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Urteil

9 K 641/22.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2022:0912.9K641.22.TR.00
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Leitsätze
1. Aus § 7 Abs. 2 GewAbfV folgt die (widerlegliche) Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden.(Rn.39) 2. Will der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle eine Reduzierung des sich aus den Satzungsvorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergebenden, vorzuhaltenden Abfallbehältervolumens erreichen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass bei ihm weniger überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Zur Bestimmung des Umfanges seiner Darlegungs- und Beweislast ist auch insoweit die in § 7 Abs. 2 GewAbfV zum Ausdruck kommende Vermutungs- und Beweislastregel zu berücksichtigen.(Rn.46) 3. Das Gericht ist im Falle eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes nur dann verpflichtet, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann oder wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.(Rn.24) (Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 7 Abs. 2 GewAbfV folgt die (widerlegliche) Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden.(Rn.39) 2. Will der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle eine Reduzierung des sich aus den Satzungsvorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergebenden, vorzuhaltenden Abfallbehältervolumens erreichen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass bei ihm weniger überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Zur Bestimmung des Umfanges seiner Darlegungs- und Beweislast ist auch insoweit die in § 7 Abs. 2 GewAbfV zum Ausdruck kommende Vermutungs- und Beweislastregel zu berücksichtigen.(Rn.46) 3. Das Gericht ist im Falle eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes nur dann verpflichtet, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann oder wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.(Rn.24) (Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. A. Die Kammer ist im Hinblick auf den neuerlichen Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 15. September nicht gehalten, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Neues Vorbringen einer Partei, das in einem nachgereichten, aber nicht gem. § 283 der Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, gehört grundsätzlich nicht zum prozessual wirksamen Parteivortrag (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08 –, juris Rn. 324 m.w.N.). Im streitigen Verfahren ist das Gericht dennoch verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gem. § 156 ZPO geben. Nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO liegt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dabei im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht dazu besteht auch bei nicht nachgelassenen Schriftsätzen ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann oder wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 3 A 1/16 –, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die nachgereichten Schriftsätze enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die für das Gericht entscheidungserheblich wären (siehe dazu unten). Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur weiteren Sachaufklärung geboten. Insbesondere hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25. August 2022 einzugehen, zumal der Inhalt des Schriftsatzes vom 25. August 2022 zuvor im Laufe der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beklagten wiederholt worden ist. Die Klägerin hat zu diesen Ausführungen auch Stellung genommen. Überdies wurde – wie sich auch aus der Sitzungsniederschrift ergibt – der Sach- und Streitstand nach Übergabe des Schriftsatzes nochmals mit den Beteiligten erörtert. Es war der Klägerseite im Übrigen unbenommen, einen Antrag auf Schriftsatznachlass gem. § 283 S. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zu stellen. Dies hat sie nicht getan. B. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren ist § 7 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes, in der Fassung vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158; berichtigt GVBl S. 191), – KAG – i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S 469) – LKrWG – i.V.m. §§ 1ff., 20 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt T. und in den Landkreisen T.-S., B.-W., Eifelkreis B.-P. und Landkreis V. unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen, zuletzt vom 15. September 2020, gültig ab 1. Januar 2021 – AS – i.V.m. §§ 1 ff. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. September 2019 unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen, zuletzt vom 3. Dezember 2020, gültig ab dem 1. Januar 2021 – GS –. II. Dies zugrunde gelegt begegnet der angefochtene Bescheid in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde die Klägerin gem. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – mit Schreiben vom 25. Juni 2021 angehört. III. Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 KAG ist der Beklagte berechtigt, für die Inanspruchnahme seiner Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren zu erheben. Dabei obliegt es ihm gem. § 5 Abs. 1 S. 1 LKrWG durch Satzung zu regeln, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm die Abfälle zu überlassen sind. Von dieser Satzungsermächtigung hat der Beklagte durch seine Abfall- und Gebührensatzung entsprechend Gebrauch gemacht. In den §§ 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 AS i.V.m. § 1 ff. GS ist die Befugnis des Beklagten, für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen zur Abfallentsorgung Gebühren zu verlangen, weiter konkretisiert. Gem. § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 AS i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 GS bemisst sich die – hier gegenständliche – Jahresgrundgebühr für die Abfallentsorgung aus sonstigen Herkunftsbereichen, bei denen Abfälle anfallen, die mit festen Abfallbehältern gem. § 5 Abs. 1 lit. a) – c) AS entsorgt werden, nach Zahl, Art und Größe der vorgehaltenen Abfallbehälter. Hieran anknüpfend hat der Beklagte für den Monat Dezember 2021 eine anteilige Jahresgrundgebühr i.H.v. 1/12 x 603,79 € = 50,32 € für einen 770 l Restabfallbehälter (vgl. § 5 lit. a) AS) bei Entleerung alle zwei Wochen gem. § 14 Abs. 8 GS festgesetzt. Dies ist rechtmäßig, da eine Überlassungspflicht der Klägerin besteht (1.), das daran anknüpfende und vom Beklagten zugrunde gelegte Behältervolumen von 770 l nicht zu beanstanden ist (2.) und auch kein treuwidriges Verhalten des Beklagten festgestellt werden kann (3.). 1. Die danach zunächst vorgreifliche Voraussetzung des Bestehens einer Überlassungspflicht ist erfüllt. Die Klägerin unterfällt einer Anschluss- (und Behälterbenutzungs-)pflicht für Rest- bzw. Siedlungsabfälle. Dies hat die Klägerin im Ausgangspunkt nicht bestritten und ergibt sich im Übrigen aus § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG – und den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV –. Grundsätzlich sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 KrWG verpflichtet, ihre Abfälle selbst zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind gem. § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG vom Erzeuger oder Besitzer zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG sind abweichend hiervon Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG erstreckt diese Verpflichtung auch auf Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von ihnen nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen sind Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten stammen, also vor allem Abfälle aus Gewerbebetrieben und Industrieanlagen (Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10. Auflage, § 11 Rn. 75), mithin auch Abfälle aus dem Betrieb der H. GmbH. Näher konkretisiert wird die Überlassungspflicht durch § 7 GewAbfV. Nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 GewAbfV müssen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese, soweit sie nicht verwertet werden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen und dazu Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, nutzen. Diese Pflicht zur Nutzung mindestens eines Abfallbehälters enthält die auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis beruhende normative – widerlegliche – Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 25/03 – juris; OVG RP, Urteil vom 8. Januar 2014 – 8 B 11193/13.OVG – ESOVGRP; SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 A 488/13 –, BeckRS 2015, 43753, Rn. 22). Die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen daher nur dann nicht der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn sie im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.). Anknüpfend an diese Vermutungsregel ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück der Klägerin gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, die zu beseitigen und daher an den Beklagten zu überlassen sind. Unter den Begriff gewerblicher Siedlungsabfälle fällt, nach der Definition in § 2 Nr. 1 GewAbfV, § 5 Abs. 8 AS i.V.m. § 3 Abs. 5a KrWG, insbesondere Sozial- und Büromüll wie z.B. Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015, a.a.O., Rn. 26). Dass entsprechende gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, hat die Klägerin im Grundsatz auch nicht bestritten. 2. Auch das von dem Beklagten bei der Berechnung zugrunde gelegte Behältervolumen von 770 l ist – unter Berücksichtigung der zugelassenen Abfallbehälter gem. § 5 Abs. 1 lit. a) AS – nicht zu beanstanden, da davon auszugehen ist, dass auf dem Grundstück der Klägerin (bei Entleerung alle zwei Wochen) ein Abfallvolumen von 700 l anfällt (a.) und eine Reduzierung nicht in Betracht kommt (b.). a. Hinsichtlich der Bemessung des Behältervolumens regelt § 7 Abs. 2 GewAbfV, dass Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen sind. Nach § 13 Abs. 3 AS ist für anschlusspflichtige andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung) ein ausreichendes Behältervolumen entsprechend der zu überlassenden Abfallmenge vorzuhalten. Für Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen wird die Restabfallbehälterkapazität dabei pro Woche unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt, wobei je Einwohnergleichwert von einem Mindestvolumen von 10 l pro Woche auszugehen ist. Für Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe ist gem. § 13 Abs. 5h AS ein Einwohnergleichwert von 0,5 pro Beschäftigtem anzusetzen. Als Baugewerbe ist die auf dem Grundstück der Klägerin ansässige H. GmbH dieser Aufzählung in § 13 Abs. 5h AS zuzurechnen, sodass bei Zugrundelegung der Mitarbeiterzahl von 70 von einem Abfallvolumen von wöchentlich (70 x 0,5 x 10 l) 350 l, mithin 700 l bei Leerung alle zwei Wochen auszugehen ist. b. Das vorzuhaltende Behältervolumen war vorliegend auch nicht gem. § 13 Abs. 3 AS zu reduzieren. Zwar sieht die Vorschrift vor, dass eine Reduzierung der Restabfallbehälterkapazität nach Prüfung der Plausibilität der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und Unterlagen gem. § 12 Abs. 1 AS durch den Beklagten erfolgen kann. Die Voraussetzungen für eine solche Reduzierung liegen indes nicht vor, da die Klägerin entsprechende Daten und Unterlagen nicht vorgelegt hat. Nach § 12 Abs. 1 AS hat der Anschlusspflichtige über Art und Umfang der auf dem Grundstück anfallenden und überlassungspflichtigen Abfälle sowie […] die ausgeübte gewerbliche oder industrielle Nutzung sowie die Anzahl der Beschäftigten schriftlich Auskunft zu geben. Zur Bestimmung der Reichweite dieser Pflicht ist auch die in § 7 Abs. 2 GewAbfV zum Ausdruck kommende Beweislastverteilung zu berücksichtigen. Denn § 7 Abs. 2 GewAbfV enthält neben der Vermutung, dass gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, auch eine Beweislastregel, wonach die Widerlegung der Vermutung dem Verpflichteten obliegt. Will der Anschlusspflichtige nicht das Bestehen der Behälterbenutzungspflicht, sondern den Umfang derselben widerlegen, sind entsprechende Anforderungen zu stellen. So erfordert die Widerlegung der Vermutung des § 7 Abs. 2 GewAbfV etwa ein Mindestmaß an konkreten Informationen darüber, in welcher Art und Weise abgegebener Abfall weiter behandelt wird. Daraus muss sich ergeben, dass der auf dem Grundstück anfallende Abfall vollständig einem Verwertungsverfahren zugeführt wird. So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang münden. Wer über kein Entsorgungskonzept verfügt oder ein solches nicht nachvollziehbar belegt, muss es sich dabei gefallen lassen, dass der Abfall als Abfall zur Beseitigung behandelt wird (umfassend: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O.; SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015, a.a.O., Rn. 27). Gemessen hieran genügen die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen nicht, um ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen und das vom Satzungsgeber angenommene Mindestbehältervolumen zu wiederlegen. Zum vorliegend entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO. 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 56 m.w.N.), mithin des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2022, haben sich die Angaben der Klägerin im Wesentlichen darauf beschränkt, die Mitarbeiter der H. GmbH seien überwiegend auf wechselnden Baustellen beschäftigt. Auf dem Betriebsgelände falle Restabfall nur durch die fünf fest und acht wechselnd beschäftigten Mitarbeiter im Büro an. Sämtlicher, sonst anfallender Müll könne über den R. Container, also einen privaten Entsorgungsträger, entsorgt werden. Diese Angaben sind nicht im Ansatz ausreichend. Soweit die Klägerin auf die Firmenstruktur der H. GmbH Bezug nimmt, blieben ihre Angaben äußerst vage und oberflächlich. Konkrete Daten oder Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Nicht eindeutig (und im Übrigen in keiner Weise belegt worden) ist bereits, ob die H. GmbH insgesamt 70 Mitarbeiter einschließlich der 13 Büromitarbeiter beschäftigt, was die Klägerin unter 8 „wechselnden“ Mitarbeitern versteht, wie viele Mitarbeiter in der Werkstatt oder sonst auf dem Grundstück beschäftigt sind und wie häufig sich die übrigen Mitarbeiter, welche nach Angaben der Klägerin überwiegend auf den Baustellen tätig sind, tatsächlich auf dem Grundstück der Klägerin aufhalten. Zudem bleibt ungeklärt, was mit dem auf den Baustellen und insbesondere mit dem in den Fahrzeugen anfallenden Siedlungsabfällen geschieht und wo und wie diese entsorgt werden. Denkbar ungenau sind auch die Angaben der Klägerin zu den anfallenden Abfallfraktionen. Eine abschließende und nachvollziehbare Benennung gelang ihr nicht. Soweit sie im Verwaltungsverfahren die Kategorien „Restabfall, Altpapier und gemischte Bau- und Abbruchabfälle“ aufgezählt hat, ergibt sich schon aus ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2022 an den Beklagten, dass diese Aufzählung nicht abschließend war, da die Klägerin darin weitere Abfallkategorien wie Bioabfall, Gelbe Tonne (Verpackungsmaterial), Batterien und Öle benennt, die bis zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht benannt waren. Letztlich wird aus den Angaben der Klägerin in keiner Weise nachvollziehbar, welche Mengen Abfall und welche Abfallkategorien und -zusammensetzungen in dem Betrieb der H. GmbH tatsächlich anfallen und in welcher Form die Getrennthaltung und Entsorgung vorgenommen wird. Das einzig von der Klägerin vorgelegte Foto über verschiedene, von ihr aufgestellte Mülleimer lässt keinerlei Aufschluss über die Gesamtabfallsituation auf dem Grundstück zu. Soweit die Klägerin darüber hinaus angibt, bis auf die Abfälle aus den Büros könne sämtlicher Abfall über R. entsorgt werden, belegt dies nicht, dass tatsächlich weniger überlassungspflichtiger Abfall anfällt, als die Satzung pauschal für 70 Mitarbeiter annimmt. Die Klägerin macht damit letztlich nur geltend, dass allein der Restmüll aus den Büros dem Beklagten überlassen wird, nicht aber, dass nur dieser anfällt. Soweit der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sonstiger anfallender Restabfall nicht überlassungspflichtig sei, weil er von R. entsorgt werde, würde dies – wie dargelegt – voraussetzen, dass eine konkrete Verwertung nachgewiesen wird. Das bloße pauschale Berufen auf die Möglichkeit der Verwertung reicht hingegen nicht aus (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 – 4 A 3334/01 –, juris Rn. 12). Auch die bei dem Ortstermin gewonnenen Eindrücke des Beklagten bestätigen den Vortrag der Klägerin nicht. So wurden etwa fehlerhaft beigebrachte Restabfälle in dem R. Container in der Werkstatt festgestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei solchen vermischten Abfällen unter Verstoß gegen das Trennungsgebot die widerlegliche Vermutung besteht, dass es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt (OVG RP, Urteil vom 11. März 2015 – 8 A 11003/14.OVG, BeckRS 2015, 44039, Rn. 31, 32). Eine substantiierte Stellungnahme der Klägerin zur Zusammensetzung des Inhalts des R. Containers erfolgte nicht. Stattdessen verwies sie lediglich darauf, dass es möglicherweise Fehlwürfe durch die Mitarbeiter gegeben habe, diese aber erneut über die Einhaltung des Trennungsgebotes belehrt worden seien. Die Aussage eines Vertreters der H. GmbH während des Ortstermins, wonach man keine Trennung vornehmen könne, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen aus den Fahrzeugen und Baustellen, legt vielmehr ebenfalls einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nahe. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die sich aus § 3 Abs. 3 S. 1 GewAbfV ergebende Dokumentationspflicht. Es wäre der Klägerin jedenfalls zuzumuten gewesen, die in diesem Rahmen anzufertigenden Dokumente wie beispielsweise Lagepläne, Lichtbilder, Prasxisbelege (Liefer- oder Wiegescheine) oder sonstige Erklärungen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 GewAbfV) zu nutzen, um ihren Vortrag zu belegen. Dies hat sie nicht getan. Die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen des beauftragten Entsorgungsunternehmens (R.) müssen dabei unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen würden auch diese nicht genügen, um eine Reduzierung des Behältervolumens plausibel zu machen. Letztlich ergibt sich aus diesen nämlich weder, dass weniger als der vom Beklagten angenommene Restmüll anfällt, noch, dass ein Teil des anfallenden Restmülls ordnungsgemäß verwertet wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23. April 2007 – W 7 K 06.225 – juris). Eine Prüfung der Plausibilität des sich aus der Satzung ergebenden Behältervolumens war auf dieser Grundlage für den Beklagten von vornherein nicht möglich. Das Gericht vermag insoweit auch keinen Ermessensfehler, insbesondere keinen Ermessensnichtgebrauch, des Beklagten festzustellen. Die Möglichkeit der Reduzierung des Abfallbehältervolumens ist schon vom Wortlaut der Satzungsregelung ausgehend erst nach Vorlage entsprechender Daten und Unterlagen durch den Anschlusspflichtigen und der daran anknüpfenden Plausibilitätsprüfung eröffnet. Da solche Daten und Unterlagen – wie aufgezeigt – nicht vorgelegt worden sind, war der Beklagte auch nicht gehalten, die Plausibilität des errechneten Abfallvolumens in Zweifel zu ziehen. Der Ermessensspielraum für eine Reduzierung der Abfallbehälterkapazität war daher auch nicht eröffnet. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der in § 13 Abs. 5h AS festgesetzte Einwohnergleichwert von 0,5 pro Beschäftigtem gerade einen allgemeinen Durchschnittswert für typische Industrie-, Handwerks- und sonstige Gewerbebetriebe darstellt, der typischen Schwankungen, die etwa durch das Verhalten der Überlassungspflichtigen und der Gewerbemitarbeiter ausgelöst werden, bereits Rechnung trägt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 KN 6/05 –, BeckRS 2007, 26984). Dass in dem Betrieb der H. GmbH mehr als die üblichen Schwankungen anfallen, hat die Klägerin – wie aufgezeigt – gerade nicht dargelegt. Selbst aus dem – für die Beurteilung des streitgegenständlichen Bescheides nicht mehr zu berücksichtigenden – Vortrag der Klägerin nach Ergehen der letzten Behördenentscheidung ergäbe sich nichts anderes. Soweit sie sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, die meisten Mitarbeiter seien überwiegend auf den Baustellen tätig, einige Mitarbeiter fielen regelmäßig krankheitsbedingt aus und die Auszubildenden seien phasenweise gar nicht im Betrieb, sondern etwa in der Berufsschule, hat sie letztlich ein gerade typisches (Bau-)Gewerbe beschrieben. Ein atypischer Sachverhalt, der darauf schließen ließe, die in dem Einwohnergleichwert von 0,5 bereits berücksichtigten Schwankungen erfassten die tatsächliche Abfallsituation nicht ausreichend, ist nicht erkennbar. 3. Der streitgegenständliche Bescheid ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2021 mitgeteilt hat, bei den 700 l handele es sich um das Mindestvolumen, sodass eine Reduzierung auch nach Vorlage weiterer Daten und Unterlagen, nicht regelungskonform und insofern nicht möglich sei. Dass der Beklagte sich nunmehr auf das Fehlen entsprechender Daten und Unterlagen beruft, steht der Rechtmäßigkeit des Bescheides auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht entgegen. Zwar erstreckt sich die Pflicht, Treu und Glauben zu genügen (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –) und als Hauptanwendungsfall das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), als allgemeiner Rechtsgedanke auch auf das öffentliche Recht (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 – 7 C 42/98 –, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46/91 –, juris Rn. 27 m.w.N: BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1/16 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Ein widersprüchliches Verhalten stellt jedoch nur dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 –, juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 13. September 2018 – 36 K 432.17 –, juris Rn. 33; Schoch/Schneider, Verwaltungsecht, 1. EL August 2021, VwVfG § 25 Rn. 46). Daran fehlt es hier. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass keine Unterlagen mehr von ihr vorzulegen seien. Zum einen ergibt sich die Pflicht zur Vorlage von Daten und Unterlagen bereits aus dem Gesetz selbst, da § 13 Abs. 3 AS ausdrücklich auf die vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und Unterlagen nach § 12 Abs. 1 AS Bezug nimmt. Dabei war die Vorschrift der Klägerin auch bekannt, schließlich hat sie selbst mehrfach darauf hingewiesen. Auch im Hinblick auf die aus § 3 Abs. 3 GewAbfV folgende, umfassende Dokumentationspflicht hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass ihr Vortrag, der sich letztlich in der bloßen Behauptung, es falle weniger Restmüll an, erschöpfte, nicht ausreichend ist. Zum anderen ergibt sich aus der Gesamtschau der zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren gewechselten Schriftsätze eindeutig, dass der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, eine Reduzierung in Betracht zu ziehen. Hieraus folgt zwingend, dass der Vortrag der Klägerin hierzu nicht ausreichend war. Hinzu tritt, dass keine umfassende Betreuungspflicht der Behörde besteht. Ob und in welchem Umfang eine solche anzunehmen ist, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, wobei unter anderem die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes und der zu vermutende Kenntnisstand des Beteiligten zu berücksichtigen sind, was für den Fall der vorhandenen anwaltlichen Vertretung zur Folge hat, dass geringere Anforderungen an die Hinweispflicht zu stellen sind (Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 9. Auflage 2018, § 25 Rn. 24). Selbst bei Annahme einer Beratungspflicht (§ 25 VwVfG) seitens des Beklagten entbindet dies die Klägerin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 VwVfG (Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 9, Rn. 35). Jedenfalls das Gesprächsangebot des Beklagten für den 29. Oktober 2021 hätte die Klägerin daher wahrnehmen müssen, um ihr Anliegen vorzubringen und Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Nachweispflicht zu beseitigen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass der Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.KO –, ESOVGRP). Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50,32 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H. *, *** D.(Flur ***, Parzelle ***), welches an die H. GmbH vermietet ist, die auf dem Grundstück ein Bauunternehmen betreibt. Ursprünglich war das Grundstück mit einem 80 l und einem 240 l Restabfallbehälter an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen. Im April 2021 beantragte die H. GmbH bei dem Beklagten die Abholung des 240 l Abfallbehälters, da der 80 l Behälter für den anfallenden Restabfall ausreiche. Der Beklagte lehnte dies ab, da das Grundstück voraussichtlich zu gering an die Abfallentsorgung angeschlossen sei, und bat um Daten zur Abfallsituation. Nachdem die H. GmbH daraufhin lediglich mitteilte, die 80 l Tonne sei ausreichend, da Restabfälle nur im Büro anfielen und die Abfälle aus der Werkstatt in einer Abfallmulde entsorgt und einem privaten Entsorgungsfachbetrieb übergeben würden, führte der Beklagte – wie zuvor angekündigt (vgl. Bl. 10 VA) – am 21. April 2021 eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass ein auf dem Grundstück befindlicher R. Container (20 m³) gemischte Abfälle enthielt (vgl. Bl. 13 VA). Mit Schreiben vom 26. April 2021 wandte der Beklagte sich an die Klägerin und bat um Mitteilung der Anzahl der Mitarbeiter, der Art der vor Ort erfassten Abfälle und der aktuell genutzten Abfallsammelbehälter auf dem gegenständlichen Grundstück. Es sei festgestellt worden, dass dort ein Gewerbebetrieb angesiedelt sei, für den entweder kein oder ein vermeintlich zu geringer Anschluss an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung des Beklagten bestehe. Die Klägerin teilte daraufhin mit, die H. GmbH beschäftige ca. 70 Mitarbeiter auf wechselnden Baustellen. Es fielen Restabfall, Altpapier und gemischte Bau- und Abbruchabfälle an. Restabfall und Altpapier würden über den Beklagten entsorgt, gemischte Bau- und Abbruchabfälle über den privaten Entsorger R.. Die Mitarbeiterzahl sei jedoch irrelevant, da nur die Mitarbeiter des Büros („etwa fünf feste und acht wechselnde“) die Restabfalltonne benutzen würden. Aufgrund dieser Daten, insbesondere der Mitarbeiterzahl von 70, ermittelte der Beklagte ein vorzuhaltendes Restabfallvolumen von mindestens 700 l bei Leerung alle zwei Wochen. Dem widersprach die Klägerin unter Hinweis auf die Reduzierungsmöglichkeit der Restabfallkapazität für Gewerbetreibende. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2021 erneut Gelegenheit zur Äußerung gab, wies diese – inzwischen anwaltlich vertreten – darauf hin, dass die Entsorgung der Abfälle aus den Baustellen nicht an der Betriebsstätte, sondern an den Baustellen erfolge und die Außendienstmitarbeiter in der Regel von ihrem Wohnort ohne Umweg über die Betriebsstätte zur Arbeitsstätte und zurück pendelten. Die Mitarbeiterzahl entspreche daher nicht dem Abfallaufkommen. In seinem Schriftsatz vom 3. September 2021 wies der Beklagte darauf hin, dass zwar eine Reduzierung der Restabfallbehälterkapazität nach Prüfung der Plausibilität der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und Unterlagen erfolgen könne, vorliegend jedoch – auf Grundlage der vorgelegten bzw. mitgeteilten Daten und Informationen und der beim Ortstermin vorgefundenen Abfallsituation – die Plausibilitätsprüfung ergeben habe, dass zur Erfassung der überlassungspflichtigen Beseitigungsabfälle ein Mindestvolumen von 350 l pro Woche erforderlich sei. Auf Anfrage der Klägerin, welche Daten und Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität vorzulegen seien, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2021 mit, dass es sich bei dem ermittelten Behältervolumen um das Mindestvolumen handele, sodass eine Reduzierung auch nach Vorlage weiterer Daten und Unterlagen nicht möglich sei. Nachdem gegenseitige Bemühungen, einen Orts- oder Gesprächstermin zu vereinbaren, scheiterten, schloss der Beklagte das Grundstück der Klägerin am 4. November 2021 mit einem 770 l Restabfallbehälter an die öffentliche Abfallentsorgung an. Mit Bescheid vom 12. November 2021 wurde die Klägerin entsprechend verpflichtet, anteilige Abfallentsorgungsgebühren für den Zeitraum vom 1. – 31. Dezember 2021 in Höhe von 50,32 Euro (bei einer Jahresgrundgebühr von 603,79 Euro) für den 770 l Abfallbehälter für gewerblichen Restabfall zu zahlen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 22. November 2021 Widerspruch, den sie im Wesentlichen mit ihrer Unternehmensstruktur begründete, welche im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu einer Reduzierung des Restabfallbehältervolumens führen müsse. Außerdem sei der Bescheid ermessensfehlerhaft aufgrund Ermessensnichtgebrauchs und nicht verhältnismäßig, da ungeprüft ein überdimensioniertes Abfallvolumen verlangt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2022, der Klägerin zugestellt am 1. März 2022, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Vorliegend sei von 70 Mitarbeitern auszugehen, für die jeweils ein Einwohnergleichwert von 0,5 anzusetzen sei, sodass nach den Satzungsvorgaben ein Mindestbehältervolumen von 350 l pro Woche, entsprechend 700 l bei zweiwöchentlicher Entleerungsmöglichkeit anzunehmen sei. Die Gebühr sei entsprechend bemessen worden. Mit Eingang von 4. März 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Bei der Festsetzung des Abfallbehältervolumens habe stets eine einzelfallbezogene Betrachtung unter Berücksichtigung der Betriebsart, -struktur und -abläufe zu erfolgen. Die Bemessungsgrundlage in der Abfallsatzung sei unpassend, da dieser Ansatz nur zu Unternehmen und Handwerkern passe, die sich überwiegend am Betriebsstandort aufhielten. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin – nach erneuter Anfrage durch den Beklagten – weitere Angaben zu anfallenden Abfallfraktionen und Entsorgungswegen gemacht. Insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 13. Juni 2022 Bezug genommen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin außerdem zwei Lieferscheine des privaten Entsorgungsträgers R. vom 21. Januar 2022 und vom 21. Oktober 2021 vorgelegt sowie zwei Rechnungen vom 2. März 2022. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Behältervolumen sei entsprechend der Mitarbeiterzahl und dem Einwohnergleichwert bestimmt worden. Eine Reduzierung komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht hinreichend detailliert aufgezeigt habe, welche Abfälle in welchen Mengen am Standtort anfallen und wie die Abfälle von den Baustellen, aus den Fahrzeugen, der Werkstatt und der Pflege des Grundstücks entsorgt werden. Die Aussagen der Klägerin seien nicht eindeutig, sodass Zweifel an der Einhaltung der Getrennthaltungspflichten bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Die Klägerin hat am 15. September 2022 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht.