Beschluss
2 E 658/13 We
VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0801.2E658.13WE.0A
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Leitsätze
Bei Schülerüberhang an Gymnasien Wohnsitz als sachgerechtes Auswahlkriterium. (Rn.7)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Schülerüberhang an Gymnasien Wohnsitz als sachgerechtes Auswahlkriterium. (Rn.7) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Aufnahme am Goethegymnasium Weimar, hilfsweise die einstweilige Aufnahme am Friedrich-Schiller-Gymnasium Weimar. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, Beschluss vom 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -). Gemessen daran hat der Antragsteller zunächst keinen Anspruch glaubhaft gemacht, am Goethegymnasium in Weimar aufgenommen zu werden. Das ThürSchulG normiert keinen gesetzlichen Anspruch eines Schülers auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule seiner Wahl. Das Wahlrecht beschränkt sich im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen und nach Maßgabe der Befähigung und Leistung des Schülers auf die Wahl unter anderem zwischen den zur Verfügung stehenden Schularten. Der Anspruch auf Übertritt zum Gymnasium wird dem Antragsteller nicht verweigert. Bezüglich der Auswahl einer bestimmten Schule hat der Antragsteller jedoch einen Anspruch darauf, dass über seine Aufnahme rechtsfehlerfrei entschieden wird. Abgesehen von den generellen Übertrittsvoraussetzungen von der Grundschule zum Gymnasium, wie sie in § 125 ThürSchulO geregelt sind, fehlt es im Thüringer Schulrecht an Bestimmungen zur Aufnahme an einer bestimmten Schule. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei einem Überhang an Anmeldungen zunächst die Schüler aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Weimar haben. Schulträger der staatlichen Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (§ 13 Abs. 2 ThürSchulG). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung werden von den Schulträgern Schulnetzpläne aufgestellt und fortgeschrieben (vgl. zur Schulnetzplanung § 41 ThürSchulG). In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht. Die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Anzahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) sowie die Grundsätze der Klassen- und Kursbildung werden durch Richtlinien des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Die Schulnetzplanung soll ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern. Daraus ergibt sich, dass der Schulträger im Grundsatz nur soviel Plätze vorhalten und planen muss, wie sie sich aus den Schülerzahlen in seinem Zuständigkeitsbereich ergeben. Er ist nicht verpflichtet, darüber hinaus auch Plätze für auswärtige Schüler vorzuhalten. Danach war die Schulleitung des Goethegymnasiums berechtigt, zunächst nur "Stadtkinder" aufzunehmen. Etwas anderes würde hier nur dann gelten, wenn der Antragsteller ansonsten keine Möglichkeit hätte, in zumutbarer Weise ein Gymnasium im Landkreis Weimarer-Land zu besuchen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller kann das Gymnasium in Mellingen besuchen. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erreichbarkeit nicht in zumutbarer Weise gegeben ist. Dass die Fahrt nach Weimar dabei möglicherweise "bequemer" ist, spielt dabei keine Rolle. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Goethegymnasium weitere Schüler aufnehmen könnte. Ausweislich der Behördenakte (Blatt 9) stehen am Goethegymnasium für das Schuljahr 2013/2014 für die 5. Klassen 84 Plätze zur Verfügung. Darüber hinaus sind fünf weitere Kinder aus dem Stadtgebiet Weimar aufgenommen worden. Wie sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus dem Schulnetzplan für die Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016 ergibt, wurden in den vergangenen Jahren Kinder über die Aufnahmekapazität hinaus aufgenommen. Dies hat insgesamt zu einer angespannten Raumsituation geführt. Insbesondere am Goethegymnasium war es notwendig, temporär zusätzliche Räume außerhalb der Schule anzumieten. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass dort noch weitere Schüler aufgenommen werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 21.02.2013 - 19 A 160/12 -. Die Entscheidung setzt sich im Einzelnen mit den schulrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen auseinander, wie sie so in Thüringen nicht existieren. Die dort getroffenen Aussagen sind daher so nicht übertragbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Heranziehung des Wohnsitzes als Auswahlkriterium auch nicht und entgegen den schulrechtlichen Vorschriften zur Einführung eines Einzugsbereiches für Gymnasien. Die Festlegung von Einzugsbereichen dient der Planungssicherheit bei der schulischen Grundversorgung und gilt unabhängig von Kapazitätsgesichtspunkten. Ein Gastschulverhältnis ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Eine grundsätzlich freie Wahl, wie bei den Gymnasien, ist nicht gegeben. Bei vorhandenen freien Kapazitäten sind in den vergangenen Jahren auch Landkreiskinder an Weimarer Gymnasien angenommen worden. Hier geht es einzig und allein um die Frage, ob der Wohnsitz ein sachgerechtes Auswahlkriterium ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, zu bejahen. Ob und welche Aufnahmekriterien in der Vergangenheit herangezogen worden sind und wie diese zu bewerten wären, kann hier dahinstehen. Es gibt jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass dies in der Zukunft unverändert so fortbestehen bleibt. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine Anmeldung am Friedrich-Schiller-Gymnasium, auch nicht hilfsweise, erfolgt ist. Die Eltern des Antragstellers hätten die Möglichkeit gehabt, dies auf dem Anmeldeformular anzugeben. Dies ist nicht erfolgt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift liegen neben der Sache. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Mangels näherer Anhaltspunkte und wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens hat die Kammer den halben Regelstreitwert zugrunde gelegt.