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Beschluss

1 E 874/23 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0601.1E874.23WE.00
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Leitsätze
1. Einer Abwägung zwischen Vollzugs- und Abwendungsinteresse bedarf es regelmäßig nicht, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, und hierdurch die Rechte des Antragstellers verletzt werden. (Rn.20) 2. Voraussetzung für das Einschreiten auf dieser Grundlage ist die Gefahr einer Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzrecht. (Rn.26) 3. Eine Ausstellung ist die räumliche Zusammenstellung von Tieren zur Betrachtung durch oder Veräußerung an einen nicht von vornherein begrenzten Personenkreis. (Rn.31)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Mai 2023 gegen die Ziffer 4 Satz 2 der Allgemeinverfügung Tierschutz zur Rassenhunde-Ausstellung mit Rassekatzen-Ausstellung am 3. und 4. Juni 2023, veröffentlicht im Amtsblatt von Erfurt am 17. Mai 2023, wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Abwägung zwischen Vollzugs- und Abwendungsinteresse bedarf es regelmäßig nicht, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, und hierdurch die Rechte des Antragstellers verletzt werden. (Rn.20) 2. Voraussetzung für das Einschreiten auf dieser Grundlage ist die Gefahr einer Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzrecht. (Rn.26) 3. Eine Ausstellung ist die räumliche Zusammenstellung von Tieren zur Betrachtung durch oder Veräußerung an einen nicht von vornherein begrenzten Personenkreis. (Rn.31) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Mai 2023 gegen die Ziffer 4 Satz 2 der Allgemeinverfügung Tierschutz zur Rassenhunde-Ausstellung mit Rassekatzen-Ausstellung am 3. und 4. Juni 2023, veröffentlicht im Amtsblatt von Erfurt am 17. Mai 2023, wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen Teile einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung. Die Antragstellerin ist Ausrichterin der am 3. und 4. Juni 2023 auf dem Messegelände Erfurt stattfindenden Rassehunde- und Rassekatzenausstellung. Mit E-Mail vom 19. April 2023 teilte der Projektleiter der Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass auf der o.g. Ausstellung Wettbewerbe für Besuchshunde geplant seien. Mit E-Mail vom 28. April 2023 informierte der Projektleiter der Antragstellerin die Antragsgegnerin ferner darüber, dass beabsichtigt sei, für das Rahmen- und Mitmachprogramm mit drei Vereinen (u.a. H ... , S ... e.V. sowie die R ... ) zu kooperieren. Im Zuge dessen sei geplant, dass der H ... auf einer Agility-Mitmachfläche Besucherhunden und Besitzern Sport nahebringe. Daraufhin übersandte das Veterinäramt der Antragsgegnerin der Antragstellerin am 28. April 2023 vorab die streitgegenständliche Allgemeinverfügung, welche am 17. Mai 2023 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Diese enthält in Nr. 4 folgende Formulierung: „4. Hunde, die die in der Anlage genannten, sichtbaren Merkmale zuchtbedingter Defekte tragen, dürfen von Besuchern nicht ausgestellt werden. Unter Ausstellen nach Satz 1 ist jeder Versuch einer Person zu verstehen, der dazu dient, mit den rassespezifischen Eigenschaften eines Hundes nach Satz 1, seinen erbrachten Leistungen, Beurteilungen und Preisen oder der Rasse, zu der er gehört, im öffentlich zugänglichen Bereichen des Messegeländes Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen oder sich anderweitig darzubieten“. Für die Nummer 4 der Allgemeinverfügung wurde in Nr. 5 der sofortige Vollzug angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es eines Verbotes zum Mitbringen von Hunden, die die in der Anlage genannten Merkmale aufweisen, bedürfe, um das Ausstellungsverbot in § 10 Tierschutzhundeverordnung – TierSchHuV – effizient durchzusetzen. Das Wort „Ausstellung“ sei weit auszulegen und meine nicht nur die formale Ausstellung eines Hundes unter der Anmeldung als „Ausstellungshund“. Vielmehr unterfalle dem „Ausstellen“ jedes Mitbringen und Zur-Ansicht-zugänglich-machen von Hunden auf einer Ausstellungsveranstaltung, auch wenn das Zur-Ansicht-zugänglich-machen nicht primär dem Zweck des „Zeigens“ des Hundes diene. Da auf der Ausstellung damit zu rechnen sei – wie die Vorjahre belegen würden –, dass defektbelastete Hunde als Besucherhunde mitgebracht würden, bestehe ohne die Anordnung die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen § 10 TierSchHuV. Dagegen legte die Antragstellerin am 29. Mai 2023 Widerspruch ein und ersuchte zeitgleich das Veraltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtschutz. Die Nummer 4 Satz 2 der Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt habe unmittelbare finanzielle Einbußen für die Antragstellerin zur Folge, da sie einen Großteil der Besucher aus Angst vor Abweisung durch Kontrollen bzw. die Ankündigung von Ordnungsgeld abhalten würde, die Messe zu besuchen. Die Antragsgegnerin habe den § 10 TierSchHuV zu weit ausgelegt, da das Mitführen eines Hundes zu einer Veranstaltung nicht unter diesen Begriff subsumiert werden könne. Das Interesse der Antragstellerin überwiege das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil zum einen ein erheblicher finanzieller Schaden erwartet werde und zum anderen das Vertrauen in die Durchführung der Rassehunde-Ausstellung generell und für die Zukunft irreversibel zerstört werde. Besuchshunde würden – entgegen den Annahmen der Antragsgegnerin – nicht in Ausstellungen einbezogen werden; sie seien lediglich Begleiter ihrer Besitzer. Eine konkrete Gefahr gehe von Besuchshunden nicht aus, da sie lediglich mitgeführt würden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummer 4 Satz 2 der Allgemeinverfügung Tierschutz zur Rassenhunde-Ausstellung mit Rassekatzen-Ausstellung am 3. und 4. Juni 2023 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Interesse, das Leben und das Wohlbefinden von Tieren zu schützen und das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere zu vermeiden, rechtfertige die Anordnung des Sofortvollzuges und überwiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Zudem sei das Verbot der Ausstellung der Hunde durch Zuschauer von dem Verbot nach § 10 TierSchHuV gedeckt. Da die Antragstellerin Wettbewerbe mit Besuchshunden plane, würden diese von einem Publikum wahrgenommen werden. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass Hundebesitzer, welche als Aussteller abgewiesen worden seien, sich als Besucher mit ihren Hunden Zutritt verschaffen wollten. Um dem vorzubeugen, sei die Allgemeinverfügung notwendig. Zudem sei anzunehmen, dass jeder Hundebesitzer die möglichen oder tatsächlich vorhandenen zuchtbedingten Defekte in der Rasse seines Hundes kenne. Darüber hinaus dürften wirtschaftliche Erwägungen in der Abwägung der Interessen des Tierschutzes nicht überwiegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht eine nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen kann, wenn bei der Abwägung durch das Gericht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs hinter das individuelle Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurücktritt, weil die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Einer Abwägung zwischen Vollzugs- und Abwendungsinteresse bedarf es regelmäßig nicht, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, und hierdurch die Rechte des Antragstellers verletzt werden. Bei einer Rechtswidrigkeit kann allein wegen des Gebots der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns kein Vollzugsinteresse bestehen. Umgekehrt wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig unterbleiben, wenn der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Erscheint hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der verschiedenen Interessen. Dann werden die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall der Stattgabe des Antrags und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache den Auswirkungen gegenübergestellt, wenn der Antrag abgelehnt wird, aber sich der Rechtsbehelf später als in der Hauptsache erfolgreich erweist. Nach diesen Maßstäben überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht nach Auffassung des Gerichtes vieles dafür, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung hinsichtlich der angegriffenen Regelung in Ziffer 4 Satz 2 aller Voraussicht nach rechtswidrig ist. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides hat die Kammer nicht. Insbesondere bedurfte es nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz – ThürVwVfG – auch keiner vorherigen Anhörung. Jedoch ist die Kammer nach summarischer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die hier allein zur Überprüfung gestellte Regelung der Ziffer 4 Satz 2 der Allgemeinverfügung materiell rechtswidrig und nicht von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein dürfte. Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin ist § 16a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz – TierSchG – in Verbindung mit § 10 TierSchHuV. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Danach kann die Behörde bei entsprechender Gefahr auch präventiv tätig werden. Ist demnach ein tierschutzwidriger Vorgang in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so trifft sie diejenigen Anordnungen, die zur Abwendung dieser Gefahr nötig sind. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Dabei ist unter den Begriff des Schadens jede Verletzung tierschutzrechtlicher Normen zu subsumieren (vgl. Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, § 16a Rn. 2). Voraussetzung für das Einschreiten der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage ist demnach die Gefahr einer Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzrecht. Eine solche ist bei einem bloßen Mitführen von Hunden nicht zu erwarten. Die bloße Teilnahme an der Hunderassen- und Katzenrassenausstellung mit einem Hund, der die der Allgemeinverfügung anliegenden Anlage erfüllenden Merkmale aufweist, verstößt nicht gegen tierschutzrechtliche Bedingungen. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um einen Verstoß gegen § 10 TierSchHuV, der seine Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Nr. 4 TierSchG hat und auf den die Antragstellerin ihre Allgemeinverfügung hinsichtlich der Ziffer 4 Satz 2 gestützt hat. In Anbetracht der Formulierung der Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung spricht Vieles dafür, dass auch Hunde mit den in der Anlange aufgeführten Merkmalen von der bloßen Teilnahme an der Veranstaltung als reine Besuchshunde ausgeschlossen werden. Denn nach Satz 2 ist als „Ausstellen nach Satz 1 […] jeder Versuch einer Person zu verstehen, der dazu dient, mit den rassespezifischen Eigenschaften eines Hundes nach Satz 1, seinen erbrachten Leistungen, Beurteilungen und Preisen oder der Rasse, zu der er gehört, im öffentlich zugänglichen Bereichen des Messegeländes Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen oder sich anderweitig darzubieten“. Ins Augenmerk fällt dabei die Formulierung, dass bereits der Versuch einer Person mit […] der Rasse, zu der er gehört, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, unter den Begriff der Ausstellung fallen soll. Das würde in der Folge nach Auffassung der Kammer tatsächlich dazu führen, dass das reine Mit-sich-Führen von Hunden mit den Qualzuchtmerkmalen (wie z.B. einem Dobermann) auf der Messe ohne weiteres aktives Zutun des Hundebesitzers wie etwa die Teilnahme an Hundesport oder Wettbewerben zu einem „Ausstellen“ des Hundes führen würde. Denn Aufmerksamkeit kann auch bereits die bloße Anwesenheit eines solchen Tieres mit seinem Halter ohne weiteres Zutun ihrerseits erwecken. Diese weite Auslegung ist vom Gesetzesumfang des § 10 TierSchHuV, der auf das Ausstellen und nicht das bloße Mit-sich-Führen eines Hundes abstellt, jedoch nicht gedeckt. Nach § 10 TierSchHuV ist es verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind (Nr. 1) oder bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (Nr. 2a), mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten (Nr. 2b), jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt (Nr. 2c) oder die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (2d). Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden. Eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 ist die räumliche Zusammenstellung von Tieren zur Betrachtung durch oder Veräußerung an einen nicht von vornherein begrenzten Personenkreis. Auch Zuchtschauen, bei denen es um die Bewertung von Zuchtmerkmalen geht, fallen darunter (Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzhundeverordnung in Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, § 10 Rn. 2).Wesentliches Merkmal des Ausstellens ist im Allgemeinen die körperliche Zurschaustellung von Objekten gegenüber einem unbestimmten Personenkreis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2012 – 20 A 1403/10 –, juris, Rn. 21 ablehnend, hinsichtlich der Frage, ob das Veröffentlichen von Bildern solcher Hunde im Internet einem Ausstellen gleichkomme). Unter Zugrundelegung dieser Definition fällt das Mitführen von Hunden zu reinen Besuchszwecken auf der Veranstaltung der Antragstellerin nicht unter das Ausstellungsverbot. Sinn und Zweck des Ausstellungsverbotes ist nach der Gesetzesbegründung, den Zuchtanreiz für Hunde, die Qualmerkmale aufweisen, entfallen zu lassen, weil damit keine Preise oder Wettbewerbe mehr gewonnen werden können. Darüber hinaus soll gleichzeitig verhindert werden, dass diese Hunde von einem Publikum wahrgenommen werden und dadurch die Nachfrage nach ihnen steigt (vgl. Drucksache 394/21, S. 21). Nach der Intention des Gesetzgebers soll diese Norm – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – aber nicht verhindern, dass Tierhalter mit Hunden, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, an Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen können. Das bloße Besuchen der Veranstaltung der Antragstellerin erfüllt nicht das Merkmal des Ausstellens. Das Element der körperlichen Zurschaustellung des Hundes steht im Einklang damit, dass gerade bei Hunden, auf die sich § 10 TierSchHuV allein bezieht, der Begriff der Ausstellung gebräuchlich ist für Veranstaltungen, bei denen Rassehunde einem Publikum vorgestellt und/oder vorgeführt sowie anhand von Rasse- oder Zuchtstandards bewertet werden. Ein solches Geschehen setzt zwingend voraus, dass die Hunde bei der Veranstaltung selbst in Augenschein genommen werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2012 – 20 A 1403/10 –, juris, Rn. 25). Für ein Ausstellen im Sinne der Definition und des Gesetzes reicht es hingegen nicht aus, dass Hunde ohne weiteres Zutun des Besitzers „zufällig“ betrachtet werden können, wenn sie zum Beispiel mit ihrem Halter über das Messegelände flanieren und sich andere Ausstellungsobjekte anschauen. Würde man dies anders sehen, würde bereits das Spaziergehen mit einem qualmerkmalbelasteten Hund in einem belebten Gebiet ein Ausstellen im Sinne des Gesetzes bewirken. Dies weitergedacht, würde das Ausstellungsverbot sodann zu einem faktischen Halterverbot führen, wenn Hundehalter mit den genannten Tieren Orte mit Publikum nicht mehr besuchen dürften, weil sie dann „zufällig“ betrachtet werden könnten. § 10 TierSchHuV verbietet ersichtlich nicht sämtliche Maßnahmen, die dazu beitragen oder darauf abzielen, in Deutschland kupierte Hunde zu halten (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2012 – 20 A 1403/10 –, juris, Rn. 34). Daraus, dass § 10 TierSchHuV neben dem Ausstellen von Hunden auch das Veranstalten von Ausstellungen erfasst, ergibt sich nichts Anderes. Das Merkmal des Veranstaltens betrifft das verantwortliche Organisieren einer Ausstellung und legt nicht fest, welches Geschehen als Ausstellung einzuordnen ist. Ein strikt auf die Wortbedeutung dieser Begriffe beschränktes Verständnis der inhaltlichen Reichweite von § 10 TierSchHuV und damit eine engere Auslegung als die Antragsgegnerin wünscht, führt auch nicht etwa zu dessen Wirkungslosigkeit. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang nämlich abschließend darauf hin, dass die Teilnahme von Hunden, die die in der Anlage aufgeführten Merkmale aufweisen, an möglichen Wettbewerben oder Sportaktivitäten, wie es die Antragstellerin geplant hat (siehe e-Mails vom 19. Und 28. April 2023, Bl. 2,3 der Verwaltungsakte) sehr wohl unter den Ausstellungsbegriff des § 10 TierSchHuV zu subsumieren sein dürfte, da sie dann durch aktive Teilnahme bewusst einem Publikum zugänglich und vorgestellt werden sollen. Diese Teilnahmen wären dann nach Auffassung des Gerichtes von der hier nicht angegriffenen Ziffer 4 Satz 1 der Allgemeinverfügung gedeckt, sodass ein Vorgehen gegen diese trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 4 Satz 2 der Allgemeinverfügung möglich bleibt. Durch diese Abgrenzung zwischen dem Ausstellen durch aktives Tun des jeweiligen Hundebesitzers und dem reinen Besuchen der Veranstaltung wird auch der Sinn und Zweck des § 10 TierSchHuV nicht unterlaufen. Unter Berücksichtigung dessen fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es spricht vorliegend vieles dafür, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage mangels der bevorstehenden Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht nicht erfüllt sind. Das Gericht gewichtet bei der Abwägung die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin als höher als die Vollzugsinteressen der Antragsgegnerin. Für das Gericht ist es als nicht unwahrscheinlich anzusehen, dass aufgrund der Vielzahl der in der Anlage genannten Merkmale Besucher ausbleiben werden und hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich die Veranstaltung zur Hunderassenmesse wohl vorläufig an Interessierte von Hunde- und Katzenrassen richtet, die in den wohl überwiegenden Fällen bereits Tiere besitzen. Darüber hinaus kann an einem mit aller Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Verwaltungsakt kein Vollzugsinteresse bestehen. Soweit die Antragsgegnerin daraufhin weist, dass das Bundesverwaltungsgericht die wirtschaftlichen Interessen aufgrund des Verfassungsrang des Tierschutzes eingeschränkt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 – 3 C 28/16 –, BVerwGE 166, 32-45), so bleibt festzuhalten, dass sich die in der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsgüter von den vorliegenden deutlich unterscheiden. Während es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um das unmittelbare Leben der Tiere (Kükentöten) ging, droht im vorliegenden Fall (lediglich) ein Zuwiderhandeln gegen ein Ausstellungsverbot und das Unterlaufen des damit verbundenen Zwecks der Reduzierung der Nachfrage nach solchen Hunden. Natürlich ist nicht zu verkennen, dass zukunftsorientiert verhindert werden soll, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen weiterhin gezüchtet werden; jedoch hat der Gesetzgeber (noch) nicht das Besitzen und Halten von Hunden mit solchen Merkmalen gänzlich verboten. Demnach überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mangels sonstiger Anhaltspunkte zieht das Gericht den Regelstreitwert heran. Aufgrund der vorläufigen Regelung war der Streitwert zu halbieren.