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Beschluss

1 E 935/13 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0127.1E935.13WE.0A
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Leitsätze
Der Dienstherr ist im Rahmen des ihm zustehenden organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens grundsätzlich berechtigt, eine Aufteilung des Beförderungskontingents auf Beförderungskreise vorzunehmen; die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung bereits vorweggenommen wird.(Rn.21)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird es vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bis über die Bewerbung des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entschieden worden ist - untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mD zu befördern. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.834,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr ist im Rahmen des ihm zustehenden organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens grundsätzlich berechtigt, eine Aufteilung des Beförderungskontingents auf Beförderungskreise vorzunehmen; die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung bereits vorweggenommen wird.(Rn.21) 1. Dem Antragsgegner wird es vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bis über die Bewerbung des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entschieden worden ist - untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mD zu befördern. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.834,43 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Beförderung der Beigeladenen zu Polizeihauptmeistern (Besoldungsgruppe A 9 Thüringer Besoldungsgesetz). Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller befindet sich im statusrechtlichen Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8 Thüringer Besoldungsgesetz) und bekleidet derzeit das Amt eines Kontaktbereichsbeamten in der Verwaltungsgemeinschaft H_____. Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage bewertet. Aus einer Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 17.11.2009 ergibt sich, dass Kontaktbereichsbeamte sich von der Besoldungsgruppe A 9 abheben, und dementsprechend für die jeweiligen Dienstposteninhaber nach Durchlaufen einer Bestenauslese eine Ernennung in ein Amt nach A 9 mit Zulage in Betracht kommt. Ausweislich eines Entwurfes der Landespolizeidirektion waren für die Polizeivollzugsbeamten der LPI N_____ zum 01.10.2013 acht Beamte für eine Beförderung von der Besoldungsgruppe A 8 nach A 9 vorgesehen. Dabei wurden nur solche Beamte in die Beförderungsauswahl einbezogen, die mindestens mit dem Beurteilungsprädikat 5,66 Punkte beurteilt worden waren. Der Antragsteller war in der Beurteilung vom 05.06.2012 mit 4,0 Punkten beurteilt worden. In der der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Aufgabenbeschreibung war vermerkt, dass der Antragsteller als Kontaktbereichsbeamter in der Verwaltungsgemeinschaft H_____ eingesetzt worden sei. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 09.09.2013 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Beigeladenen befördert werden sollten. Der Antragsteller könne nicht zum Zuge kommen, da seine Beurteilung ein Gesamturteil von nur 4,0 Punkten aufweise. Die Beigeladenen sind sämtlich mit 5,66 Notenpunkten regelbeurteilt. Unter dem 26.09.2013 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beförderung der Beigeladenen begehrt. Er ist der Auffassung, dass seine Beurteilung mit 4,0 Punkten von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Dienstposten einer Wertigkeit von A 9 mit Zulage entspreche. Auf Grund der daraus resultierenden Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung sei auch die Auswahlentscheidung falsch. Vielmehr hätte seine Beurteilung zwei Notenpunkte höher ausfallen müssen als die eines niedriger bewerteten Dienstpostens. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Beförderungen der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO vorzunehmen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass dem jeweiligen Beurteiler aufgrund der oben genannten Verwaltungsvorschrift bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller Aufgaben der Wertigkeit A 9 mit Zulage wahrgenommen habe. Dieser Umstand sei zu seinem aktuellen Statusamt korrekt ins Verhältnis gesetzt worden. Das Schreiben vom 20.06.2013, das missverständlich mitgeteilt habe, der Dienstposten sei mit A 9 bewertet, erkläre sich aus dem Umstand, dass die Organisations- und Dienstpostenpläne die Zulagefähigkeit eines Dienstpostens nicht explizit ausweise, da es sich nicht um ein eigenständiges Statusamt handele. Selbst bei einer rechtsfehlerhaften Beurteilung könne jedoch lediglich eine Korrektur von einem Notenpunkt nach oben vorgenommen werden, sodass auch bei einer solch unterstellten Aufwertung der Antragsteller einen Punktestand von 5,0 aufweise, der ihn gleichfalls bei einem neuerlichen Verfahren nicht in den Kreis der zu Befördernden bringen könne. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden eine einheitliche Landesliste für die Beförderungsauswahl zu bilden. Es sei allgemein anerkannt, dass der Dienstherr das zur Verfügung stehende Beförderungskontingent auf einzelne Organisationseinheiten und Dienststellen verteilen könne. Dies liege in seinem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag zur Sicherung eines bestehenden Zustands eine vorläufige Regelung treffen, wenn ohne diese durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Der vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgt in dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinsichtlich seines sich aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruches (Art. 33 Abs. 2 GG) ergebenden Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Beförderungsauswahlentscheidung glaubhaft gemacht. Durch die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 15) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 droht dem Antragsteller ohne eine sofortige gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine nicht mehr korrigierbare Vereitelung seines Anspruchs, denn durch die Beförderungen der Beigeladenen unter Aushändigung der Ernennungsurkunde und Einweisung in die entsprechende Planstelle würde seine Beförderung in Bezug auf diese Stellen unmöglich gemacht. Eine vollzogene Ernennung eines Beamten kann wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zudem darf ein (Beförderungs-)Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden (vgl. § 49 Thüringer Landeshaushaltsordnung - ThürLHO). Mit der Ernennung der Beigeladenen in das Beförderungsamt unter Einweisung in die zugehörige Planstelle würde sich damit der um die Ermessensfehlerhaftigkeit der Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07- juris, Rdn. 14 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 - juris, Rdn. 16 ff.; differenzierend BVerwGE, Urt. v. 04.11.2010, juris, Rdn. 27 ff.). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist, weil der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Bewerbungsverfahrensanspruch zu Lasten des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zum anderen sind die Aussichten des Antragstellers, in einem erneuten rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, im Ergebnis zumindest „offen“. Dabei entbindet der im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren herabgestufte Prüfungsmaßstab im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit jedoch nicht von einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, wenn der Eilentscheidung weitgehend die Bedeutung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zukommt (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 35 bis 37, m.w.N.). Nach Art. 33 Abs. 2 GG kann der Bewerber um einen (Beförderungs-)dienstposten von seinem Dienstherren beanspruchen, dass die für die Entscheidung zuständige Stelle nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen das ihr bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausgeübt (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. hierzu ThürOVG, a.a.O., Rdn. 38 bis 41, m.w.N.). Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf die verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gestützt werden (vgl. § 9 BeamtStG). Dabei kann sich der Fehler in dem nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG mehrstufig durchzuführenden Auswahlverfahren sowohl unmittelbar aus dem Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern oder der diesem zugrundeliegenden Qualifikationsbeurteilung des Beamten und seines erfolgreichen Mitbewerbers ergeben. Anderen Umständen darf der Dienstherr nur Bedeutung beimessen, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, oder sich aus dem Vergleich der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt. Die gerichtliche Prüfung ist wegen des dem Dienstherrn bei der Einschätzung der Bewerber im Bezug auf die Erfüllung der genannten Kriterien eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt. Insbesondere ist es dem Dienstherrn unbenommen, festzulegen welchen der bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu berücksichtigenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Das Gericht prüft nur, ob der Dienstherr von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen eingehalten und insbesondere die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe, wie den Anspruch auf eine faire und chancengleiche Behandlung im Bewerbungsverfahren, beachtet und die Entscheidung nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt hat. Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, ergibt sich daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rdn. 13). Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen als rechtswidrig. Zwar vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die von dem Antragsteller beanstandete Beurteilung vom 05.06.2012 nicht rechtmäßig ist. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner irrtümlicherweise von einer Dienstpostenwertigkeit von (nur) A 9 ausging und die dort erbrachten Leistungen des Antragstellers zum Besoldungsamt des Antragstellers fehlerhaft ins Verhältnis gesetzt hat. Hiergegen spricht - und insoweit ist dem Antragsgegner zuzustimmen - die von diesem übersandte Verwaltungsvorschrift vom 17.11.2009 (in der Fassung vom 15.06.2013). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Tätigkeit als Kontaktbereichsbeamter sich von den Besoldungsgruppen A 9 mittlerer Dienst abhebt und dementsprechend mit einer Amtszulage versehen ist. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beurteiler (hier Polizeidirektor U_____) diesen Umstand bei seiner Bewertung übersehen haben könnte. Auch das Schreiben des Antragsgegners vom 20.06.2012 (Blatt 37 der Gerichtsakte), nach dem der Dienstposten in seiner Bewertung entbündelt und nunmehr mit A 9 bewertet werde, widerspricht dem nicht, da auch noch nach diesem Zeitpunkt die entsprechende Verwaltungsvorschrift geändert wurde (zuletzt mit Änderungserlaß vom 15.06.2013) und dementsprechend eine Zulagenwertigkeit des Dienstpostens festgestellt wurde. Der Hinweis des Antragsgegners, dass eine Ausweisung des Umstandes der Zulage in den Organisations- und Dienstpostenplänen nicht vorgesehen ist, ist für die Kammer nachvollziehbar und spricht daher nicht für eine Falscheinschätzung der Beurteiler. Auch ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht deshalb rechtswidrig, weil die Auswahl nicht landesweit, sondern bezogen auf die einzelnen Landespolizeiinspektionen erfolgte. Laut Vermerk der Landespolizeidirektion vom 19.09.2013 wurden Beförderungskreise innerhalb Thüringens gebildet, in der Weise, dass jedem Kreis 10 % der Beförderungsmöglichkeiten auf der Grundlage des dort beschäftigten und verbeamteten Personals zugewiesen wurden. Die Kammer ist der Auffassung, dass grundsätzlich der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens berechtigt ist, eine entsprechende Aufteilung des Beförderungskontingentes auf Beförderungskreise vorzunehmen. Eine gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen wird (so ausdrücklich: OVG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 15.03.2013, - 1 B 133/13 -, juris Rdnr. 68; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2013, - 5 ME 92/13 - juris Rdnr. 21 und v. 17.09.2012 - 5 ME 121/12 -; BayVGH, Beschl. v. 15.05.2013, - 6 CE 13.591 -, Rdnr. 22). Nach einer abweichenden Auffassung liegt die Entscheidung des Dienstherrn, in welchem Umfang er Beförderungsstellen für unterschiedliche Einheiten oder Beförderungskreise bereithält, nicht im allein objektiven Interesse, sondern tangiert auch die Rechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG (so z.B. VG Darmstadt, Beschl. v. 15.02.2013, - 1 L 1653.12DA, juris Rdnr. 51; vermittelnd: OVG Magdeburg v. 18.08.2009 - 1 M 54/09, juris Rdnr. 15). Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Die Bereitstellung der Beförderungsstellen ist eine Maßnahme der Stellenbewirtschaftung, sie hat nicht den einzelnen Beamten und seine Erfolgschancen in einem Bewerbungsverfahren im Blick. Die Maßnahme ist von ihrer Intention konkurrenzneutral. Eine Verletzung des subjektiven Rechts auf fehlerfreie Auswahlentscheidung aus Art 33 Abs. 2 GG ist nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Chancen für eine Beförderung in unterschiedlichen Beförderungskreisen unterschiedlich sind. Dies ist Folge jeder Bereitstellung von Beförderungsstellen nach zuvor objektiv festgelegten Kriterien, z.B. bei der Entscheidung - soweit sie nicht willkürlich ist - nur Versetzungsbewerber in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall ist es möglich, dass besser beurteilte Beförderungsbewerber nicht zum Zuge kommen. Die mittelbar-tatsächliche Begünstigung durch den Zugang zu Beförderungsmöglichkeiten reicht für die Begründung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die rein objektive Verteilungsentscheidung nicht aus (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.09.2012, 5 ME 121/12 - juris Rdnr. 13). Vorliegend ist die Verteilung auf Beförderungskreise nicht willkürlich. Dafür ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die verschiedenen Landespolizeiinspektionen werden ungefähr gleich berücksichtigt. Auch aus dem Vermerk der Landespolizeidirektion vom 09.07.2013 zur Errichtung von Beförderungskreisen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Hiernach ist gegenwärtig nur eine vorübergehende Verteilung der Stellen nach Beförderungskreisen geplant, bis zum Erlass einer neuen Beurteilungsrichtlinie und einer daraus folgenden Vereinheitlichung der Beurteilungen der unterschiedlichen Landespolizeiinspektionen. Der durch die gleichmäßige Zurverfügungstellung der Anzahl der Beförderungsposten bewirkte Effekt, wonach in LPIs mit einer höheren Anzahl gut beurteilter Beamter ein besseres Gesamturteil für eine Beförderung erforderlich ist, führt nach dem oben Gesagten nicht zu einem Eingriff in den Bewerbungsverfahrensanspruch. Jedoch ist die Auswahl der zu Befördernden innerhalb des Beförderungskreises für die in den jeweiligen Besoldungsgruppen vorzunehmenden Beförderungen rechtswidrig. Die laut o.g. Vermerk der Landespolizeidirektion in einem zweiten Schritt getroffene Auswahl, wonach bei der Verteilung auf die beförderungsfähigen Beamten innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe darauf geachtet wurde, dass eine klare Abgrenzung zum nächst niedrigeren Beurteilungsprädikat eingehalten wurde, um bei der Vergleichbarkeit von Beurteilungen Ausschärfungen innerhalb der Beurteilung oder Rückgriffe auf vorhergehende Beurteilungen zu vermeiden, nimmt die zu treffende Auswahlentscheidung teilweise vorweg. In diesem Fall wird nämlich bereits mit der an sich objektiven Organisationsgrundentscheidung die Entscheidung getroffen, nach Betrachtung der konkreten Beurteilungen in einer Besoldungsgruppe eine größere Anzahl von Beförderungen und in einer anderen Besoldungsgruppe eine kleinere Anzahl auszusprechen, als dies bei strikter Anwendung der - vom Antragsgegner selbst in nicht zu beanstandender Weise gewählten - 10 %-Regel der Fall gewesen wäre. Hierbei handelt es sich um eine Auswahlentscheidung, die den Beamten in seinen subjektiven Rechten aus Art 33 Abs. 2 GG grundsätzlich betrifft und im vorliegenden Fall auch im Ergebnis verletzt. Die Festsetzung des erforderlichen Prädikats war nämlich nicht der Bestenauswahl geschuldet, sondern der oben näher beschriebenen Vermeidung von Zweifelsfällen. Dies bedeutet, dass Beamte, die beispielsweise eine Notenstufe unter dem gesetzten Prädikat lagen, deshalb nicht in den Bereich der auszuwählenden Beamten gekommen waren, weil Ausschärfungen verhindert werden sollten und stattdessen die Beförderungsstellen für eine andere Besoldungsgruppe zur Verfügung gestellt wurde. Dies ist vom Leistungsprinzip nicht mehr gedeckt. Im Ergebnis kann letztlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens mit seiner Bewerbung um die Beförderung nicht doch noch zum Zuge kommt. Denn die Kammer vermag im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, nach welchen Grundsätzen die zweite Stufe der Aufteilung der entsprechenden Beförderungsposten auf die einzelnen Beförderungsämter erfolgt und wie viele Beförderungsstellen dann für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO zur Verfügung gestellt werden. Es ist der Kammer daher nicht möglich, eine zuverlässige Prognose darüber anzustellen, inwieweit der Antragsteller mit seiner Beurteilung in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann. Eine "eigene" Prognose über den Inhalt einer solchen neuen Auswahlentscheidung ist dem Gericht in einem solchen Fall verwehrt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdnr. 85) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, sodass es der Billigkeit entspricht, dass sie am Kostenrisiko des Verfahrens nicht teilnehmen, jedoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesG. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesG zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesG betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (21.09.2012) gemäß §§ 17, 18 ThürBesG i.V.m. Anlage 5 monatlich 2.952,82 €, eine ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage wird in Höhe von 73,16 € (Anlage 1 II. 7 i. V. m. Anlage 8, Tabelle 1) gewährt. Aus dem Dreizehnfachen des vorgenannten Betrages errechnet sich ein Betrag in Höhe von 39.337,74 €, der gemäß § 52 Abs. 5 S. 2 GKG zu halbieren ist. Der sich danach ergebende Betrag (19.668,87 €) ist wiederum um die Hälfte zu reduzieren. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rz. 14). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Der so ermittelte Betrag (9.834,43 €) ist in Verfahren der vorliegenden Art nicht noch weiter zu verringern (ThürOVG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 VO 119/08 -).