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Beschluss

1 E 1138/12 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0426.1E1138.12WE.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Berücksichtigung von dienstlichen Beurteilungen für die auf bündelbewerteten Dienstposten (hier A 7/A 9) erbrachten Leistungen im Beförderungsbewerberauswahlverfahren.(Rn.18)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 15) zu Polizei- beziehungsweise Kriminalhauptmeister/innen (BesGrp. A 9 ThürBesO) zu ernennen, zu befördern oder in die entsprechenden Planstellen einzuweisen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.834,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Berücksichtigung von dienstlichen Beurteilungen für die auf bündelbewerteten Dienstposten (hier A 7/A 9) erbrachten Leistungen im Beförderungsbewerberauswahlverfahren.(Rn.18) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 15) zu Polizei- beziehungsweise Kriminalhauptmeister/innen (BesGrp. A 9 ThürBesO) zu ernennen, zu befördern oder in die entsprechenden Planstellen einzuweisen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.834,44 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 15) zu Polizei- beziehungsweise Kriminalhauptmeister/innen (BesGr. A 9 ThürBesO). Der am __.__ __ geborene Antragsteller ist Polizeiobermeister (POM) in der BesGr. A 8 im mittleren Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Er wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 zum POM (BesGr. A 8 ThürBesO) ernannt und seit dem unverändert im Bereich der Landespolizeidirektion (LPD) J_____ (ab 1.7.20212 Landespolizeiinspektion - LPI -), Polizeiinspektion (PI) W_____ als S_____ eingesetzt. Die Funktion und Tätigkeit wurde im Regelbeurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 dem gebündelten Dienstposten "nichtfachgebundener Sachbearbeiter im mittleren Polizeifunktionsdienst" (nfgb m PVD) im Statusamt POM (BesGr. A 7/A 9 ThürBesO) zugeordnet. Ausweislich eines tabellarischen Übersichtsblattes wurde am 16. Mai 2012 durch den Leiter der LPD J_____ eine "Beurteilungskonferenz der PD J_____ mit den PI/VPI/KPI-Leitern bzw. deren Stellvertretern durchgeführt (Bl. 20 d. Beiakte 1). Hiernach wurden zum Stichtag 1. Juni 233 Beamte der Besoldungsgruppe A 8 beurteilt und in einer Liste geführt, die offensichtlich nach der Punktzahl der Beamten zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2012 sortiert wurde. Die Liste wurde von den Beigeladenen zu 1) bis 15) mit den Beurteilungen von 6,00 bzw. 5,66 Punkten angeführt. Der Antragsteller lag mit 4,33 Punkten auf Platz Nr. 80. Die Liste wurde unter dem 14. Juni 2012 durch den Leiter der PD mit Unterschrift bestätigt. Mit Schreiben des Innenministeriums vom 22. Juni 2012 wurde die Quotierung der Prädikate unter anderem auch für die BesGrp. A 8 ThürBesO gegenüber der LPD J_____ bestätigt und die Freigabe für die Eröffnung der Beurteilungen erteilt. Auf der Grundlage des Erlasses des Thüringer Innenministeriums vom 16. August 2012 wurden dem Bereich der LPI J_____ (vormals LPD) zum Beförderungstermin 1. Oktober 2012 insgesamt 15 Beförderungsmöglichkeiten nach A 9 mD zugewiesen und einer entsprechenden Besetzung mit Schreiben des Ministeriums vom 27. August 2012 haushalterisch zugestimmt. Mit Schreiben vom 22. August 2012 wurde der örtliche Personalrat über die vorgesehenen Beförderungen informiert. Dem Schreiben waren als Anlage ein "Vermerk über das Beförderungsauswahlverfahren vom selben Tag mit einer als "Bewerberübersicht" bezeichneten Liste der für eine Beförderung von A 8 nach A 9 ThürBesO in Betracht kommenden Beamten beigefügt. Auf dieser Liste (Spalten: "lfd. Nr., Amtsbezeichnung, Name, Vorname, Geburtsdatum, Dienststelle, Besoldungsgruppe, Laufbahngruppe, Beurteilungsstichtag, Beurteilung Prädikat, Besoldung von [Anm.: ab letzter Beförderung], Dienstpostenbezeichnung [Anm.: neu] Dienstpostenbewertung [Anm.: neu], Status Ergänzung), nahmen die Beigeladenen wiederum die ersten 15 Plätze ein und der Antragsteller den 78. Platz. Im Vermerk erfolgte der Hinweis, dass der Auswahlentscheidung ausschließlich die aktuellen Beurteilungen zugrunde gelegt wurden und ein Vergleich älterer Beurteilungen sowie die Berücksichtung von Hilfskriterien nicht erforderlich gewesen seien. Unter dem 24. August 2012 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Personalmaßnahme zu (vgl. S. 8 ff. d. Beiakte 1). Nach der Liste wurden im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 die Beigeladenen 1) bis 6) mit 6,00 Punkten, die Beigeladenen 7 bis 15 mit 5,66 Punkten bewertet. Bis auf den Beigeladenen zu 4) sowie die Beigeladene zu 7) waren alle Beigeladenen im PVD m S (mittlerer Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei), BesGrp. A 8 ThürBesO, auf einem bündelbewerteten Dienstposten A 7/A 9 in unterschiedlichen Dienststellen und Funktionsbereichen der LPI J_____ eingesetzt, die Erstgenannten als PVD m K (mittlerer Polizeivollzugsdienst Kriminalpolizei), BesGrp. A 8 ThürBesO, auf A 8/A 9 bündelbewerteten Dienstposten. Mit Schreiben vom 4. September 2012 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die 15 namentlich benannten Kolleginnen und Kollegen am 28. September 2012 zu befördern und dass er - aufgrund der ausschließlich der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen Beurteilung - keine Berücksichtigung habe finden können. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. September 2012 Widerspruch ein und hat zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nachgesucht. Der Antragsteller macht im Wesentlich geltend: Die Auswahlentscheidung verletzte seinen sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Den vorgelegten Unterlagen sei bereits eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragende Dokumentation des Auswahlvorgangs nicht zu entnehmen. Insbesondere ergebe sich aus dem "Vermerk Beförderungsauswahlverfahren" vom 22. August 2012 nicht, von wem, zu welchem Zeitpunkt und anhand welcher Kriterien eine Beförderungsauswahl getroffen worden sei. Über diese Informationen habe auch der Personalrat nicht verfügt, so dass auch dessen Beteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Auswahlentscheidung vom 22. August 2012 auf der Grundlage der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Juni 2012 sei rechtsfehlerhaft. Ihm - dem Antragsteller - sei die Beurteilung erst am 10. September 2012 eröffnet worden, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe ihm lediglich eine Ablichtung des Entwurfs zur Vorbereitung der Besprechung und Eröffnung vorgelegen. In Ermangelung der Eröffnung sei der Auswahl rechtswidrig eine nicht existente Beurteilung zugrunde gelegt worden. Im Verfahren 4 E 1116/10 We sei für den vorhergehenden Beurteilungszeitraum festgestellt worden, dass die zum dort streitigen Stichtag 1. Januar 2010 bei fast allen Beigeladenen vorliegenden zum Teil "exorbitanten Bewertungssprünge" um 2 bzw. 3 Punkte mangels Begründung nicht nachvollziehbar seien und diese nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden könnten. Das diesbezüglich unter dem Aktenzeichen 4 K 1104/11 We (Anm.: jetzt 1 K 1104/11 We) noch anhängige Hauptsacheverfahren dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, da die nicht nachvollziehbaren Vorbeurteilungen in einem Zusammenhang mit den aktuellen Beurteilungen gesehen werden müssten. Letztendlich beruhe die Beförderungspraxis des Antragsgegners auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG. Der Antragsgegner habe gebündelte Dienstposten geschaffen, so dass es kein höher bewertetes Amt gebe, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich gemessen werden könnten. Schon mit Blick auf die ungeklärten Fragen zu den Vorbeurteilungen sei das Verfahren in der Hauptsache als offen zu bewerten Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, die Beigeladenen zu 1) bis 15) zu Polizei-/Kriminalhauptmeister/innen (BesGrp. A 9 ThürBesO) zu ernennen, zu befördern oder in die entsprechenden Planstellen einzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend: Die wesentlichen Auswahlerwägungen seien im Vermerk vom 22. August 2012 hinreichend bestimmt. Diesen habe der für die Auswahlentscheidung zuständige Behördenleiter der LPI J_____ unterzeichnet. Es sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass die Entscheidung allein anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen worden sei. Die Bewerberübersicht sei Bestandteil dieses Auswahlvermerks. Auch dem Personalrat hätten diese Unterlagen vorgelegen. Die eigene Beurteilung sei dem Antragsteller bekannt gegeben worden und damit rechtlich existent. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, im Wege einer Gegenvorstellung auf eine Änderung der Beurteilung hinzuwirken. Bis heute habe der Antragsteller weder gegenüber seinen Vorgesetzten noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die inhaltliche Richtigkeit der Beurteilung gerügt. Angesichts der eindeutigen Gesamturteile der aktuellen Beurteilungen, sei es nicht zu beanstanden, wenn nur diese in der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden seien. Eine Einbeziehung der streitigen Beurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2010 sei gerade nicht erfolgt. Angesichts seiner wesentlich schlechteren Beurteilung könne auch eine wiederholte Auswahlentscheidung nicht zu seinem Gunsten ausfallen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners (2 Heftungen) sowie die Gerichts- und Veraltungsakten aus dem Verfahren 4 K 1104/11 We sowie die Gerichtsakten aus dem abgeschlossenen Verfahren 1 E 1160/ 10 We, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag zur Sicherung eines bestehenden Zustands eine vorläufige Regelung treffen, wenn ohne diese durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Der vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgt in dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinsichtlich seines sich aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruches (Art. 33 Abs. 2 GG) ergebenden Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Beförderungsauswahlentscheidung glaubhaft gemacht. Durch die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 15) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 droht dem Antragsteller ohne eine sofortige gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine nicht mehr korrigierbare Vereitelung seines Anspruchs, denn durch die Beförderungen der Beigeladenen unter Aushändigung der Ernennungsurkunde und Einweisung in die entsprechende Planstelle würde seine Beförderung im Bezug auf diese Stellen unmöglich gemacht. Eine vollzogene Ernennung eines Beamten kann wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zudem darf ein (Beförderungs-)Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden (vgl. § 49 Thüringer Landeshaushaltsordnung - ThürLHO). Mit der Ernennung der Beigeladenen in das Beförderungsamt unter Einweisung in die zugehörige Planstelle würde sich damit der um die Ermessensfehlerhaftigkeit der Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07- juris, Rdn. 14 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 - juris, Rdn. 16 ff.; differenzierend BVerwGE, Urt. v. 04.11.2010, juris, Rdn. 27 ff.). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist, weil der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Bewerbungsverfahrensanspruch zu Lasten des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zum anderen sind die Aussichten des Antragstellers, in einem erneuten rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, im Ergebnis zumindest „offen“. Dabei entbindet der im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren herabgestufte Prüfungsmaßstab im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit jedoch nicht von einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, wenn der Eilentscheidung weitgehend die Bedeutung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zukommt (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 35 bis 37, m.w.N.). Nach Art. 33 Abs. 2 GG kann der Bewerber um einen (Beförderungs-)dienstposten von seinem Dienstherren beanspruchen, dass die für die Entscheidung zuständige Stelle nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen das ihr bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausgeübt (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. hierzu ThürOVG, a.a.O., Rdn. 38 bis 41, m.w.N.). Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf die verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gestützt werden (vgl. § 9 BeamtStG). Dabei kann sich der Fehler in dem nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG mehrstufig durchzuführenden Auswahlverfahren sowohl unmittelbar aus dem Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern oder der diesem zugrundeliegenden Qualifikationsbeurteilung des Beamten und seines erfolgreichen Mitbewerbers ergeben. Anderen Umständen darf der Dienstherr nur Bedeutung beimessen, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, oder sich aus dem Vergleich der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt. Die gerichtliche Prüfung ist wegen des dem Dienstherrn bei der Einschätzung der Bewerber im Bezug auf die Erfüllung der genannten Kriterien eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt. Insbesondere ist es dem Dienstherrn unbenommen, festzulegen welchen der bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu berücksichtigenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Das Gericht prüft nur, ob der Dienstherr von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen eingehalten und insbesondere die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe, wie den Anspruch auf eine faire und chancengleiche Behandlung im Bewerbungsverfahren, beachtet und die Entscheidung nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt hat. Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, ergibt sich daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rdn. 13). Selbst wenn die vormalige PD J_____ ab 1. Juli 2012 als LPI J_____ noch als zuständige Stelle über die Auswahl der zu befördernden Bewerber entscheiden konnte (vgl. hierzu VG Weimar, Beschl. v. 15.03.2013 - 1 E 1151/12 We - S. 10 f. d. amtl. Umdrucks), eine konkrete Ausschreibung der 15 zu besetzenden Dienstposten nach ihrer Entbündelung von A 7/A 9 auf A 9 nicht erforderlich gewesen sowie die Erstellung und Bestätigung des "Vermerks Beförderungsauswahlverfahren" vom 22. August 2012 durch den Leiter der LPI J_____, einschließlich der Übersendung zusammen mit der als Beförderungsrangliste erstellten Übersicht über die beförderungsfähigen Beamtinnen und Beamten an den örtlichen Personalrat, nicht formell zu beanstanden wäre, ist die streitige Auswahlentscheidung gemessen an vorstehenden Grundsätzen materiell rechtsfehlerhaft, weil die ihr zugrundeliegenden Qualifikationsbeurteilungen an einem in diesem Auswahlverfahren nicht mehr korrigierbaren Mangel leiden. Dies rechtfertigt vorliegend gleichwohl nicht die Annahme einer möglichen Berücksichtigung des Antragstellers im erneuten Auswahlverfahren. Die dienstliche Beurteilung ist ein persönliches Werturteil darüber, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn gestellten fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Als "Akt wertender Erkenntnis" ist sie, wie die Auswahlentscheidung zwischen den Konkurrenten, durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Verwaltung den ihr gesetzlich eingeräumten Einschätzungsspielraum verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (h.M., vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 18.06.2012 - 2 EO 961/11 - juris, Rdn. 36, m.w.N.). Die Beurteilung von Beamten im Thüringer Polizeivollzugsdienst richtet sich gemäß §§ 4a, 20 der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst - ThürLbVOPol - vom 4. Juni 1998 i.d.F. vom 10. Mai 2002, GVBl. S. 295 nach der Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei vom 19. März 2001- Beurteilungsrichtlinie -, ThürStAnz Nr. 16/2001, S. 775 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO - vom 7. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 22. September 2011, GVBl. S. 233, 234 (vgl. auch ThürOVG, Beschl. v . 18.06.2012 - 2 EO 961/11- juris, Rdn. 32). Hiervon ausgehend erweist sich die vom Behördenleiter als Zweitbeurteiler am 27. Juni 2012 unterschriebene Endbeurteilung (vgl. Ziff. 6.1.1 u. 6.2.2 Beurteilungsrichtlinie) und dem Antragsteller am 10. September 2012 eröffnete Beurteilung als materiell rechtswidrig. Dies gilt nicht schon deshalb, weil die vom LPI Leiter am 27. Juni 2012 unterschriebene Beurteilung dem Antragsteller erst am 10. September 2012 und damit nach Abschluss des Auswahlverfahrens eröffnete wurde. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 ThürLbVO ist eine dienstliche Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Zwar vermag die Beurteilung, auch wenn es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 13.11.1975 - II C 16.72 - juris, Rdn. 21 ff.), erst mit dieser Form der Bekanntmachung unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Beamten zu entfalten. Hieraus folgt aber nicht, dass - wie der Antragsteller meint - erst mit der Bekanntgabe eine Berücksichtigung im Bewerberauswahlverfahren erfolgen könnte. Abgesehen davon, dass er bei seiner Argumentation dann im vorliegenden Beförderungsauswahlverfahren wohl überhaupt keine Berücksichtigung hätte finden können, da im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (16. Mai 2012 bzw. 22. August 2012, vgl. Bl. 20 f. u. 9 ff. d. Beiakte 1) keine Beurteilung von ihm vorgelegen hätte, ist aber die Einbeziehung einer vom maßgeblichen Zweitbeurteiler unterschriebenen - und damit in der Welt befindlichen - Beurteilung als abschließendem Werturteil nicht ausgeschlossen. Im Beförderungsstellenbewerberauswahlverfahren geschieht dies allerdings mit dem Risiko des Dienstherren, dass das Stellenbesetzungsverfahren im Eilrechtsschutz angehalten und das Besetzungsverfahren später ggf. wiederholt werden muss. Hierauf kann der Antragsteller sich indes nicht berufen. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller auf den Hinweis des Antragsgegners, er habe sich einer Eröffnung mit dem Hinweis auf das noch offene Klageverfahren 1 K 1104/11 We entziehen wollen, nicht reagierte. Vorliegend ergibt sich die materielle Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung des Antragstellers - aber auch aller Beigeladenen - weil sie auf gebündelten Dienstposten erfolgte. Selbst wenn eine Beurteilung auf einem gebündelten Dienstposten rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen ist, lässt diese vorliegend nicht im erforderlichen Maß erkennen, ob und/oder wie die Tätigkeit des Antragstellers auf dem von ihm im Beurteilungszeitraum (01.01.2010 bis 31.05.2012) innegehabten "Bündelungsdienstposten" BesGrp. A 7 /A 9 zum Beurteilungsstichtag zu seinem tatsächlichen Statusamt der BesGrp. A 8 ThürBesO, rechtsfehlerfrei ins Verhältnis gesetzt wurde. Soweit eine Dienstpostenbündelung nur aus sachlichem Grund erfolgen darf und deshalb bei Thüringer Polizeibeamten im Vollzugsdienst unzulässig ist, weil es keinen sachlichem Grund für eine Bündelung gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19/10 - juris, Rdn. 27 bis 29, dort zur Bündelung Bundespolizei, gehobener Dienst, BesGrp. A 9/A 11 BBesO; dem für die Rechtslage im Freistaat Thüringen folgend: ThürOVG, Beschl. v. 23.10.2012 - 2 EO 132/12 - juris, Rdn. 25, 27 ff. hier ausdrücklich für die BesGrp. A 7/A 9 ThürBesG), spricht vieles dafür, dass nicht nur die Auswahlentscheidung zwischen den Konkurrenten im Beförderungverfahren bei nicht entbündelten Beförderungsdienstposten, sondern auch, dass eine Beurteilung auf gebündelten Dienstposten von vornherein ausscheidet. Damit scheidet aber auch die Möglichkeit einer Beförderungsbewerbung von einem gebündelten Dienstposten auf einen (nachträglich) entbündelten höherwertigen Dienstposten von vornherein aus, wenn nicht zuvor Leistung, Eignung und Befähigung (Ziff. 2.1 Beurteilungsrichtlinie) auch auf einem entbündelten niedrigerwertigen Dienstposten beurteilt wurden. Nur mit einer entsprechenden Dienstpostenbewertung vermag der dazu allein berufene Dienstherr die maßgebliche Aussage über den Schwierigkeitsgrad der auf dem Dienstposten zu erledigenden Aufgaben zu treffen und den notwendigen Bezug der Leistung zum Statusamt herzustellen. Insoweit ist es aber zweifelhaft, ob die auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Dienstpostenbündelung erstellte dienstliche Beurteilung überhaupt sachgerecht erfolgen kann, weil dem Beurteiler der notwendige Maßstab für die Einstufung der erbrachten Leistung fehlt (so VG Darmstadt, Urt. v. 16.03.2012 - 1 K 632/11.DA - juris, Rdn. 53; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.09.2012 - 3 K 431/11.WI - juris, Rdn.35, 36, VG Frankfurt, Urt. v.17.12.2012 - 9 K 2941/12.F - juris, Rdn. 17, a.A. wohl VG Weimar, Beschl. v. 14.12.2012 - 4 E 12220/12 We - S. 11 d. amtl. Umdrucks sowie VG Gera, Beschl. v. 12.02.2013 - 1 E 901/12 Ge). Als Mittel der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) würde die Beurteilung damit im Auswahlverfahren von vornherein als rechtsfehlerhaft ausscheiden, das insoweit dann an einem nicht mehr korrigierbaren Fehler leidet. Letztendlich kann dies hier aber offen bleiben. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Beurteilung eines Polizeibeamten auf einem (rechtswidrig) gebündelten (Beförderungs-)Dienstposten grundsätzlich möglich ist, weil - anders als bei der Eignungsprognose hinsichtlich des künftigen Beförderungsdienstpostens - hier die auf dem gebündelten Dienstposten erbrachten Leistungen nur mit dem Statusamt rückzukoppeln sind, das der Beamte im Beurteilungszeitraum innehatte (so VG Weimar, Beschl. v. 14.12.2012 - 4 E 12220/12 - S. 11 d. amtl. Umdrucks), ändert dies am Ergebnis nichts. Denn in diesem Fall genügt es jedenfalls nicht, dass die auf einem gebündelten Dienstposten erbrachten, individuellen Leistungen aufgrund der Statusbezogenheit der Beurteilung allein durch den Beurteiler als Akt seiner wertenden Erkenntnis - aufgrund seiner Erfahrung und dem Wissen um die individuellen Leistungen von Beamten in der Vergleichsgruppe - "gedanklich entbündelt" und dann dem Statusamt zugerechnet werden. Gerade weil es sich bei der Beurteilung um einen nur eingeschränkt überprüfbaren Akt wertender Erkenntnis des jeweiligen Beurteilers handelt, muss für den betroffenen Beamten hinsichtlich des im Beurteilungszeitraums innegehabten Bündelungsdienstposten erkennbar (transparent) und inhaltlich nachzuvollziehen (plausibel) sein, welche der beamtenrechtlichen Leistungskriterien mit welcher statusamtbezogenen Wichtung der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Durch die Schaffung von Bündelungsdienstposten "verschmelzen" aber mehrere bestehende Statusämter (hier A 7 bis A 9) funktional, so dass die nach § 18 BBesG bzw. § 16 Abs. 1 ThürBesG gebotene (nicht normative) Differenzierung zwischen der Wertigkeit der einzelnen Statusämter und den diesen zugeordneten Funktionen faktisch nicht mehr besteht. Eine solche Maßnahme ist mit dem Transparenz- und Plausibilisierungsgebot jedoch nur vereinbar, wenn - spätestens im Zeitpunkt ihrer Eröffnung - für den Beurteilten zu erkennen ist, ob und/oder wie die im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Tätigkeit zu dem innegehabten Statusamt ins Verhältnis gesetzt wurde. Dem Beamten ist es ansonsten insbesondere nicht möglich zu erkennen, ob seine Leistungen statusgerecht in die Beurteilung eingeflossen ist (vgl. Ziff. 1.2 S. 2 sowie Ziff. 2.2, 2.3 und 3 der Beurteilungsrichtlinien) oder ob eine willkürliche Beurteilungspraxis gegeben ist. Die Geltendmachung seines Anspruch auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie letztendlich auch die Geltendmachung seines Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird damit unzulässig erschwert. So verhält es sich hier. Der Antragsteller konnte im Zeitpunkt der Beurteilungseröffnung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 hinsichtlich des von ihm innegehabten Bündelungsdienstpostens A 7/A 9 nicht erkennen, wie seine sowie auch die Leistungen seiner Mitbewerber zum Statusamt A 8 ins Verhältnis gesetzt wurden. Eine Aufnahme der wahrgenommenen Tätigkeiten in die Aufgabenbeschreibung der Beurteilung (vgl. Ziff. 2.1 Beurteilungsrichtlinie) zum jeweiligen Beurteilungsstichtag reicht zur Herstellung der erforderlichen Transparenz und Plausibilisierung nicht aus, wenn - wie hier - keine Zuordnung der Leistungen zu den jeweiligen Statusämtern, sei es im Rahmen einer prozentualen Gewichtung oder in verbalisierter Form bezogen auf die Einzelnoten und/oder die Gesamtbeurteilung, erfolgte. Weder die Verwaltungsvorgänge, noch der ergänzende Vortrag des Antragsgegners sind geeignet, die nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung durchzuführen, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten in die Beurteilung eingeflossen sind, die nicht dem Statusamt des Antragstellers im Beurteilungszeitraum entsprachen. Abgesehen davon, dass dieses auch für die Beurteilung der Beigeladenen gilt, weil sie ebenfalls einen bündelbewerteten Dienstposten innehatten, ist bereits aufgrund der rechtsfehlerhaft erstellten Beurteilung des Antragstellers ein sachgerechter Vergleich im Bewerberauswahlverfahren ausgeschlossen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist bereits die Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Juni 2012 rechtswidrig und damit die Auswahlentscheidung materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Bewerbungsverfahrensanspruch wird hierdurch verletzt, da im Ergebnis letztlich auch offen ist, ob der Antragsteller bei einer erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens mit seiner Bewerbung um den (Beförderungs-)Dienstposten nicht doch noch zum Zuge kommt. Offen ist das neue Auswahlverfahren, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller aufgrund einer entbündelten Beurteilung bezogen auf das Statusamt BesGrp. A 8 ThürBesO zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2012 mit seiner Bewerbung um einen der 15 zur Verfügung stehenden (Beförderungs-)Dienstposten der BesGrp. A 9 ThürBesO nicht doch noch zum Zuge kommt. So verhält es sich letztendlich hier. Dabei ist es dem Gericht angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums grundsätzlich verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers als möglich erscheint, eine "eigne" Prognose über den Inhalt einer neu zu fertigenden Beurteilung und Auswahlentscheidung abzugeben und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 85). Dies gilt insbesondere bei gebündelten Dienstposten deshalb, weil gerade hier nicht ausgeschlossen ist, dass bei einer entbündelten statusbezogenen Wertung der Leistungen des Antragstellers und seiner Mitbewerber einzelne der Beurteilungsmerkmale hinsichtlich ihrer Bewertung und/oder auch das Gesamturteil (vgl. Ziff. 4.2, Ziff. 4.3 und Ziff. 5 Beurteilungsrichtlinie) eine Korrektur erfahren müssen, die sich zu Gunsten des Antragstellers auswirkt. Aber auch wenn es im Eilverfahren zunächst dem Antragsteller obliegt, in substantiierter und qualifizierter Weise darzulegen, wo er sich konkret fehlerhaft beurteilt sieht, ändert dies vorliegend am Ergebnis nichts. Zwar hat der Antragsteller hier nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum sich aus dem noch offenen Beurteilungsrechtsstreit hinsichtlich der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 (1 K 1104/11 We) und seiner aktuellen Beurteilung zum Stichtag 1. Juni 2012 (4,33 Punkten, Prädikat "Übertrifft die Anforderungen obere Grenze") nicht den von ihm im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 gezeigten Leistungen entspricht. Hierauf kann es vorliegend aber ebenso wenig ankommen, wie auf den Umstand, dass der Kläger mit dieser Beurteilung auf der vorgelegten Beförderungsrangliste nur Platz 78 innehat. Die Platzierung in dieser Liste hat aufgrund der Tatsache, dass die zugrundeliegenden Beurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2012 auf bündelbewerteten Dienstposten erfolgten, keine Aussagekraft und kann daher hier nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Aber selbst wenn man die Rangliste hier berücksichtigen könnte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Bei rechtsfehlerhaften Beurteilungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Korrektur um mehr als einen Punkt "nach oben oder unten" jedenfalls ohne eine besondere Begründung nicht in Betracht kommt. Dementsprechend würde zum Stichtag 1. Juni 2012 der Antragsteller im Rahmen der Neubewertung durch den Dienstherrn auch eine Beurteilung von 5,33 Punkten erreichen können. Umgekehrt wäre bei den Beigeladenen, für die - entgegen der Ziff. 5.2 Beurteilungsrichtlinie - die Vergabe der Höchstpunktzahlen (6,00 Punkte an 6 und 5,66 Punkten an 9 Mitbewerber) durch den Dienstherrn nicht ausreichend begründet wurde (vgl. zu den Anforderungen VG Weimar, Beschl. v. 02.05.2011 - 4 E 1160/10 We), eine Herabstufung auf 5,00 bzw. 4,66 Punkten denkbar. Damit kann aber zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in dem erneuten Auswahlverfahren nicht doch noch zum Zuge kommt (vgl. zum gegenteiligen Ergebnis die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung des VG Gera, Beschl. v. 12.02.2013 - 1 E 901/12 We -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 u. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie am Kostenrisiko des Verfahrens nicht teilnehmen, jedoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Das Verfahren betrifft die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO (mittlerer Dienst), so dass nach der Bewährung die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG möglich wird. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO betrug im nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs (14.09.2012) gemäß §§ 17, 18 ThürBesG i.V.m. Anlage 5 in der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) 2.952,82 €. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach Anl. 1 zum ThürBesG, Besoldungsordnungen A/B , I. Allg. Vorbem., Ziff. 7 lit. a) bb) i.V.m. Anlage 8, Tabelle 1 betrug monatlich 73,16 €. Der dreizehnfache Betrag davon (39.337,74 €) ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG mit der Hälfte zum Ansatz zu bringen (19.668,87 €) und wiederum um die Hälfte, also auf 9.834,44 € zu reduzieren. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rz. 14). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Der so ermittelte Betrag ist in Verfahren der vorliegenden Art nicht noch weiter zu verringern (ThürOVG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 VO 119/08). Eine Erhöhung des ermittelten Streitwerts im Hinblick auf die Anzahl der in einer Beförderungsrunde freizuhaltenden Stellen, auf die sich das Auswahlverfahren bezieht, erfolgt nicht (ThürOVG, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 VO 1007/06).