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Urteil

1 K 1565/23 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2024:0626.1K1565.23WE.00
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Leitsätze
Eine in Art 10 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) geforderte und die Zuständigkeit ausschließende Erstentscheidung ist erst dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bestands- bzw. rechtskräftig ist. (Rn.31)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2023 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in Art 10 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) geforderte und die Zuständigkeit ausschließende Erstentscheidung ist erst dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bestands- bzw. rechtskräftig ist. (Rn.31) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2023 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierfür erteilt haben (vgl. § 101 Abs 2 VwGO). Ferner entscheidet die Einzelrichterin, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2024 übertragen wurde und die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die als Anfechtungsklage statthafte (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 16 f., juris) und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. VwGO). Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des streitbefangenen Bescheides liegen nicht vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soweit die Beklagte annimmt, dass die Slowakei für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig ist, so folgt das Gericht dem nicht. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger ergibt sich aus Art. 10 Dublin III-VO. Art. 10 Dublin III-VO normiert, dass, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Voraussetzungen sind hier vorliegend erfüllt. Die Kläger zu 2 – 4) haben in der Bundesrepublik einen Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 g) dritter Spiegelstrich Dublin III-Verordnung, denn ihr Vater lebt zurzeit ebenfalls in der Bundesrepublik und hat hier einen Asylantrag gestellt. Die Vaterschaft ist auch nicht zweifelhaft; selbst die Beklagte geht von einer Vaterschaft des ... K ... für die Kläger zu 2 – 4) aus. Diese Familie hat – von der Beklagten unbestritten – auch im Herkunftsland bereits bestanden. Die Bundesrepublik ist für die Prüfung des Asylantrages des Vaters der Kläger zu 2 – 4) auch zuständig. Sie hat den Asylantrag des Vaters inhaltlich geprüft. Über den Antrag des Vaters der Kläger zu 2 – 4) auf internationalen Schutz ist auch keine Entscheidung in der Sache ergangen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. § 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Kläger in der Slowakei am 1. Mai 2023 war mithin im Verfahren der Referenzperson (hier des Vaters) lediglich eine nicht bestandskräftige behördliche ablehnende Entscheidung (Bescheid vom 26. Oktober 2022) ergangen, die seit dem 7. November 2022, mithin also auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Antragstellung der Kläger in der Slowakei, als Klage beim Verwaltungsgericht Weimar anhängig ist. Diese Situation erfüllt die Anforderungen des Art. 10 Dublin III-VO im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal, dass keine Erstentscheidung in der Sache (der Referenzperson) ergangen ist. Entgegen seines ausdrücklichen Wortlautes muss hinsichtlich des Merkmals auf eine bestandskräftige Erstentscheidung abgestellt werden. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, welcher in der Wahrung der Familieneinheit besteht. Nach dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sollte bei Anwendung der Verordnung die Achtung des Familienlebens vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Diesem Ziel kann nur hinreichend Rechnung getragen werden, indem nicht zwischen behördlichem und gerichtlichem Verfahren unterschieden, sondern eine gemeinsame Zuständigkeit angenommen wird, die erst endet, wenn das Asylverfahren der Familienangehörigen rechtskräftig abgeschlossen ist. Art. 10 Dublin III-VO stellt demnach nicht auf die erste behördliche Entscheidung, sondern auf eine bestandskräftige Erstentscheidung in der Sache ab. Das Gericht schließt sich damit der wohl überwiegenden Rechtsprechung an (siehe OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17. August 2021 – 1 LA 43/21 – juris Rn. 8 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. September 2019 – OVG 6 N 58.19 – juris Rn. 9 ff; VG Trier, Urteil vom 19. September 2019 – 7 K 2586/19.TR –, juris, VG Berlin, Urteil vom 9. November 2020 – 3 L 453/19 A –, juris m.w.N.). Insbesondere vermögen die weiteren Ausführungen des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinen Beschluss vom 17. August 2021 (Az. 1 LA 43/21) zu überzeugen. So schreibt es weiter: „Diesem Ziel wird eine Auslegung der fraglichen Norm des Artikels 10 Dublin III-Verordnung nur dann gerecht, wenn eine gemeinsame Zuständigkeit für alle Familienangehörigen während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens angenommen wird. Denn anderenfalls droht den Familienangehörigen die Trennung bis zum (möglicherweise divergierenden) Abschluss eines oder gar beider Asylverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den Erwägungsgrund 15. Soweit Artikel 10 der Dublin III-Verordnung im Besonderen seinen Gedanken aufgreift, der darauf verweist, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden, kann auch diesbezüglich zum einen der Aspekt der „Familieneinheit“ bei der Normauslegung im Lichte der Artikel 8 EMRK bzw. Artikel 7 GRC nur in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinn verstanden werden, dass die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats des Familienangehörigen lediglich dann endet, wenn dessen Verfahren bereits bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist, dieser also keinen potenziellen Anspruch mehr auf internationalen Schutz hat. Die Regelung des Artikels 10 Dublin III-Verordnung will zum anderen aber gerade auch den Vorteil nutzen, der sich für die Mitgliedstaaten daraus ergibt, dass mehrere Familienangehörige zur gleichen Zeit im Asylverfahren stehen, damit wechselweise als Auskunftspersonen herangezogen werden können und die gemeinsame Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz eine genauere und kohärente Prüfung ermöglicht. Das Ziel der besonders informierten Entscheidungsfindung durch Einbeziehung sämtlicher Familienangehöriger wird indes nicht bereits dann obsolet, wenn die Behörde – hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – eine Entscheidung getroffen hat; die gemeinsame Antragsbearbeitung ist vielmehr ebenso für ein noch nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren von Vorteil und bietet auch insoweit die Möglichkeit einer genaueren und kohärenten Prüfung durch das Gericht. Für dieses Verständnis von Artikel 10 Dublin III-Verordnung spricht nicht zuletzt auch die Legaldefinition des Artikels 2 Buchst. d) Dublin III-Verordnung, wonach unter der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die Gesamtheit der Prüfvorgänge, die Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen sind.“ Bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht zu der Problematik der Erstentscheidung des Art. 10 Dublin III-VO ausgeführt (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2024, 1 E 1566/24 We). Diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die weitere Voraussetzung der schriftlichen Kundgabe, ist vorliegend nach Auffassung des Gerichtes durch das Unterschreiben der Dublin-Erklärung vom 1. August 2023 (siehe Verwaltungsakte – nicht paginiert) erfüllt. Dort erklärte die Klägerin zu 1) für sich und stellvertretend für ihre minderjährigen Kinder unter Ankreuzung der Nr. 5, dass sie mit einer Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden ist. Diese Erklärungen lagen zeitlich gesehen vor der Annahme des Aufnahmeersuchens durch die slowakischen Behörden vom 25. August 2023. Demnach kann dahinstehen, ob die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auch auf die Kundgabe des Wunsches einer gemeinsamen Prüfung der Asylanträge anzuwenden ist, da diese jedenfalls erfüllt ist. Die nach Art. 10 Dublin III-VO geltende Zuständigkeit führt auch dazu, dass die Bundesrepublik ein wirksames Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei habe nicht stellen können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, beck-online, Rn. 83), zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits vom Wunsch der Kläger zur Familienzusammenführung gewusst hat. Da die Bundesrepublik für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zu 2 – 4) zuständig ist, ist sie aus den gleichen Erwägungen auch zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zu 1), als Mutter der Kläger zu 2 – 4), sodass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass die Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann geschieden ist. Referenzperson für ihren Asylantrag bilden jedenfalls die Kläger zu 2 – 4). Auf die Frage, ob die Beklagte mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG auch verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu Gunsten der Kläger auszuüben, kommt es damit nicht mehr an. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids waren auch dessen übrige Ziffern aufzuheben, da die dort getroffenen Entscheidungen auf der Unzulässigkeitsentscheidung beruhen und jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16, Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 21. September 2023 ausgesprochene Abschiebungsanordnung in die Slowakei. Die am ... 1990 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2) bis 4). Sie ist außerdem die geschiedene Ehefrau des Herrn ... K ..., der unter dem Az. 2 K 2549/22 We ein eigenständiges Klageverfahren betreibt und Vater der Kläger zu 2) bis 4) ist. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie verließen am 23. April 2023 die Türkei und reisten unter anderem über die Slowakei am 30. Mai 2023 in die Bundesrepublik ein und stellten am 11. Juli 2023 einen förmlichen Asylantrag. Der Vater der Kläger zu 2) bis 4) reiste bereits im Jahr 2022 in die Bundesrepublik ein und stellte am 11. August 2022 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2022 abgelehnt worden ist. Hiergegen wurde am 7. November 2022 Klage erhoben (Az. 2 K 2549/22 We). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In ihrer Anhörung vor dem BAMF vom 1. August 2023 gab die Klägerin zu 1) an, sie sei am 29. April 2023 in der Slowakei aufgegriffen worden. Ihre Fingerabdrücke seien am 1. Mai 2023 erfasst worden. Sie habe in der Slowakei keinen Asylantrag stellen wollen, sondern sei dazu gezwungen worden. Sie wolle in Deutschland bleiben. Alles andere käme für sie nicht in Frage. Sie habe ihren Ehemann und ihre Kinder in der Bundesrepublik. Am gleichen Tag unterzeichnete die Klägerin zu 1) eine Erklärung im Dublin-Verfahren, mit welcher sie unter Ankreuzung der Nr. 5 ihr Einverständnis mit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit gab (vgl. Verwaltungsakte der Beklagten – nicht paginiert). Am 14. August 2023 stellte die Bundesrepublik aufgrund der EURODAC-Treffermeldung ein Übernahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 25. August 2023 stimmte die Republik Slowakei der Übernahme der Kläger nach Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zu. Daraufhin wurde der Antrag der Kläger mit Bescheid vom 21. September 2023, zugestellt am 4. Oktober 2023, als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und die Abschiebung in die Slowakei wurde angeordnet (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen haben die Kläger am 30. November 2023 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben und zugleich das Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht (Az. 1 E 1566/23 We). Die Kläger tragen vor, sie würden wieder mit dem Ehemann und Vater zusammenleben. Beide Elternteile würden das Sorgerecht ausüben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Zudem erwarte die Klägerin zu 1) ein weiteres Kind. Errechneter Entbindungstermin sei der 20. April 2024. Der Vater der Kläger zu 2 - 4) befinde sich noch im laufenden Asylverfahren, da gegen seinen ablehnenden Bescheid Klage erhoben worden sei. Sie beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass sie von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch machen werde, da das Asylverfahren des Ehemannes und Vaters am 26. Oktober 2022 (bestandskräftig) abgelehnt worden sei und Art. 10 Dublin III-VO daher keine Gültigkeit habe. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Januar 2024 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet. Das Verfahren des Vaters der Kläger zu 2 – 4) (vgl. Az. 2 K 2549/22 We) ist diesem Verfahren beigezogen worden. Eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren lag zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht vor. Mit Schriftsätzen vom 12. Juni 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Juni 2024 den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.