Beschluss
2 E 701/24 We
VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2024:0529.2E701.24WE.00
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Leitsätze
1. Ein noch nicht der Schulpflicht unterliegendes Kind, welches auf Antrag der Eltern und nach einer Entscheidung des Schulleiters vorzeitig in eine Schule aufgenommen werden kann (sogen. Kann-Kind), ist bei einem Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens noch nicht durch den Schulleiter über die Aufnahme des Kindes entschieden worden ist. (Rn.27)
2. Ist die Beteiligung des Kann-Kindes an einem Auswahlverfahren unterblieben, führt dies zu einem Verfahrensfehler. Derartige Verfahrensfehler führen dann auf einen Anspruch auf (außerkapazitäre) Aufnahme an eine Schule, wenn es tatsächlich zu einer fehlerhaften Platzvergabe gekommen und die Aufnahmechance des Kann-Kindes geschmälert worden ist. Grenze eines solchen Aufnahmeanspruchs ist der Eintritt der Gefahr der Funktionsunfähigkeit der Schule.(Rn.32)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 vorläufig in die Klassenstufe 1 der M... E..., Staatliche Grundschule, A... in ... E..., aufzunehmen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein noch nicht der Schulpflicht unterliegendes Kind, welches auf Antrag der Eltern und nach einer Entscheidung des Schulleiters vorzeitig in eine Schule aufgenommen werden kann (sogen. Kann-Kind), ist bei einem Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens noch nicht durch den Schulleiter über die Aufnahme des Kindes entschieden worden ist. (Rn.27) 2. Ist die Beteiligung des Kann-Kindes an einem Auswahlverfahren unterblieben, führt dies zu einem Verfahrensfehler. Derartige Verfahrensfehler führen dann auf einen Anspruch auf (außerkapazitäre) Aufnahme an eine Schule, wenn es tatsächlich zu einer fehlerhaften Platzvergabe gekommen und die Aufnahmechance des Kann-Kindes geschmälert worden ist. Grenze eines solchen Aufnahmeanspruchs ist der Eintritt der Gefahr der Funktionsunfähigkeit der Schule.(Rn.32) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 vorläufig in die Klassenstufe 1 der M... E..., Staatliche Grundschule, A... in ... E..., aufzunehmen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, sie für das Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die 1. Klasse der M..._ E..., Staatliche Grundschule aufzunehmen. Die Antragstellerin ist am ... 2018 geboren. Sie lebt mit ihrer Familie unter der Adresse A... in E... und ihr Bruder ... F... besucht gegenwärtig die M... E..., Staatliche Grundschule, A... in ... E... (im Folgenden M...). in der zweiten Klassenstufe. Mit am 28. April 2023 eingegangenem Formularvordruck meldeten die Eltern die Antragstellerin zur Erstaufnahme in die Klasse 1 im Schuljahr 2024/2025 an der M... an, beantragten zugleich, sie nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG vorzeitig in die Schule aufzunehmen und fügten ein Schreiben des von der Antragstellerin besuchten Kindergartens zu ihrem Entwicklungsstand bei. Am 1. Februar 2024 fand die Schuleingangsuntersuchung der Antragstellerin bei dem Gesundheitsamt der Stadt E... mit dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen eine Einschulung bestünden, statt. Am 18. März 2024 fand ein Gespräch mit der Antragstellerin, ihrer Mutter und drei Lehrerinnen der M... statt, wonach die Bediensteten der Schule zur Einschätzung gelangten, dass die Einschulung der Antragstellerin zu befürworten sei. Mit Schreiben vom 22. März 2024 wandten sich die Eltern der Antragstellerin an die Schule und baten um Verbescheidung ihres Antrags. Hierin bezogen sie sich auf ein Telefonat mit der Schulleitung, wonach die Verbescheidung erst dann erfolgen könne, wenn über die Einschulung der regulär einzuschulenden Kinder entschieden sei. Hierzu führten sie aus, dass ein derartiges Vorgehen – Nichtberücksichtigung bzw. nachrangiges Berücksichtigen von Kann-Kindern im Auswahlverfahren – zu einer Ungleichbehandlung führe und den Teilhabeanspruch der Antragstellerin verletze. Am 22. April 2024 haben die Eltern der Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begehrten zunächst die Verpflichtung des Antragsgegners zur Verbescheidung sowohl des Antrags auf vorzeitige Einschulung als auch auf Aufnahme in die M... 2024/2025 sowie für den Fall, dass die Antragstellerin schulfähig sei und sie im Auswahlverfahren unberücksichtigt gelassen worden sei, ihre Aufnahme in die M.... Sodann erließ die M... E... am 3. Mai 2024 einen Bescheid, wonach es keine Bedenken gegen eine Einschulung der vorzeitigen Einschulung der Antragstellerin gibt und die Schulfähigkeit festgestellt wurde. Mit Bescheid ebenfalls vom 3. Mai 2024, den Eltern übergeben am 6. Mai 2024, teilte die M... mit, dass die Antragstellerin nicht an die M... zum Schuljahr 2024/2025 aufgenommen wird. In der Begründung führte die M... aus, dass eine begrenzte Kapazität (66) bestanden habe und 79 Anmeldungen vorgelegen hätten. Es habe eine Auswahlentscheidung stattgefunden. Bei dieser seien Kinder, die ab dem 1. August des Schuljahres der Schulpflicht unterlägen, vorrangig gegenüber Kindern berücksichtigt worden, die altersbedingt noch nicht der gesetzlichen Schulpflicht unterlägen. Bereits schulpflichtige Kinder seien dringlicher auf einen Schulplatz an der Wunschschule angewiesen als noch nicht schulpflichtige Kinder, die noch ein weiteres Jahr warten oder eine andere Schule ohne Kapazitätsmangel wählen könnten. Somit könne die Antragstellerin nicht aufgenommen werden. Die Antragstellerseite begehrt nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Aufnahme der Antragstellerin an die M.... Zur Begründung führt sie aus, die Antragstellerin habe nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG ein Recht auf Teilhabe am und fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens sowie ein Recht auf Aufnahme in diese Schule. Effektiver Rechtsschutz sei bei einem Fehler im Auswahlverfahren, der eine bestehende Aufnahmechance schmälere und wenn keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wegen überkapazitärer Aufnahme bestehe, zu gewähren. Für Kann-Kinder sehe das Gesetz keine Ungleichbehandlung vor, weil beim Aufnahmeverfahren nicht differenziert werde. Insbesondere widerspräche es dem Grundsatz der wohnortnahen Beschulung und wäre sachlich nicht nachvollziehbar, wenn dieser Grundsatz für die jüngsten Schüler nicht gelten würde. Zudem würden regulär einzuschulende Kinder erst am 1. August schulpflichtig und Kann-Kinder erst mit der Aufnahme (§ 18 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG), sodass auch insoweit kein Ansatz für eine Differenzierung erkennbar sei. Auch die ThürSchulO sehe keine Ungleichbehandlung von Kann-Kindern vor (wird ausgeführt). Daraus ergebe sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die M..., weil dies die wohnortnächste Schule sei und zudem ein Geschwisterkind diese Schule bereits besuche. Die örtlich näher liegende J... sei als Gemeinschaftsschule eine andere Schulart und deshalb nicht maßgeblich. Auch der Verweis des Antragsgegners auf die Fristenregelungen in § 120 ThürSchulO überzeuge nicht, weil aus dem dort geregelten Verfahrensrecht nicht auf das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs – hier auf gleichwertige Teilnahme am Auswahlverfahren – geschlossen werden könne und zudem die Normenhierarchie zwischen Gesetz und Verordnung außer Acht gelassen werde. § 15a ThürSchulG normiere mit dem Recht auf Teilhabe am Auswahlverfahren zugleich das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung, was nicht mit dem Verweis auf Fristen der ThürSchulO verneint werden könne. Dass die Aufnahme der Antragstellerin zu einer konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit der M... führe, sei den Ausführungen des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Zudem bestehe ein Anordnungsgrund, weil sich mit weiterem Zeitablauf die Chancen der Antragstellerin auf Aufnahme verschlechtern würden und zudem regelmäßig die Dringlichkeit bei Fehlern in der Schulplatzvergabe bejaht werde. Die Antragstellerin habe zudem nicht einen Anspruch auf Aufnahme an irgendeine Grundschule, sondern auf Aufnahme an der Wunschschule. Die Antragstellerin beantragt nunmehr noch sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 vorläufig in die Klassenstufe 1 der M... E..., Staatliche Grundschule, A... in ... E..., aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Hierzu führt er aus, dass es dem Antrag am Anordnungsanspruch fehle, weil zuerst der Abschluss des Auswahlverfahrens der regulär schulpflichtigen abzuwarten sei und vorzeitig einzuschulende Kinder keinen Anspruch auf gleichwertige Teilhabe am Auswahlverfahren hätten. Denn der Thüringer Gesetzgeber gebe selbst einzuhaltende Termine vor; so in § 120 Abs. 1 ThürSchulO (Mitteilung der Namen an das Gesundheitsamt für das übernächste Schuljahr) und in § 120 Abs. 3 ThürSchulO (Entwicklungsfeststellung bis 15. Mai des Kalenderjahres der beabsichtigten Einschulung). Das Auswahlverfahren finde im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamts Mittelthüringen wiederum am Anfang des Kalenderjahres statt und die Bescheide seien am 18. Januar 2024 ergangen. Hieran habe die Antragstellerin nicht teilnehmen können, weil ihre Schulfähigkeit erst nach der Schuleingangsuntersuchung und dem Gespräch zur Feststellung der Entwicklung habe beurteilt werden können. Voraussetzung für die Aufnahme aber sei wiederum die Feststellung der Schulfähigkeit und erst mit der Aufnahme bestünde Schulpflicht. Zu diesem Zeitpunkt seien aber die Aufnahmeentscheidungen der regulär schulpflichtigen Kinder bereits erfolgt. Mit diesen festen Terminen gebe der Gesetzgeber vor, dass weitere Schüler nur dann vorzeitig aufgenommen würden, wenn nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter den regulär schulpflichtigen Kindern noch ausreichend Kapazitäten für weitere Schüler vorhanden wären. Das Auswahlverfahren könne zudem auch nicht nach dem 15. Mai stattfinden, weil dann nicht genügend Zeit zur Zuweisung nicht berücksichtigter Kinder bzw. Nachrücker der Warteliste usw. bestünde. Für die Antragstellerin käme aufgrund der erschöpften Kapazität nur ein Schulplatz an einer anderen Schule in Frage. Würde sie einen Platz an der Moritzschule im Wege der einstweiligen Anordnung erhalten, würden hierdurch die Chancen der Kinder auf der Warteliste rechtswidrig geschmälert. Die Grenze der Funktionsfähigkeit wäre erreicht, wenn die Schule ihrem in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 24 Thüringer Verfassung und § 2 ThürSchulG verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht mehr gerecht werden könne. Hierbei seien organisatorische, sicherheitstechnische und pädagogische Bewertungen der Schule zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte (eine Heftung und eine elektronische Akte zum Auswahlverfahren) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolgreich. Er ist nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragstellerin kann die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, sie zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Klasse der Moritzschule Erfurt aufzunehmen, mit Erfolg geltend machen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Eine solche Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder auch aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jeweils, dass der Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und kumulativ, dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Grundsätzlich dient eine einstweilige Anordnung allein der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. 1. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der die Aufnahme der Antragstellerin an die M... ablehnende Bescheid vom 3. Mai 2024 erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Denn die Antragstellerin hätte in das an der M... erfolgte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die 1. Klassenstufe des Schuljahres 2024/2025 einbezogen werden müssen und sie wäre in der Folge an diese Schule aufzunehmen gewesen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Regelungen über die Aufnahme an eine Schule ergeben sich aus §§ 14, 15a ThürSchulG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium für jede Grundschule, jede Regelschule sowie jedes regionale Förderzentrum einen abgegrenzten Schulbezirk fest; dieser kann auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehen. Für mehrere Grundschulen oder Regelschulen kann jeweils ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG). Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt; im Fall des Satzes 2 sind die Schulen im gemeinsamen Schulbezirk die örtlich zuständigen Schulen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG). § 15a Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG regelt weiter, dass, wenn bei der Anmeldung zur Einschulung die Zahl der Anmeldungen an einer Grundschule in einem gemeinsamen Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG oder an einer Gemeinschaftsschule die Aufnahmekapazität übersteigt, den Anträgen auf Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben ist, wenn 1. die Grundschule oder die Gemeinschaftsschule die nächstgelegene Schule des Bildungsganges ist, 2. Geschwisterkinder bereits die Schule besuchen. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 15a Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass in der Stadt E... ab dem Schuljahr 2020/2021 für alle staatlichen Grundschulen (mit Ausnahme der Grundschule 8 "E..." und der Grundschule 8a am L...) ein gemeinsamer Schulbezirk für das gesamte Stadtgebiet besteht (vgl. dazu Schulnetzplan der Landeshauptstadt E... 2019/2020 bis 2023/2024, Stand: Juni 2019, S. 79). Obgleich die Antragstellerin unstreitig noch nicht der Vollzeitschulpflicht nach § 18 Abs. 1 ThürSchulG unterliegt, weil sie erst am ... 2024 sechs Jahre alt wird, regelt § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG, dass sie, da sie am 30. Juni 2024 mindestens fünf Jahre alt ist, auf Antrag ihrer Eltern zum Schuljahr 2024/2025 aufgenommen werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG). Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme (§ 18 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG). Aus diesem Regelungsgefüge folgt, dass die Entscheidung über die Aufnahme durch den Schulleiter vor dem Hintergrund der von ihm festzustellenden Schulfähigkeit des jeweiligen Kindes zu erfolgen hat, weil bei Kindern dieser Altersgruppe regelmäßig starke Abweichungen zwischen Entwicklungsalter und Lebensalter und demzufolge eine breite Streuung des Entwicklungsalters zu verzeichnen ist (vgl. die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 3/2693, S 55). Dementsprechend hat die Schulleitung der M... im Laufe des hiesigen Verfahrens die Schulfähigkeit der Antragstellerin zum Schuljahr 2024/2025 im Bescheid vom 3. Mai 2024 bestätigt. Die im Ermessen des Schulleiters nach § 18 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG stehende Entscheidung bezieht sich jedoch nicht auf die der Feststellung der Schulfähigkeit nachgelagerte Frage, ob das jeweilige Kind auch im Hinblick auf etwaige Kapazitätsengpässe an die Schule aufgenommen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit § 15a ThürSchulG hat der Thüringer Landesgesetzgeber das - aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG) abzuleitende - Recht auf Zugang zu den Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule als Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Aufnahmeverfahren ausgestaltet (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 -, juris). Das Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen kann sich auf einen Aufnahmeanspruch an der Erstwunschschule insbesondere dann verdichten, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet. Gleiches gilt, wenn die Durchführung des Auswahlverfahrens ergibt, dass dem Aufnahmeantrag stattzugeben ist (hier § 14 Abs. 1 ThürSchulG) oder im Nachgang bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Fehler des Auswahlverfahrens festgestellt wird, dieser Fehler eine bestehende Aufnahmechance geschmälert hat und eine überkapazitäre Aufnahme die Funktionsfähigkeit der Schule nicht beeinträchtigt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024, 4 EO 470/23, juris Rn. 86). So liegt der Fall hier. Denn die M... hat bei ihrem wegen Anmeldeüberhangs (66 Plätze bei 79 Anmeldungen) durchzuführenden Auswahlverfahren für die erste Klasse des Schuljahres 2024/2025 die Antragstellerin nicht vorrangig unter dem Kriterium Wohnortnähe (und zusätzlich Geschwisterkind) berücksichtigt. Dies ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang zum Auswahlverfahren (Bl. 76 ff. GA) und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aus den Unterlagen lässt sich erkennen, dass 50 Kinder das Kriterium der Wohnortnähe und 5 Kinder das Kriterium Geschwisterkind erfüllten. Unter den verbliebenen Anmeldungen von Kindern mit regulärem Schuleintrittsalter hat die M... offenbar ein Losverfahren durchgeführt. Die Antragstellerin wurde in keiner dieser Gruppen erfasst. Unstreitig ist ebenso, dass die M... ausgehend vom Wohnort der Antragstellerin die dem Wohnort nächstgelegene Schule des Bildungsganges ist. Dies bestätigt auch die stichprobenhafte Überprüfung durch das Gericht mittels Routenplaners, die ausgehend von der Wohnanschrift für den Weg zur M... eine fußläufige Entfernung von 650 m sowie für die staatlichen Grundschulen J... von 1 km sowie für die B... von 750 m ergibt. Die nähergelegene J... E... ist als Gemeinschaftsschule eine andere Schulart, die die Eltern der Antragstellerin nicht gewählt haben (§ 3 ThürSchulG) und deshalb nicht einzubeziehen. Dass die Antragstellerin am Auswahlverfahren regulär zu beteiligen war, folgt zunächst daraus, dass weder die gesetzliche Regelung des § 15a ThürSchulG noch § 18 Abs. 2 ThürSchulG einen Ansatzpunkt dafür liefern, dass noch nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder, die jedoch auf Antrag der Eltern aufgenommen werden können, nachrangig nach bereits schulpflichtigen Kindern aufzunehmen bzw. am Auswahlverfahren zu berücksichtigen sind. So bietet bereits der Wortlaut dieser Normen keinen Ansatz für eine Differenzierung. Auch aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich kein Anhaltspunkt für ein derartiges Verständnis. So regelt das Gesetz zunächst in § 15a ThürSchulG das Auswahlverfahren und sodann erst im weiteren Verlauf für alle Schüler gleichermaßen und unabhängig von ihrem Bestehen, wann die Schulpflicht im Grundsatz beginnt (§ 18 Abs. 1 ThürSchulG) bzw. wann im Einzelfall davon abgewichen werden kann (§ 18 Abs. 2 und 3 ThürSchulG). Daneben folgt auch unter Berücksichtigungen der ThürSchulO keine andere Auslegung des Thüringer Schulgesetzes. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ThürSchulO als Verordnung des zuständigen Ministeriums im Vergleich zum ThürSchulG als legislativem Akt nachrangig ist, was die Antragstellerseite zutreffend ausführt. Daraus folgt, dass die Regelungen einer Verordnung sich am Maßstab des Gesetzes zu orientieren haben und nicht umgekehrt. Abgesehen davon ergibt sich auch aus den Regelungen der ThürSchulO zu sog. Kann-Kindern, also solchen, die noch nicht der Schulpflicht unterliegen, die aber bereits zum Schulbesuch angemeldet werden können, nicht, dass der vom Antragsgegner skizzierte Verfahrensablauf zwingend ist. So sieht zwar § 120 ThürSchulO im Zusammenhang mit der Feststellung der Entwicklung vor, binnen welcher Frist der Schulleiter dem Gesundheitsamt die Daten der angemeldeten Kinder mitteilt und weiter, bis wann das Gesundheitsamt eine Rückmeldung hierzu gegenüber der Schule vornimmt (§ 120 Abs. 1 und 3 ThürSchulO). Diese Regelungen betreffen jedoch alle angemeldeten Kinder unabhängig von der Schulpflicht. § 120 Abs. 4 ThürSchulO regelt hinsichtlich der Kann-Kinder, dass die Feststellung der Entwicklung bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres durch die Grundschule zu prüfen ist. Daraus folgt zwar, dass erst dann über deren Aufnahme final entschieden werden kann. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Auswahlverfahren regelmäßig vorher am Anfang des Kalenderjahres erfolgen. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen in jedem Fall praktikabel ist, es hierfür jedoch keine normierte Regelung gibt, folgt hieraus nicht, dass deshalb Kann-Kinder vom Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG auszuschließen sind. Denn so ist ohne weiteres denkbar und praktikabel, alle Kann-Kinder am Auswahlverfahren zu beteiligen und im Nachgang, wenn die Schulfähigkeit positiv feststeht, den Antrag auf Aufnahme an die Schule entsprechend des Ergebnisses des Auswahlverfahrens zu verbescheiden. Für diese Verfahrensweise spricht insbesondere, dass mit Kindern, die an sich schulpflichtig sind, aber vom Schulbesuch zurückgestellt werden (§ 18 Abs. 3 ThürSchulG) ebenso verfahren wird. Auch diese nehmen am Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG teil und auch für diese steht nach den Regelungen der ThürSchulO (§ 121 Abs. 3) unter Umständen erst zum 15. Mai fest, dass sie die Voraussetzung einer Zurückstellung erfüllen. Sofern diesen Kindern nach dem Auswahlverfahren ein Schulplatz zukam und dieser dann wegen der Zurückstellung nicht in Anspruch genommen wird, rückt ein Kind der Warteliste, welches bislang im Auswahlverfahren nicht zum Zuge kam, nach. Nicht anders wäre zu verfahren, wenn bei einem Kann-Kind mit einem Schulplatz nach dem Auswahlverfahren festgestellt wird, dass dieses aufgrund seines Entwicklungsstandes noch nicht schulfähig ist. Der freiwerdende Platz würde dann an ein Kind der Warteliste weitergegeben. Dieses Vorgehen führt bei Kann-Kindern und positiv festgestellter Schulfähigkeit dazu, dass diesen ein Schulplatz entsprechend des Ergebnisses der Auswahlentscheidung zusteht. Sie werden dann gleich allen angemeldeten Kindern behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG). Dass dieses Vorgehen angezeigt ist, folgt zudem auch daraus, dass sich der gesetzlichen Normierung in § 15a Abs. 1 ThürSchulG deutlich entnehmen lässt, dass der Thüringer Gesetzgeber dem Kriterium der Wohnortnähe der Schule insbesondere bei den Grundschülern eine besondere Bedeutung zumisst, indem er dieses Auswahlkriterium an erster Stelle des § 15a Abs. 1 ThürSchulG platziert (anders bei Anmeldungen zur Sekundarstufe, § 15a Abs. 2 ThürSchulG, vgl. hierzu ausdrücklich auch LT-Drs. 6/6484, S. 108). Nachvollziehbar weist deshalb die Antragstellerseite daraufhin, dass ein Ausschluss von Kann-Kindern im Auswahlverfahren nach § 15a Abs. 1 ThürSchulG bei bestehendem Anmeldeüberhang ganz regelmäßig dazu führen würde, dass die jüngsten Schüler an weiter vom Wohnort entfernteren Schulen beschult werden würden. Dies widerspricht dem gesetzgeberischen Ziel. Der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 15a ThürSchulG lässt sich im Übrigen nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, weshalb Kann-Kinder, wie die Antragstellerin, anders als bereits der Schulpflicht unterliegende Kinder zu behandeln sind (vgl. LT-Drs. 6/6484, S. 108 ff.). Es wird dort insbesondere im Rahmen des § 15a Abs. 1 ThürSchulG eine bereits bestehende Schulpflicht nicht erwähnt, sondern insofern neutral nur „Schüler“ formuliert. Aus der wegen mangelnder Einbeziehung der Antragstellerin fehlerhaften Durchführung des Auswahlverfahrens resultiert eine Verletzung ihres Teilhaberechts und hieraus wiederum ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme der Antragstellerin. Denn würde man zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern des in Rede stehenden gemeinsamen Schulbezirks auch bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre effektiver Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26. August 2022 – 4 EO 504/22 –, Rn. 60, juris m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7). Dies setzt neben dem Verfahrensfehler voraus, dass dieser die tatsächliche fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers nach sich gezogen hat, der bei korrekter Durchführung nicht oder jedenfalls nicht vorrangig zum Zuge gekommen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16, 17). Würde allein ein Fehler im Auswahlverfahren genügen, der nicht zu einer fehlerhaften Aufnahme geführt hat, hätte dies keine Rechtsverletzung, die in der fehlerhaften Platzvergabe liegt, zur Folge. Liegt ein Verfahrensfehler vor, der tatsächlich zur fehlerhaften Platzvergabe geführt hat, ist Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes dann, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 17). Dabei ist zu prüfen, ob die Aufnahmechance des Betroffenen geschmälert worden ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 4 EO 470/24 –, juris). Ob der Betroffene auch sicher einen Platz erhalten hätte, ist hingegen nicht entscheidend (vgl. zum Hochschulrecht: Bostedt, in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 123 Rn. 110 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. März 2005 – 1 BvR 584/05 – beck-online). Grundsätzlich sind hierbei allein die Bewerber um den Schulplatz zu berücksichtigen, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung der Schule im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. m. w. N.). Denn nur im Hinblick auf diese kann das Gericht Entscheidungen treffen. Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und davon, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist, ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Dies führt regelmäßig dazu, dass die Rechtsverletzung, die durch die fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers eingetreten ist, mit der Aufnahme desjenigen Bewerbers, der gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt, kompensiert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn 18, auch zur Frage bei der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch mehrere Bewerber). Die Wiederholung des Auswahlverfahrens ist im Hinblick darauf, dass die anderen aufgenommenen Schülerinnen und Schüler sich insoweit auf Bestands- und Vertrauensschutz berufen können, nicht möglich. Ein solcher aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitender außerkapazitärer Aufnahmeanspruch wird jedoch bei Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Schule begrenzt, sodass erst bei entsprechenden Anhaltspunkten ein Anspruch auf Aufnahme trotz Fehlers im Auswahlverfahren zu verneinen wäre (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26. August 2022 – 4 EO 504/22 –, Rn. 61, juris; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 821; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, Rn. 2, juris m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7). Vorliegend steht fest, dass bei richtigerweise Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren ihr ein Schulplatz zur Verfügung gestanden hätte, da sie das Kriterium der Wohnortnähe unstreitig erfüllt. Zudem ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass bei der außerkapazitären Aufnahme der Antragstellerin und mithin einer weiteren Schülerin an die M... in der Klassenstufe 1 des Schuljahres 2024/25 die Gefahr der Funktionsunfähigkeit der Schule eintreten würde. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und daher durch die weitere Aufnahme von Schülern in die von ihnen gewünschte Jahrgangsstufe ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könnte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, Rn. 3, juris). Hierbei kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, sodass sich allgemeingültige abstrakte Kriterien nicht festlegen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Maßgeblich können hierbei z.B. die konkreten räumlichen Gegebenheiten der Klassenzimmer einschließlich der Lage von Fenstern und Türen, die Art der Raumnutzung (Fachräume, spezifische Unterrichtskonzepte) oder ein etwaiger besonderer Platzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sein. Auch muss den Anforderungen des Brandschutzes, Unfallschutzes und des Schutzes der Gesundheit Genüge getan werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Hierzu ist festzustellen, dass nach aktuellem Stand in den zukünftigen Klassen der 1. Klassenstufe der M... in drei Klassen jeweils 22 Kinder aufgenommen worden sind. Zwar hat der Antragsgegner Ausführungen dazu gemacht, bei welchen abstrakten Kriterien von einem Erreichen der Grenze der Funktionsfähigkeit auszugehen ist. Er hat aber in Bezug auf die konkrete Schule und den konkreten Schuljahrgang keine konkreten Angaben gemacht, sodass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass bei der Aufnahme der Antragstellerin in eine dieser ersten Klassen mit dann 23 Schülern keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zu erwarten ist. 2. Die Antragstellerin kann auch mit Erfolg das Vorliegen eines Anordnungsgrundes geltend machen, weil ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für sie nicht zumutbar wäre. Sie bzw. ihre Eltern müssten in der nunmehr nur noch verbleibenden Zeit von etwa zwei Monaten bis zum Schuljahresbeginn eine neue Grundschule in der Stadt E... zur Anmeldung auswählen und die Antragstellerin könnte diese anschließend – so dort noch freie Kapazitäten verfügbar sind – besuchen. Angesichts der gerichtsbekannten häufigen Erschöpfung der Kapazitäten in der Stadt E... könnte hierfür unter Umständen nur eine erheblich weiter vom Wohnort entfernte Grundschule in Frage kommen. Dies erscheint insbesondere vor dem noch jungen Alter der Antragstellerin sowie der familiären Situation – Sicherstellung des Schulwegs für das Geschwisterkind zu einer dann anderen Grundschule – bei aller Voraussicht nach bestehendem Anspruch auf Aufnahme an die Wunschschule besonders belastend. Für den Fall des Obsiegens im Widerspruchsverfahren bzw. ggf. nach Durchführung eines Klage- und Rechtsmittelverfahrens stünde wiederum ein Schulwechsel an, durch welchen ihr erhebliche, nicht auszugleichende Nachteile entstehen würden. Ihr schulischer Erfolg jedenfalls im Schuljahr 2024/2025 wäre in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 -, juris und Beschluss vom 25. August 2020 - 4 EO 541/20 - n. v.). Alternativ stünde ihr bzw. ihren Eltern die Alternative zur Verfügung, den Schulbesuch erst mit dem Schuljahr 2025/2026 beginnen zu lassen. Den Verweis hierauf erachtet die Kammer vor dem Hintergrund des festgestellten Entwicklungsstandes der Antragstellerin, der eine Schulfähigkeit attestiert, sowie des Elternrechts (Art. 6 GG, § 18 Abs. 2 ThürSchulG) ebenfalls nicht als zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 1.5 Satz 1, 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf), an denen sich die Kammer bei der Festsetzung orientiert hat. Hinsichtlich der Aufnahme an einer bestimmten Schule ist hier die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR empfohlen, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters zu halbieren ist.