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Beschluss

2 E 291/24 We

VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2024:0227.2E291.24WE.00
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Leitsätze
Bei der nach § 19 Abs. 4 ThürLaufbG (juris: LBG TH) zu treffenden Prognose für die Wiederholungsprüfung der Laufbahnprüfung kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. In die prognostische Einschätzung können die Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung und des Vorbereitungsdienstes einbezogen werden.(Rn.31)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der nach § 19 Abs. 4 ThürLaufbG (juris: LBG TH) zu treffenden Prognose für die Wiederholungsprüfung der Laufbahnprüfung kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. In die prognostische Einschätzung können die Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung und des Vorbereitungsdienstes einbezogen werden.(Rn.31) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht, der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes stattfindet. Der 1988 geborene Antragsteller wurde am 1. September 2020 durch Ernennung zum Beamten auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiensts beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingestellt. Nachdem der Antragsteller in den Klausuren des Grundstudiums (7. September 2020 bis 30. April 2021) im Durchschnitt 8,50 Punkte erzielt hatte, erfolgte am 14. April 2021 ein Gespräch zwischen ihm und einem Mitarbeiter des Landesverwaltungsamts zum schlechten Abschneiden im Fach Privatrecht (4 Punkte). In diesem Rahmen wurden die Gründe erörtert, Tipps gegeben und vom Antragsteller unter anderem angegeben, dass der Online-Unterricht gut laufe und keinen Nachteil für ihn darstelle. Im Rahmen der Zwischenprüfung (September 2021) erzielte der Antragsteller im Durchschnitt 6,62 Punkte (u. a. Staats- und Verfassungsrecht 4 Punkte, Verwaltungslehre 5,50 Punkte). Nachdem er vom Antragsgegner zur Stellungnahme hierzu aufgefordert wurde, gab der Antragsteller an, dass die Methodik des Online-Unterrichts nicht so zielführend gewesen sei. Er habe sich zudem kurz vor Beginn des Hauptstudiums von seiner Lebensgefährtin getrennt, seine Eltern hätten ihm zeitlich unerwartet bereits jetzt ihr Haus übertragen und seien in eine Mietwohnung gezogen, sodass für ihn damit ein Umzug in dieses Haus verbunden sei. Er müsse nunmehr seine Lernstrategie ändern. Im Rahmen des Haupt- und Abschlussstudiums (16. August 2021 bis 15. Februar 2022 bzw. 16. Mai 2022 bis 15. August 2022) erzielte der Antragsteller im Durchschnitt 6,25 Punkte, dabei in den für die Laufbahnprüfung relevanten Fächern Staats- und Verfassungsrecht 3 Punkte, Kommunalrecht 1 Punkt, Privatrecht 2 Punkte, Allgemeines Verwaltungsrecht – Polizei- und Ordnungsrecht 3 Punkte, Allgemeines Verwaltungsrecht – Umweltrecht 4 Punkte, Öffentliches Dienstrecht 1 Punkt, Öffentliche Finanzwirtschaft und Betriebswirtschaftslehre 1 Punkt. Daraufhin erfolgte erneut ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und einem Mitarbeiter des Antragsgegners. In diesem Rahmen gab der Antragsteller am 27. September 2022 diverse private Probleme (Trennung, Umzug) an. Er habe keine Ideen, wie er besser unterstützt werden könne und habe einen Lernplan. Auf die beamtenrechtliche Pflicht zum Lernen und die Möglichkeit einer Entlassung – von der vorerst abgesehen werde – wurde er hingewiesen. Zudem wurde ihm angedeutet, dass im Falle einer negativen Laufbahnprüfung eine positive Prognose für einen Zweitversuch schwierig werden könne. Bei der im Zeitraum 5. bis 13. Juni 2023 stattgefundenen Laufbahnprüfung, bei der der Antragsteller jeweils eine Schreibzeitverlängerung aufgrund seiner Erkrankung Colitis ulcerosa von 45 Minuten erhielt, erzielte er im Durchschnitt 2,25 Punkte mit folgenden Einzelergebnissen: - Recht des öffentlichen Dienstes 2 Punkte - Öffentliche Finanzen 2,5 Punkte - Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Polizei-/Ordnungsrecht 3 Punkte - Staats- und Verfassungsrecht mit Bezügen zum Europarecht 1 Punkt - Kommunalrecht 3 Punkte - Privatrecht 2 Punkte In der Diplomarbeit erreichte der Antragsteller 12,25 Punkte. Ihm wurde mit Bescheid vom 24. Juli 2023 daraufhin mitgeteilt, dass er deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden habe. Zudem verwies der Antragsgegner auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung. Mit am 4. August 2023 eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bei dem Antragsgegner. In der Begründung führte er einige Rückschläge und unerwartete Situationen, die seine Studienleistungen negativ beeinflusst hätten, auf (Trennung; Umzug seiner Eltern und eigener Umzug; Covid-Erkrankung im März 2022 und anschließend Long-Covid mit Müdigkeit und Konzentrationsstörungen; schwerer Schub seiner Darmerkrankung Colitis ulcerosa im Januar 2023 mit mangelnder Nährstoffversorgung und Konzentrationsstörung). Er sei stets bestrebt gewesen, an den Vorlesungen teilzunehmen; Krankschreibungen habe er nur im äußersten Notfall eingereicht. Seine private Situation habe sich inzwischen gefestigt, alle Vorhaben um den Umzug seien abgeschlossen, er habe private Unterstützung sowie einen langfristigen Lernpartner gefunden. Die Long Covid-Symptome seien weitestgehend abgeklungen und hinsichtlich der Darmerkrankung erfolge eine Neueinstellung der Medikation. Er strebe weiterhin an, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verbessere und versuche bereits jetzt, Wissenslücken aufzufüllen. Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 2023 zur beabsichtigen Ablehnung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes an. Daraufhin äußerte sich der jetzt anwaltlich vertretene Antragsteller nochmals vertiefend zu den Erkrankungen sowie zur Rechtslage. Zudem legte er ein nicht datiertes Attest von Dr. R..., Facharzt für Innere Medizin/Angiologie sowie ein nicht unterzeichnetes Attest von Dr. B..., Facharzt für Innere Medizin/Gastroenterologie, vom 21. März 2023 vor. Nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sowie des Örtlichen Personalrats lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes mit Bescheid vom 14. September 2023 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Inhalt verwiesen. Den hiergegen eingelegten und nicht begründeten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2024, der Antragstellerseite zugestellt am 26. Januar 2024, zurück. Am 15. Februar 2024 hat der Antragsteller sowohl Klage (2 K 290/24 We) erhoben als auch den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Vorlesungen seien aufgrund der Covid 19-Pandemie nach zwei Probeveranstaltungen am 26. und 27. November 2020 von Mitte Dezember 2020 bis Ende April 2021, im November 2021 sowie im Januar und Februar 2022 online erfolgt. Auch die Prüfungsvorbereitung vor der Laufbahnprüfung sei im Zeitraum von Mitte Mai 2023 bis Anfang Juni 2023 online durchgeführt worden. Er habe nach seiner Covid-Erkrankung Ende März 2022 an den Symptomen von Long Covid (Müdigkeit, Erschöpfung, Abgeschlagenheit, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme) gelitten. Zudem habe er ab Ende 2022/Anfang 2023 bis Ende Juli 2023 einen erneuten Schub seiner chronischen Darmerkrankung, gehabt. Erst am 31. Juli 2023 sei eine Infusionstherapie erfolgt, die den Gesundheitszustand deutlich verbessert habe. Die chronische Darmerkrankung äußere sich durch häufige Durchfälle, Darmblutungen und Koliken; während eines akuten Schubs seien täglich zwischen 10 und 15 Stuhlgänge „normal“. Eine nochmalige Schreibzeitverlängerung sei ihm nicht gewährt worden. Der Antragsgegner habe bei der Frage der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes seinen Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt, weil er bei der zu treffenden Prognose, ob die Wiederholungsprüfung bestanden werde, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. So habe zwischen den Probeklausuren und der Zwischenprüfung ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen und nicht, wie in den Schreiben an die Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte enthalten, von wenigen Wochen. Ferner hätte Berücksichtigung finden müssen, dass aufgrund der Covid 19-Pandemie eine besondere Situation vorgelegen habe. Die lange Zeit der Online-Lehrveranstaltungen habe dem Antragsteller Probleme bereitet, was er gegenüber dem Antragsgegner immer wieder geäußert habe. Ihm habe der Austausch mit den Lehrenden und Kommilitonen gefehlt. Schließlich sei seine chronische Erkrankung, bei der der Gesundheitszustand während eines Schubes deutlich schlechter sei, sowie die Long Covid-Erkrankung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei einer Berücksichtigung wäre der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Leistungsabfall wohl eher mit dem Gesundheitszustand und der Art des Unterrichts und nicht mit dem mangelnden Engagement oder den intellektuellen Fähigkeiten zu erklären sei. Aufgrund der Stabilisierung des Gesundheitszustands hätte der Antragsgegner zu einer positiven Prognose kommen müssen. So habe er die Zwischenprüfung mit 6,62 Punkten nicht nur knapp bestanden und der Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung (12,91 Punkte) und der Diplomarbeit (12,25 Punkte) seien nicht berücksichtigt worden. Die Prüfung fände im Juni 2024 statt und er könne Lehrinhalte am besten aufnehmen, wenn er diese im Präsenzunterricht vermittelt bekomme. Er könne sich nicht im Selbststudium so auf die Prüfungen vorbereiten, dass er die Wiederholungsprüfung bestehe, sondern benötige den präsenten Unterricht. Der Antragsteller hat zudem eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Der Antragsteller beantragt wörtlich, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S.2 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller für den am 16. Februar 2024 beginnenden Unterricht an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gotha zu ermöglichen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Antragsteller habe bereits den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil er nicht dargelegt habe, dass die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes über die reguläre Zeit hinaus erforderlich wäre, um einen schweren und unzumutbaren Nachteil abzuwenden. Die Wiederholungsprüfung sei auch als „externer Nichtbeamter“ möglich. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, sich im Selbststudium auf die Prüfungen vorzubereiten, zumal sich der Antragsteller durch die Wahl eines dualen Studiums bewusst für die Möglichkeit des eigenständigen Lernens entschieden habe. Darüber hinaus stehe ihm auch kein Anordnungsanspruch zur Seite. So habe er – pandemiebedingt – sogar mehr Zeit zum Lernen zwischen den Probeklausuren und der Zwischenprüfung gehabt. Die Pandemiesituation sei angemessen berücksichtigt worden und habe alle Studierenden betroffen, für die es keine negativen Auswirkungen auf ihre Leistungen gehabt habe. Das Fehlen von Präsenzveranstaltungen sei nicht unüberwindbar und habe bundesweit alle Studierenden getroffen. Trotz der 45 Minuten Schreibzeitverlängerung wegen seiner chronischen Erkrankung habe der Antragsteller keine verbesserten Ergebnisse erzielt. Da er sich trotz Belehrung für prüfungsbereit erklärt habe, könne er sich nicht nachträglich auf das Vorliegen eines ärztlichen Attests berufen. Der Antragsteller habe erhebliche Defizite bei der Bewältigung juristischer Aufgaben und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er diese bis zum Wiederholungstermin beheben könne. Die ihm angebotenen Möglichkeiten zur Beseitigung der Defizite habe er zuletzt nicht genutzt. Die von ihm vorgebrachten guten Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung würden nichts darüber aussagen, ob ein Anwärter die Prüfung bestehen könne, denn diese seien in Bereichen erbracht worden, welche keine Prüfungsrelevanz hätten. Für eine fehlerhafte Ermessensausübung oder eine -reduzierung im streitgegenständlichen Bescheid bestünden deshalb keine Anhaltspunkte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte im Klageverfahren 2 K 290/24 We und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte (1 Band) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. So erweist sich der Antrag zwar als zulässig. Er ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Eine solche Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder auch aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jeweils, dass der Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und kumulativ, dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Grundsätzlich dient eine einstweilige Anordnung allein der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 4 EO 460/23 –, juris Rn. 76, m. w. N.). Die vom Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung – Besuch des Unterrichts an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – zielt auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache bzw. sogar auf Mehr ab. Denn mit der im Klageverfahren begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zur ermessenfehlerfreien erneuten Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ginge neben der nur im Falle einer vom Antragsgegner dann positiv entschiedenen Verlängerung die fortgesetzte Stellung als Beamter auf Widerruf auch die Möglichkeit des Besuchs der erwähnten Fachhochschule einher. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die das Ziel zur unmittelbaren Verpflichtung zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes beinhalten würde, hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren bislang nicht begehrt. Der Antragsteller hat die an eine Vorwegnahme zu stellenden strengen Voraussetzungen nicht dargelegt, denn es ist nicht ersichtlich, dass für ihn die Teilnahme am Unterricht schlechterdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre, weil die Nichtteilnahme hieran vor dem Ablegen der Wiederholungsprüfung unzumutbar wäre. Zwar hat seine Bevollmächtigte hierzu vorgetragen, dass er sich im Selbststudium nicht so auf die Prüfungen vorbereiten könne, dass er die Wiederholungsprüfung bestehe, sondern er benötige hierzu gerade in Anbetracht, dass ein Großteil seiner bisherigen Ausbildung nicht in Präsenz stattgefunden habe, einen präsenten Unterricht. Diese dringende Notwendigkeit der Teilnahme spiegelt sich jedoch in der vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht wieder. Denn dort führt der Antragsteller selbst aus, dass eine „erneute Lehrstoffvermittlung – insbesondere in Präsenz -, die Übungen, die gezielte Hinführung auf die Prüfung sowie der Austausch mit Kommilitonen und die Hinweise auf Gesetzesänderungen (…) wesentlich“ zum Bestehen der Wiederholungsprüfung beitragen würden. Daraus ergibt sich folglich, dass aus seiner Sicht die Teilnahme am Unterricht sicherlich vorteilhaft für das Bestehen der Prüfung wäre, nicht aber, dass dies ein zwingendes Erfordernis ist und weshalb das Selbststudium unter Auswertung aller ihm bislang zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie unter Nutzung der im Antrag vom August 2023 erwähnten langfristigen Lernpartner nicht möglich sein soll. Abgesehen hiervon fehlt es auch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Denn unter Auswertung der gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisse wird der Antragsteller voraussichtlich auch mit seiner Klage in der Hauptsache nicht erfolgreich sein, weil sich der streitgegenständliche Bescheid vom 14. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2024 ganz überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen wird. Die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in § 19 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) enthalten. Nach dem hier in Frage kommenden § 19 Abs. 4 Nr. 1 ThürLaufbG kann auf Antrag der Beamten der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Modul-, Teil- oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen der Beamten erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden und die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt. Daraus folgt, dass auf der Grundlage der bisherigen Leistungen eine Prognose anzustellen ist, ob die Wiederholungsprüfung voraussichtlich erfolgreich verlaufen wird. Erst wenn dies zu bejahen ist, wird der Behörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen („kann“) im Hinblick auf den Antrag auf Verlängerung eingeräumt. Vorliegend ist die vom Antragsgegner als hierfür zuständigen Behörde getroffene Entscheidung, dass bei dem Antragsteller bereits auf der Tatbestandsseite keine positive Prognose anzustellen ist, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zu treffenden Prognose kommt dem Antragsgegner dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. August 2020 – W 1 K 20.635 – juris Rn. 31 m. w. N. aus der Rspr. und Literatur zum BayLlbG; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 12. September 2017 – AN 1 E 17.01855 –, juris Rn. 80; im Falle einer Klage gegen die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes: VG Bayreuth, Urteil vom 29. September 2020 – B 5 K 19.308 –, juris Rn. 40; ähnlich VG Leipzig, Beschluss vom 27. November 2020 – 8 L 817/20 –, juris Rn. 35, zur Einstellung in den verkürzten Vorbereitungsdienst). Aufgrund des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums ist die getroffene Entscheidung gerichtlicherseits nur daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob ein unrichtiger Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt und allgemeine Wertmaßstäbe beachtet worden sind (vgl. VG Würzburg, a. a. O. Rn. 32 und VG Ansbach, a. a. O. Rn. 81). In die prognostische Einschätzung können insbesondere die in der nicht bestandenen Prüfung erzielten Ergebnisse und die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erreichten weiteren Leistungen und Nachweise einbezogen werden. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Prognoseentscheidung des Antragsgegners voraussichtlich nicht zu beanstanden. So hat der Antragsgegner insbesondere die Leistungen und die Leistungsentwicklung des Antragstellers zutreffend berücksichtigt und dargelegt, dass bei dem Antragsteller nach dem Grundstudium und beim Ablegen der Zwischenprüfung ein großer Leistungseinbruch erfolgt ist. Dass er im streitigen Bescheid in diesem Zusammenhang aufgeführt hat, dass die Zwischenprüfung „nur wenige Wochen“ nach den Klausuren des Grundstudiums erfolgte, tatsächlich aufgrund der pandemiebedingten Verschiebung der Zwischenprüfung aber mehrere Monate lagen, führt dabei nicht zu einer relevanten fehlerhaften Sachverhaltsgrundlage. Denn diese unrichtige zeitliche Einordnung ist erkennbar kein tragender Gesichtspunkt für die Prognoseentscheidung des Antragsgegners. Entscheidend ist für den Antragsgegner vielmehr die kontinuierliche Verschlechterung des Antragstellers, die mit der ersten für die Abschlussprüfung relevanten Leistung – der Zwischenprüfung, § 33 Abs. 1 ThürAPOgVwD – einsetzte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Prognose angenommene stetige Verschlechterung zutreffend und ohne sachfremde Erwägungen bewertet worden (vgl. VG Ansbach, a. a. O. Rn. 98). So lässt sich anhand der im Bescheid aufgeführten jeweiligen Ergebnisse in der Zwischenprüfung, der Leistungen des Haupt- und Abschlussstudiums sowie der Laufbahnprüfung leicht entnehmen, wie der Leistungsabfall trotz Hinweisen und Hilfestellungen des Antragsgegners erfolgte (vgl. exemplarisch Staats- und Verfassungsrecht: zunächst 4, dann 3, dann 1 Punkt; Verwaltungslehre/Allgemeines Verwaltungsrecht: zunächst 5,5, dann 3 bzw. 4 Punkte, dann 3 Punkte). Dass der Antragsgegner dabei entscheidend auf die prüfungsrelevanten Fächer allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Privatrecht, Staats- und Verfassungsrecht sowie öffentliche Finanzwirtschaft oder Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 6 ThürAPOgVwD) abstellt und (zum Teil deutlich bessere) Leistungsnachweise in anderen Rechtsgebieten nicht maßgeblich berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch VG Ansbach, a. a. O. Rn. 99). Denn für die Prognose kommt es darauf an, ob die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass der Antragsteller die Wiederholungsprüfung bestehen wird. Den nicht prüfungsrelevanten Leistungen lässt sich dabei kein entscheidender Aussagegehalt entnehmen. Deshalb ist auch die Einschätzung des Antragsgegners, die Zwischenprüfung habe er nur knapp bestanden, nicht fehlerhaft. Denn zum einen ist ein Prüfungsergebnis von 6,62 Punkten nur „ausreichend“ und deshalb die Notenstufe vor der nicht mehr den Anforderungen genügenden Note „mangelhaft“ (§ 14 ThürAPOgVwD). Berücksichtigt man nur die für die Laufbahnprüfung relevanten Fächer, d. h. nicht die Leistungen in Jugend- und Sozialrecht, dann sind die erzielten Leistungspunkte von 5,33 Punkten noch knapper über der Schwelle des Bestehens. Wie der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise erkannt hat, sind zudem die deutlich besseren Leistungen des Antragstellers in seiner Diplomarbeit von 12,25 Punkten sowie in der fachpraktischen Ausbildung für eine Prognose der Wiederholungsprüfung nicht gewichtig. Denn Gegenstand der anzufertigenden schriftlichen Prüfungsarbeiten sind die o. g. Ausbildungsfächer. In keinem dieser hat der Antragsteller seit dem Hauptstudium wenigstens ausreichende Leistungen erreicht. Dass der Antragsteller in der Laufbahnprüfung im Durchschnitt 2,25 Punkte erzielte und damit sein Leistungsniveau mit erheblichem Abstand zur Notenstufe ausreichend mit 5 Punkten festgestellt wurde, konnte der Antragsgegner ebenso in seiner Prognose negativ berücksichtigen, denn je größer sich Defizite darstellen, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, diese zukünftig abbauen zu können, sofern nicht andere Gründe für die Defizite verantwortlich sind. Mit dem Einwand der Antragstellerseite, der Antragsgegner habe die besondere Pandemiesituation und hier vor allem die Tatsache, dass über längere Zeiträume nur Online-Lehrveranstaltungen stattgefunden hätten, nicht ausreichend berücksichtigt, vermag sie keinen Beurteilungsfehler zu belegen. Zutreffend ist, dass Erwägungen hierzu im Bescheid nicht aufgeführt werden. Dies war jedoch auch nicht zwingend geboten. Denn die Einschränkungen betrafen alle Teilnehmer des Prüfungsdurchgangs gleichermaßen und es ist nicht ersichtlich, dass spezifisch der Antragsteller hierdurch benachteiligt worden wäre. Bemerkenswert ist zudem, dass der Antragsteller weder in seinem Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes noch in der nachfolgenden Anhörung Schwierigkeiten beim Online-Unterricht erwähnt. Für den Antragsgegner bestand deshalb keine Veranlassung, diesen Aspekt in der Prognoseentscheidung zu erwägen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass der Online-Unterricht vor allem im Grundstudium einen erheblichen Anteil (ca. 3 ½ Monaten bei insgesamt 8 Monaten im Zeitraum von September 2020 bis April 2021) umfasste. In diesem Zeitraum erzielte der Antragsteller in den Klausuren des Grundstudiums seine besten Ergebnisse und erklärte im April 2021 ausdrücklich, keine Probleme mit dem Online-Unterricht zu haben (Bl. 1 BA). Erst während des Hauptstudiums äußerte er Schwierigkeiten (Bl. 2 BA), dort umfasste der Online-Unterricht jedoch deutlich weniger Stunden (ca. 7 Wochen bei 6 Monaten Hauptstudium von Mitte August 2021 bis Mitte Februar 2022). Im Abschlussstudium I (3 Monate) und II (4 Monate) erfolgte lediglich die Prüfungsvorbereitung für ca. zwei Wochen online. Schließlich kann der Antragsteller voraussichtlich auch nicht mit dem Vortrag, seine gesundheitlichen Schwierigkeiten oder privaten Herausforderungen seien bei der Prognose nicht ausreichend berücksichtigt worden, in der Hauptsache durchdringen. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass der Antragsgegner diese im Bescheid erwähnt und nachvollziehbar ausführt, dass die aufgeführten privaten Gründe (Trennung, Umzug der Eltern, Übernahme des Elternhauses, etc.) teilweise bereits mehrere Monate und Jahre zurückliegen und deshalb kein direkter Einfluss auf die Laufbahnprüfung mehr bestanden haben könne und dies zudem keine Gründe seien, derartige Wissenslücken zu begründen. Der Antragsteller hatte diese Gründe tatsächlich bereits in seiner E-Mail vom 25. November 2021 als Ursache für das schlechte Abschneiden bei der Zwischenprüfung aufgeführt. Die Bewertung des Antragsgegners hierzu ist nicht zu beanstanden. Auch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Antragstellers in der Prognoseentscheidung ist nicht zu bemängeln. Zutreffend hat der Antragsgegner die dem Antragsteller gewährte Schreibzeitverlängerung von 45 Minuten aufgeführt. Dass nunmehr aufgrund des Gesundheitszustands eine positive Prognose betreffend die Wiederholungsprüfung anzustellen wäre, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. So ist bereits nicht belegt, welche Rolle die Erkrankungen des Klägers bei der Laufbahnprüfung spielten. Zwar erwähnt der Antragsteller, dass er Anfang 2023 einen Schub der Colitis ulcerosa erlitten habe und ergänzt im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. August 2023, dass dieser Schub bis Juli 2023 also auch während der Prüfungsphase im Juni 2023 gedauert habe. Einen Beleg hierfür legt er jedoch nicht vor. Das Attest von Dr. B... datiert bereits aus März 2023 und ist zudem nicht unterzeichnet. Das Attest von Dr. R... (Internist) zu Long Covid ist zwar unterzeichnet, enthält aber kein Datum, sodass fraglich ist, für welchen Zeitraum er Beeinträchtigungen bestätigt. Ungewöhnlich ist auch, dass dort die Darmerkrankung keine Erwähnung findet, wenngleich der Antragsteller einen akuten Schub dieser vorträgt. Die Angaben des Antragstellers selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung sind ebenso nur vage (Schub im Januar 2023, Cortisoneinnahme ab Mitte März 2023 bis zwei Wochen vor der Prüfung). Schließlich hat der Antragsteller auch keine Belege für die von ihm nunmehr vorgetragene Stabilisierung des Gesundheitszustands aufgrund einer geänderten Therapie vorgelegt und damit glaubhaft gemacht. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass ein Prüfling im Fall einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit gehalten ist, dies vorab mitzuteilen oder von der Prüfung zurückzutreten und dies jeweils unverzüglich nachzuweisen hat (vgl. hier § 23 ThürAPOgVwD). Kennt ein Prüfling seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und nimmt er durch die Teilnahme an der Prüfung das Risiko des Misserfolgs in Kauf, muss er sich dies grundsätzlich zurechnen lassen (vgl. allgemein im Prüfungsrecht: Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 265). Ist damit die Prognoseentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden und deshalb der Tatbestand des § 19 Abs. 4 ThürLaufbG nicht erfüllt, kommt es auf die Ausübung des Ermessens im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf), an denen sich die Kammer bei der Festsetzung orientiert hat. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller den – nicht näher bezifferbaren – Besuch der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung begehrt, weshalb der Auffangwert in Ansatz gebracht wird. Da dieses Begehr einer Vorwegnahme in der Hauptsache gleichkommt, war der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht zu halbieren.