht" nicht durch. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gehört, dass die Bewertung einer Leistung nachvollziehbar begründet werden muss. Entgegen ihrer Auffassung ist dies jedoch in ausreichendem Maße geschehen. Die Zweitkorrektur besteht aus zahlreichen Randbemerkungen und einer kurzen, aber ausreichenden Schlussbemerkung, sodass hinreichend deutlich wird, wie die Bewertung zustande gekommen ist. Hierbei darf der Bogen jedoch nicht überspannt werden. Es kann sicherlich nicht erwartet werden, dass sie so ausführlich ausfallen muss, dass sie sozusagen aus sich heraus verständlich ist, ohne dabei die Aufgabenstellung und die dazu präsentierte Lösung des Prüfungskandidaten mit heranzuziehen. Betrachtet man hier die Aufgabenstellung, die von der Klägerin erarbeitete Lösung und insbesondere die Randbemerkungen, wird hinreichend deutlich, worin nach Auffassung des Zweitkorrektors die Mängel der Arbeit liegen. Aus welchen Gründen die Klägerin zu der Auffassung gelangt ist, dass bei der Zweitkorrektur ihre Klausur nicht vollständig bewertet worden sei, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Klausur enthält von der ersten bis zur letzten Seite ausführliche Randbemerkungen und eine Schlussbemerkung. Welcher Teil der Klausur hier nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Klägerin zur Verwendung eines Punktesystems. Gemäß § 35 der Prüfungsordnung vom 11.11.2010 werden die Leistungen mit Noten und Punktzahlen bewertet. Dem ist hier Genüge getan. Die Zweitkorrektur endet mit der Bewertung "mangelhaft 4 P". Den Bewertungsanforderungen des § 35 ist damit Rechnung getragen. Es wurden vier Punkte vergeben, die der Notenstufe "mangelhaft" zuzuordnen sind. Weitere Vorgaben enthält die Prüfungsordnung nicht. Soweit die Klägerin meint, die Bewertung einer Klausur habe im Einzelnen durch Vergabe von sogenannten "Leistungspunkten" zu erfolgen, die wiederum zu einer bestimmten Rangpunktzahl und danach einer Notenstufe zuzuordnen sind, findet diese Ansicht weder in der Prüfungsordnung, noch in den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen eine Grundlage. Insoweit sei auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 12.07.2012 verwiesen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die von der Klägerin für ihre Ansicht herangezogene Entscheidung des VGH Mannheim vom 24.01.1979 - XI 1690/76 - gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Die Rüge gegen die Erstkorrektur der Klausur im Fach "Staats- und Verfassungsrecht" greift ebenfalls nicht durch. In der hier einschlägigen Prüfungsordnung ist nicht geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Gliederungen und Konzepte Teile einer Prüfungsarbeit sind, die mitbewertet werden müssen. Lediglich das "Merkblatt zur Durchführung der schriftlichen Laufbahnprüfung" enthält den Hinweis, dass nur Ausführungen auf den Reinschriftbögen gewertet werden und Ausführungen auf dem Konzeptpapier unberücksichtigt bleiben. Ob dies ausreichend ist, kann hier dahinstehen. Voraussetzung für eine Mitberücksichtigung wäre jedenfalls gewesen, das in der Arbeit unmissverständlich auf diesen Teil des Konzepts als eigentliche Bearbeitung Bezug genommen worden wäre (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. vom 08.10.1996 - 9 S 2437/95 -). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Auf den Reinschriftbögen fehlt jegliche Bezugnahme. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, das Konzeptblätter nur dann Bestandteil der Bearbeitung und damit der zu bewertenden Prüfungsleistung sein können, wenn sie nach ihrem Inhalt geeignet sind, die Bearbeitung hinsichtlich des Aufbaus, der Begründungen und der Ergebnisse zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.07.1992, DVBl. 1993, 49, 50; OVG Bautzen, Beschl. vom 11.09.2001 - 4 BS 156/01 -). Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall. Die Frage der Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht im Zuge der Föderalismusreform hat die Klägerin überhaupt nicht erkannt. Hierzu ergibt sich auch nichts aus ihrem Konzeptpapier. Zur Frage der fehlenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bleibt anzumerken, dass die Klägerin in ihrer Reinschrift - und damit in ihrer maßgeblichen Prüfungsleistung - bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Nr. 1 Versammlungsgesetz verneint hat und damit folgerichtig auch nicht mehr zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kommen konnte. Die Bewertung der Klausur "Verwaltungslehre" ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Beide Prüfer haben im Überdenkungsverfahren zweimal zu den Einwendungen der Klägerin Stellung genommen und ihre Bewertungen ergänzt und erläutert. Hat sich ein Prüfer mit den Einwendungen des Prüfungsteilnehmers gegen prüfungsspezifische Wertungen auseinander gesetzt und seine Bewertungsbegründung dementsprechend erläutert oder ergänzt, so ist eine Nachprüfung der Bewertung die Bewertungsbegründung in der erläuterten oder ergänzten Form zugrunde zu legen. Die prüfungsspezifischen Wertungen erhalten durch das Überdenken eine neue Fassung, die an die Stelle der ursprünglichen Fassung tritt. Es gehört dann zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Prüfungsteilnehmers darzulegen, aus welchen Gründen er die prüfungsspezifischen Wertungen auch in erläuterter oder ergänzter Form für rechtswidrig hält. Ansonsten wäre das von Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz geforderte Überdenken von Einwendungen sinnlos (OVG Bautzen, a.a.O. m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Eine solche substantiierte Auseinandersetzung fehlt hier völlig. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich im Wesentlichen darin, eine eigene Bewertung der von ihr erbrachten Leistung vorzunehmen. Das dies nicht zum Erfolg führt, dürfte einleuchtend sein. Der gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Gegenüber dem zulässigen Anfechtungsantrag ist der Feststellungsantrag subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ § 52 Abs. 1GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsentscheidung des Prüfungsamtes des Thüringer Innenministeriums. Die Klägerin war seit dem 01.10.2008 Regierungsinspektoranwärterin des Freistaates Thüringen. Nach der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung nahm sie im Juni/Juli 2011 am schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung 2011 teil. Mit Bescheid vom 29.08.2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde, da nicht vier der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2012 teilweise statt und wies ihn im Übrigen zurück. Auch die Stattgabe in dem Widerspruchsverfahren führte nicht zum Bestehen der schriftlichen Laufbahnprüfung. Diese wiederholte die Klägerin mit Erfolg im Jahr 2012. Am 20.01.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie rügt die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten in den Fächern "Staats- und Verfassungsrecht" und "Verwaltungslehre". Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 29.05. und 25.10.2012 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Im Übrigen seien die Bewertungen rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Bewertungsfehler seien nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten (ein Ordner).