Urteil
9 K 407/23.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2023:0621.9K407.23.TR.00
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Leitsätze
1. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Bauschuttrecyclinganlagen weisen im Hinblick auf Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential auf, was gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht.(Rn.40)
2. Etwas anderes gilt dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Verhaltensbezogene Nebenbestimmungen sind regelmäßig nicht geeignet, eine atypische Betriebssituation zu begründen. Wirksam können aber anlagentypische Nebenbestimmungen sein. (Rn.41)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Bauschuttrecyclinganlagen weisen im Hinblick auf Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential auf, was gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht.(Rn.40) 2. Etwas anderes gilt dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Verhaltensbezogene Nebenbestimmungen sind regelmäßig nicht geeignet, eine atypische Betriebssituation zu begründen. Wirksam können aber anlagentypische Nebenbestimmungen sein. (Rn.41) Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.) I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da eine Verletzung ihres durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts in Gestalt der Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB) jedenfalls möglich erscheint. Soweit die Beigeladene meint, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Anlage billige, und die Ausübung des Klagerechts daher unzulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Ausübung eines Rechts – hier des Klagerechts der Klägerin – unzulässig sein, wenn der Beteiligte sich dadurch zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (venire contra factum proprium). Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn das frühere Verhalten zu dem späteren in unlösbarem Widerspruch steht (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 C 51/90 –, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist kein Verhalten der Klägerin festzustellen, mit dem sie einen Vertrauenstatbestand für den Beklagte oder die Beigeladenen geschaffen hat, nicht gegen die streitgegenständliche Genehmigung vorzugehen, oder mit dem sie sich zu ihrem früheren Verhalten in unlösbaren Widerspruch gesetzt hat. Zwar erfolgte keine Rückmeldung der Klägerin innerhalb der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zum 21. Juli 2020, ob sie ihr Einvernehmen nach Einreichung weiterer Unterlagen durch die Beigeladene weiterhin verweigere. Indes hatte die Klägerin bereits mit Verweigerung ihres Einvernehmens im Beschluss ihres Gemeinderates vom 12. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht, dass sie das streitgegenständliche Vorhaben für grundsätzlich unzulässig halte. Das bloße Unterlassen einer fristgerechten Entscheidung über das Einvernehmen nach Einreichung weiterer Antragsunterlagen durch die Beigeladene ist vor diesem Hintergrund weder widersprüchlich, noch gereicht es zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes. Durch die von der Beigeladenen am 18. Mai 2020 nachgereichten Unterlagen wurde kein derart neuer Sachverhalt geschaffen, dass der Beklagte und die Beigeladene durch das bloße Nichttätigwerden der Klägerin darauf vertrauen durften, diese werde ihr Klagerecht nicht geltend machen. II. Die Klage ist auch begründet. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 6. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2022 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihrer Planungshoheit und unterliegt daher der Aufhebung, § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Ihre Rechtsgrundlage findet die angefochtene Genehmigung in den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 12, 19 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – i.V.m. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 4. BImSchV –. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Näher konkretisiert ist die Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG in der 4. BImSchV. Für die streitgegenständliche Anlage ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit aus § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3 BImSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.11.2.4. des Anhangs 1 der 4. BImSchV, wonach Anlagen zur sonstigen Behandlung mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen von 10 t oder mehr je Tag der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen. Diese Grenze überschreitet die streitgegenständliche Anlage (vgl. § 1 Abs. 1 S. 4 der 4. BImSchV) mit einer maximal zugelassenen Durchsatzkapazität von 350 t/h (Ziff. 21 des Bescheides vom 6. November 2020). 2. Dies zugrunde gelegt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte für den Erlass der Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes – ImSchZuVO – und Nr. 1.1.1 Ziffer 4 der Anlage zu § 1 ImSchZuVO zuständig. Die Genehmigung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin ihr Einvernehmen verweigert hat. Das gemeindliche Einvernehmen war vorliegend nicht erforderlich, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob dieses rechtzeitig verweigert wurde oder ob der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen ersetzen konnte. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entschieden. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB ist das Einvernehmen auch dann erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren – so auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, vgl. §§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG – über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Indes gilt das Einvernehmenserfordernis ausweislich des Wortlautes des § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB allein dann, wenn sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB richtet. Da die streitgegenständliche Anlage im Geltungsbereich eines sog. qualifizierten Bebauungsplanes i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB liegt, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB, der von § 36 Abs. 1 BauGB nicht in Bezug genommen wird. 3. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. § 13 BImSchG die Baugenehmigung ersetzt, ist im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch sicherzustellen, dass die genehmigte Anlage nicht gegen Vorschriften des Baurechts verstößt, vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Ausgehend hiervon erweist sich die Genehmigung als rechtswidrig, da sie gegen Vorschriften des Baurechts – konkret des Bauplanungsrechts – verstößt. Da die streitgegenständliche Anlage im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans („G.II“) liegt, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die genehmigte Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung widerspricht. Der Bebauungsplan „G. II“ setzt für die streitgegenständliche Fläche des Beigeladenen ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Gem. § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Betrieb der Anlage der Beigeladenen ist dagegen erheblich belästigend. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach der Einschätzung des Gesetzgebers in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG. Zwar ist nach § 15 Abs. 3 BauNVO die Zulässigkeit von Anlagen in Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Allerdings sind die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe auch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, da die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst jedenfalls Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit bilden (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7/92 –, juris Rn. 12). Soweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentypes ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87/99 –, juris Rn. 10). Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf Anlagen, bei denen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 8 B 548/20 – juris, Rn. 31 ff. m.w.N.). Etwas anderes gilt dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. In diesem Fall ist er auch baurechtlich unbedenklich, ohne dass es der Bewilligung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedarf (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 10/17 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., Rn. 15). Verhaltensbezogene Nebenbestimmungen sind dabei regelmäßig nicht geeignet, eine atypische Betriebssituation zu begründen. Bei ihnen besteht das Risiko, dass Beschäftigte oder Dritte aus Unachtsamkeit oder Unwissen dagegen verstoßen, und für die Behörde besteht ein schwer lösbares Überwachungsproblem. Wirksam können aber anlagentypische Nebenbestimmungen sein (VGH BW, Urteil vom 17. Juni 1999 – 10 S 44/99 –, juris Rn.23; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021, a.a.O., Rn. 44 f. m.w.N.). Gemessen hieran ist festzustellen, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Bauschuttrecyclinganlagen wie die der Beigeladenen im Hinblick auf Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential aufweisen, was gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht (OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021, a.a.O., Rn.49 f. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O., juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2022 – OVG 11 A 18/20 –, juris Rn. 51; VG Trier, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 5 K 995/13.TR). Die konkret genehmigte Anlage ist auch nicht in einer Weise atypisch, dass sie nach ihrer Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Verordnungsgeber im vereinfachten Verfahren gem. § 19 BImSchG zu genehmigende Anlagen von vornherein als weniger konfliktträchtig beurteilt (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 1. September 2014 – 12 LA 255/13 – juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021, a.a.O., Rn. 33). Dennoch spricht das Störpotential der konkret genehmigten Anlage hier für eine Gewerbegebietsunverträglichkeit. Eine Atypik vermag die Kammer mit Blick auf die Anlagenkapazität sowie die Gestaltung der Anlage trotz der in den Bescheid vom 6. November 2020 aufgenommenen, dem Immissionsschutz dienenden Nebenbestimmungen nicht zu erkennen. Gemessen an den immissionsschutzrechtlichen Maßstäben handelt es sich bei der genehmigten Anlage, auch wenn der Anhang 1 zur 4. BImSchV ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorsieht, nicht um eine kleine Anlage. Die Kapazitätsuntergrenze von 10 Tonnen oder mehr je Tag, die bei Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis begründet, wird hier bei weitem überschritten. Gem. Ziff. 21 des Genehmigungsbescheides ist ein maximaler Durchsatz der Anlage von 350 t/h zulässig. Dabei darf der Brecher ausweislich Ziff. 20 und Ziff. 12 des Bescheides i.V.m. Nummer 7 des schalltechnischen Gutachtens der *** vom 12. Dezember 2019 werktags (zwischen 7 und 18 Uhr) jeweils maximal 6 Stunden am Tag betrieben werden. Auf Grundlage der Genehmigung ist mithin ein maximaler Durchsatz von 2.100 t am Tag (12.600 t pro Woche bzw. 655.200 t im Jahr) denkbar. Soweit die Beigeladene darauf verweist, in der Praxis werde diese von der Genehmigung zugelassene Kapazitätsgrenze deutlich unterschritten und die Anlage laufe nur in gewerbegebietstypischem Umfang, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht von Relevanz. Abzustellen ist nicht auf die tatsächlich betriebene Anlage, sondern auf die Anlage, wie sie durch den Bescheid genehmigt wird und daher auf dessen Grundlage betrieben werden könnte (vgl. § 1 Abs. 1 S. 4 der 4. BImSchV). Der Beigeladenen ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass das Volumen des Eingangslagers mit 1.000 t und des Ausgangslagers mit 10.000 t im Vergleich zur Durchsatzkapazität eher gering ist. Indes begrenzt der Bescheid weder die Häufigkeit der Anlieferung noch die der Abholung von Material zur Wiederverwertung, sodass allein aus der begrenzten Lagerkapazität nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Durchsatzkapazität der Brechanlage – bei entsprechender Leerung der Lager – tatsächlich nicht ausgenutzt werden könne. Sichergestellt wird dies durch die Genehmigung nicht. Auch die äußere Gestaltung der Anlage lässt keine Atypik erkennen. So befindet sich die gesamte Anlage im Freien. Eine Einhausung – insbesondere des Prallbrechers und der Siebanlage – zur Verringerung des Störpotentials ist nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund reichen auch die in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen nicht, um eine Atypik der Anlage zu begründen. Zwar sieht Ziff. 11 des Genehmigungsbescheides die Einhaltung des gem. Nr. 6.1.b der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) – TA Lärm – maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 65 db(A) und Ziff. 12 des Genehmigungsbescheides die Umsetzung des in Nummer 7 des schalltechnischen Gutachtens der *** vom 12. Dezember 2019 entwickelten Schallschutzkonzeptes zwingend vor. Indes ist das Schallschutzkonzept lediglich teilweise – nämlich hinsichtlich der Erhaltung der bestehenden Erdwälle – anlagenbezogen. Die Pflicht zur Einhaltung der Betriebszeitbeschränkung auf 6 Stunden ist jedoch verhaltensbezogen, ebenso wie die Einhaltung der Mindestabstände, da sich diese lediglich an einer gedachten Grenzlinie orientieren, die die mobilen Maschinen (Prallbrecher und Siebanlage) nicht überschreiten sollen. Eine Gestaltung der Anlage, die ein Einhalten der Mindestabstände – anlagenbezogen – sicherstellen könnte, ist nicht vorgesehen. Auch die in Ziff. 16 des Bescheides aufgenommene Nebenbestimmung zur Vermeidung staubförmiger Emissionen ist mit der Minimierung der Fallstrecke staubender Güter beim Abwerfen, der Erhöhung der Materialfeuchte und dem Einsatz von Staubbindemitteln ausschließlich verhaltensbezogen und daher risikobehaftet. In der Gesamtschau aller Umstände geht von dem genehmigten Vorhaben daher ein gerade industriegebietstypisches Störpotential aus, das durch die konkrete Anlagenkonfiguration nicht in der Weise gemindert wird, dass sich das Vorhaben als atypisch und deshalb gebietsverträglich erweist. Mithin entspricht das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und ist daher nicht gem. § 30 Abs. 1 BauGB zulässig. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wobei die Entscheidung über die Befreiung im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 148. EL, Oktober 2022, § 31 Rn. 61). Vorliegend ging der Beklagte – wie sich aus dem Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid eindeutig ergibt – von einer Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB aus. Die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde seitens des Beklagten nicht geprüft. Dies hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. Für eine Zulässigkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB fehlt es damit – unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – schon an einer Ermessensbetätigung durch den Beklagten. Die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit durch eine nachträgliche Befreiung zu beseitigen, vermag – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung überhaupt vorliegen – in diesem Verfahren kein abweichendes Ergebnis zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2022, a.a.O., Rn. 57). 4. Die Klägerin ist durch die – rechtswidrige – Genehmigung auch in eigenen Rechten, nämlich in ihrem Selbstverwaltungsrecht in Gestalt der Planungshoheit verletzt, unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine schleichende Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Industriegebiet droht. Denn eine Gemeinde kann auf Grund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit verlangen, dass die Baugenehmigungsbehörde die maßgeblichen Vorgaben ihrer Bebauungspläne beachtet. (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 7. November 2016 – 4 L 853/16.NW –, ESOVRGP). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass die Klägerin Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.TR –; in ESOVG). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). Die Beteiligten streiten um eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage. Die Beigeladene betreibt in S. seit 2006 ein Bagger- und Abbruchunternehmen. Seit 2016 ist sie Eigentümerin des Grundstücks I.str. 21-23 in M. (Gemarkung M., Flur ***, Flurstück ***), welches im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G.II“ der Klägerin vom 1. März 1994 liegt. Der Bebauungsplan weist für diesen Bereich ein Gewerbegebiet nach § 8 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – BauNVO – aus. Mit Antrag vom 30. Januar 2020, vervollständigten Unterlagen vom 19. März 2020 und Ergänzungen vom 20. April 2020, vom 18. Mai 2020, vom 24. Juni 2020 und vom 26. August 2020 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Aufbereitung und Zwischenlagerung von mineralischen Abfällen (Bauschutt) zur Wiederverwertung durch die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage mit Brecher und Zwischenlager auf dem genannten Grundstück einschließlich der Baugenehmigung für den Ausbau eines Lagerplatzes für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bauschutt zur Wiederverwertung und der Aufstellung von zwei Bürocontainern. Hauptzweck dieser Anlage ist die technische Aufbereitung (Zerkleinerung/Sortierung) und die dazugehörige Lagerung von nichtaufbereiteten und aufbereiteten Materialien, die beim Rückbau von Gebäuden anfallen, um diese dem Wirtschaftskreislauf wieder zuzuführen. Hierzu soll der per LKW angelieferte Bauschutt zunächst zwischengelagert („Eingangslager“) und grob vorsortiert, anschließend mit einem Prallbrecher zerkleinert und in verschiedene verwertbare Fraktionen durch Siebung getrennt und bis zur weiteren Verwendung wiederum zwischengelagert („Ausgangslager“) werden (vgl. (Bl. 172 VA). Der Antrag der Beigeladenen enthielt u.a. ein schalltechnisches Gutachten des schalltechnischen Beratungsbüros *** GbR von 12. Dezember 2019, welches die Geräuscheinwirkungen der geplanten Aufbereitungsanlagen sowie der damit verbundenen Betriebstätigkeiten auf die vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen ermittelte und anhand der TA Lärm bewertete. Berücksichtigt wurden dabei der Anlagenlärm sowie die in Zusammenhang stehende Zunahme des Verkehrslärms. Für die Berechnungen ging die *** vom Einsatz des mobilen Prallbrechers „Rockster R 1100“ und der mobilen Siebanlage „Extec Turbo“ aus. Ausweislich der Berechnungen der *** wird der Immissionsrichtwert von 65 db(A) an den Immissionsorten „I.str. 9“ und „I.str. 16“ am Tag um 7 dB unterschritten, an den Immissionsorten „I.str. 24“ und „Flurstück ***“ wird der Immissionsrichtwert von 65 db(A) um 1 dB überschritten. Aufgrund dieser Überschreitung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Schallschutzkonzept erforderlich sei, bei dessen Umsetzung der Immissionsrichtwert eingehalten werden könne. Das von der *** erarbeitete Schallschutzkonzept (Nummer 7 des Gutachtens, Bl. 77 f. VA) sieht insbesondere den Erhalt der bestehenden Erdwälle entlang der westlichen und der östlichen Grundstückgrenzen, eine Einschränkung der Betriebszeiten des Prallbrechers und der Siebanlage auf 6 Stunden je Werktag (Montag bis Samstag, zwischen 6 – 22 Uhr) und die Einhaltung von Mindestabständen vor. Sollten der mobile Prallbrecher und die mobile Siebanlage durch andere Maschinen ersetzt werden, die nicht typengleich sind, sei der Nachweis zu erbringen, dass die Schallleistung des neuen Prallbrechers nicht mehr als 119 dB(A) und die Schallleistung der mobilen Siebanlage nicht mehr als 111 dB(A) betrage. Im Rahmen des von dem Beklagten durchgeführten, vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden die Fachbehörden beteiligt. Am 12. Mai 2020 versagte die Klägerin ihr Einvernehmen (Bl. 50 VA), was dem Beklagten am 5. Juni 2020 (Bl. 52 VA) mitgeteilt wurde. Nach Einreichung weiterer Unterlagen durch die Beigeladene bat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 (Bl. 57 VA) um erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen bis zum 21. Juli 2020 und kündigte an, dieses gegebenenfalls zu ersetzen. Mit Beschluss vom 11. August 2020 bestätigte der Gemeinderat der Klägerin die Versagung des Einvernehmens (Bl. 60 VA). Mit Bescheid vom 6. November 2020 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage mit Brecher und Zwischenlager auf oben näher bezeichnetem Grundstück einschließlich der Baugenehmigung für den Ausbau eines Lagerplatzes für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bauschutt zur Wiederverwertung und der Aufstellung von zwei Bürocontainern. Die Genehmigung wurde unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt. Insbesondere bestimmt Ziff. 11 des Bescheides, dass an den maßgeblichen Immissionsorten – M., I.str. 24 und M., Flurstück *** – die Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung tags 65 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Ziff. 12 des Bescheides sieht vor, dass bei dem Betrieb der Anlage die im schalltechnischen Gutachten der *** vom 12. Dezember 2019 in Nummer 7 aufgeführten Maßnahmen zwingend einzuhalten sind. Nach Ziff. 20 ist der Brecherbetrieb nur an Werktagen von 7 Uhr bis 18 Uhr zulässig. Das Materiallager darf nach Ziff. 21 maximal 1000 t, das Ausgangslager max. 10.000 t betragen. Der Durchsatz der Anlage ist auf 350 t/h beschränkt. Am 26. November 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein, woraufhin der Beklagte mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 die sofortige Vollziehung der Genehmigung anordnete. Die Beigeladene nahm die genehmigte Anlage daraufhin in Betrieb, wobei der mobile Prallbrecher „Mobicat MC 100 R/ 100 Ri EVO“ statt des „Rockster R 1100“ zum Einsatz kommt. Die maximale Durchsatzkapazität des „Mobicat MC 100 R/ 100 Ri EVO“ beträgt 205 t/h, der Schalleistungspegel 112 db(A) (vgl. Bl. 137a WA). Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Genehmigung sei entgegen des versagten gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden und verletze sie in ihrer Planungshoheit. Der Beklagte habe sich über ihren im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Willen hinweggesetzt. Baustoffrecyclinganlagen seien in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig, da sie erheblich belästigend und damit industriegebietstypisch seien. Bei den in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen könne in der Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Es werde ein Präzedenzfall geschaffen, der die Gefahr der schleichenden Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Industriegebiet berge. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2022, der Klägerin zugestellt am 6. Januar 2023, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden und verletze die Klägerin daher nicht in ihrer Planungshoheit. Bei der Beurteilung, ob ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb vorliege, sei auf das konkrete, die Gebietsprägung beeinträchtigende Störpotential abzustellen. Die Einordnungen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechtes dienten vor diesem Hintergrund lediglich als erster Anhalt. Die Nebenbestimmungen sicherten eine Betriebsweise, die von vornherein keine unzulässigen Lärm- und Staubbelastungen befürchten lasse. Mit ihnen werde die Gebietsverträglichkeit dauerhaft sichergestellt. Das Einvernehmen der Klägerin sei nicht einzuholen gewesen. Die tatsächlich wiederholte Ablehnung des Einvernehmens sei rechtlich unerheblich. Am 2. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Ihre Planungshoheit sei verletzt, da durch den Genehmigungsbescheid ein bei typischer Betrachtungsweise unzulässig störender Industriebetrieb in einem förmlichen Gewerbegebiet zugelassen werde. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der typisierenden Betrachtungsweise lägen nicht vor. Es handele sich bei der genehmigten Anlage nicht um eine atypisch kleine Anlage. Auch eine Zulassung im Wege der Befreiung scheide aus, da eine solche die Grundzüge der Planung berühre. Die Klägerin beantragt, den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 6. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 28. Dezember 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages stützt er sich auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid. Er gehe von einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 des Baugesetzbuches – BauGB – aus. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Bauschuttrecyclinganlage weise in ihrer Betriebsweise eine Besonderheit auf, die auf eine gebietsverträgliche Atypik schließen lasse. Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens werde auch durch die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen dauerhaft und zuverlässig sichergestellt. In der Praxis werde die Anlage nur in geringem – und damit gewerbegebietsverträglichem – Umfang, nämlich an durchschnittlich ein bis zwei Tagen im Monat genutzt. Durch die Umsetzung des Schallschutzkonzeptes werde sichergestellt, dass es für die Umgebungsbebauung zu keinen unzumutbaren Lärmimmissionen komme. Ferner würden die im vereinfachten Verfahren gem. § 19 BImSchG zu genehmigenden Vorhaben vom Gesetzgeber von vornherein als weniger konfliktträchtig beurteilt. Jedenfalls aber sei von einer konkludenten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes auszugehen. Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig. Die Klägerin habe ihr Einvernehmen erst verspätet verweigert und sei auch nicht planerisch tätig geworden, um die streitgegenständliche Anlage zu verhindern. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anlage billige, und die Ausübung ihres Klagerechts sei unzulässig. Außerdem sei sie nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, da die Gefahr einer Nachahmung und der Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Industriegebiet nicht bestehe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten, der Widerspruchsakte und des Bebauungsplans „G. II“ verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.