OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 207/23.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:1016.9K207.23.TR.00
3Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Abfall, der mit dem Europäischen Abfallverzeichnisschlüssel 17 05 07* (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält) versehen ist, handelt es sich um einen Gefahrstoff im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 GefStoffV (juris: GefStoffV 2010).(Rn.53) 2. Solange und soweit keine anderweitige Einstufung durch deutsche Behörden erfolgt, ist eine in Italien erfolgte Einstufung eines Abfalls als gefährlicher Abfall für die Behandlung des Abfalls in Deutschland maßgeblich.(Rn.52) 3. Eine Substitutionsprüfung im Sinne des § 7 Abs. 3 GefStoffV (juris: GefStoffV 2010) i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 GesBergV hat anhand der einschlägigen Regeln des Stands der Technik zu erfolgen.(Rn.68) 4. Gesundheitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit asbesthaltigem Material sind auch dann zu ergreifen, wenn der Massegehalt an Asbest 0,1 Prozent unterschreitet.(Rn.71) 5. Die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans zum Versatz von asbesthaltigem Gleisschotter kann nur erfolgen, wenn der zur Zulassung vorgelegte Betriebsplan konkrete und ausreichende Gesundheitsschutzmaßnahmen enthält. (Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Abfall, der mit dem Europäischen Abfallverzeichnisschlüssel 17 05 07* (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält) versehen ist, handelt es sich um einen Gefahrstoff im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 GefStoffV (juris: GefStoffV 2010).(Rn.53) 2. Solange und soweit keine anderweitige Einstufung durch deutsche Behörden erfolgt, ist eine in Italien erfolgte Einstufung eines Abfalls als gefährlicher Abfall für die Behandlung des Abfalls in Deutschland maßgeblich.(Rn.52) 3. Eine Substitutionsprüfung im Sinne des § 7 Abs. 3 GefStoffV (juris: GefStoffV 2010) i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 GesBergV hat anhand der einschlägigen Regeln des Stands der Technik zu erfolgen.(Rn.68) 4. Gesundheitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit asbesthaltigem Material sind auch dann zu ergreifen, wenn der Massegehalt an Asbest 0,1 Prozent unterschreitet.(Rn.71) 5. Die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans zum Versatz von asbesthaltigem Gleisschotter kann nur erfolgen, wenn der zur Zulassung vorgelegte Betriebsplan konkrete und ausreichende Gesundheitsschutzmaßnahmen enthält. (Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts i.S.d § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in Gestalt der Zulassung des beantragten Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“. Soweit die Klägerin zunächst Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 1 VwGO erhoben und ihren Klageantrag nach Erlass des Ablehnungsbescheids durch den Beklagten umgestellt hat, ist dies ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Es liegt keine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO vor, sondern lediglich eine Erweiterung des Klagebegehrens gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Klage war bereits in Gestalt der Untätigkeitsklage auf die Verpflichtung zur Zulassung des beantragten Betriebsplans gerichtet, sodass das Klagebegehren unverändert besteht und nur eine Erweiterung dahingehend vorliegt, dass nunmehr auch der dem Verpflichtungsbegehren entgegenstehende Ablehnungsbescheid aufgehoben werden soll. (Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 91 Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 2 O 22/09 –, juris) Die Klage ist entgegen § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO auch ohne die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Die Untätigkeitsklage ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ordnungsgemäß ohne vorangehendes Widerspruchsverfahren erhoben worden, § 75 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat davon abgesehen, dem Beklagten eine Frist zur Entscheidung über den Widerspruch zu setzen. Infolgedessen ist die Klage als zulässig zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 30/86 –, juris; Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023, VwGO § 68 Rn. 20). Ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein zureichender Grund des Beklagten für die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag der Klägerin bestanden hat, kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung neun Monate nach Klageerhebung im Januar 2023 und mehr als acht Monate nach Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers im Februar 2023 nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 22 Mai 1987 – 4 C 30/86 –, juris) und das Gericht dementsprechend in der Sache zu entscheiden hat (Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 75 Rn. 9). II. Die Klage ist indes nicht begründet. Die Ablehnung der begehrten Zulassung ist nicht rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es besteht keine Verpflichtung des Beklagten, den beantragten Sonderbetriebsplan zuzulassen. Die Voraussetzungen der gebundenen Entscheidung gem. §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 Bundes-Berggesetz – BBergG – liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Bergrechts (1.) enthalten keinen generellen Ausschluss vom Versatz gefährlicher Abfälle (2.). Die von der Klägerin vorgelegte Gefährdungsbeurteilung ist indessen unzureichend (3). Dies gilt auch für die im Sonderbetriebsplan enthaltenen Gesundheitsschutzmaßnahmen (4). Auch hinsichtlich der Herbiziduntersuchung ist der Sonderbetriebsplan defizitär (5.). Eine fehlende Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ist allerdings nachgewiesen (6.). Hierzu im Einzelnen: 1. Rechtsgrundlage für die beantragte Zulassung des Sonderbetriebsplans bildet § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Danach ist die Zulassung eines Betriebsplanes i.S.d. § 52 BBergG zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Geltungsbereich des BBergG ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG eröffnet. Danach gilt das BBergG für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht. Das Versetzen der im Rahmen des Dolomitabbaus entstandenen Hohlräume mit bergfremden Materialien stellt einen Teilbereich des Gewinnens von Bodenschätzen in Gestalt der Sicherung des Bergwerks gegen Einsturz zum Schutz der Oberfläche und zur Vermeidung von gemeinschädlichen Einwirkungen dar (BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 13/98 – NVwZ 2000, 1057). Die Klägerin betreibt einen Gewinnungsbetrieb gem. § 4 Abs. 8 BBergG, dessen Errichtung, Führung und Einstellung der Betriebsplanpflicht gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG unterliegt. Diese Betriebspläne sind von dem jeweiligen Unternehmer aufzustellen und von der zuständigen Behörde zuzulassen. Dabei hat ein solcher Gewinnungsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 8 BBergG von Gesetzes wegen zwingend nur Hauptbetriebspläne i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG aufzustellen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden, § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Die grundsätzliche Zulassung der Versatzmaßnahmen erfolgte im Rahmen der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 als Betriebsplan i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Deren Nebenbestimmung Nr. 3.1 lässt die Verwertung von bergbaufremden Abfällen als Versatzmaterial für bestimmte Verwertungsmaßnahmen grundsätzlich zu. Ist ein Abfall zur Verwertung unter Tage vorgesehen, ist gem. Nr. 3.2 der Nebenbestimmungen dieser Zulassung jeweils versatzfeld- und verfahrensbezogen ein Sonderbetriebsplan zur Zulassung vorzulegen. Um einen solchen Sonderbetriebsplan handelt es sich bei dem durch die Klägerin vorliegend zur Zulassung beantragten Sonderbetriebsplan „Gleisschotter“. Bei der Zulassung eines Betriebsplanes gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, hat die Behörde den vorgelegten Betriebsplan grundsätzlich zuzulassen. Die Zulassung eines Betriebsplans kann daher nicht aufgrund von Ermessenserwägungen versagt werden. Die Versagung muss sich vielmehr darauf stützen, dass eine oder mehrere Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG gelten ausweislich des Wortlauts für Betriebspläne des § 52 BBergG, somit für Hauptbetriebspläne i.S.d. § 52 Abs. 1 BBergG wie auch für Rahmenbetriebspläne i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG und für Sonderbetriebspläne i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. 2. Die Nebenbestimmungen der Zulassung des Sonderbetriebsplans Versatz stehen dem Versatz von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung – GefStoffV – nicht mehr entgegen. Die Nebenbestimmungen beruhen auf einer veralteten Rechtslage. Die insoweit maßgebliche Nebenbestimmung Nr. 4.9 lautet: „Im unter NB Ziff. 3.2 geforderten Sonderbetriebsplan ist der Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den zum Umgang und für die Verwertung in untertätigen Versatz beantragten Abfälle, Abfallgemische oder Zubereitungen aus ihnen, nicht um Stoffe handelt, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GesBergV fallen.“ Die Bestimmungen der Gesundheitsschutz-Bergverordnung in der am 14. April 2009 geltenden Fassung (GesBergV a.F.) lauten: „§ 4 GesBergV a.F. (1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschäftigen, dass sie 1. mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden erbgutverändernden, fruchtbarkeitsgefährdenden, sehr giftigen und giftigen Gefahrstoffen – ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmittel – nicht umgehen, 2. mit a) anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen als den nach Nummer 1 verbotenen oder b) den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen, soweit ihr Umgang zum Einatmen von versprühter oder verstäubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Entstehen oder Freisetzen von ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, zu einem andauernden oder regelmäßigen Hauptkontakt oder zu einer wesentlichen Erhöhung der Explosions- oder Brandgefahr führt, nur umgehen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Grund einer jeweils auf die Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang abgestellten Prüfung allgemein zugelassen worden sind. […]“ Danach war es einem Unternehmer grundsätzlich verboten, im Anwendungsbereich der GesBergV Personen so zu beschäftigen, dass sie mit bestimmten Gefahrstoffen umgehen resp. musste die zuständige Behörde den zum Umgang vorgesehen Gefahrstoff zuvor zulassen. Der räumliche und sachliche Anwendungsbereich der GesBergV a.F. war nach § 1 Nr. 1 GesBergV a.F. in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 BBergG und damit im Betrieb der Klägerin eröffnet. Mit der Nebenbestimmung Nr. 4.9 der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 hat der Beklagte dieser gesetzlichen Vorgabe Rechnung getragen. Die Nebenbestimmung Nr. 4.9 war zum Zeitpunkt der Zulassung gem. § 1 LVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG rechtmäßig, denn sie diente der Sicherstellung der Voraussetzung der gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung. Mit der Novelle der GesBergV im Jahr 2017 hat der Verordnungsgeber dieses grundsätzliche Umgangsverbot mit Gefahrstoffen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV a.F. aufgehoben. Der nunmehr insoweit maßgebliche § 7 Abs. 1 GefStoffV sieht vor, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Voraussetzungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung – ABBergV – wie auch die Vorschriften der GefStoffV anzuwenden sind, soweit die GesBergV selbst keine abweichenden Regelungen enthält. Im Ergebnis wurde damit der Umgang mit Gefahrstoffen grundsätzlich erlaubt und auch für den Anwendungsbereich der GesBergV – damit auch im Betrieb der Klägerin – den Regelungen der GefStoffV unterworfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung war es gerade das Ziel, das pauschale Verbot des Umgangs mit Gefahrstoffen im Bergrecht aufzuheben und das hinsichtlich des Bergrechts geltende Gefahrstoffrecht dem außerhalb des Bergrechts geltenden Gefahrstoffrecht anzugleichen (Bundesrat, Drs. 591/17, S. 1, 24 f.). Der Nebenbestimmung Nr. 4.9 der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 liegt somit eine geänderte Rechtslage zugrunde. Nach dem nunmehr geltenden Recht könnte eine als Umgangsverbot formulierte Nebenbestimmung nicht gem. § 1 LVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG ergehen, da ein solches Verbot über die Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehen würde. Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, ist die Nebenbestimmung Nr. 4.9 trotz der geänderten Rechtslage nach Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 nicht als rechtswidrig oder gar nichtig zu qualifizieren. Die Änderung der Rechtslage führt jedoch zum Entstehen eines Widerrufsgrundes, dessen Ausnutzung grundsätzlich im Ermessen des Beklagten steht (Schoch/Schneider/Schröder, § 36 VwVfG Rn. 126). Da die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 unter Beachtung des aktuell geltenden Rechts nicht mit der Nebenbestimmung Nr. 4.9 im verwendeten Wortlaut versehen werden dürfte, ist das Ermessen des Beklagten insoweit reduziert, sodass eine Pflicht zum Widerruf der Nebenbestimmung Nr. 4.9 besteht (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, § 49 VwVfG Rn. 81, 83 m.W.N.). Unter diesem Gesichtspunkt kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Zulassung von Gefahrstoffen i.S.d. GefStoffV zum Versatz stehe im Konflikt mit der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 und könne daher nicht erfolgen. Der Beklagte ist sowohl für die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 – damit auch für einen (Teil-)Widerruf desselben – als auch für die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ zuständig, § 1 Abs. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts – BergRZustV –. Es bestehen daher keine rechtlichen Hürden für den Beklagten, die Nebenbestimmung Nr. 4.9 – ggf. auch konkludent durch Zulassung des beantragten Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ – zu widerrufen. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung des beantragten Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ liegen gleichwohl nicht vor. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV stehen der Zulassung entgegen. Die Klägerin hat keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Die Möglichkeit der Substitution des Gleisschotters wurde nicht nach dem Stand der Technik geprüft. Die GefStoffV gilt wie bereits dargelegt auch im Anwendungsbereich der GesBergV und damit für die beantragte Zulassung des Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“. Der Anwendungsbereich der §§ 6 und 7 GefStoffV ist gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV für Tätigkeiten eröffnet, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Bei dem Versatz des als Versatzmaterial vorgesehenen Gleisschotters können die Beschäftigten der Klägerin Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV ausgesetzt sein. a. Bei dem zum Versatz vorgesehenen Gleisschotter handelt es sich um einen Stoff in diesem Sinne. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten handelt es sich bei dem zum Versatz vorgesehen Gleisschotter um Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –. Dieser Abfall wurde in Italien mit dem Europäischen Abfallverzeichnisschlüssel 17 05 07* (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält) versehen. Diese Einstufung erachtet das Gericht als maßgeblich. Eine anderweitige Einstufung – in Betracht kommt insoweit der Abfallverzeichnisschlüssel 17 05 08 (Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt) – ist durch deutsche Behörden nicht erfolgt. Die in Italien erfolgte Einstufung als gefährlicher Abfall ist zwar nur hinsichtlich des Verfahrens der noch ausstehenden, von Italien nach Deutschland erfolgenden Verbringung des Abfalls maßgeblich und entfaltet keine materiell-rechtliche Wirkung (Oexle/Epiney/Breuer/Backes, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 28 Rn. 5, 8 ff.). Es ist den deutschen zuständigen Behörden daher unbenommen, eine anderweitige Einstufung vorzunehmen. Solange und soweit diese indes nicht erfolgt ist, muss die Einstufung der italienischen Behörden als maßgeblich betrachtet werden. Im Übrigen ist auch nur der Versatz von Gleisschotter mit dem Abfallverzeichnisschlüssel 17 05 07* (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält) beantragt worden. Bei mit dem Abfallverzeichnisschlüssel 17 05 07* (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält) versehenen Abfall handelt es sich um einen Gefahrstoff i.S.d. GefStoffV. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV –, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548 EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – CLP-Verordnung – sowie der GefStoffV. Mit dem Abfallverzeichnisschlüssel 17 05 07* (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält) versehener Abfall enthält Gefahrstoffe i.S.d. CLP-Verordnung. Hinsichtlich der Bezeichnung von Abfällen und deren Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit ist gem. § 1 AVV die AVV maßgeblich. Aus § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV ergibt sich auch die Befugnis der zuständigen Behörde, eine bereits erfolgte Einstufung eines Abfalls als gefährlicher Abfall zu revidieren. Aus Ziff. 1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV ergibt sich, dass ein gefährlicher Stoff i.S.d. AVV ein Stoff ist, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-Verordnung erfüllt. Gefährliche Stoffe i.S.d. CLP-Verordnung sind Gefahrstoffe i.S.d. GefStoffV. Gefahrstoffe i.S.d. GefStoffV sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GefStoffV Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der CLP- Verordnung dargelegten Kriterien entsprechen. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich, dass sowohl gefährliche Stoffe i.S.d. AVV als auch Gefahrstoffe i.S.d. GefStoffV zu ihrer Definition auf Anhang I der CLP- Verordnung rekurrieren. Dabei verweist § 3 Abs. 1 GefStoffV auf den gesamten Anhang I der CLP-Verordnung, während Ziff. 1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV auf die Teile 2 bis 5 des Anhangs I der CLP-Verordnung beschränkt ist. Dies bedeutet, das gefährliche Stoffe i.S.d. AVV immer auch Gefahrstoffe i.S.d. GefStoffV sind, umgekehrt dies aber nur eingeschränkt gilt. b. Es ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Einstufung des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters ungeachtet einer tatsächlichen Belastung mit Gefahrstoffen erfolgt ist und der Gleisschotter gefährliche Stoffe i.S.d. CLP-Verordnung nicht enthält. Soweit die Klägerin behauptet, es sei nachgewiesen, dass der Asbestgehalt des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters unterhalb der Grenze liege, ab welcher ein Gefahrstoff i.S.d. CLP-Verordnung vorliege und es sich daher nicht um einen Gefahrstoff i.S.d. GefStoffV handele, kann diesem Vortrag nicht gefolgt werden. Zum einen muss die Einstufung als Gleisschotter, der gefährliche Abfälle enthält, nicht zwingend auf eine – wenn auch hier zweifellos vorliegende – Belastung mit Asbest zurückzuführen sein. Mögliche Belastungen können etwa auch Mineralkohlenwasserstoffe (MKW), PAK, Schwermetalle oder Herbizid-Rückstände darstellen. Diese Belastungen können auf vielfältige Weise entstehen, etwa durch Schmiermittel von Weichen oder Schienen, Betriebsstoffe der eingesetzten Züge, den Abrieb aus dem Rad-Schiene-System, durch Ladungsverluste aus Güterwagen oder auch durch Havarien. Rückstände von Herbiziden können durch die Bekämpfung von Pflanzenbewuchs auf Bahnstrecken entstanden sein. Es ist mangels einer entsprechenden Dokumentation nicht ersichtlich, aufgrund welcher dieser möglichen Belastungen die italienische Einstufung als Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält, zurückzuführen ist. Selbst wenn die Asbestkonzentration nachgewiesenermaßen unterhalb von 0,1 % läge, bedeutete dies nicht automatisch, dass es sich bei dem zum Versatz vorgesehenen Gleisschotter tatsächlich nicht um einen Gefahrstoff handeln kann. Jedenfalls aber ist nicht nachgewiesen, dass der Asbestgehalt des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters unterhalb der Gefahrstoff-Grenze der CLP- Verordnung liegt. Diese Grenze liegt für Asbest als Karzinogen der Kategorie 1A gem. Nr. 3.6.3.1. i.V.m. Tabelle 3.6.2 des Anhangs I der CLP-Verordnung i.V.m. IndexNr. 650-013-00-6 Tabelle 3.1 Anhang VI der CLP-Verordnung bei 0,1 %. Erreicht oder übersteigt die Asbestkonzentration eines Gemischs diesen Konzentrationsgrenzwert, wird das Gemisch als karzinogen und damit als gefährlicher Stoff bzw. gefährliches Gemisch i.S.d. Art. 3 CLP-Verordnung eingestuft. Der von der Klägerin eingereichte Analysebericht Nr. 803/6415 der BVU GmbH vom 1. Juli 2021 (Blatt 541 der Verwaltungsakte) vermag den Beweis einer niedrigeren Asbestkonzentration nicht zu erbringen. Daraus ergibt sich, dass eine Mischprobe des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters hinsichtlich der Asbestkonzentration überprüft wurde. Der Massenanteil von Asbest liegt danach bei 0,0949 %. Entsprechend dem Probenahmeprotokoll (Blatt 543 ff. der Verwaltungsakte) wurden für die Notifizierung von 10.000 Tonnen zehn Laborproben von dem zum Versatz geplanten Haufwerk von 15.000 Kubikmetern (entspricht ca. 25.000 bis 30.000 Tonnen) entnommen. Die beantragte Versatzmenge beträgt 300.000 Tonnen. Diese Analyse lediglich einer Probe sowie die Entnahme von zehn Laborproben ist nicht im Einklang mit der insoweit als anerkannter Stand der Technik maßgeblichen Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – LAGA PN 98 – erfolgt. Diese fordert bei dokumentierter gleichbleibender Qualität des Prüfgutes pro 300 Kubikmeter (entspricht ca. 500 Tonnen) eine Laborprobe, vgl. Nr. 6.4 und Tab. 2 LAGA PN 98. Für die Begutachtung von 10.000 Tonnen wären daher etwa 20 Laborproben, für die Begutachtung des Haufwerks von 25.000 Tonnen etwa 50 Laborproben und für die Begutachtung der gesamten vorgesehenen Versatzmenge von 300.000 Tonnen etwa 600 Proben notwendig. Kenntnisse über eine gleichbleibende Qualität des Gleisschotters, die eine Reduzierung der zu analysierenden Proben im Einzelfall als angemessen erscheinen lassen, sind durch die Klägerin nicht vorgetragen worden. Lediglich eine vorgelegte Laborprobe, die zudem eine Asbestkonzentration nur knapp unterhalb des Konzentrationsgrenzwerts enthält, kann daher offensichtlich nicht dazu geeignet sein, die Einstufung des Gleisschotters als Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält, zu entkräften. Selbst wenn aus Voruntersuchungen bereits Informationen vorlägen, die eine weitestgehend gleichbleibende Zusammensetzung des Gleisschotters belegten, wären nach dem anerkannten Stand der Technik mindestens zwei für das Haufwerk repräsentative Mischproben zu bilden und zu analysieren (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Merkblatt Beprobung von Boden und Bauschutt, Stand November 2017, Ziff. 3 Regelwerke unter Berufung auf Tabelle 2 DIN 19698-2). Unbeachtlich ist insoweit, dass es sich um geogen bedingten, also natürlich im Gestein vorhandenen Asbest ohne industrielle Aufbereitung handelt. Asbest ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene, natürlich vorkommende Minerale, die ausschließlich aus natürlichen Mineralvorkommen gewonnen werden. Im Naturzustand besteht Asbest bereits aus sehr feinen Fasern. Bei Freisetzung dieser Fasern besteht die Gefahr, dass diese eingeatmet werden. Einmal eingeatmet verbleiben die Fasern in der Lunge. Für Arbeitsplätze, die eine hohe Freisetzungswahrscheinlichkeit von Asbestfasern mit sich bringen, besteht ein erhöhtes Lungenkrebsrisiko. Dieses grundsätzliche Gefährdungspotenzial von Asbest besteht aufgrund der natürlichen Fasern unabhängig von einer eventuellen industriellen Aufbereitung. c. Diese Ausführungen zugrunde gelegt, ist festzuhalten, dass der zum Versatz vorgesehene Gleisschotter als Gefahrstoff i.S.d. GefStoffV zu sehen ist. Ein Nachweis, dass diese Einstufung jedenfalls hinsichtlich Asbest fälschlicherweise erfolgt ist, wurde nicht erbracht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der zum Versatz vorgesehene Gleisschotter jedenfalls Asbest in einer gefahrstoffrechtlich relevanten Konzentration enthält. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die gem. § 7 Abs. 1 i.v.m § 6 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV erforderliche Gefährdungsbeurteilung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Möglichkeit der Substitution des Gefahrstoffs durch weniger gefährliche Stoffe gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV wurde nicht ausreichend in Betracht gezogen. Zum Schutz seiner Beschäftigten hat ein Arbeitgeber Gefahrstoffe nach Möglichkeit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind, § 7 Abs. 3 GefStoffV. Sollen wie hier Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG – als Versatzmaterial verwendet werden, sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 GesBergV eine Ausnahme von der Substitutionspflicht vor, wenn die Abfälle in der Folge in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten, mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder beseitigt werden müssten. Die Klägerin hat den Nachweis, dass der Einsatz von weniger gefährlichen oder keinen Gefahrstoff darstellenden Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen keine geeignete Substitutionsmöglichkeit i.S.d. § 7 Abs. 3 GefStoffV gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 GesBergV wäre, nicht erbracht. Die Klägerin behauptet, in der Folge einer Substitution müsste der zum Versatz vorgesehene Gleisschotter i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GesBergV mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwendet werden. Das zum Beweis dieser Behauptung vorgelegte Gutachten des Mathias Becker e.K. (Blatt 582 der Verwaltungsakte) vom 20. April 2022 vermag diesen Beweis jedoch nicht zu erbringen. Dieses Gutachten, welches im Übrigen kaum mehr als einen Ergebnissatz enthält und jegliche nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnisgewinns vermissen lässt, bezieht sich auf die Technischen Regeln für Gefahrstoffe Quarzhaltiger Staub – TRGS 559 –. Die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (nach § 20 GefStoffV) aufgestellten Technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS – geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie dienen als allgemein anerkannte Regeln der Sicherheitstechnik i.S.d § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, an denen sich die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten eines Unternehmens im Anwendungsbereich des BBergG zu orientieren haben. Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von TRGS zu verschiedenen Gefahrstoffen und Bereichen erlassen. Hinsichtlich der Tätigkeiten mit Asbest gilt die TRGS 559 dabei gem. Ziff. 1 (2) nicht. Für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen sind vielmehr die Technischen Regeln für Gefahrstoffe Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen – TRGS 517 – maßgeblich. Die allein anhand der TRGS 559 vorgenommene Einschätzung der vergleichbaren Gefährdung für Personen bei anderweitiger Verwertung kann daher für asbesthaltige Gefahrstoffe nicht überzeugen. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass für die mit der Versatztätigkeit betrauten Beschäftigten der Klägerin keine Möglichkeit besteht, einer Staubexposition zu entrinnen, da das Bergwerk der Klägerin einen geschlossenen Raum darstellt. Die Wetterführung unter Tage führt außerdem dazu, dass auch anderweitig eingesetzte Beschäftigte im Abluftstrom asbestbelasteten Stäuben ausgesetzt sein könnten. Dass die anderweitige Verwertung des zum Versatz beantragten Gleisschotters über Tage etwa in Gleisschotteraufbereitungsanlagen oder zum Straßenbau mit vergleichbaren Gefährdungen einhergehen müsste, ist dem Gericht nicht unmittelbar ersichtlich. Aufgrund dessen ist eine entsprechende Begutachtung unter Beachtung der TRGS 517 zum Nachweis der vergleichbaren Gefährdung i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GesBergV unverzichtbar. Für die Durchführung einer Substitutionsprüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung existiert mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Substitution – TRGS 600 – ein gesondertes technisches Regelwerk, welches insoweit zu beachten ist. 4. Darüber hinaus enthält der zur Zulassung vorgelegte Sonderbetriebsplan „Gleisschotter“ der Klägerin entgegen § 52 Abs. 4 Satz 1 BBergG nicht den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG bezeichnete Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen getroffen ist. Selbst wenn durch repräsentative Beprobung nachgewiesen wäre, dass die Asbestkonzentration des zum Versatz beantragten Gleisschotters unterhalb der Grenze von 0,1 Massenprozent läge, und dadurch eine Einstufung als Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 17 fällt (Europäische Abfallschlüsselnummer 17 05 08), in Betracht käme, sodass es sich nicht um einen grundsätzlich zu substituierenden Gefahrstoff handelte, erwiesen sich die durch die Klägerin ergriffenen Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht als ausreichend. a. Als anerkannte Regel der Sicherheitstechnik sind insoweit wiederum die TRGS 517 maßgeblich. Diese sind ausweislich Ziff. 1 (5) explizit auch bei Unterschreitung des Massegehalts an Asbest von 0,1 % zu beachten, da auch in diesem Fall eine Exposition gegenüber Asbestfasern auftreten kann, welche die in den TRGS 517 beschriebenen Schutzmaßnahmen erforderlich macht. Der als Rahmenbetriebsplan des zur Zulassung beantragten Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ fungierende Sonderbetriebsplan „Versatz“ vom 14. April 2009 ist in seiner Gesamtkonzeption nicht auf den Versatz von gefährlichen Abfällen, jedenfalls aber nicht auf den Versatz von asbesthaltigem Material ausgelegt. Die darin beschriebenen und mit den Nebenbestimmungen der Zulassung festgelegten Gesundheitsschutzmaßnahmen enthalten daher naturgemäß keine Maßnahmen, die über die allgemeinen, mit der Versatztätigkeit einhergehenden Gefahren hinausgehen. Sie beschäftigen sich daher nicht mit den spezifischen Gefahren, die durch den Versatz von asbesthaltigem Material entstehen können. Ausweislich der Aussagen der anwesenden Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, stellt die Bewetterung unter Tage ein komplexes System dar, welches üblicherweise auf die untertägige Freisetzung von Diesel und Radon, nicht aber auf Asbest angelegt ist. Käme in diesem System asbesthaltiges Material zum Einsatz, müsste dafür gesorgt werden, dass Asbestfasern nicht in die Abwetter gerieten. Es sei insofern notwendig, Teilbereiche abzutrennen, um eine Verbreitung der Asbestfasern im gesamten Bergwerk zu vermeiden. Im Ergebnis müsse eine strikte Trennung zwischen einem asbestbelasteten, räumlich abgegrenzten Schwarzbereich und dem restlichen, unbelasteten Weißbereich geschaffen werden. Dies erfordere eine Umstrukturierung des ohnehin bereits komplexen Bewetterungssystems. Des Weiteren sei zur Staubvermeidung erforderlich, dass das zum Versatz vorgesehene asbesthaltige Material in Gänze durchfeuchtet werde und bleibe. Die bisher durch die Klägerin durchgeführte und den Beklagtenvertretern bekannte Bewässerung habe eine andere Zielrichtung und sei nicht auf die Durchfeuchtung des gesamten Materials ausgerichtet. b. Die durch die Klägerin im Rahmen der Antragsergänzung nachgereichte Gefährdungsbeurteilung wird den Anforderungen an den Nachweis der Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren der Beschäftigten der Klägerin nicht gerecht. Diese Gefährdungsbeurteilung enthält nur vereinzelte, der TRGS 517 entnommene Maßnahmen, die darüber hinaus nicht derart ausführlich beschrieben werden, dass eine Beurteilung ihrer Wirksamkeit möglich wäre. Hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen sind neben den Allgemeinen Schutzmaßnahmen der Ziff. 4 der TRGS 517 auch die besonderen Maßnahmen der Ziff. 5.6 der TRGS 517 zu beachten, da die Situation eines bestehenden Bergwerks aufgrund der nicht vorhandenen natürlichen Luftzirkulation der Gefährdungssituation des Tunnelbaus vergleichbar ist. Als eine zu ergreifende Maßnahme wird etwa die regelmäßige Nassreinigung der Fahrzeuge genannt. Die Klägerin stellt in ihrem Maßnahmenplan aber weder dar, welches Zeitintervall unter dem Begriff „regelmäßig“ zu verstehen ist, noch, wo die Nassreinigung erfolgen soll. Ziff. 5.6.2.2.1 der TRGS 517 sieht insoweit einen gegenüber dem Weißbereich sicher abgegrenzten Schwarzbereich vor. Bereits die Einrichtung dieses abgegrenzten Schwarzbereichs geht aus den Antragsunterlagen nicht hervor. Darüber hinaus sind gem. 5.6.2.2.2 am Übergang zwischen Schwarz- und Weißbereich Personenschleusen und Fahrzeugreinigungsanlagen zu errichten. Aus Ziff. 5.6.2.2.3 der TRGS 517 ergibt sich, dass Fahrzeuge nur im Weißbereich nach dem Durchfahren und Reinigen in der Fahrzeugschleuse betreten und verlassen werden. Diese Zusammenschau legt das Reinigungsintervall und den Reinigungsort der im Schwarzbereich verwendeten Fahrzeuge fest. Es ist Aufgabe der Klägerin, ggf. unter Zuhilfenahme von gezeichneten Plänen, nachvollziehbar darzulegen, welcher Bereich ihres mehrere hundert Kilometer umfassenden Stollen als Schwarzbereich vorgesehen ist und wo und in welcher Weise die Personenschleusen und Fahrzeugreinigungsanlagen betrieben werden sollen. Eine derartige Darstellung der Klägerin liegt nicht vor. Zur Vermeidung der Entstehung asbesthaltiger Stäube ist der zum Versatz vorgesehene Gleisschotter darüber hinaus in allen Stadien der Verbringung und Verwertung, insbesondere aber unter Tage, feucht zu halten. Dabei kann es vor den abschließenden Versatztätigkeiten nicht ausreichend sein, dass lediglich die Oberfläche der jeweiligen Gleisschottercharge befeuchtet wird, da der Gleisschotter in diesem Stadium noch ausgekippt und verschoben werden soll. Die Klägerin hat kein Konzept dargelegt, wie sie die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Mindestfeuchtigkeit von 10-15 % im gesamten Versatzmaterial gewährleisten will. Des Weiteren enthält die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gefahrstoff-Forschung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (IGF) vom 1. März 2021 (Blatt 397 ff. der Verwaltungsakte) selbst die Einschränkung, dass der Versatz des Gleisschotters in Big Bags nicht Bestandteil dieser Stellungnahme sei und insoweit eine eigenständige Begutachtung zu erfolgen habe. Eine solche Begutachtung konnte die Klägerin bisher nicht nachweisen. Auch in dieser Hinsicht sind im Betrieb der Klägerin konkrete Gesundheitsschutzmaßnahmen zu implementieren und nachzuweisen, aus denen etwa hervorgeht, wie im Falle einer Havarie der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten der Klägerin gewährleistet ist. c. Die notwendigen Nachweise der zu treffenden Maßnahmen können nicht wie von der Klägerin vorgeschlagen dadurch erbracht werden, dass der Beklagte die Zulassung des beantragten Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ erteilt und diese mit den entsprechenden Nebenbestimmungen versieht. Eine solche Handhabung überschritte den Kompetenzbereich des Beklagten, dessen Aufgabe als zuständige Behörde die Zulassung von ihm vorgelegten, nicht aber die Ausarbeitung von Sonderbetriebsplänen – unter Umständen gegen den Willen des betroffenen Unternehmens – ist. Es ist Gegenstand der unternehmerischen Freiheit der Klägerin, die gesetzlichen Anforderungen in ihrem Betrieb so umzusetzen, wie sie es für zweckdienlich und wirtschaftlich erachtet. Der Klägerin steht es frei, auf Anmerkungen des Beklagten zu ihrem Sonderbetriebsplan zu reagieren und diesen entsprechend anzupassen, wie es im streitgegenständliche Verwaltungsverfahren bereits mehrfach geschehen ist. § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen durch das Unternehmen erarbeiteten und der Behörde zur Zulassung vorgelegten Betriebsplan zu verlängern, zu ergänzen oder abzuändern. Dem Beklagten kommt insoweit nur eine eingeschränkte gestaltende Rolle zu, welche die vorhergehende Erarbeitung eines im Grunde genehmigungsfähigen, wenn auch überarbeitungsbedürftigen Sonderbetriebsplans durch die Klägerin voraussetzt. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht klar, dass es sich bei den zuvor genannten, im Rahmen des zur Zulassung vorgelegten Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ ergänzend darzustellenden Maßnahmen nur um diejenigen Maßnahmen handelt, die in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sind, und diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es bleibt dem Beklagten unbenommen, die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ von dem Nachweis weiterer Gesundheitsschutzmaßnahmen abhängig zu machen, soweit die einschlägigen Rechtsnormen und als anerkannter Stand der Technik dienenden technischen Regelwerke dies gebieten. 5. Weiterhin ist der Nachweis nicht erbracht, dass der zum Versatz vorgesehene Gleisschotter nicht in einem eine schadlose Verwertung gewährleistenden Maße mit Pestiziden belastet ist. Rückgebaute Gleisschotter enthalten typischerweise Reste von Herbiziden, von denen das Breitbandherbizid Glyphosat und dessen Abbauzwischenprodukt Aminimethylphosphonsäure (AMPA) die größte Bedeutung haben. Dies resultiert aus dem verstärkten Einsatz von Glyphosat zur Bekämpfung von Pflanzenbewuchs auf Bahnstrecken in den letzten Jahren. Auch das bereits zitierte Probenahmeprotokoll zum Analysen-Bericht Nummer 803/6453 enthält die Anmerkung: „Vermutete Schadstoffe: zum Teil geogen asbestbelastete Steine, Pestizide/Herbizide.“ Für die Zulassungsfähigkeit von mit Herbiziden bzw. Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM) belastendem Versatzmaterial bestehen keine festen gesetzlichen Grenzwerte. Die Beurteilung, ob die Verwertung schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 2 KrwG, also ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und ohne Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt, hat daher im Einzelfall anhand der Analyseergebnisse des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters auf diese Parameter zu erfolgen. Entsprechende repräsentative Analyseergebnisse hat die Klägerin weder dem Beklagten noch dem Gericht vorgelegt, sodass der Sonderbetriebsplan auch insoweit defizitär ist. 6. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der günstige Erhaltungszustand für die Zwecke des Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ aus Sicht des Gerichts nachgewiesen ist. Der Betrieb der Klägerin befindet sich in dem FFH-Gebiet 6305-302 „Nitteler Fels und Nitteler Wald“. Dieses benennt in seinen Erhaltungszielen die vier Fledermausarten Große Hufeisennase, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr. Die Nebenbestimmung Nr. 5.1 des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 legt die Sicherung des Erhaltungszustandes des FFH-Gebietes fest. Um dies zu gewährleisten, ist für jeden Sonderbetriebsplan, der den Versatz von Abfällen zum Gegenstand hat, der günstige Erhaltungszustand für das FFH-Gebiet gesondert nachzuweisen, Ziff. 5.1.5 der Nebenbestimmungen der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009. Soweit sich der Beklagte insoweit auf die Stellungnahme der SGD Nord als Obere Naturschutzbehörde vom 22. Juni 2022 beruft, ist dies nicht nachvollziehbar. Die SGD Nord stellt in ihrer Stellungnahme fest, der Nachweis zur Sicherung des Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets habe nicht vorgelegen (Blatt 752 der Verwaltungsakte). Einen mit dem Titel „Ableitung des günstigen Erhaltungszustandes FFH-Gebiet 6305-302 „Nitteler Fels und Nitteler Wald“ Teil Fledermäuse: Große Hufeisennase, Mospfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr“ versehenen Bericht der AG.L.N. Dr. Ulrich Tränkle Landschaftsplanung und Naturschutzmanagement aus dem Oktober 2022 hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 vorgelegt (Blatt 722 ff. der Verwaltungsakte). Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich der Erhaltungszustand des FFH-Gebiets im Josef-Stollen hinsichtlich der Fledermäuse trotz des Einbaus von Versatzmaterial seit 2016 nicht verschlechtert habe. Es sei wohl davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand sogar etwas verbessert habe. Der Erhaltungszustand sei nach wie vor als günstig einzustufen. Der Beklagte hat sich noch mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 auf die Stellungnahme der SGD Nord vom 22. Juni 2022 berufen, ohne diese – ihm zu diesem Zeitpunkt seit fast einem Jahr bekannte – Stellungnahme inhaltlich zu würdigen. III. Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu entsprechen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, entspricht die Substitutionsprüfung, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, nicht den aktuellen technischen Regeln für Gefahrstoffe. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen und – anstelle der Klägerin – das Verwaltungsverfahren zu betreiben und eine Substitutionsprüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Hierfür spricht auch, dass § 6 Abs. 1 GefStoffV die Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich dem Arbeitgeber zuweist. Der Klägerin war auch kein Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11. Oktober 2023 zu gewähren. Dem Klägerbevollmächtigten war es möglich, den Inhalt des Schriftsatzes bis zum 16. Oktober 2023, 15:00 Uhr, zur Kenntnis zu nehmen, da der Schriftsatz nebst Anlagen ausweislich der Gerichtsakte am 13. Oktober 2023 um 15:10 Uhr dem Klägerbevollmächtigten zugestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 11. Oktober 2023 keine neuen Tatsachen enthält, sondern es sich vielmehr um rechtliche Bewertungen handelt. Zu den rechtlichen Bewertungen, insbesondere zur Substitutionsprüfung, haben sich die Beteiligten ausführlich in der zweistündigen mündlichen Verhandlung ausgetauscht. In diesem Zusammenhang hat der Klägerbevollmächtigte sogar einen Beweisantrag gestellt. Von daher hat das Gericht keine Veranlassung gesehen, das Klageverfahren weiter in die Länge zu ziehen, zumal auch der Klägerbevollmächtigte noch am 12. Oktober 2023 dem Gericht einen Schriftsatz mit Anlagen zugeleitet hat. IV. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Klägerin ist ausgehend vom gesamten Streitgegenstand nach dem abschließenden Prozesserfolg der unterliegende Teil, sodass sich aufgrund der zunächst erhobenen Untätigkeitsklage keine anderweitige Kostenentscheidung ergibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Eine Streitwertfestsetzung gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 11.1.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs (NVwZ-Beilage 2013, S. 58) i.H.v. 2,5 % der Investitionssumme ist dem Gericht nicht möglich, da die Klägerin die Investitionssumme in keiner Weise beziffert hat. Die Klägerin begehrt die Zulassung eines Sonderbetriebsplans zum Versatz von Gleisschotter in ihrem Bergwerk in Wellen. Die Klägerin betreibt das größte Bergwerk in Rheinland-Pfalz in der Ortsgemeinde Wellen im Landkreis Trier-Saarburg. Dort wird im Untertagebetrieb Dolomit gefördert, in den betriebseigenen Aufbereitungsanlagen aufbereitet und anschließend für den Verkauf bereitgestellt. Durch den Abbau von Dolomit entstehen im Berg Hohlräume, die zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Oberfläche planmäßig wieder versetzt werden. Bei dem Versatz kann es sich um eigenes Material oder um bergfremdes Material handeln. Bei dem bergfremden Material wird auf Abfälle zurückgegriffen. Die grundsätzliche Zulassung der Versatzmaßnahmen erfolgte im Rahmen der Sonderbetriebsplanzulassung zum Versatz von Abfällen unter Tage im Dolomitbergwerk „Josef-Stollen“ der Trierer Kalk-, Dolomit- und Zementwerke TKDZ GmbH (TKDZ GmbH), Wellen vom 14. April 2009, DI3-J-05/04-011 (Im Folgenden: Sonderbetriebsplan „Versatz“). Auf dieser Grundlage erfolgte in der Vergangenheit der Versatz nicht gefährlicher Abfälle im Bergwerk der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Erweiterung der bereits zugelassenen Abfallstoffe um den Abfallstoff Gleisschotter mit der Abfallschlüsselnummer 17 05 07* (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält). In diesem Zusammenhang reichte die Klägerin am 26. August 2021 einen Antrag auf Zulassung eines Sonderbetriebsplans für den Versatz bei dem Beklagten ein. Dieser zur Zulassung eingereichte Sonderbetriebsplan (Im Folgenden: Sonderbetriebsplan „Gleisschotter“) enthielt unter anderem den Umschlag des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters auf dem unter Bergaufsicht stehenden Betriebsgelände der Klägerin. In der Erläuterung führte die Klägerin weiter aus, der geogene Asbestgehalt des Gleisschotters liege unter dem Masseanteil von 0,1 %, womit die Verwertung nicht als Entsorgung gefährlicher Abfälle zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 änderte die Klägerin ihren Antrag dahingehend, dass der Umschlag des Abfalls auf den unter Bergaufsicht stehenden Flächen entfällt und die Anlieferung direkt auf geeigneten Lkw erfolgen soll. Unter dem 4. Mai 2022 änderte die Klägerin ihren Antrag weiterhin dahingehend ab, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Gegenstand des Sonderbetriebsplanverfahrens gemacht werden solle, obwohl eine solche Beurteilung erst vor Aufnahme der Tätigkeit und nicht schon bei der Zulassung vorliegen müsse. Der Sonderbetriebsplan „Gleisschotter“ wurde damit um eine Gefährdungsbeurteilung und daraus abgeleitete Maßnahmen zur Arbeitssicherheit erweitert. Weiterhin reichte die Klägerin am 12. Mai 2022 ein als „Substitutionsprüfung“ bezeichnetes Schreiben des Mathias Becker e.K. bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 wurde die SGD Nord als Obere Naturschutzbehörde von dem Beklagten um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die SGD Nord dem Beklagten mit, dass für eine abschließende Stellungnahme Unterlagen vorzulegen seien, die den Nachweis der Sicherung der Erhaltungsziele des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiets) enthielten. Sodann teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2022 mit, dass der beantragte Sonderbetriebsplan nicht zugelassen werden könne, da es weiterer Nachweise bedürfe. Unter anderem rügte der Beklagte, die Umsetzung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sei nicht hinreichend dargelegt, es lägen konkrete Werte für Herbizide und Asbest nur unzureichend vor und die FFH-Verträglichkeit sei in dem – nicht streitgegenständlichen – Sonderbetriebsplan „Versatz“ vom 14. April 2009 nachzuweisen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 reichte die Klägerin Unterlagen zum Nachweis des günstigen Erhaltungszustands des FFH-Gebiets ein. Nach einem insgesamt etwa anderthalb Jahre andauernden Austausch von Schriftsätzen, der oben dargestellten zweimaligen Änderung des Antrags und mehreren erfolglosen Besprechungsterminen hat die Klägerin am 20. Januar 2023 Untätigkeitsklage gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung des Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ erhoben. Mit Bescheid vom 16. Februar 2023 lehnte der Beklagte die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Gleisschotter“ ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, durch eine Nebenbestimmung in der Sonderbetriebsplanzulassung „Versatz“ sei der Einbau von kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen und damit auch von gefährlichen Abfällen ausgeschlossen. Ferner sei die von der Klägerin vorgelegte Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Arbeitsschutz nicht ausreichend. Es sei nicht ersichtlich, wie die in der Gefährdungsbeurteilung bezeichneten erforderlichen Maßnahmen konkret umgesetzt werden sollten. Auch lägen keine konkreten Werte für das im Sonderbetriebsplan dargestellte Projekt für Herbizide und nur unzureichende Werte für Asbest vor. Des Weiteren sei der Umschlag des Abfalls in einer nicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Halle vorgesehen. Auch sei die im Sonderbetriebsplan vorgesehene Anlieferung des Abfalls in Big Bags in einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ausgeschlossen worden. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 17. Februar 2023 Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Beklagten ein. Über diesen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Zulassung des beantragten Sonderbetriebsplans verpflichtet. Die im Sonderbetriebsplan „Gleisschotter“ dargestellten Maßnahmen zum Arbeitsschutz genügten den gesetzlichen Anforderungen. Soweit der Beklagte nähere Darstellungen für erforderlich halte, solle er dies durch Nebenbestimmungen anordnen, wie er dies bei der Zulassung des aktuellen Hautbetriebsplans der Klägerin getan habe. Die Herbizidbelastung des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters sei ermittelt sowie eine gutachterliche Gefahrenbewertung mit dem Ergebnis vorgenommen worden, dass die Herbizidbelastung als unbedenklich einzustufen sei. Die Nebenbestimmungen der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ stünden dem Versatz des vorgesehenen Gleisschotters nicht entgegen. Antragsgegenstand sei nur Gleisschotter mit einem Asbestgehalt von 0,1 Massenprozent; ob das im Vollzug angelieferte Material diese Werte einhalte oder nicht, sei eine Frage des Vollzugs. Dies werde bereits durch das bei gefährlichen Abfällen anzuwendende abfallrechtliche Nachweisverfahren mit Deklarationsanalyse sichergestellt. Der Nachweis des günstigen Erhaltungszustandes für das FFH-Gebiet sei erbracht. Die Klägerin beantragt nach Erlass des Ablehnungsbescheides nunmehr, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 16. Februar 2023 das beklagte Land zu verpflichten, den Sonderbetriebsplan vom 26. August 2021 für den Versatz von Gleisschotter mit geogen bedingtem Asbestgehalt, der kleiner ist als 0,1 %, im Josef-Stollen, Wellen, in der Fassung der Änderungen vom 1. Februar 2022 und 4. Mai 2022 zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der vorgelegte Sonderbetriebsplan könne aufgrund der Nebenbestimmungen der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ vom 14. April 2009 nicht zugelassen werden, da diese den Versatz von gefährlichen Abfällen ausschlössen. Die Substitutionsprüfung sei nicht anhand des maßgeblichen technischen Regelwerks erfolgt und nicht ausreichend begründet. Der Nachweis der Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten und Dritter im Betrieb sei nicht erbracht. Eine mögliche Herbizidbelastung des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters sei nicht ausgeschlossen. Der Asbestgehalt des zum Versatz vorgesehenen Gleisschotters sei nicht nach den Regeln der Technik ermittelt worden. Es handele sich bei dem zum Versatz vorgesehen Gebiet um ein FFH-Gebiet; der insoweit notwendige Nachweis zur Sicherung des Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets sei nicht erbracht. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen des Landesamtes, auf die Bezug genommen wird und die ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung waren wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.