Beschluss
1 K 135/24 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2024:0611.1K135.24WE.00
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Leitsätze
Die seit den Jahren 2020/2021 bestehende Arbeitsüberlastung der Beklagten aufgrund der deutlich erhöhten Antragszahlen im Bereich der Einbürgerung stellt keinen zureichenden Grund im Sinne des §75 VwGO dar, da ihr nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Zuwachs an Personal entgegengewirkt wurde.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die seit den Jahren 2020/2021 bestehende Arbeitsüberlastung der Beklagten aufgrund der deutlich erhöhten Antragszahlen im Bereich der Einbürgerung stellt keinen zureichenden Grund im Sinne des §75 VwGO dar, da ihr nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Zuwachs an Personal entgegengewirkt wurde.(Rn.16) Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. I. Die Beklagte begehrt die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO. Am 15. September 2023 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Einbürgerung und übersandten dem Antrag ein umfangreiches Anlagenkonvolut. Mit E-Mail vom 15. November 2023 fragte der Bevollmächtigte der Kläger nach dem Sachstand des Verfahrens. Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 2024 eine Eingangsbestätigung und teilte mit, dass erhebliche Rückstände bei der Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen bestehen und aktuell lange mehrmonatige Bearbeitungszeiten gelten. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Kläger am 23. Januar 2024 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger nunmehr seit Antragstellung mehr als drei Monate auf eine Entscheidung der Beklagten warten würden. Maßgeblich hierfür sei das Datum der Antragstellung. Ein zureichender Grund für eine Verzögerung liege nicht vor. Pauschale Hinweise auf Überlastung wegen der Flüchtlingskrise ab 2015, der Coronakrise ab 2020 und der Ukrainekrise ab 2022 würden eine Untätigkeit nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. März 2024 beantragt, das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO unter angemessener Fristsetzung von mindestens vier Monaten auszusetzen und führt zu Begründung im Wesentlichen aus, dass ein zureichender Grund für die Verzögerung des Verfahrens in der Überlastung durch das außerordentlich hohe Arbeitsaufkommen, der enorm gestiegenen Fallzahlen sowie dem Personalmangel zu sehen sei. Seit den Jahren 2020 und 2021 habe das Beratungs- und Antragsvolumen in den Einbürgerungsbehörden bundesweit zugenommen, was auf den Anstieg der Flüchtlingszahlen seit 2015 zurückzuführen sei. Darüber hinaus käme eine erhöhte Komplexität und Schwierigkeit bei den zu bearbeitenden Anträgen hinzu, da mehrheitlich Anträge ausländischer Flüchtlinge und Asylberechtigter ohne gültige Ausweis- bzw. Identitätsdokumente gestellt würden. Die Beklagte bemühe sich seit Jahren intensiv um den dringend notwendigen Personalzuwachs. Eine Personalaufstockung sei erfolgt und es sei geplant, dass drei weitere Sachbearbeiter demnächst mit der Arbeit beginnen. Dabei seien auch Einarbeitungszeiten zu berücksichtigen. Auch durch die geplante Gesetzesänderung sei mit einem weiteren Anstieg der Anträge auf Einbürgerung zu rechnen. Die Fluchtwelle aus der Ukraine im Jahr 2022 würde auch zukünftig zu hohen Antragszahlen beitragen. Die Kläger haben zudem nicht vermocht, eine besondere Eilbedürftigkeit für ihren Antrag darzulegen. Zudem beruft sich die Beklagte auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Saarland vom 02. November 2023, Aktenzeichen 2 E 123/23. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen. Sie tragen vor, dass die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde, ihre generelle Überlastung, Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern keine zureichenden Gründe darstellen würden. Solche Probleme müssten durch geeignete organisatorische Maßnahmen bewältigt werden. Der Beklagten hätte es oblegen, den bereits seit 2020 bekannten gestiegenen Anträgen durch rechtzeitigen Personalzuwachs zu begegnen. Zudem werde auch eine erhöhte Komplexität nicht gesehen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Über die Aussetzung des Verfahrens entscheidet die Berichterstatterin, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht (sachlich) entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es liegt kein zureichender Grund für die von der Beklagten bisher in der Sache unterlassene Entscheidung über den Einbürgerungsantrag der Kläger vor. Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann. Die Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, wird als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9). Bei der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Sperrfrist von drei Monaten handelt es sich nur um die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung. Die Frist kann im Einzelfall auch länger sein, wobei das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Sachentscheidung und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund i. S. d. § 75 VwGO begründen können sollen, darlegungsbelastet (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris, Rn. 9). Normale Ausfallzeiten wegen Krankheit müssen organisatorisch aufgefangen werden. Ist eine Behörde generell überlastet, liegt mithin eine Überlastung von längerer Dauer vor oder steigert sich die Arbeitsbelastung kontinuierlich, ohne dass darauf reagiert wird, begründet dies keinen zureichenden Grund (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 15.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris, Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben ist unter Beachtung der Darlegungen der Beklagten von einer anhaltenden strukturellen Überlastung der Einbürgerungsbehörde der Beklagten auszugehen, welcher nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Zuwachs an Personal entgegengewirkt wurde. Die Beklagte legt selbst dar, dass schon im Jahr 2020 die Antragszahlen deutlich zugenommen haben. Dabei handelt es sich auch – wie die Beklagte selbst erkennt – um keine unvorhersehbare Antragsflut. Denn es war absehbar, dass die seit 2015 in die Bunderepublik eingereisten Personen zumindest die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen würden und auch in den Folgejahren angesichts der weiter sinkenden Voraussetzungen für eine Einbürgerung Anträge im höheren Umfang stellen würden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass in der Vergangenheit eine Personalaufstockung erfolgt sei, legt sie weder dar, wann diese erfolgt sei, noch, um wie viele Mitarbeiter es sich hierbei gehandelt habe. Die Neueinstellung von drei weiteren Sachbearbeitern „in Kürze“ (mithin vermutlich im Jahr 2024) erfolgte nicht rechtzeitig, um der Antragsflut und den aufgelaufenen Anträgen, die seit 2020 zugenommen haben, gerecht zu werden. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Beklagte bereits in älteren Verfahren zur Einbürgerung aus dem Jahr 2023 dem Gericht gegenüber mitteilte, dass geplant sei, drei weitere Neueinstellungen vorzunehmen. Da sich dahingehend der Vortrag der Beklagten bis zum Antrag auf Aussetzung des hiesigen Verfahrens mit Schriftsatz vom 5. März 2024 nichts geändert hat, geht das Gericht davon aus, dass diese Neueinstellungen auch nicht zeitnah erfolgt sind. Angesichts des enormen Bearbeitungsrückstands liegt ein strukturelles Organisationsdefizit auf der Hand, auf das nicht rechtzeitig, jedenfalls nicht im gebotenen Umfang reagiert wurde. Dies gilt erst recht, soweit die Beklagte ferner vorträgt, dass die neuen Sachbearbeiter für die Einarbeitung viel Zeit beanspruchen werden. Eine Einarbeitungszeit war dabei vorherzusehen. Die Beklagte hätte folglich früher auf die steigenden Antragszahlen organisatorisch reagieren müssen. Auch die besonderen Belastungen, welche die Kommunen seit Februar 2022 in Zusammenhang mit den zahlreichen Flüchtlingen aus der Ukraine zu bewältigen hatten, ändern nichts an dieser Bewertung. Denn wie dargelegt, liegt die Ursache für den Bearbeitungsrückstau – selbst nach Ansicht der Beklagten – im Bereich der Einbürgerung viel früher, nämlich ab den Jahren 2020/2021 und war seit dem Jahr 2015 für die Beklagte selbst erkennbar. Der Vortrag der Beklagten, die Komplexität und Schwierigkeit seien gestiegen, so kann das Gericht dies für die vorliegenden Anträge im Einbürgerungsverfahren nicht feststellen. Bereits die Bestätigung des Eingangs des Antrages der Kläger hat bei der Beklagten im vorliegenden Fall mehr als drei Monate in Anspruch genommen. Die Beklagte hat bis zur Erhebung der Klage weder die erforderlichen Behördenabfragen veranlasst, die für eine Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind noch den Antrag der Kläger auf Vollständigkeit der Unterlagen überprüft. Dass das Stellen dieser Abfragen und das Prüfen der Vollständigkeit besonders komplex wäre, ist nicht zu erkennen. Zu keiner anderen Betrachtungsweise führt der weitere Vortrag der Beklagten, dass die Kläger eine besondere Eilbedürftigkeit nicht nachgewiesen oder vorgetragen hätten. Die von der Beklagten benötigte Bearbeitungsdauer entfernt sich in dem bei Gericht vorliegenden Einbürgerungsverfahren so weit von der drei-Monats-Frist des § 75 VwGO, dass es nicht mehr angemessen erscheint, die Kläger weitere Monate auf eine Entscheidung warten zu lassen. Die Kläger hatten bereits im September 2023 ihren Antrag mit einen umfangreichen Anlangenkonvolut gestellt. Ob weitere Unterlagen fehlen, hat die Beklagte bis zum jetzigen Zeitpunkt (mithin fast nach neun Monaten) nicht einmal geprüft. Dabei ist maßgebliches Datum zur Fristberechnung des § 75 VwGO das Datum der Antragstellung; nicht hingegen diejenige der Einreichung der vollständigen Unterlagen. Denn es entspricht der gesetzgeberischen Wertvorstellung des § 75 Satz 2 VwGO, dass regelmäßig innerhalb der dort genannten drei Monate die Entscheidungsreife für den Antrag herbeigeführt wird, also weitere benötige Unterlagen angefordert, etwaig erforderliche Anhörungen durchgeführt werden und die für die Antragsbearbeitung erforderliche Mitwirkung anderer Behörden abgeschlossen wird (so auch: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris, Rn. 12). Der Antrag war nach alledem daher abzulehnen.