Urteil
1 K 1084/12 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0219.1K1084.12WE.0A
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Leitsätze
1. Zu den rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit von gemeindlichen Satzungen, die zum Schutz des Ortsbildes die Errichtung von Solaranlagen bei einer Wahrnehmbarkeit vom öffentlichen Straßenraum aus (hier Dachmontage) grundsätzlich ausschließen.(Rn.12)
2. Eine nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit b Thüringer Bauordnung (juris: BauO TH) verfahrensfreie Solaranlage in und an Dach- und Außenflächen von Anlagen kann nach einer gemeindlichen Gestaltungssatzung für bestimmte Standorte ausgeschlossen werden. Auf Antrag ist diesbezüglich die Möglichkeit einer Abweichung zhu überprüfen, die im Ermessen der Gemeinde steht. Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange ergibt sich für die Rechtslage in Thüringen kein Vorrang des Umweltschutzes vor denen der Erhaltung eines (historischen) Ortsbildes.(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit von gemeindlichen Satzungen, die zum Schutz des Ortsbildes die Errichtung von Solaranlagen bei einer Wahrnehmbarkeit vom öffentlichen Straßenraum aus (hier Dachmontage) grundsätzlich ausschließen.(Rn.12) 2. Eine nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit b Thüringer Bauordnung (juris: BauO TH) verfahrensfreie Solaranlage in und an Dach- und Außenflächen von Anlagen kann nach einer gemeindlichen Gestaltungssatzung für bestimmte Standorte ausgeschlossen werden. Auf Antrag ist diesbezüglich die Möglichkeit einer Abweichung zhu überprüfen, die im Ermessen der Gemeinde steht. Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange ergibt sich für die Rechtslage in Thüringen kein Vorrang des Umweltschutzes vor denen der Erhaltung eines (historischen) Ortsbildes.(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 63e Abs. 3 Thüringer Bauordnung - ThürBO -. Sie werden durch die Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 63e Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 1 ThürBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Bauvorhaben Abweichungen von den Anforderungen ihrer örtlichen Bauvorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 3 Abs. 1 ThürBO), vereinbar sind. Die Beklagte ist hier zuständig, da die auf der Dachfläche angebrachte Photovoltaikanlage der Kläger nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ThürBO verfahrensfrei ist und dem Anwendungsbereich der auf der Grundlage des § 83 Abs. 1, 3 ThürBO erlassenen gemeindlichen Gestaltungssatzung in der hier maßgeblichen Fassung der wirksamen Neubekanntmachung vom 14. Dezember 2002 (Amtsblatt der Stadt B..., 1. Jahrgang, Nr. 3/2002) unterfällt. Im Geltungsbereich der Satzung (vgl. zeichnerische Darstellung S. 8 d. Amtsblattes) sind nach § 14 alle Solaranlagen so anzuordnen, dass sie von den angrenzenden öffentlichen Straßenräumen nicht einsehbar sind. Die Solaranlage der Kläger ist an der Regelung des § 14 Gestaltungssatzung zu messen, da sie weder aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Ermächtigungsgrundlage, noch aufgrund eines Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Vorgaben unwirksam ist. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, dass die Regelung auf die Photovoltaikanlage keine Anwendung finden könne, weil diese vom Wortlaut her nur für "Solaranlagen" gelte, trifft das nicht zu. Eine Solaranlage (Solarenergieanlage) ist eine technische Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in eine andere Energieform (vgl. nur http://de.wikipedia.org/wiki/Solaranlage). Dies gilt nicht nur für die warmes Wasser liefernden thermischen Solaranlagen ("Sonnenkollektoren"), sondern auch für die elektrische Energie liefernde Photovoltaikanlage. Abgesehen davon, würde der klägerische Ansatz dazu führen, dass ihre Anlage nicht nach § 63 Abs., 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b ThürBO verfahrensfrei wäre. Die Klage würde dann schon in Ermangelung eines Bauantragsverfahrens bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde keinen Erfolg haben. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO können die Gemeinden durch Satzungen besondere Anforderungen unter anderem an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 ThürBO) "zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern" stellen. Erfasst werden hiervon insbesondere auch Veränderungen, die durch die Anbringung von sonstigen Anlagen und Einrichtungen an Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 ThürBO) vorgenommen werden. Vorrangig städtebauliche oder denkmalschützende Ziele dürfen sie aufgrund ihrer insoweit fehlenden Zuständigkeit dabei nicht verfolgen (vgl. Meißner, zu 83.1.1 VollzBekThürBO zu § 83 ThürBO, S. 226). Diese baugestalterischen Regelungen gehören zu den Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Rahmen seiner Sozialbindung bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -). Insoweit ist eine Beschränkung der materiellen Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) durch eine gemeindliche Satzung zur örtlichen Gestaltungspflege und Abwehr von Verunstaltungen nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage hält, auf willkürfreien sachgerechten Erwägungen beruht und eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lässt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Selbst wenn bereits dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (Satzungen zur Erhaltung und Gestaltung "von Ortsbildern") entnommen werden müsste, dass eine Gestaltungssatzung grundsätzlich nicht unterschiedslos für das gesamte Gemeindegebiet Geltung beanspruchen kann, sondern mit Blick auf eine sich regelmäßig ergebende unterschiedliche Schutzbedürftigkeit beim räumlichen Geltungsbereich "nach Ortsbildern" zu differenzieren hätte (vgl. VG München Urt. v. 08.05.2012 - M 1 K 12.1061 - juris, Rdn. 35), ändert dies vorliegend nichts. Dem von der Beklagten verfolgten und in der Satzung zum Ausdruck kommenden Konzept liegt erkennbar nicht die Absicht zugrunde, unzulässig städtebauliche oder denkmalschützende Ziele zu verfolgen. Der Beklagten geht es erkennbar um die Steuerung einer möglichst harmonischen Entwicklung von Gebäuden und Anlagen in einem deutlich abgegrenzten innerörtlichen Bereich in der Ortslage T... Es wird insoweit nicht unterschiedslos die gesamte Stadt B... oder der gesamte Ortsteil T... in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen. Erfasst wird ein Teil der historisch gewachsenen und im Wesentlichen erhaltenen, kleinteiligen (baulichen) Struktur rechts und links der Schwarza und um den zentralen Marktplatz. Mithin ein Teil der Ortslage, der sich auch im Ergebnis der Ortsbegehung äußerlich wahrnehmbar als ein "Ortsbild" darstellt. Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man das Differenzierungsgebot statt aus der spezialgesetzlichen Ermächtigungsrundlage unmittelbar aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ableitet (vgl. insoweit, VG, München, a.a.O., Rdn. 36, 37, m.w.N.), oder die Anforderungen für die Konkretisierung des räumlichen Geltungsbereich in der kommunalen Satzung an dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 44 Abs. 1 Thüringer Verfassung - ThürVerf - abzuleitenden Bestimmtheitsgebot für Rechtsnormen messen wollte (vgl. insoweit Sächsisches OVG, Urt. v. 07.09.2005 - 1 B 300/03 - juris, Rdn. 38 ff, hier Gestaltungssatzung Schutz historisches Erscheinungsbild). Die Regelung des § 14 Gestaltungssatzung hält sich im verfassungsrechtlichen Rahmen. Insbesondere verstößt die Regelung selbst nicht gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem Bestimmtheitsgebot für Rechtsnormen genügt eine kommunale Satzungsregelung, wenn der Inhalt für den Normadressaten eindeutig und klar formuliert ist oder zumindest einer objektiven - willkürliche Interpretationen ausschließenden - Auslegung zugänglich ist (vgl. nur SächsOVG, a.a.O., m.w.N.). Jedenfalls letzteres ist hier der Fall. Die Regelung des § 14, wonach alle Solaranlagen so anzuordnen sind, dass sie vom angrenzenden öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind, richtet sich nach Sinn und Zweck der Regelung an alle Bauherren und weist damit zugleich einen konkreten Grundstückbezug im Geltungsbereich der Satzung auf. "Angrenzende öffentliche Straßenräume" sind damit bei verständiger Würdigung alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die unmittelbar an dem Baugrundstück anliegen ("Nachbargrundstücke"). Eine "Einsehbarkeit" ist vom Satzungszweck, dem Schutz des historischen Ortsbildes, danach anzunehmen, wenn die Anlage für einen Durchschnittsbetrachter bei Tage von einem Standort im öffentlichen Straßenraum mit Blickrichtung auf das Grundstück wahrnehmbar ist. Nach Art. 3 Abs. 1 GG dürfen unter anderem wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte nicht willkürlich gleich behandelt werden. Die von der Beklagten vorgenommenen Differenzierungen sind nicht zu beanstanden, dies gilt insbesondere soweit hier nach Maßgabe des § 16 Antennenanlagen einschließlich der sogenannten Satellitenanlagen wie Solaranlagen behandelt werden. Soweit für Werbeanlagen, Sonnenmarkisen und Warenautomaten (vgl. § 15, 17 Gestaltungssatzung) hinsichtlich ihrer Anbringung/Nutzung auch zum öffentlichen Straßenraum hin, eine differenzierendere Regelungen getroffen wurde, ändert dies nichts. Geht man davon aus, dass Solar- und Antennenanlagen, Werbeanlagen, Sonnenmarkisen sowie Warenautomaten vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Satzung sämtlichst der Vergleichsgruppe "wahrnehmbare Anlagen, die eine Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes zumindest erschweren," zuzuordnen sind, war die Beklagte gleichwohl nicht verpflichtet, die entsprechenden Tatbestände vollständig inhaltsgleich zu gestalten. Abgesehen davon, dass Warenautomaten in vom Straßenraum unmittelbar einsehbaren Bereichen nicht zulässig sind (§ 17 Abs. 2 Gestaltungssatzung), knüpft die zumindest eingeschränkte Zulässigkeit der Anbringung von Werbeanlagen und Sonnenmarkisen in Verbindung mit Ladeneingängen und Schaufenstern zum oder im öffentlichen Straßenraum erkennbar an die Gewährleistung der Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) an. Die im Rahmen der kommunalen Satzungsautonomie der Beklagten zustehende Gestaltungsfreiheit verletzt den Gleichheitssatz jedenfalls noch nicht, wenn sie Solar- und Antennenanlagen im einsehbaren Bereich ausnahmslos nicht zulässt und im Verhältnis zu den anderen genannten Anlagen damit zu erkennen gibt, dass der Berufs- und Gewerbefreiheit ein größeres Gewicht beigemessen wird, als ökologischen und gegebenenfalls auch ökonomischen Energiesparmodellen. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 20a GG und § 31 ThürVerf. Beide Normen enthalten hinsichtlich eines schonenden und sparenden Umgangs mit Ressourcen und Energie lediglich Staatszielbestimmungen. Letztendlich bestand auch einfachgesetzlich für die Beklagte keine Veranlassung, beim Satzungserlass der Nutzung der Solarenergie einen höheren Stellenwert beizumessen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBO), die, anders als zum Beispiel § 73 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauO NRW, diesbezüglich keine der Nutzung alternativer Energieformen besonderes Gewicht verleihende Regelungen enthält. Auch den Regelungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) i.V.m. der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV -) kann keine allgemeine Verpflichtung des kommunalen Satzungsgebers entnommen werden, dem Einsatz erneuerbarer Energien Vorrang vor einer - ebenfalls allgemeinwohlorientierten - Erhaltung und Gestaltung der (historischen) innerörtlichen Bausubstanz einzuräumen. Nach §§ 1, 2, 4 EnEG geht es i.V.m. § 1 ff. ENEV in der jeweils gültigen Fassung um energiesparenden Wärmeschutz und Anlagentechnik an neu zu errichtenden beziehungsweise bestehenden Gebäuden und nicht um Formen der eigenen Energiegewinnung für den Eigenverbrauch. Ebenso lässt sich hier auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG -) kein abweichendes Ergebnis begründen. Unabhängig davon, dass es vorliegend um eine Photovoltaikanlage geht und das EEWärmG sich auf alternative Formen der Wärmegewinnung - u.a. durch solare Strahlungsenergie (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEWärmG) - bezieht, ergibt sich hiernach eine Pflicht zum Einsatz alternativer Energieformen nur für neue Gebäude und grundlegend renovierte öffentliche Gebäude (vgl. §§ 3, 4, 5, 5a EEWärmG). Soweit nach § 14 Gestaltungssatzung die von anliegenden öffentlichen Straßenräumen wahrnehmbaren Solaranlagen ausnahmslos nicht gestattet, ist die Regelung auch nicht unverhältnismäßig. Zwar spricht eine solche differenzierungslose Regelung ohne Ausnahmetatbestände grundsätzlich für eine Unvereinbarkeit mit der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten materiellen Baufreiheit. Für die Rechtslage in Thüringen ist aber zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Einzelfallprüfung im Rahmen des Verfahrens nach § 63e ThürBO ausdrücklich gesetzlich bestimmt wird, was hier genügt. Die Prüfung des Vorliegens einer Abweichung im Sinne des § 63e ThürBO eröffnet die Möglichkeit einer differenzierenden Abwägungsentscheidung im Einzelfall, womit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in ausreichendem Umfang Rechnung getragen wird. Dass hierbei eingeräumte Ermessen ist Ausdruck des im Rahmen der kommunalen Satzungsautonomie wahrzunehmenden allgemeinwohlbezogenen Gestaltungsrechtes der Gemeinde (vgl. zur insoweit abweichenden Fragestellung, ob die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung genügt, um das Fehlen einer Differenzierung des Satzungsgebietes nach Orteilen "zu heilen": VG, München, a.a.O., Rdn. 37, 38, m.w.N.). § 14 Gestaltungssatzung ist auch nicht etwa gegenstandslos. Dies wäre der Fall, wenn die Satzungsziele aufgrund der tatsächlichen Entwicklung nicht (mehr) zu erreichen wären. Nach dem im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck, kann hiervon nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Allein, dass im räumlichen Geltungsbereich der Satzung bisher nur wenige Häuser saniert wurden, lässt die Zielbestimmung ebenso wenig nicht leerlaufen, wie der Umstand, dass vereinzelt einige Antennenanlagen bzw. Solarkollektoren an Hauswänden oder auf Dachflächen angebracht wurden. Die vorgefundenen "Störungen" erreichen auch nicht ansatzweise ein Gewicht, das die Wirksamkeit der Satzung hier in Frage stellen könnte. Die Versagung der von den Klägern nach § 63e ThürBO beantragten Abweichung von den Anforderungen des § 14 Gestaltungssatzung ist letztendlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die erfolgte Abwägung zwischen dem Schutzzweck der Gestaltungssatzung einerseits und dem als öffentlichem Belang zu berücksichtigenden Interesse an einer nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien auch durch Private andererseits, lässt keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 VwGO). Abgesehen davon, dass die Beklagte ihr Ermessen hier erkannt und ausgeübt hat, musste sie einen sich aus baurechtlichen Vorschriften begründenden Vorrang des Interesses am Einsatz einer Solaranlage auf dem Dach der Kläger nicht in ihre Erwägungen einstellen (zur abweichenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauO NRW). Ein solcher zwingender Vorrang lässt sich auch für den konkreten Einzelfall nicht unter Verweis auf das EnG i.V.m. der EnEV begründen. Daher konnte die Beklagte im Ergebnis von einer Gleichrangigkeit der zu berücksichtigenden Belange, der verfahrensfreien und zumindest insoweit privilegierten Solaranlage sowie des Interesses an einer geordneten Entwicklung des Ortsbildes, ausgehen. Die getroffene Entscheidung der Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach dem bereits aus den vorgelegten Karten (vgl. Satzung) und Fotos (vgl. Bl. 9 d. Beiakte 1) gewonnenen Eindruck, der sich durch die Ortsbegehung bestätigt hat, ist die Beklagte völlig zu Recht von einer sehr exponierten Lage des klägerischen Anwesens unmittelbar an der Zufahrtsstraße zum Markt ausgegangen. Ein milderes Mittel als die vollständige Versagung der Abweichung für die Solaranlage auf der südlichen Dachfläche ist nicht ersichtlich, da auch die Kläger selbst erklärt haben, dass andere Flächen für diese Anlage nicht in Betracht kämen. Die Kläger haben aufgrund der Grundstückssituation die Entscheidung der Beklagten für den Vorrang der Sicherung und Wahrung des Ortsbildes hinzunehmen, zumal andere Energieversorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer nachträglich beantragten Genehmigung zur Anbringung von 22 Modulen einer Photovoltaikanlage auf der südwärtigen Dachfläche des Wohn- und Geschäftshauses in B..., Ortsteil T..., M..., Flur a, Flurstück b. Die Genehmigung wurde mit einem an die Kläger zu 1) und 2) als Miteigentümer des Hausgrundstücks gerichteten Bescheid der Beklagten vom 30. November 2011 in der Fassung des gegenüber jedem der Miteigentümer ergangenen Widerspruchsbescheides vom 2. August 2012 versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das nach § 63 Abs. 1 ThürBO verfahrensfreie Vorhaben liege im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt B..., Ortsteil T... Zweck der Satzung sei unter anderem, das traditionelle Erscheinungsbild des historischen Stadtkerns zu erhalten. Nach § 14 der Satzung seien Solaranlagen so anzuordnen, dass sie von den angrenzenden öffentlichen Straßenräumen nicht einsehbar seien. Eine Abweichung (§ 63e Abs. 3 ThürBO) könne nicht erteilt werden. Die Anlage habe eine sehr dominante Wirkung in den Straßenraum der R... hinein. Sie füge sich weder farblich noch von der Anordnung der Einzelmodule harmonisch in die Bebauung ein. Das Stadtbild würde durch die Solaranlage nachhaltig beeinflusst, so dass von einer Beispielwirkung auszugehen sei. Die Satzungsregelung und die Versagung der Abweichung würden auch nicht das Eigentumsrecht der Kläger nach Art. 14 GG unverhältnismäßig beeinträchtigen. Zur Erreichung des Satzungszweckes stünden andere - weniger einschneidende - Mittel nicht zur Verfügung. Aus dem staatlichen Einsatz für erneuerbare Energien ergebe sich nichts anderes. Im Übrigen hätten die Kläger auch nicht ausgeführt, warum sie den Energiebedarf ihrer E... nur über die Photovoltaikanlage decken könnten. Bloße wirtschaftliche Rentabilitätserwägungen seien ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst. Die Beeinträchtigung des Eigentums sei hinzunehmen, auch wenn der Einsatz von erneuerbaren Energien durch den Staat befördert werden solle. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger insoweit nicht berufen. Die Kläger haben am 3. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die "einsilbige Satzungsregelung" verstoße gegen Art. 31 Abs. 3 ThürVerf. Die Regelung müsse im Lichte des EEG und der ENEV 2009 gesehen werden. § 14 der Satzung beziehe sich zudem nur auf Solaranlagen, Photovoltaikanlagen würden nicht benannt. Es könnten wohl auch nur störende Anlagen gemeint sein, nicht alles was einsehbar wäre, sei aber auch störend. Andere Satzungsregelungen wie § 6 Abs. 2 zu Baumaterialien und Farbgebung seien viel detaillierter, hieran fehle es. Eine Differenzierung nach Art und Aufbau der Anlagen sei nicht erfolgt, die Regelung sei insoweit unverhältnismäßig. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerhaft. Die Kollektoren könnten nur auf der Südseite angebracht werden, sie würden sich an der Farbe des Hausdaches orientieren und seien gleichmäßig auf dem Dach angeordnet. Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sei, gemessen an der Umgebungsbebauung nicht gegeben, sämtliche in der unmittelbaren Umgebung befindlichen Häuser seien erheblich sanierungsbedürftig. Das klägerische Haus steche als einziges optisches ansprechendes Haus heraus. Auf den umliegenden Dächern seien willkürlich angeordnete Dachaufbauten unterschiedlichster Art festzustellen und führten zu einem äußerst uneinheitlichen Erscheinungsbild. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. November 2011 in der Fassung der ergangenen Widerspruchsbescheide vom 2. August 2012 (47.003.001a/12 und 47.003.001b/12) zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte nimmt Bezug auf die streitigen Bescheide. Das Verfahren der Klägerin zu 1) 1 K 1084/12 We und des Klägers zu 2) 1 K 1085/12 We wurde verbunden, wobei ersteres führt. Am 19. Februar 2013 hat das Gericht die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Es liegen vor die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Heftungen), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.