Beschluss
1 S 1321/23 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0918.1S1321.23WE.00
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Leitsätze
Die aktive Unterstützung der NPD kann nach summarischer Prüfung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antragsteller wird nach Maßgabe der unter 2. und 3. aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur Sicherstellung
a) folgender waffenrechtlicher Erlaubnisse
aa) des Antragsgegners zu 1):
- Standard-Waffenbesitzkarte Nr. 052/19, ausgestellt am 17. Juni 2019 durch den Landkreis Eichsfeld
- Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 053/19, ausgestellt am 17. Juni 2019 durch den Landkreis Eichsfeld
bb) der Antragsgegnerin zu 2):
- Standard-Waffenbesitzkarte Nr. 050/19, ausgestellt am 17. Juni 2019 durch den Landkreis Eichsfeld
- Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 051/19, ausgestellt am 17. Juni 2019 durch den Landkreis Eichsfeld
b) folgender darin eingetragener Waffen
aa) des Antragsgegners zu 1):
- kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge kleiner oder gleich 60cm), Revolver, Kaliber: .357Mag, Hersteller/Modell: Taurus, Mod. RT 627, Seriennummer: KX 347171
- halbautomatische Kurz-Schusswaffe (Gesamtlänge kleiner oder gleich 60cm), halbautomatische Pistole; Kaliber: 7,65mm Browning, Hersteller/Modell: Hege, FEG / AP 66, Seriennummer: BB9844
- Lange Repetier-Schusswaffe, Repetierbüchse, Kaliber: .308Win, Hersteller/Modell: La Coruna, FR 8, Seriennummer: FR8-44074
- lange Einzellader-Schusswaffe mit glattem Lauf/glatten Läufen, Bockdoppelflinte, Kaliber: 16/70, 16/70 Hersteller/Modell: AKAH, ohne, Seriennummer: 03644414= Lauf, 0360 = Handschutz, 4414 = Steg
bb) der Antragsgegnerin zu 2):
- halbautomatische Kurz-Schusswaffe (Gesamtlänge kleiner oder gleich 60cm), halbautomatische Pistole, Kaliber: 9mm Luger, Hersteller/Modell: Tanfoglio, Ultra Match, Seriennummer: AB26187
- halbautomatische Kurz-Schusswaffe (Gesamtlänge kleiner oder gleich 60cm), halbautomatische Pistole, Kaliber: .22lr, Hersteller/Modell: Smith & Wesson, Mod. 622, Seriennummer: UBE1281
- lange Einzellader-Schusswaffe mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, Einzellader Büchse, Kaliber: .22lr Hersteller/Modell: Anschütz, MATCH 54, Seriennummer: 02141
c) eventuell vorhandener erlaubnisfreier Schusswaffen
d) eventuell vorhandener dazugehöriger Munition
e) nicht registrierte Schusswaffen
die Wohnräume der Antragsgegner in … W…, L…, einschließlich sämtlicher Nebenräume sowie die Kraftfahrzeuge, Anhänger und bewegliche Gegenstände zu durchsuchen.
2. Der Antragsteller hat zuvor den Antragsgegnern den Bescheid vom 23. August 2023 über den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes und die Anordnung der sofortigen Sicherstellung von Urkunden und Waffen bekanntzugeben und ihm diesen Gerichtsbeschluss auszuhändigen.
3. Der Antragsteller hat ferner vor einer Durchsuchung die Antragsgegner zur freiwilligen Duldung und Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter 1. aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihnen im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen.
4. Die Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 31. Oktober 2023 außer Kraft.
5. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aktive Unterstützung der NPD kann nach summarischer Prüfung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.(Rn.10) 1. Der Antragsteller wird nach Maßgabe der unter 2. und 3. aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur Sicherstellung a) folgender waffenrechtlicher Erlaubnisse aa) des Antragsgegners zu 1): - Standard-Waffenbesitzkarte Nr. 052/19, ausgestellt am 17. Juni 2019 durch den Landkreis Eichsfeld - Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 053/19, ausgestellt am 17. Juni 2019 durch den Landkreis Eichsfeld bb) der Antragsgegnerin zu 2): - Standard-Waffenbesitzkarte Nr. 050/19, ausgestellt am 17. Juni 2019 durch den Landkreis Eichsfeld - Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 051/19, ausgestellt am 17. Juni 2019 durch den Landkreis Eichsfeld b) folgender darin eingetragener Waffen aa) des Antragsgegners zu 1): - kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge kleiner oder gleich 60cm), Revolver, Kaliber: .357Mag, Hersteller/Modell: Taurus, Mod. RT 627, Seriennummer: KX 347171 - halbautomatische Kurz-Schusswaffe (Gesamtlänge kleiner oder gleich 60cm), halbautomatische Pistole; Kaliber: 7,65mm Browning, Hersteller/Modell: Hege, FEG / AP 66, Seriennummer: BB9844 - Lange Repetier-Schusswaffe, Repetierbüchse, Kaliber: .308Win, Hersteller/Modell: La Coruna, FR 8, Seriennummer: FR8-44074 - lange Einzellader-Schusswaffe mit glattem Lauf/glatten Läufen, Bockdoppelflinte, Kaliber: 16/70, 16/70 Hersteller/Modell: AKAH, ohne, Seriennummer: 03644414= Lauf, 0360 = Handschutz, 4414 = Steg bb) der Antragsgegnerin zu 2): - halbautomatische Kurz-Schusswaffe (Gesamtlänge kleiner oder gleich 60cm), halbautomatische Pistole, Kaliber: 9mm Luger, Hersteller/Modell: Tanfoglio, Ultra Match, Seriennummer: AB26187 - halbautomatische Kurz-Schusswaffe (Gesamtlänge kleiner oder gleich 60cm), halbautomatische Pistole, Kaliber: .22lr, Hersteller/Modell: Smith & Wesson, Mod. 622, Seriennummer: UBE1281 - lange Einzellader-Schusswaffe mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, Einzellader Büchse, Kaliber: .22lr Hersteller/Modell: Anschütz, MATCH 54, Seriennummer: 02141 c) eventuell vorhandener erlaubnisfreier Schusswaffen d) eventuell vorhandener dazugehöriger Munition e) nicht registrierte Schusswaffen die Wohnräume der Antragsgegner in … W…, L…, einschließlich sämtlicher Nebenräume sowie die Kraftfahrzeuge, Anhänger und bewegliche Gegenstände zu durchsuchen. 2. Der Antragsteller hat zuvor den Antragsgegnern den Bescheid vom 23. August 2023 über den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes und die Anordnung der sofortigen Sicherstellung von Urkunden und Waffen bekanntzugeben und ihm diesen Gerichtsbeschluss auszuhändigen. 3. Der Antragsteller hat ferner vor einer Durchsuchung die Antragsgegner zur freiwilligen Duldung und Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter 1. aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihnen im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen. 4. Die Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 31. Oktober 2023 außer Kraft. 5. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchung vom 23. August 2023 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung dem Vollzug eines öffentlich-rechtlichen Bescheids, nämlich der (aktuell noch nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung nach § 46 Abs. 4 WaffG vom 23. August 2023 dient (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 24. März 2020 – 3 L 137/20 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschl. vom 26. Aug. 2020 – 4 K 2703/20 -, juris Rn. 14; VG des Saarlandes, Beschl. vom 06. Dez. 2021 – 5 O 1557/21 -, juris Rn. 2). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt nicht vor. Da die waffenrechtliche Sicherstellung eine waffenrechtliche Grundverfügung ist, mit der der Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Waffen herauszugeben, ist sie damit (noch) keine Vollstreckungsmaßnahme, sodass die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Durchsuchungsanordnungen nach § 24 Abs. 2 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) nicht einschlägig ist (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 08. März 2021 – 3 I 3/21 -, juris Rn. 4; VG des Saarlandes, Beschl. vom 26. Aug. 2020, a. a. O., Rn. 3). Ferner liegt keine Sonderzuweisung zu dem Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) vor, da es sich hier nicht um eine Durchsuchungsmaßnahme nach § 25 PAG handelt. Die spezialgesetzliche Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG verdrängt insoweit die allgemeine polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen. Der Antrag ist zulässig und begründet. Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an die Antragsgegner und ihrer Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf deren Grundrechte auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (vgl. VG Freiburg, Beschl. vom 16. Jan. 2015 – 6 K 69/15 -, juris, Rn. 29; VG des Saarlandes, Beschl. vom 26. Aug. 2020, a. a. O., Rn. 4; VG Freiburg, Beschl. vom 26. Aug. 2020, a.a.O., Rn. 15). Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten Durchsuchungsanordnung liegen vor. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 Abs. 4 Satz 2 und 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, entweder in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG (Nr. 1) oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (Nr. 2). Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Dabei hat das Gericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen. Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 – 4 K 2047/15 – juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 – juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 – 1 N 261/12.TR – juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 – 21 C 99.1406 – juris, Rn. 33). Ausgehend hiervon liegen die in § 46 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WaffG geregelten Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung vor. Der Antragsteller hat jeweils in Ziffer 4 der Bescheide vom 23. August 2023 gegen beide Antragsgegner die sofortige Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse, Waffen und Munition angeordnet. Diese Anordnung wird mit der entsprechend Ziff. 2 des Beschlusstenors vor der Durchsuchung erfolgenden Bekanntgabe wirksam und ist sodann kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung durch den Antragsteller unter Ziffer 5 des Bescheides vom 23. August 2023 geht insoweit ins Leere; sie war überflüssig, aber unschädlich. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Sicherstellung. Deren Voraussetzungen liegen hier vor, da der Antragsteller neben dem Widerruf der im Tenor benannten waffenrechtlichen Erlaubnisse jeweils gegen beide Antragsgegner mangels erforderlicher Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (Ziff. 1) ein sofort vollziehbares (Ziff. 2 und 3) Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG (Ziff. 2) ausgesprochen hat, welches ebenfalls mit der in Ziff. 2 des Beschlusstenors als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung angeordneten Bekanntgabe wirksam und vollziehbar wird. Dieses Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WaffG erweist sich seinerseits nach summarischer Prüfung als nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach diesen Normen kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von erlaubnispflichtigen (Abs. 2) und erlaubnisfreien (Abs. 1 Nr. 1) Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umganges mit diesen Gegenständen geboten ist. Ein Waffenbesitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 33). Darüber hinaus ist ein Verbot nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG auch dann geboten, wenn der Adressat nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt, was insbesondere der Fall ist, wenn ihm die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlt (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – juris Rn 35). Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Antragsgegners zu 1) und seiner Ehefrau, der Antragsgegnerin zu 2), ergibt sich vorliegend daraus, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gerade mit Blick auf die unten genannten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, weil ihnen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) i.V.m. lit a) WaffG fehlt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35). Die erforderliche Zuverlässigkeit in diesem Sinne besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt haben, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden. Gemessen an diesen Grundsätzen sprechen nach der allein gebotenen summarischen Prüfung die vom Bundesamt für Verfassungsschutz und vom Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vorgelegten Behördenzeugnisse der Antragsgegner (noch) für die Annahme der Unterstützung einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG werden Vereinigungen erfasst, die (noch) nicht verboten sind, wobei hierunter auch Parteien fallen, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot aber mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, nicht ausgesprochen wurde. Dies trifft vorliegend auf die NPD zu (vgl. Gade in Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Waffengesetz, § 5, Rn. 29c). Auch wenn die einzelnen vom Verfassungsschutz vorgelegten Ereignisse für sich genommen nicht ausreichen, um eine Unterstützung der NPD darzulegen, reichen sie in ihrer Gesamtheit aus, um davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1) und in Folge auch seine Ehefrau, die Antragsgegnerin zu 2), die NPD aktuell noch unterstützen. Der Antragsgegner zu 1) kandidierte bereits 2009 für die Kreistagswahlen für den NPD Kreisverband Eichsfeld und auch im Jahr 2014 beteiligte er sich an dem rechtsextremistischen „Eichsfeldtag“ der NPD. Zwar liegen diese Ereignisse nicht innerhalb der 5-Jahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, doch sprechen die jüngsten vorgetragenen Tatsachen im Zusammenhang mit der damaligen Unterstützungshaltung des Antragsgegners zu 1) gegenüber der NPD dafür, dass er auch aktuell aktive Unterstützung im Sinne § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG leistet. So nahm er regelmäßig an den Protestveranstaltungen gegen staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, in der Folge gegen den Ukraine-Krieg und dessen Folgen in Leinefelde teil, bei denen auch der NPD-Funktionär … L…, Vorsitzender des Landesverbandes Eichsfeld, auftrat. Dort wurde er in einer Gruppe weiterer Gesinnungsgenossen festgestellt. Auch wenn das reine Sympathisieren mit einer Vereinigung im Sinne der obengenannten Vorschrift für ein Unterstützen nicht ausreicht, so liegen hier nach Auffassung der Kammer neben diesen gemeinsamen Veranstaltungen mit NPD-Funktionären weitere Anhaltspunkte für aktive Unterstützungshandlungen und seiner politischen Gesinnung vor. Maßgeblich war dabei, dass der Antragsgegner zu 1) ein Tattoostudio betreibt und über dessen Eingang mit rechtsextremistischen Symbolen (Algiz-Rune) geworben wird, sowie die Tatsache, dass er bereit ist, strafrechtlich relevante Motive und Symbole zu tätowieren. Darüber hinaus pflegen die Antragsgegner regelmäßig Umgang mit weiteren Rechtsextremisten, unter anderem … R…, der zentralen Führungsfigur der in Deutschland seit dem 23. Januar 2020 verbotenen Organisation „Combat 18 Deutschland“. Die Antragsgegnerin zu 2) trägt zudem nachweislich Schmuck mit nationalsozialistischem Motiv („Schwarze Sonne“). Die Gesamtschau dieser Tatsachen spricht nach summarischer Prüfung dafür, dass die Antragsgegner eine Vereinigung unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Ob eine Mitgliedschaft in der NPD oder weitere Unterstützungshandlungen vorliegen, bleibt der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt aufgrund des Festgestellten jedenfalls nicht vor. Die im Bescheid vom 23. August 2023 angeordnete sofortige Sicherstellung ist auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf das von Waffen ausgehende Gefährdungspotential muss in Anbetracht der politischen Haltung der Antragsgegner und der jüngsten Vorkommnisse in der Vergangenheit aus dem rechtsextremistischen Spektrum kein Restrisiko hingenommen werden. Auch die Durchsuchungsanordnung selbst ist im Hinblick auf die mögliche missbräuchliche Verwendung und die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie ist insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Durchsuchungsanordnung zeitlich zu befristen. Die Befristung bis zum 31. Oktober 2023 erscheint in Anbetracht der Organisation der Durchsuchungsmaßnahme dabei erforderlich, aber auch ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht von dem Regelstreitwert aus, der in Anwendung von Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vierteln war.