Beschluss
2 E 312/15 We
VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0504.2E312.15WE.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Übertragung der Schulträgerschaft auf eine kreisangehörige Gemeinde.(Rn.6)
2. Zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Schulorganisationsakten.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Übertragung der Schulträgerschaft auf eine kreisangehörige Gemeinde.(Rn.6) 2. Zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Schulorganisationsakten.(Rn.7) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners ihr vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Schulträgerschaft für die staatliche Grundschule K... zu übertragen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -). Gemessen daran hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Übertragung der Schulträgerschaft für die staatliche Grundschule in K.... Der Bescheid des Antragsgegners vom 05.03.2015 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Übertragung der Schulträgerschaft auf eine kreisangehörige Gemeinde ist § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ThürSchulG. Danach können kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag hin Schulträger von staatlichen Grundschulen und Regelschulen sein. Voraussetzung ist insbesondere neben dem Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft die Festlegung von im Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers übereinstimmenden Schulbezirken sowie die Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulnetzplanung für den gesamten Landkreis. Die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem bisherigen Schulträger und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium (§ 13 Abs. 2 Satz 6 ThürSchulG). Der Antragsgegner hat die Übernahme der Grundschule durch die Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass dadurch eine zweckmäßige Schulnetzplanung nicht mehr gewährleistet sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Zuzustimmen ist der Antragstellerin, dass es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Dennoch ist die gerichtliche Überprüfung von Schulorganisationsakten begrenzt, soweit diese auf einer planerischen Abwägung beruhen. Die Gerichte dürfen diese Abwägungen nicht durch eigene Planungen ersetzen. Es geht um bildungspolitische, pädagogische und didaktische Fragestellungen, die der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich nicht zugänglich sind. Vielmehr müssen sich die Gerichte auf die Prüfung beschränken, ob die Schulbehörde sämtliche nach Lage der Dinge maßgeblichen Belange erfasst und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in angemessener Weise in die Abwägung einbezogen hat (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage, Rdn. 1213 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Kammer ist der Auffassung, dass der Antragsgegner dem in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen ist. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Bescheid vom 05.03.2015 und in der Antragserwiderung vom 16.04.2015. Ergänzend sei noch einmal hervorgehoben, dass der Antragsgegner zu Recht auf die kreisübergreifende Planung mit dem Unstrut-Hainich-Kreis abgestellt hat. Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 13 Abs. 3 Satz 3 ThürSchulG. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass die baulichen Voraussetzungen für die Übernahme der Grundschüler aus K... in M... gegeben sind, führt dies ebenfalls nicht weiter. Insoweit sei auf das Schreiben des Unstrut-Hainich-Kreises vom 15.04.2015 an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport verwiesen. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, die dort gemachten Angaben anzuzweifeln. Soweit die Antragstellerin auf die Bedeutung der Grundschule als Identitätsfaktor für das örtliche Gemeinwesen hinweist, führt dies ebenfalls nicht weiter. Unabhängig von der Frage, ob dies bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Schulnetzplanung eine Rolle spielen kann, sei auch hier noch einmal auf den bereits vom Antragsgegner hervorgehobenen Aspekt hingewiesen, dass bereits jetzt nur ein Teil der Grundschüler, die im Gemeindegebiet der Antragstellerin leben, überhaupt die Grundschule in K... besuchen. Für einen nicht unerheblichen Teil der Grundschüler aus dem Gemeindegebiet liegt die Grundschule in E... näher und wird aus diesen Gründen auch besucht. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Kreistagsbeschluss des Beigeladenen vom 18.06.2014. Daraus ergibt sich noch nicht einmal ansatzweise, warum die im Schulnetzplan unter Ziff. 7.11 festgehaltenen Erwägungen in Bezug auf die Grundschule in K... nicht mehr gelten sollen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im vorliegenden Eilverfahren hat der Beigeladene nicht genutzt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt wegen der - wenn auch vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.