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Urteil

1 K 189/11 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0829.1K189.11WE.0A
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Leitsätze
Fehlt die Spruchreife zur Feststellung, ob für ein beantragtes Bauvorhaben die Voraussetzungen der §§ 3 ,52 ThürBO in besonderen Fällen, z.B. für Sonderbauten erfüllt sind, obliegt die Aufklärung nicht dem Gericht. Die Verwaltungsentscheidung kann aufgehoben werden mit der Folge einer erneuten Entscheidung über den Bauantrag, da die Entscheidung über die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, im Ermessen der Behörde steht. (Rn.20)
Tenor
1. Der Bescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vom 03.08.2009 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.01.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt die Spruchreife zur Feststellung, ob für ein beantragtes Bauvorhaben die Voraussetzungen der §§ 3 ,52 ThürBO in besonderen Fällen, z.B. für Sonderbauten erfüllt sind, obliegt die Aufklärung nicht dem Gericht. Die Verwaltungsentscheidung kann aufgehoben werden mit der Folge einer erneuten Entscheidung über den Bauantrag, da die Entscheidung über die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, im Ermessen der Behörde steht. (Rn.20) 1. Der Bescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vom 03.08.2009 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.01.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Kyffhäuserkreis - Untere Bauaufsichtsbehörde - vom 03.08.2009 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.01.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Eine Baugenehmigung kann nach § 70 der Thüringer Bauordnung - ThürBO - in der Fassung vom 08.07.2009 (GVBl. Seite 592) nur erteilt werden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Es kann offen bleiben, ob vorliegend dem Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtliche Belange entgegenstehen, weil ein Strohlager als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens anzusehen ist und im Übrigen auch in der Baugenehmigung so bezeichnet wurde und damit in einem Gewerbegebiet nach § 8 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - oder im Industriegebiet nicht genehmigungsfähig ist. Der Sache nach handelt es sich ausgehend von den Antragsunterlagen des Bauantrages des Beigeladenen bei dem Vorhaben jedoch um ein selbstständiges Lager, welches unabhängig von der Art des zu lagernden Gutes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und, soweit es sich vorliegend um ein Industriegebiet handeln sollte, nach dem insoweit übereinstimmenden § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO genehmigungsfähig ist. Weiter bleibt offen, ob die erteilte Baugenehmigung einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bzw. § 15 BauNVO enthält. Die erteilte Baugenehmigung hält jedenfalls die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des §3 Thüringer Bauordnung - ThürBauO - i.d.F. v. 08.07.2009 (GVBl. S. 592) nicht ein. Hiernach sind Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Nach § 52 Abs. 1 ThürBO kann die Behörde an Sonderbauten in Bezug auf den Brandschutz im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ThürBO besondere Anforderungen stellen. Hierbei steht der Behörde gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 ThürBO ein Ermessen zu. Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat ihr Ermessen gem. § 114 VwGO fehlerhaft ausgeübt. Sie hat ihrer Ermessensausübung nämlich die falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt, indem sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 17 ThürBO zu Unrecht verneint hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht die Kammer davon aus, dass das zur Entscheidung gestellte Vorhaben einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 17 ThürBO darstellt, weil von seiner Nutzung eine erhöhte Brandgefahr ausgeht. Voraussetzung für die Annahme einer erhöhten Brandgefahr ist, dass die Gefahr wegen der besonderen Art oder Nutzung eine über das allgemein übliche Maß hinausgehende Gefahr darstellt. Eine erhöhte Brandgefahr kann insbesondere aufgrund der Lage oder Nutzung des Raumes gegeben sein oder aufgrund der Menge der Stoffe oder der Art der Lagerung (vgl. zum ähnlich gefassten Art. 2 der Bayerischen Bauordnung: Lechner in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Art. 2, Rdnr. 1195-1197). Eine über das übliche Maß hinausgehende Gefahr durch die Nutzung zur Lagerung von Stroh ergibt sich nach der Auffassung der Kammer bereits aus dem Umstand, dass es für diese Strohlagerung eine Reihe von Hinweisen der Landesfeuerwehrverbände oder der Landwirtschaftsministerien gibt. Hierzu seien beispielhaft genannt die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) vom 26.11. 2010 (BayGVBl. Seite 785), § 15 und 16 über die Einlagerung selbstentzündlicher Erzeugnisse; Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg: Brandschutz in der Landwirtschaft Mai 2012, Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen und Hinweise zum landwirtschaftlichen Brandschutz sowie zur qualitätsgerechten Lagerung landwirtschaftlicher Schnitt- und Stapelgüter, mit dem Hinweis auf Seite 4, dass der Sicherheitsabstand von einem Stroh/Heulagerplatz zu Kindergärten, zu Schulen, zu Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie zu feuer- und explosionsgefährdeten Einrichtungen und Betrieben mindestens 300 m betragen sollte; Landesfeuerwehrverband Niedersachsen, Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung (hier sind unter 4 .3 Sicherheitsabstände benannt). Ausgehend von dieser Grundlage ist die Kammer nicht der Auffassung, dass jede Art der Strohlagerung per se als Sonderbau einzustufen ist, sondern dass es immer auf die Umstände des Einzelfalles, die Umgebung, die Lage und die Größe der Lagerung ankommt. Hingegen teilt die Kammer die im Widerspruchsverfahren geäußerte Auffassung, dass nur Vorhaben, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, die Anforderung eines Sonderbaues erfüllen, nicht. Eine solche Auslegung der Vorschrift ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. So stellt dann auch Jäde in der Kommentierung zur Thüringer Bauordnung zu § 2 Rdnr. 109 fest, dass der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 17 ThürBO die Lagerung von Stoffen immer dann unterfällt, wenn die einschlägigen Risiken gerade im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren abzuarbeiten seien, nicht hingegen, wenn dies in einem parallelen Anlagenzulassungsverfahren zu erfolgen habe. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass der Erteilung der Baugenehmigung sehr wohl die Einschätzung als Sonderbau zugrunde gelegen hätte, da das Vorhaben wegen seiner Größe der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 ThürBO zugerechnet worden sei. Diese Norm steht jedoch der Nr. 17 nicht gleich. Die an diese Feststellung anschließende Ermessensausübung ist fehlerhaft, da sie die speziellen Gefahren des Vorhabens für die Nachbaranlage außer Betracht lassen. Aufzuklären, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts. Von dem Grundsatz, wonach das Gericht das Verfahren spruchreif machen muss, bestehen Ausnahmen, wenn es sich um eine Ermessensnorm handelt oder wenn die Behörde als sachnäher für die Sachaufklärung zu betrachten ist. Im Sinne einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltung ist es bei wesentlichen Ermittlungsdefiziten der Verwaltung hinsichtlich des Bestehens von Risiken förderlich, den Verwaltungsakt aufzuheben und nicht durch das Gericht die erforderlichen Ermittlungen anstellen zu lassen (so Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 113 Rdnr. 21; wohl anderer Auffassung, BVerwG, Urt. v. 05.10.1990, - 7 C 55/89 -, BVerwGE 85, 379, zitiert nach juris Rdnr. 23). Ob vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe auf die Herstellung der Spruchreife verzichtet werden kann, muss nicht entschieden werden. Denn es handelt sich vorliegend um die Überprüfung einer Ermessensnorm. Zwar steht nicht die angefochtene Genehmigung nach § 70 ThürBO als solche im Ermessen der Behörde, sondern lediglich die Verfahrensweise zur Ermittlung möglicher von dem Vorhaben ausgehender Gefahren. Die Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach ihrem - allerdings intendierten - Ermessen zusätzliche Anforderungen an ein Vorhaben stellen. Ist die Behörde bei Anwendung dieser Norm von falschen Voraussetzungen ausgegangen und liegt insofern ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch vor, so wäre durch eine Aufklärung der von dem Vorhaben ausgehenden Gefahren durch das Gericht und das Ausmaß der Anforderungen in dem Bereich der der Behörde für die Ermessensausübung verbleibt, nicht mehr der Verwaltung überlassen und stünde damit im Gegensatz zum gewaltenteiligen Rechtsstaat des Grundgesetzes. Soweit in der mündlichen Verhandlung durch den stellvertretenden Kreisbrandinspektor vorgetragen wurde, das Prüfprotokoll zum Brandschutznachweis vom 29.01.2009 (Blatt 61 der Beiakte 1) sei unter Berücksichtigung der Norm des § 2 Abs. 4 Nr. 17 ThürBO erstellt worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da dies aus dem Schreiben nicht hervorgeht und die angestellten Überlegungen auch nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die Annahme einer falschen Genehmigungsnorm hat dazu geführt, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht die notwendigen Brandschutzkonzepte angefordert hat. Sie hat damit den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und auch insoweit ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO gehandelt. Es sind keine ausdrücklichen Regelungen ersichtlich, die Abstandsnormen usw. zwischen Betrieben der Gefahrstoffverordnung und Strohlagerung auf der anderen Seite zum Gegenstand haben, da eine räumlich enge Unterbringung selten sein dürfte. Die Behandlung von Stroh und dessen Lagerung sind ausschließlich Gegenstand von Richtlinien im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Hieraus lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Schluss ziehen, dass aus einer räumlich nahen Unterbringung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 3 ThürBO ausgeht. Dies ergibt sich auch aus den bereits zitierten Richtlinien und Hinweisen anderer Bundesländer zur Behandlung von Strohlagern. Das Ermessen der Behörde ist jedoch insoweit intendiert, als die Aufklärung ausschließen muss, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entsteht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger-Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, Loseblattsammlung, § 52 Rdnr. 3). Diesen Anforderungen genügt die angestellte Überlegung zum Brandschutznachweis nicht. Den Ausführungen des von dem Bauherrn eingereichten Brandschutzkonzept Blatt 22 ff. der Bauakte 1 sowie dem Prüfprotokoll Brandschutznachweis vom 29.01.2009 (Blatt 61 Beiakte 1) fehlt jeder Bezug zu einer Gefährdung der Nachbargrundstücke. Die besonders feuergefährdete Anlage der Klägerin wird nicht erwähnt. Ob Überlegungen und Prüfungen angestellt worden sind, kann hiernach nicht nachvollzogen werden. Den sich aus der Einordnung als Sonderbau § 2 Abs. 4 Nr. 17 ThürBO ergebenden Anforderungen werden im Hinblick auf den Brandschutz nur Maßnahmen gerecht, die eine Gefährdung der Nachbaranlagen berücksichtigen, die die konkreten Umstände der Anlage in den Blick nehmen, insbesondere, dass es sich um eine nach BImSchG genehmigte Anlage, die der Gefahrstoffverordnung unterfällt, handelt. Dabei muss das Brandschutzkonzept den Nachweis erbringen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Welche Wahrscheinlichkeit hierbei zugrunde zu legen ist, hängt von dem jeweils zu schützenden Rechtsgut ab. Je höherwertig das Schutzgut ist, desto geringer werden die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein. Ist der möglicherweise eintretende Schaden sehr groß, dann können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur entsprechend geringe Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Urteil v. 26.06.1970 - IV C 99. 67 -, NJW 1970, 1890; Jäde, a.a.O. § 3 Rdnr. 13). Die Gefahr muss objektiv vorhanden oder jedenfalls bei verständiger Würdigung der Umstände zu erwarten sein. Eine qualifizierte Aussage zu den zu erwartenden Gefahren kann nur durch die Erstellung eines Unfallszenarios durch einen Sachverständigen getroffen werden, der sowohl die in der Nachbarschaft befindliche Anlage der Klägerin und die jeweiligen Abstände als auch das Vorhandensein von Saisonarbeitern und den Zustand der baulichen Anlagen etc. einbezieht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Bauantragsunterlagen nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei sind. Die Nutzung der jeweiligen Hallen ist lediglich auf Blatt 102 mit Bleistift eingezeichnet und enthält damit keine verlässlichen Angaben. Es fehlen weiter nachvollziehbare Bezeichnungen auf den Lageplänen Blatt 31 und Blatt 30, da eine Zuordnung der so bezeichneten Werkstattgebäude zum Gesamtkomplex und seiner Nutzung nicht möglich ist. Es fehlen in der Genehmigung weiter Auflagen zu der Befestigung der Seitenwände der Lagerhallen. Ausweislich der Zeichnungen verfügen sämtliche Wände, auch die Brandwände über zahlreiche Öffnungen. Gegenwärtig sind nach Mitteilung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf der Westseite der Halle 4 großflächige Öffnungen vorhanden, da das Glas aus den Fensterrahmungen fiel. Ein derartiger Zustand kommt einer offenen Lagerung nahe und ist nicht durch Auflagen im Baugenehmigungsbescheid geregelt. Schließlich sind Überlegungen zur Gefährdung der nachbarlichen Anlage nicht entbehrlich, weil die Klägerin aufgrund der Gefahrstoffverordnung selbst zu umfassenden Sicherheitsmaßnahmen angehalten wird. Ungeachtet aller anderen Anforderungen hat der Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen, dass das Sicherheitskonzept der Klägerin nach dem Gefahrenbericht, der eine Havarie auf ihrem eigenen Grundstück für beherrschbar erklärt, davon abhängt, dass bestimmte Primärbedingungen eingehalten werden, u.a. die Verhinderung von Funkenflug und die Verhinderung und Vermeidung von Zündfunken jeder Art. Genau dies ist aber durch die benachbarte Unterbringung der beiden Betriebe nicht mehr eingehalten. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 Nr. 17 i.V.m. § 52 ThürBO sind nachbarschützend, da sie Eigentum und Leib und Leben der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Personen schützen sollen. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen diese Vorschriften verletzt die Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Des Weiteren ist die Baugenehmigung rechtswidrig, weil sie insoweit zu unbestimmt ist, als sie für das Freilager lediglich eine Grundfläche, aber keinen maximalen Rauminhalt angibt. Nach verschiedenen Richtlinien sollten jedoch Lagerplätze für Stroh und zwar ungeachtet der Nutzungen auf den Nachbargrundstücken - ein Volumen von 10.000 m³ nicht überschreiten (vgl. Brandschutz in der Landwirtschaft, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, a.a.O., Seite 3); nach der nach § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB a.a.O.) dürfen im Freien und unter offenen Schutzdächern leicht entzündbare Ernteerzeugnisse nur in Haufen bis zu 1500 m³ Rauminhalt gelagert werden. Sind mehrere Lager weniger als 100 m voneinander entfernt, so dürfen auf allen zusammen höchstens 1500 m³ solcher Erzeugnisse gelagert werden. Der Brandschutznachweis und das Prüfprotokoll zum Brandschutznachweis setzen sich mit keiner der aufgeworfenen Fragen auseinander und sind daher nicht zur Bestätigung geeignet, dass eine Gefahr nach § 3 ThürBO für die öffentliche Sicherheit nicht gegeben ist. Die Baugenehmigung ist auch insoweit rechtswidrig, als sie auf dem Betriebsgelände Saisonarbeiterunterkünfte mit 12 Schlafgelegenheiten genehmigt hat. Ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. BauNVO vorliegen und es sich hierbei um Aufsichts- und Bereitschaftspersonal handelt und ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift insoweit nachbarschützend ist, fehlt jedenfalls die erforderliche Ermessensausübung. Der Widerspruchsbescheid holt die erforderliche Ermessensausübung nicht nach, sondern behandelt die Schlafräume vielmehr als Beherbergungsgewerbe, das im Gewerbegebiet zulässig sei. Ein solches Gewerbe ist nach den Bauantragsunterlagen nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Rahmen des Ermessens sind auch nachbarschützende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, hier insbesondere die Frage, ob durch die permanente Anwesenheit von Personen auf dem Gelände einer erhöhte Brandgefahr ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Parteien streiten über die Errichtung eines Strohlagers auf dem Grundstück in E..., Gemarkung E..., Flur a, Flurstück a und b. Das Baugrundstück ist Teil eines ehemaligen Betonwerkes. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich auf dem Flurstück in der Gemarkung E..., Flur a Flurstück c und d eine Lagerstätte (Umschlag- und Verteillager) für Flüssiggas, die durch die Klägerin betrieben wird. Das Flüssiggastanklager E... wurde mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 21.10.1997 in den Fassungen vom 22.08.2006 und vom 03.05.2007 in Betrieb genommen. In der näheren Umgebung des ehemaligen Betonbauwerkes befinden sich weiter eine Getreidelagerung mittels Großsilos, eine Biotreibstoffgewinnungsanlage und ein Großkühllager. Unter dem 12.11.2008 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für das landwirtschaftliche Unternehmen F... W... als Nutzungsänderung eines ehemaligen Betonwerks zu Zwecken eines Strohlagers zur Verarbeitung für die Futtermittelindustrie, bestehend aus 6 Hallen und eines Freilagers zur Strohlagerung. Des Weiteren sollten ein Werkstattgebäude sowie eine Betriebswohnung für den Geschäftsführer und Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte mit Schlafräumen, begrenzt auf eine Unterbringung bei der Strohernte für einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen, errichtet werden. In den Akten befindet sich ein Brandschutznachweis nach § 63d, 2.3 VollzBekThürBO, ausgestellt von dem Dipl.-Ing. Architekten H... unter Einbeziehung der Musterindustriebaurichtlinie der DIN-Norm für baulichen Brandschutz im Industriebau (vgl. Blatt 22 der Beiakte 1). Die Stellungnahme geht weiter davon aus, dass es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 nach § 2 Abs. 3 und nicht um einen Sonderbau handelt. Die Arbeitsverfahren werden mit einer mittleren Brandgefährdung bewertet. Bei den Lagerhallen wird im Falle eines Brandes mit einem Totalschaden gerechnet, da aufgrund der eingelagerten Stoffe von einer sehr hohen Brandausbreitungsgeschwindigkeit auszugehen sei. Ausführungen zum Freilager sind hierin nicht enthalten. In einem Prüfprotokoll Brandschutznachweis vom 29.01.2009 wird weiter gefordert, dass das Freilager einen Abstand von 25 m zu Gebäuden aufzuweisen habe und ein Nachweis zu erbringen sei, dass keine Temperaturmessung des Lagergutes notwendig sei sowie Rauchverbot und Löschwasserversorgung vorzuhalten seien. Diplom-Architekt H... reichte daraufhin noch einen Auszug aus der Richtlinie "Brandschutz im Stall" nach. Unter dem 03.08.2009 wurde nach Nachreichung von Unterlagen zu den Hallen 5 und 7 die beantragte Baugenehmigung einschließlich der Nutzungsänderung in ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Betriebswohnung, zuzüglich der Schaffung von Schlafräumen für Saisonarbeiter erteilt. Unter den Nebenbestimmungen findet sich eine Auflage, wonach der Abstand des Freilagers zu Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen mindestens 25 m betragen müsse und die Forderungen des Brandschutznachweises umzusetzen seien, wonach für das Objekt eine Löschwasserversorgung von 96 m³ / h für die Dauer von zwei Stunden erforderlich ist. Unter III. 3. Hinweise findet sich die Erwähnung der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen auf dem Nachbargrundstück. Gegen die der Klägerin zugestellte Baugenehmigung (06.08.2009) erhob diese Widerspruch, eingegangen am 19.08.2009, mit der Begründung, zur Klärung der Vereinbarkeit eines Strohlagers mit dem bestehenden Flüssiggaslager hätte der Bauherr ein Gutachten zur Beurteilung der externen Brandgefahr beibringen müssen. Dies sei schon wegen der von der Unteren Immissionsschutzbehörde geltend gemachten Bedenken erforderlich. Die vorhandenen Nebenbestimmungen zum Thema Brandschutz seien nicht hinreichend. Des Weiteren sei auch eine einfache Brandschutzbetrachtung nicht ausreichend, da es sich bei dem Bauvorhaben wegen der räumlichen Ausdehnung auf mehr als 1.600 m² Grundfläche, aber vor allem auch wegen der baulichen Nutzung als Großlager für Stroh, mit dem nach § 2 Abs. 4 Nr. 17 ThürBO eine erhöhte Brandgefahr verbunden sei, um einen Sonderbau handle. Es sei daher ein qualifiziertes Brandschutzkonzept erforderlich. Es ergäbe sich weiter aus dem Hinweis an die Klägerin, ihren Sicherheitsbericht entsprechend anpassen zu müssen. Auch bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nicht zulässig, da es eine landwirtschaftliche Nutzung beinhalte, die im Gewerbe/Industriegebiet nicht anzusiedeln sei. Es wurde daraufhin im Referat 330 des Thüringer Landesverwaltungsamtes eine brandschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt, welche unter dem 20.08.2010 erging und zu folgenden Schlussfolgerungen kam: Es handele sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 ThürBO und zwar aufgrund der Ausdehnungen, nicht jedoch um einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 17 ThürBO, da keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben erforderlich sei. Die hiernach erforderlichen Anforderungen seien durch die Baugenehmigung erfüllt. Die Bauaufsichtsbehörde habe nach § 63 d Abs. 3 ThürBO das Brandschutzkonzept geprüft und die Vereinbarkeit des Flüssiggaslagers mit dem Strohlager zu Recht festgestellt. Unter dem 24.01.2011 wurde sodann der Widerspruch durch das Thüringer Landesverwaltungsamt zurückgewiesen. Bei der näheren Umgebung handle es sich um ein Gewerbegebiet, in dem auch Gewerbebetriebe wie die Getreidelagerung, eine Biotreibstoffgewinnungsanlage, ein Großkühllager und ein Flüssiggaslager untergebracht seien. Das landwirtschaftliche Unternehmen zur Lagerung von gebündeltem Stroh zur Weiterverarbeitung sei in diesem Gewerbe- und Industriegebiet zulässig. Auch die Betriebswohnung und die Schlafräume für Saisonarbeitskräfte seien ausnahmsweise zulässig. Es handele sich nämlich nicht um einen klassischen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB, da weder Ackerbau noch Wiesen oder Weidewirtschaft betrieben werde. Eine Unvereinbarkeit mit dem Betrieb der Klägerin ergebe sich nicht, da diese aus immissionsschutzrechtlicher Sicht verpflichtet sei, ihre Flüssiggasanlage dem Stand der Technik entsprechend vorzuhalten und zwar unabhängig von den in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungen. Auf den Betrieb der Klägerin sei die Störfallverordnung - 12. BImBSchV anzuwenden. Die Klägerin hat unter dem 23.02.2011 Klage erhoben. Sie macht ergänzend geltend: In der Baugenehmigung seien die Hinweise der Immissionsschutzbehörde vom 04.12.2010 (Blatt 74 des Verwaltungsvorgangs) nicht berücksichtigt worden. Das Problem eines Funkenfluges ausgehend vom Strohlager in Richtung der Flüssiggasanlage sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch eine bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit von Gewerbebetrieben innerhalb eines Industriegebietes nach § 9 BauNVO, und um eine solches handele es sich bei dem maßgeblichen Gelände, sei nach der Rechtsprechung nicht gegeben, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Im Übrigen stehe die Vereinbarkeit immer unter dem Vorbehalt nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Weiter sei die Zulassung von Saisonarbeiterwohnungen nach § 9 BauNVO unzulässig. Die Einordnung des Bauvorhabens als Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 sei unzureichend. Es hätte eine Einordnung nach § 2 Abs. 4 Nr. 17 ThürBO erfolgen müssen. Es fehle daher ein qualifizierter Brandschutznachweis. In dem Genehmigungsverfahren sei § 50 BImSchG vollkommen ausgeklammert. Im Übrigen sei auch nirgendwo geprüft worden, ob das Strohlager mit dem Lager von Flüssiggasflaschen vereinbar sei. Der Abstand von 25 Metern sei nicht ausreichend. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 03.08.2009 (Az.: IV.2.2 - 632.2 - 00801002/43 sowie den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.01.2011 (Az.: 300-4163.10-816/2010-16065014-004) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte geht davon aus, dass die Seveso-II-Richtlinie nicht zur Anwendung komme. Weiter ist der Beklagte der Auffassung, dass durch die Baugenehmigung eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht entstehen könne, weil die Klägerin selbst den Achtungsabstand nach der Störfallverordnung von 200 m gegenüber den bereits vorhandenen baulichen Nutzungen im Gewerbegebiet nicht einhalte. Eine Erhöhung der Gefährdung durch eine weitere bauliche Nutzung innerhalb des 200 m-Achtungsabstandes durch das Strohlager sei nicht ersichtlich, da nicht erkennbar sei, dass aufgrund dessen die Klägerin weitere Sicherheitsmaßnahmen an ihrer Anlage durchzuführen hätte. Sie habe die Existenz des Strohlagers lediglich in ihrem Sicherheitsbericht aufzuführen. Darin liege aber keine Rechtsverletzung. Der Beigeladene nimmt nicht Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.