Beschluss
1 E 2521/24 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2024:1219.1E2521.24WE.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 341.187,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 341.187,93 € festgesetzt. Als Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt, da es um die Sicherung eines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin geht, allein § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung) in Betracht. Das Gericht kann eine Sicherungsanordnung im Hinblick auf den Streitgegenstand treffen, wenn ohne diese Regelung durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin – hier ihr Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbungen um mehrere im Wege der Leistungsauswahl zu besetzende Staatssekretärsstellen – vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ist gleich zu setzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, dass sich regelmäßig aus einer besonderen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung ergibt, also der besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine ansonsten drohende Rechtsvereitelung oder -erschwerung, die es für die Antragstellerin unzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Nach Auffassung der Kammer hat die Antragstellerin bislang nicht glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der Staatssekretärsposten in den von der Antragstellerin benannten Landesministerien die Verwirklichung eigener Rechte vereiteln könnte. Im Gegensatz zu Konkurrentenstreitigkeiten um höhere Statusämter gilt der Grundsatz der Ämterstabilität bei der Ernennung von Staatssekretären, der bei nicht ausgewählten Bewerber die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruches (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz) vereitelt oder wesentlich erschwert, nicht (vgl. zur Ämterstabilität bei Beförderungen: BVerfG- Beschluss v. 09.07.2007 – 2 BvR 206/07- ; Thüringer OVG, Beschlüsse v. 05.02.1998 – 2 EO 594/96 –, v. 07.03.2000 – 2 ZEO 187/00 – und 31.01.2005 – 2 EO 1170/03 – jeweils juris). Für Staatssekretäre besteht nämlich keine vergleichbare Ämterstabilität. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Beamtengesetz – ThürBG – kann der Ministerpräsident mit Zustimmung der Landesregierung einen Staatssekretär jederzeit und ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Dies bedeutet, dass ein Staatssekretär auch nach seiner Ernennung vom Ministerpräsidenten ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, ohne dass dies gegen den Grundsatz der Ämterstabilität verstoßen würde. Mithin fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, da eine Rechtsvereitelung durch die geplante Ernennung der Staatssekretäre nicht zu befürchten ist. Unabhängig davon vereitelt jedoch die Ernennung von Staatssekretären auch nicht einen – von der Antragstellerin behaupteten – Anspruch auf ihre eigene Ernennung. Denn es ist dem Ministerpräsidenten unbenommen, über die derzeit beabsichtigte Besetzung von Staatssekretärsstellen hinaus, weitere Staatssekretäre zu ernennen. Selbst wenn man also von einem Anspruch der Antragstellerin auf Ernennung zur Staatssekretärin ausginge, würde dieser durch die geplanten Ernennungen nicht vereitelt. Unabhängig davon fehlt es zudem auch an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragstellerin steht – entgegen ihrer Auffassung – kein Bewerbungsverfahrensanspruch im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – im Hinblick auf die zu besetzenden Staatssekretärsdienstposten zu. Dies gilt zunächst deshalb, weil es ein Bewerbungsverfahren für die Besetzung der Staatssekretärsstellen bereits mangels Ausschreibungspflicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Laufbahngesetz – ThürLaufbG – i.V. mit § 27 Thüringer Beamtengesetz – ThürBG –) nicht gibt. Einem wie auch immer gebildeten Bewerberkreis für die Dienstposten von Staatssekretären fehlt es daher an der hinreichenden Bestimmtheit. Es kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin für ihre Rechtsauffassung in Anspruch genommenen rechtlichen Einschätzungen des Thüringer Rechnungshofes in seinem Sonderbericht zur „Stellenbesetzung in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden“ (vom 13.03.2023, Aktenzeichen 1011 - 4.3 - 783 - 202) zutreffen, wonach bei der Besetzung von Staatssekretärsdienstposten eine Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen habe. Jedenfalls würde auch eine Verletzung dieser Grundsätze der Antragstellerin keinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch verschaffen. Ein solcher Verfahrensanspruch entsteht weder aus der vorhergehenden Dienstpostenbesetzung einer Staatssekretärin mit der Antragstellerin noch durch ihre Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Auch der Thüringer Rechnungshof hat im o. g. Bericht durchgehend von einem „Auswahlprozess“ gesprochen, ohne zu konkretisieren wie – mangels erforderlicher Ausschreibung – ein Bewerberfeld zu bilden wäre. Muss daher die Landesregierung die geplante Besetzung des Dienstpostens eines Staatssekretärs nicht öffentlich machen, kann – mangels abgrenzbare Bewerberkreises – auch nicht der Verlust eines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Antragstellerin ernsthaft im Raum stehen. Auch eine Selbstbindung des Antragsgegners vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Ankündigung des Ministerpräsidenten, sich an den Vorgaben des Thüringer Rechnungshofes im o. g. Sonderbericht halten zu wollen, bedeutet jedenfalls nicht, dass der Antragsgegner sich in Abweichung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürLaufbG zu einer Ausschreibung auch von Staatssekretärsdienstposten entschlossen hätte. Daher kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Antragstellerin, eine Bestenauslese müsse auch bei der Besetzung der Staatssekretärsdienstposten erfolgen, zutrifft oder nicht. Denn auch ein möglicher Verstoß gegen eine solche Verpflichtung würde ihr – wie oben dargelegt – keine subjektiven Bewerbungsverfahrensrechte einräumen. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert richtet sich nach § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 GKG. Für diese Verfahren ist gemäß § 52 Abs. 6 GKG der Streitwert die Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltsfähiger Zulagen. Der sich ergebende Wert ist gemäß § 52 Abs. 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren, wenn – wie hier – das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Ausgehend hiervon berechnet sich der Streitwert vorliegend wie folgt: das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe B9 betrug im Zeitpunkt des Antragseinganges (18.12.2024) gemäß §§ 17, 18 Thüringer Besoldungsgesetz 12.636,59 €. Das 12fache hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen auf ¼, mithin also 37.909,77 € zu reduzieren. Da die Antragstellerin vorliegend die Ernennung von Staatssekretärin in neun Ministerien angegriffen hat, war dieser Betrag neunfach als Gesamtstreitwert zugrunde zu legen. Denn es sind vorliegend neun, deutlich voneinander getrennte Auswahlverfahren betroffen (ThürOVG, Beschluss vom 05.07.2011 – 2 VO 415/11 – m. w. N. ) Es ergibt sich daher ein Streitwert von 341.187,93 €.