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Urteil

1 K 733/11 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2012:1010.1K733.11WE.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Namensänderung(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid der Stadt Erfurt vom 01.09.2010 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.06.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Familiennamen der Klägerin von V... in D... abzuändern. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Namensänderung(Rn.16) Der Bescheid der Stadt Erfurt vom 01.09.2010 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.06.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Familiennamen der Klägerin von V... in D... abzuändern. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2010 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.06.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abänderung des Familiennamens von "V..." in "D..." (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄNDG -, in der Fassung vom 17.12.2008, BGBl. I Seite 2586). Ein Anspruch besteht hiernach, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. vom 11.01.2011, 6 B 65/10, zitiert nach juris, Rdnr. 5). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Weiter ist anerkannt, dass eine seelische Belastung nicht nur in den Fällen vorliegt, in denen dieser Belastung ein Krankheitswert zukommt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 5 und 6). Vorliegend hat sich die Klägerin in nachvollziehbarer Weise darauf berufen, dass sie durch das Tragen des Namens "V..." mit einer seelischen Belastung behaftet ist. Sie hat geltend gemacht, dass das familiäre Verhältnis zu ihrem Stiefvater aufgrund dessen Alkoholkonsums und seiner allgemeinen Verhaltensweisen zerrüttet gewesen sei. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat sie unwidersprochen vorgetragen, von dem Stiefvater in der Trennungsphase wiederholt belästigt worden zu sein. Diese Belästigungen mündeten schließlich in der Erstattung einer Strafanzeige. Nach der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefvater und der Scheidung hat sie keinen Kontakt zu dem Stiefvater und Namensträger gehabt. Die Erinnerung an die Zeit ihrer Kindheit, in der sie mit dem Stiefvater in einer häuslichen Gemeinschaft lebte, lösen in ihr negative Gefühle aus. Es ist für die Kammer nachvollziehbar und verständlich, dass die Konfrontation mit diesen Kindheitserlebnissen für die Klägerin eine Belastung darstellt. Dabei sind die Anforderungen an die Schwere der Belastung im vorliegenden Fall nicht zu überspannen. Durch die Übernahme des Namens des Stiefvaters wird die Klägerin unter Umständen lebenslang täglich an die negativen Erfahrungen ihrer Kindheit erinnert. Für eine entsprechende Schwere des Leidensdrucks spricht auch der Umstand, dass die Klägerin zwei Monate nach Erreichen der Volljährigkeit den Namensänderungsantrag erneut gestellt hat. Durch die Abänderung des Familiennamens in "D..." kann die Klägerin des Weiteren den Zusammenhang der Namensführung und Abstammung wiederherstellen. Es erscheint nach allgemeiner Verkehrsauffassung nachvollziehbar und verständlich, dass die Dokumentation der Abstammung durch die Namensführung gerade auch für nicht ehelich geborene Kinder für die Identitätsbildung und Identitätswahrung eine wesentliche Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung eine seelische Belastung auslösen oder verstärken kann (so auch: VG Hamburg Urt. v. 27.03.2008, 17 K 1063/06, zitiert nach Juris; wohl anderer Auffassung: VG Hamburg, Urt. v. 15.07.2008, 15 K 4034/07). Die durch die Einbenennung nicht ehelich geborener Kinder nach §§ 1617, 1618 BGB ausgelösten Folgen, nämlich ein Auseinanderfallen der Namensführung zwischen der sorgeberechtigten Mutter, die ihren früheren Familiennamen nach einer Trennung und Scheidung von dem Ehepartner wieder angenommen hat und ihrem leiblichen Kind, das nunmehr einbenannt, diese Namensführung nicht rückgängig machen kann, wird vielfach als unbefriedigend empfunden. (so ausdrücklich: BGH, Beschl. v. 14.1.2004, XII ZB 30/02, zitiert nach Juris Rdnr. 19). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung dementsprechend ausdrücklich auf die Möglichkeit der behördlichen Namensänderung verwiesen (BGH, a.a.O.). Der Annahme, dass die Beibehaltung der Einbenennung seelische Belastungen auslösen oder verstärken kann, wenn die Familienneugründung scheitert und dem Kind, anders als der Mutter, die Rückbenennung versagt wird, steht die von der Widerspruchsbehörde zitierte Entscheidung des VGH Mannheim vom 25.09.1986 (abgedruckt: NJW 1987, 1780 ff) nicht entgegen. Dieser lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In diesem Fall war es nicht zu einer Trennung des sorgeberechtigten Elternteils von dem Stiefvater, und einer Rückbenennung des sorgeberechtigten Elternteils gekommen. Es fehlt damit gerade die Zufälligkeit der Namensführung, die entsteht, wenn diese keine Verbindung zu einem leiblichen Elternteil oder einer sonstigen familienmäßigen Bindung hat. Umgekehrt sind keine Ordnungsfunktionen des Namens oder sicherheitspolitische Interessen erkennbar, die die Beibehaltung des Namens des Stiefvaters "V..." gegenüber den persönlichen Interessen der Klägerin überwiegen würden. Selbst die Gesichtspunkte der Abstammung sowie auch der Namenskontinuität greifen vorliegend nicht, da durch die Abänderung des Namens in "D..." gerade erst der Zusammenhang zwischen Name und Abstammung hergestellt wird und im Übrigen auch eine Namenskontinuität wieder eingerichtet wird. Mit der Aufhebung des Bescheides entfällt auch die hierzu ergangene Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes regelmäßig notwendig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 807 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs.2 GKG). Die Klägerin begehrt im Zuge des Namensänderungsverfahrens die Wiedererlangung ihres Geburtsnamens "D...". Die Klägerin ist am ...1991 außerhalb einer bestehenden Ehe als Tochter der U... D... und des A... K..., der im Dezember 1991 die Vaterschaft anerkannte, geboren. Sie führte laut Geburtseintrag den Familiennamen "D...". Nach der Eheschließung der Mutter U... D... mit W... V... erfolgte unter dem 07.07.2000 auf Antrag der Mutter der Klägerin nach § 1618 BGB die Einbenennung und Übertragung des Familienamens V... an die Klägerin. Nach der Ehescheidung nahm die Mutter, Frau U... D... ihren Geburtsnamen D... unter dem 05.02.2008 wieder an. Des Weiteren stellte sie als allein sorgeberechtigter Elternteil im Mai 2008 einen Antrag auf Namensänderung von L... V... in L... D..., den sie an 22.01.2009 zurücknahm. Unter dem 15.01.2010 beantragte die Klägerin, nunmehr volljährig, die Namensänderung des Familiennamens in "D..." mit der Begründung, sie habe von jeher keine Beziehung zu dem Stiefvater W... V... gehabt. Die Ehe ihrer Mutter zu Herrn V... sei schon frühzeitig zerrüttet gewesen, sodass ab 2004 kein wesentlicher Kontakt stattgefunden habe. Im Jahre 2006 sei dann die gemeinsame Wohnung des Ehepaares aufgegeben worden und im Jahre 2008 sei die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Es habe diverse Belästigungen der Mutter und der Tochter durch den ehemaligen Ehemann V... nach Auszug der Klägerin und ihrer Mutter aus der gemeinsamen Familienwohnung gegeben. Herr V... habe ihnen aufgelauert und sie beschimpft, sodass im Jahre 2007 auch gegen W... V... Strafantrag gestellt worden sei bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen. Die Rücknahme des Namensänderungsantrages im Jahre 2008 durch ihre Mutter sei aufgrund einer falschen Beratung erfolgt, auf Grund derer ihre Mutter angenommen habe, dass eine Gebühr von 2.000,00 € im Falle der Namensänderung der Tochter anfalle und sie zum damaligen Zeitpunkt einen solchen Betrag nicht hätte aufbringen können, da sie einen neuen Hausstand für sich und ihre Tochter habe einrichten müssen und annahm, ein Antrag könne später gestellt werden. Der Antrag wurde mit Bescheid der Stadt Erfurt vom 01.09.2010 abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Eine Namensänderung komme nach § 3 NamÄndG nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliege. Ein solcher sei jedoch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Zur Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliege, sei eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Namensträgers an der Namensänderung gegenüber den entgegenstehenden Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Die Antragstellerin habe nicht vortragen können, dass aufgrund der Namensführung eine seelische Belastung entstanden sei. Vielmehr spreche der Umstand, dass der Namensänderungsantrag im Jahre 2008 zunächst zurückgenommen worden sei, gegen das Bestehen eines erhöhten Leidensdrucks. Demgegenüber sprächen öffentliche Interessen, nämlich der Grundsatz der Namenskontinuität und die Kennzeichnungs- und Ordnungsfunktion des Familiennamens für die Beibehaltung. Auf das Kindeswohl könne sich die nunmehr volljährige Antragstellerin nicht berufen. Unter dem 11.10.2010 erhob die Klägerin Widerspruch, auch gegen die Kostenentscheidung, mit dem sie erneut ausführte, das familiäre Verhältnis zu dem Stiefvater sei aufgrund dessen Alkoholkonsums und seiner allgemeinen Verhaltensweisen zerrüttet gewesen. Im Übrigen nimmt sie auf die bereits schon vorgetragenen Begründungen Bezug. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurde der Widerspruch unter dem 06.06.2011 zurückgewiesen. Hierin heißt es, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Feststellung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NamÄndG könne die für minderjährige Kinder entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu sogenannten "Scheidungshalbwaisen" in diesen Fällen nicht herangezogen werden. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen und seelischen Belastungen seien nicht schwerwiegend genug, um einen wichtigen Grund darzustellen. Ein Erwachsener bedürfe eines deutlich geringeren Schutzes als dies im Falle von Kindern und Jugendlichen der Fall sei. Auszugehen sei nicht von der subjektiven Sicht des Betroffenen, sondern von objektiven Kriterien. Die geschilderten Konflikte seien vor allem der trennungsbedingten Situation geschuldet, die das übliche Maß nicht überschritte. Die Änderung des Familiennamens könne sich letztendlich auch nicht darauf stützen, dass die Zugehörigkeit zur Mutter kenntlich gemacht werden solle. Dem liege zugrunde, dass die einheitliche Kennzeichnung von Angehörigen einer Familie entsprechend dem Abstammungsprinzip lediglich bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern vorrangig zu beachten sei. Eine Übertragung dieses Grundsatzes scheide aufgrund der Volljährigkeit aus. Die Gebührenentscheidung sei ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin hat am 18.07.2011 sowohl gegen den Bescheid in der Sache als auch im Hinblick auf den Kosten- und Gebührenbescheid Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2011, zugegangen am 16.06.2011, die Beklagte zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin von "V..." in "D..." abzuändern; den Kostenbescheid vom 01.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2011, zugegangen am 16.06.2011, aufzuheben, auszusprechen, dass die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten sind und die Hinzuziehung der Unterzeichnenden als Rechtsanwältin als notwendig erachtet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf das Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und weist zudem auf eine Entscheidung des VG Hamburg vom 15.07.2008 hin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.