Urteil
9 K 439/22.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0817.9K439.22.00
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Leitsätze
1. Die Versagung der Förderung einer den Brandschutz betreffenden Sanierung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Nutzung des bestehenden Schulgebäudes vom Bestandsschutz gedeckt ist.(Rn.42)
2. Die Zusammenfassung von Korrekturen im Rahmen des baufachlichen Prüfberichts in einer Gesamtübersicht ist jedenfalls dann zulässig, wenn dadurch die Perpetuierung von Übertragungsfehlern verhindert wird.(Rn.68)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versagung der Förderung einer den Brandschutz betreffenden Sanierung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Nutzung des bestehenden Schulgebäudes vom Bestandsschutz gedeckt ist.(Rn.42) 2. Die Zusammenfassung von Korrekturen im Rahmen des baufachlichen Prüfberichts in einer Gesamtübersicht ist jedenfalls dann zulässig, wenn dadurch die Perpetuierung von Übertragungsfehlern verhindert wird.(Rn.68) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung des Beklagten, die Bewilligung einer Schulbauförderung für die Maßnahme „M6 – 05 Titel Verglasung Brandüberschlag – Gebäudeübergänge“ i.H.v. 207.060 € brutto nicht zu erteilen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung einer Förderung zu der durchgeführten Brandschutzertüchtigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Ein zu einem solchen Anspruch führender Ermessensfehler des beklagten Landes liegt nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die streitgegenständliche Zuwendung ergeben sich aus dem Schulgesetz RP (SchulG), der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 22. Januar 2010 zum Bau von Schulen und zur Förderung des Schulbaus (ABl. 2010, S. 100; i.F.: SchulbauRL) sowie dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 „Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen“ (MinBl. 2004, S. 156; i.F.: Rundschreiben Bauaufsichtliche Anforderungen). Gemäß § 87 Abs. 1 SchulG gewährt das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft nach Maßgabe der Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Aufwendungen für genehmigte Schulbauten und deren Ersteinrichtung (Baukosten), soweit sie vom fachlich zuständigen Ministerium als berücksichtigungsfähig anerkannt sind. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung des beantragten Zuschusses begründet, existiert nicht. Ziff. 3.1 SchulbauRL bestimmt insoweit ausdrücklich, dass kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Beurteilung eines Zuwendungsantrages ist daher unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Landeshaushaltsordnung, LHO) ein angemeldeter Bauaufwand nur dann zuwendungsfähig, soweit er unter Betrachtung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Umbauplanung erforderlich ist. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht darauf beschränkt, die erforderliche Ermessensentscheidung des Beklagten daraufhin zu überprüfen, ob die Ablehnung der Zuwendung rechtswidrig ist, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dies zugrunde gelegt ist die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger für die streitgegenständlichen Baumaßnahmen keine Zuwendung zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Errichtung des Brandüberschlags über Eck war weder erforderlich (dazu I.), noch wurde eine entsprechende Baumaßnahme an anderer Stelle als förderfähig anerkannt (dazu II.). Auch kann sich der Kläger nicht auf eine fehlerhafte Antragsprüfung berufen (dazu III.). Der Beklagte hat die Grenzen des gesetzlichen Ermessens nicht überschritten. I. Die Errichtung des streitgegenständlichen Brandüberschlags war unter Betrachtung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Umbauplanung rechtlich nicht erforderlich. 1) Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei den in Rede stehenden allgemein zugänglichen Flächen, an deren Außenwänden die streitgegenständlichen Brandwände errichtet wurden, um notwendige Treppenräume gem. § 34 Abs. 1 LBauO handele. Daher sei an den Gebäudeübergängen zu den benachbarten Gebäudeteilen zwangsläufig ein Brandüberschlag über Eck zu errichten. Dies überzeugt nicht. Das Erfordernis eines derartigen Brandüberschlags folgt nicht aus § 34 Abs. 6 i.V.m. § 30 Abs. 5 LBauO. § 30 Abs. 5 LBauO legt fest: „Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke 5 m betragen, wenn nicht durch andere bauliche Vorkehrungen ein Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleistet ist.“ Die Notwendigkeit, die Gebäudeteile durch eine solche Brandwand zu trennen, kann vorliegend allerdings selbst dann nicht auf § 34 Abs. 6 LBauO gestützt werden, wenn es sich bei den allgemein zugänglichen Flächen um notwendige Treppenräume gem. § 34 Abs. 1 S. 1 LBauO handelt. Denn gem. § 34 Abs. 6 LBauO sind die Wände notwendiger Treppenräume „als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 in der Bauart von Brandwänden [...], in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend herzustellen [...]“. Das streitgegenständliche Schulgebäude stellt indes im Hinblick auf die Gebäudehöhe (die mittlere Höhe des Fußbodens im obersten Geschoss (OG) beträgt 5,80m) ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 iSd § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LBauO dar (vgl. nur Brandschutzkonzept be+p vom 19. Dezember 2019, Bd. 1/ Bl. 193 d. VA). Die Wände der notwendigen Treppenräume sind daher „lediglich“ hochfeuerhemmend und nicht als Brandwand zu errichten. Für die Anwendung des § 30 Abs. 5 LBauO ist somit kein Raum. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die hier in Rede stehenden allgemein zugänglichen Flächen tatsächlich – wie der Kläger meint – als notwendige Treppenräume gem. § 34 Abs. 1 S. 1 LBauO anzusehen sind oder – entsprechend der Auffassung des Beklagten – als Hallen im Sinne von Ziff. 5 des Rundschreibens Bauaufsichtliche Anforderungen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Außenwände von Hallen als Brandwände ausgestaltet werden müssten (und damit höheren Anforderungen genügen müssten als notwendige Treppenräume), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2) Auch das Vorbringen des Klägers, die Notwendigkeit der Errichtung der streitgegenständlichen Brandwände beruhe auf § 30 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 LBauO, führt nicht zum Erfolg. Grundsätzlich sind zwar gem. § 30 Abs. 2 Nr. 3 LBauO innerhalb ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 60 m Brandwände herzustellen. Dem Kläger ist ferner zuzugestehen, dass das Schulgebäude die Länge von 60m (mit einer Gesamtlänge von 164,86 m) deutlich überschreitet, so dass grundsätzlich eine Unterteilung in innere Brandabschnitte durch Brandwände vorzunehmen wäre. a) Vorliegend erfolgte die Errichtung des Schulgebäudes indes auf Basis der Baugenehmigung vom 13. Oktober 2003 (Bd. 1/ Bl. 42 ff. d.VA). Dort wurde die Aufstockung des Gebäudes auf die heutige Ausdehnung (in Holzbauweise) – bestandskräftig – genehmigt, ohne dass jedoch seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde Anforderungen an die Errichtung von Brandüberschlägen über Eck i.S.d 30 Abs. 5 LBauO gestellt worden wären (vgl. insb. S. 4 der Baugenehmigung, Bd. 1/ Bl. 41 RS d. VA). Entsprechend wurde das Schulgebäude ohne diesen (nunmehr nachgerüsteten) Brandüberschlag errichtet. Vor diesem Hintergrund ist ein Ermessensfehler des Beklagten nicht darin zu erkennen, die Förderung des Brandüberschlages über Eck unter Verweis auf den bestehenden Bestandsschutz zu verweigern. In materiell-rechtlicher Hinsicht verleiht eine Baugenehmigung einem errichteten Vorhaben Bestandsschutz, genauer formuliert die »formelle Legalisierungswirkung« (Jeromin, LBauO Rh-Pf, 5. Auflage 2022, § 70 LBauO, Rn. 68). Der Bestandsschutz berechtigt nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen (vgl. BVerwGE 47, 126; Urteil vom 24. Oktober 1980 – BVerwG 4 C 81.77 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 [S. 137 f.]; Urteil vom 23. Januar 1981 – BVerwG 4 C 83.77 – Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 23). Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt bleiben. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – BverwG 4 C 80.82 – juris). Zulässig sind Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Unterhaltungsarbeiten, die notwendig werden, um das Nutzungsrecht aus dem Gesichtspunkt des passiven Bestandsschutzes wahrnehmen zu können (VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 12. Juli 2012 - 4 K 329/12.NW, juris Rn. 24 ff.). Dies vorausgeschickt ist die bisherige Nutzung ohne den streitgegenständlichen Brandüberschlag über Eck von der bisherigen Baugenehmigung gedeckt, welche insoweit Bestandsschutz für eine entsprechende künftige Nutzung vermittelt. Allein aus dem Umstand, dass für die Umbauarbeiten eine neuerliche Baugenehmigung (mit zwingenden Nebenbestimmungen bezüglich anderer Umbauten) erteilt wurde, kann nicht gefolgert werden, dass der Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung des Schulgebäudes ohne den streitgegenständlichen Brandüberschlag entfallen wäre. Denn die durchgeführte Ertüchtigung des Schulgebäudes stellt zur Überzeugung der Kammer keinen derart umfänglichen Eingriff in den vorhandenen Bestand des Gebäudes dar, dass dadurch die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich würde oder die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichten oder gar überstiegen. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus den Planungsunterlagen (vgl. Bd. 2 d. VA) oder der Baugenehmigung vom 12. August 2019 in Form der Änderungsbaugenehmigung vom 8. Mai 2020. Die Nachrüstung des Schulgebäudes mit dem streitgegenständlichen Brandüberschlag war vor diesem Hintergrund bauordnungsrechtlich nicht erforderlich. b) Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen kann, dass die Anforderungen an Rettungswege durch das Rundschreiben Bauaufsichtliche Anforderungen aus dem Jahr 2004 wesentlich erhöht worden seien, so dass bereits deswegen der Bestandsschutz im Hinblick auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 2003 ausscheide. Denn wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat, bestehen insgesamt vier Fluchtwege über Treppenhäuser sowie zwei weitere über Hallen, so dass dem Erfordernis von Ziff. 1.1 Rundschreiben Bauaufsichtliche Anforderungen, wonach Unterrichtsräume mindestens zwei voneinander unabhängige, bauliche Rettungswege haben müssen, entsprochen wird. c) Auch der Umstand, dass der Konzeptersteller H. im ursprünglichen Brandschutzkonzept vom 25. September 2017 (Bd. 2/ Bl. 72 ff. d. VA), das weitere im Planungsverlauf hinzugezogene Büro b. p. (Brandschutzkonzept vom 19. Dezember 2019, (Bd. 1/ Bl. 199 ff. d. VA) oder die Brandschutzdienststelle des Klägers (Stellungnahmen vom 3. Februar 2020 (Anlage K4, Bl. 36 d. GA), 23. Februar 2021 (Anlage K5, Bl. 38 d. GA) und 9. Februar 2022 (Anlage K6, Bl. 39 d. GA) jeweils den streitgegenständlichen Ecküberschlag forderten, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn zur Überzeugung der Kammer ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte dennoch die Förderung des streitgegenständlichen Brandüberschlags unter Hinweis auf den bestehenden Bestandsschutz verweigert. 3) Daneben dringt der Kläger mit der Auffassung, eine Anpassung der Gebäudesituation, hier konkret des Brandschutzes in der streitgegenständlichen Ausführung, sei aufgrund der Umbauarbeiten seit den 1970er Jahren aufgrund der Vorschrift des § 85 LBauO erforderlich, ebenfalls nicht durch. Der Kläger trägt insoweit vor, das Gebäude der Grund- und Realschule plus I. entspreche den aktuellen bau- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften etwa beim Brandschutz nicht mehr, so dass die streitgegenständlichen Arbeiten notwendige Brandschutzmaßnahmen darstellten. Dies überzeugt nicht. Gemäß § 85 Abs. 1 LBauO können nachträgliche Anordnungen bei bestehenden baulichen Anlagen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib und Leben, erforderlich ist. Aus dem Bestand oder der Nutzung einer baulichen Anlage muss daher eine erhebliche Gefahr entstanden (PdK RhPf F-3, LBauO § 85 Rn. 22, beck-online), im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein (OVG NW, Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, BauR 2002 S. 763). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil, im Rahmen der gem. § 32 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz durchgeführten Gefahrenverhütungsschauen in den Jahren 2010 und 2016 wurde das Fehlen von Brandwänden ebenso wenig gerügt wie das Fehlen eines Brandüberschlags über Eck (vgl. Bd. 1/ Bl. 89ff. u. 96 ff. d. VA). Auch bestehen – wie dargelegt – im Brandfall hinreichende Fluchtmöglichkeiten (4 Treppenhäuser, 2 Hallen, s.o.). In diesem Zusammenhang geht der Hinweis des Klägers fehl, die in den Jahren 2010 und 2016 durchgeführten Gefahrenverhütungsschauen beinhalteten keine umfassende baurechtliche Prüfung der Anlage und deren rechtmäßigen Bestehens. Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführten Gefahrenverhütungsschauen entgegen der Vorgaben der Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau vom 23. Dezember 1975 (GVBl. 1976, 21), in der eine lediglich stichprobenhafte Überprüfung gerade nicht vorgesehen ist, durchgeführt worden wären, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Losgelöst dessen bestand bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls keine Anforderung zur Errichtung des streitgegenständlichen Brandschutzüberschlags über Eck durch die untere Bauaufsichtsbehörde gem. § 85 Abs.1 LBauO, so dass sich der Kläger insoweit nicht auf einen Ermessensfehlgebrauch durch den Beklagten berufen kann. Auch der klägerseitige Rückgriff auf § 85 Abs. 2 LBauO verfängt nicht. Nach dieser Vorschrift kann gefordert werden, dass für den Fall, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden sollen, auch die nicht unmittelbar berührten Teile mit den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Insofern ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich, warum vorliegend die untere Bauaufsichtsbehörde von der Möglichkeit, die streitgegenständliche Ertüchtigung zu fordern, künftig Gebrauch machen würde, nachdem eine entsprechende Forderung seit 2003 nicht erhoben wurde. Jedenfalls lag – wie dargelegt – bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine solche Anforderung nicht vor. 4) Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch durch den Beklagten lässt sich auch nicht im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 12. August 2019 bzw. die Änderungsbaugenehmigung vom 8. Mai 2020 feststellen. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzugestehen, dass dort unter Ziff. 2.8 Bezug genommen wird auf das Brandschutzkonzept des Büros H. (Baugenehmigung vom 12. August 2019) bzw. das Konzept des Büros b. p. (Änderungsbaugenehmigung vom 8. Mai 2020). Bestandteile dieser Konzepte sind u.a. die streitgegenständlichen Brandüberschläge. Dies führt indes nicht dazu, dass der Kläger geltend machen kann, dass die Umbaumaßnahmen ausschließlich unter Zugrundelegung der Brandschutzkonzepte der Büros von H. bzw. b. p., mithin unter Ausführung der streitgegenständlichen Brandschutzmaßnahmen, hätten durchgeführt werden dürfen. Vielmehr prüft die untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die ihr vorgelegten Unterlagen lediglich hinsichtlich ihrer Genehmigungsfähigkeit (also der Übereinstimmung mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften) und nicht im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit oder Förderungsfähigkeit, vgl. § 70 Abs. 1 LBauO. Sofern der Kläger seinen Bauantrag mit den genannten – unstreitig genehmigungsfähigen – Brandschutzkonzepten einreicht, besteht weder Veranlassung noch Möglichkeit der unteren Brandschutzbehörde, die Baugenehmigung auf Basis eines abweichenden – wirtschaftlicheren – Brandschutzkonzeptes zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen. Anhaltspunkte dafür, dass die untere Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandübertragung über Eck für zwingend erforderlich hielt, sind insoweit weder belegt, noch substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist deren Errichtung nicht im Rahmen einer brandschutzrechtlichen Nebenbestimmung in der Baugenehmigung gefordert worden. Der Kläger dringt insofern auch nicht mit seinem Einwand durch, der Beklagte hätte als obere Bauaufsichtsbehörde durch eine entsprechende bauaufsichtliche Weisung an die untere Bauaufsichtsbehörde die „Angelegenheit noch auflösen können“. Denn es erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern der Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit einem genehmigungsfähigen, wenngleich nicht förderfähigen, Brandschutzkonzept durch Weisung hätte versagen bzw. modifizieren können. 5) Vor diesem Hintergrund war der hilfsweise gestellte Beweisantrag des Klägers, zur Frage des Erfordernisses (bzw. der Notwendigkeit) der Errichtung des streitgegenständlichen Brandüberschlages ein Sachverständigengutachten einzuholen, abzulehnen. Denn bei dieser Frage handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist und die von der Kammer – entsprechend den obigen Ausführungen – beantwortet wurde. II. Erfolglos rügt der Kläger des Weiteren, der Brandüberschlag sei deswegen förderfähig, weil er an einer anderen, vergleichbaren Stelle (zwischen den Gebäuden 3 und 8) vom Beklagten sowohl in den Plänen als auch kostenmäßig als förderfähig anerkannt worden sei. Der Kläger stellt hier – soweit ersichtlich – auf die Anerkennung der erforderlichen Kosten für die Ertüchtigung einer Geschossdecke zwischen den Gebäuden 3 und 8 ab. Derartige Kosten sind jedoch mit denen zur Errichtung eines Brandüberschlags über Eck nicht vergleichbar. Der zwischen den Gebäuden 3/4/8 errichtete Brandüberschlag über Eck ist vom Beklagten vielmehr – wie dieser auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte – nicht als förderfähig anerkannt worden, so dass zur Überzeugung der Kammer ein fehlerhafter Ermessensgebrauch – aufgrund einer widersprüchlichen Beurteilung eines gleichgelagerten Sachverhalts – nicht festzustellen ist. III. Eine fehlerhafte Ermessensausübung kann schließlich auch nicht mit einer vom Kläger behaupteten fehlerhaften Antragsprüfung begründet werden. Soweit der Kläger vorträgt, dem im Rahmen der baufachlichen Prüfung gefertigten Prüfvermerk der SGD Nord seien Streichungen zugrunde gelegt worden, ohne dass aus dem Prüfvermerk ersichtlich sei, welche Kosten geprüft oder gekürzt worden seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausweislich § 44 LHO i.V.m. Ziff. 6.1. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 2002 (00 01 00 – 22) zum Vollzug von § 44 der LHO (i.F.: VV zu § 44 LHO) ist bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Das diesbezügliche Verfahren richtet sich gemäß Ziff. 6.2. VV zu § 44 LHO nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (ZBau, Anlage I der VV zu § 44 LHO). Nach Ziff. 6.3. ZBau ist das Ergebnis der Prüfung in einer baufachlichen Stellungnahme niederzulegen und als Prüfvermerk dem Antrag beizuheften. Hierzu kann das Muster 2 der Anlage 4 dienen. Es muss ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft worden sind. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnung erhalten einen Sichtvermerk. In der Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an den Zuwendungsempfänger so zusammenzufassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können. Diesen Anforderungen genügt die Antragsprüfung durch die gem. Ziff. 1.1 ZBau i.V.m. § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 2 LBauO zuständige Bauverwaltung (hier: SGD Nord). Das Ergebnis der Antragsprüfung (der baufachliche Prüfbericht) entsprechend dem Muster 2 der Anlage 4 zu Ziff. 6.3. ZBau wurde dem Kläger am 18. Dezember 2018 übergeben (Bd. 1/ Bl. 81 d. VA). Dem Prüfbericht war – entgegen des klägerischen Vortrags in der Klagebegründung – neben den gesamten Antragsunterlagen vom 22. September 2017 u.a. die dem Antrag zugrundeliegende Gesamtübersicht zur Kostenberechnung vom 26. November 2018 (Bd. 3/ Bl. 391 d. VA) beigefügt. Auf dieser wurden seitens der SGD Nord handschriftliche Bemerkungen in blauer Farbe vorgenommen. Bei der hier strittigen Kostenposition „M6 – Brandschutzmaßnahmen“ ist der handschriftliche Hinweis „n.erf.- BU“ angebracht. In der dazugehörigen Spalte „davon förderfähig Schulbau“ wurde mittels eines waagrechten Striches die Komplettstreichung der Kostenposition eindeutig zum Ausdruck gebracht. Auch in den Einzelaufstellungen hinsichtlich von Preisen oder Massenaufstellungen wurden Sichtvermerke angebracht (vgl. Bd. 3/ Bl. 381, 384 d. VA). Es wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist für die Kammer ersichtlich, inwiefern vor dem Hintergrund dieser handschriftlichen Bemerkungen die Streichung der streitgegenständlichen Position für den Kläger nicht erkennbar gewesen wäre. Losgelöst dessen wurde das Erfordernis einer Berücksichtigung des Brandschutzes über Eck im Rahmen der weiteren Kommunikation zwischen den Beteiligten durch den Beklagten mehrfach verneint (vgl. Schreiben vom 26. April 2019, 31. Juli 2019 und 9. Oktober 2020, Bd. 1 /Bl. 131ff., 139ff., 209ff. d. VA), so dass dem Kläger der Grund für die Streichung der streitgegenständlichen Kostenposition bewusst war (vgl. auch Bd. 1/ Bl. 134/135 d. VA). Falls aus Sicht des Klägers Unklarheiten hinsichtlich der Erforderlichkeit bestanden hätten, hätte es ihm oblegen, Rückfragen bei der Beklagten zu stellen. Dies gilt insbesondere deshalb, da bereits im Rahmen einer Besprechung vom 23. August 2017 (Bd. 1/ Bl. 22 d. VA) die Frage der Erforderlichkeit der Brandwände thematisiert worden ist. Nicht zu beanstanden ist insoweit auch das Vorgehen des Beklagten, die Korrekturen in der Gesamtübersicht zusammenzufassen. Denn in der, der Antragsbegründung zugrundeliegenden, Kostenübersicht sind Übertragungsfehler enthalten (etwa bei der Position Brandwände – dort hat der Kläger in der Gesamtübersicht 82.443,20 € ausgewiesen; in der Einzelaufstellung (Band 3/Bl. 381 d. VA) hingegen 24.561,60 €). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Korrekturen in einer Gesamtübersicht zu konzentrieren, um Übertragungsfehler nicht zu perpetuieren bzw. weitere Übertragungsfehler zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, sondern stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Besonderheiten dar. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 207.060 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG). Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zuwendung zur brandschutztechnischen Ertüchtigung des Schulgebäudes der Grund- und Realschule plus I., deren Schulträger er ist, auch hinsichtlich der Errichtung dreier F 90-Brandverglasungen (Brandschutzüberschlag über Eck). Das Schulgebäude wurde im Jahr 1972 errichtet und später mehrmals umgebaut und erweitert. Der Kläger beabsichtigte ab dem Jahr 2016, das Gebäude unter anderem im baulichen Brandschutz zu ertüchtigen. Zur Finanzierung dieses Vorhabens beantragte er mit Datum vom 29. September 2017 die Gewährung einer Zuwendung aus Schulbaumitteln für das Landesschulbauprogramm beim Beklagten. Grundlage der Planung wie auch des Förderantrags war ein Brandschutzkonzept des Planungsbüros H. GmbH (i.F.: H.), B., vom 25. September 2017. Darin vorgesehen ist die Errichtung von Brandüberschlägen über Eck an den Übergängen zwischen den Gebäuden [3/4/8], [8/4] sowie [4/3/2]. Mit E-Mail vom 25. November 2018 wurde dem Beklagten eine überarbeitete Kostenaufstellung auf Grundlage eines Änderungsvorschlags der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord bezüglich des Brandschutzes vom 7. November 2018 übermittelt. Die baufachliche Prüfung wurde daraufhin mit einer Stellungnahme der SGD Nord vom 30. November 2018 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 wurde die schulbehördliche Genehmigung sowie die Genehmigung zu einem vorzeitigen Baubeginn erteilt. Am 19. Dezember 2019 erstellte das Ingenieurbüro B. + P. (i.F.: b. p.), L., ein neuerliches Brandschutzkonzept. Bereits am 12. August 2019 war dem Kläger eine Baugenehmigung erteilt worden, welche schließlich durch eine 2. Änderungsbaugenehmigung vom 8. Mai 2020 modifiziert wurde. Letzterer lag das (neue) Brandschutzkonzept des Büros b. p. zugrunde. Mit Datum vom 7. November 2019 hat der Kläger erste Ausgaben für eine Vergabeplattform getätigt und am 25. Juni 2020 erste Rechnungen u.a. für Trockenbauarbeiten im Bereich Brandschutz beglichen. Durch Bescheid vom 28. Dezember 2020 wurde dem Kläger eine Landeszuwendung aus Schulbaumitteln gewährt. Diese umfasste nicht die Mittel zur Errichtung des streitgegenständlichen Brandschutzüberschlags. Gegen die Festsetzung der Landeszuwendung legte der Kläger am 27. Januar 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung legte der Kläger die 2. Änderungsbaugenehmigung vom 8. Mai 2020 vor. Er trug vor, dass die Festsetzung der Zuwendungsfolgekosten nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere hätten die Kosten für die Maßnahmen des Brandschutzes gemäß „M6- Titel 5 der Kostenaufstellung Brandschutz“ vom 25. November 2018 in Höhe von 207.060 EUR ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Das ursprüngliche Brandschutzkonzept des Büros H. sei ausweislich der 2. Änderungsbaugenehmigung als gegenstandslos anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2022, beim Kläger eingegangen am 20. Januar 2022, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Grundlage der Entscheidung unter anderem der baufachliche Prüfbericht der SGD Nord vom 30. November 2018 gewesen sei, wonach die allgemein zugänglichen Flächen zur Erhaltung der offenen Architektur als Hallen zu betrachten seien. Die Kosten zur Verhinderung eines Brandüberschlages über Eck in Form einer Brandschutzverglasung seien unbegründet, da es sich vorliegend nicht um notwendige Treppenräume im Sinne des § 34 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) handele, sondern die in Rede stehenden Treppenräume lediglich als Hallen betrachtet würden und somit nicht als erster Rettungsweg herangezogen werden müssten. Diese einvernehmliche Modifizierung des Rettungswegkonzeptes ermögliche neben der gewünschten Erhaltung einer offenen Architektur zusätzlich den Verzicht auf die strittigen Brandschutzverglasungen. Die vom Kläger kalkulierten Kosten für die „Maßnahmen Brandüberschlag – Gebäudeübergänge M6 – Brandschutzmaßnahmen“ seien vor diesem Hintergrund seitens der baufachlichen Prüfbehörde mit dem Hinweis „n.erf. BU“ und in der Spalte „davon förderfähiger Schulbau“ gestrichen sowie bei der Ermittlung der Gesamtsumme der förderfähigen Kosten in Abzug gebracht worden. Das geänderte Brandschutzkonzept des Büros b. p. vom 19. Dezember 2019 sei hingegen nicht Grundlage der Entscheidung der baufachlichen Prüfbehörde geworden. Der Verweis des Klägers auf ein Schreiben der Brandschutzdienststelle vom 3. Februar 2020 gehe vor dem Hintergrund, dass es sich im Hinblick auf die abgestimmte Modifizierung aus dem November 2018 nicht um notwendige Treppenräume handele, ebenfalls fehl. Der Kläger hat am 18. Februar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe die Planungsänderung im Bereich des Gebäudeteils 4 und 5 mit E-Mail vom 25. November 2018 bei der SGD Nord eingereicht. Der streitgegenständliche Brandüberschlag sei vom Beklagten nicht beanstandet worden. Im Rahmen des schulbehördlichen Bescheides seien keinerlei Prüfvermerke oder Kürzungskennzeichnungen für den Brandüberschlag festgehalten. Die Umgestaltung der Treppenräume impliziere nicht automatisch den Wegfall des Brandüberschlages. Sowohl die Brandschutzdienststelle als auch der Brandschutzsachverständige seien der Meinung, der Brandüberschlag sei zwingend notwendig. Auch die Baugenehmigung sei auf Basis dieses Brandschutzkonzeptes erteilt worden. Der Beklagte sei über die Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle und die Forderung des Brandüberschlages fortlaufend informiert gewesen. Daneben sei der Brandüberschlag an anderer Stelle als förderfähig anerkannt worden. Außerdem habe der Kläger zum Erhalt der Baugenehmigung die Umsetzung der Maßnahmen sicherstellen müssen. Daneben sei die Sicherstellung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen ein wesentlicher Bestandteil der Sanierungsmaßnahme gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2022 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 29. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die baufachliche Prüfbehörde eine stichprobenhafte Prüfung der umfangreichen Unterlagen vorgenommen habe. Zur besseren Darlegung der Ergebnisse habe sie handschriftliche Bemerkungen in der antragsbegründenden Gesamtübersicht zur Kostenberechnung vom 26. November 2018 hinterlegt. Diese Übersicht enthalte dem Kläger bekannte Erläuterungen. Aus ihr ergebe sich die komplette Streichung der streitgegenständlichen Kostenposition. Sichtvermerke auf jeder einzelnen Blattseite seien nicht erforderlich. Insgesamt sei die Auffassung des Beklagten zur streitgegenständliche Maßnahme dem Kläger frühzeitig bekannt gewesen. Danach gebe es ein brandschutztechnisches Rettungswegekonzept, das zu geringeren baulichen Eingriffen führe und durch den Verzicht auf die strittige Brandverglasung mit einem geringeren Kostenaufwand habe erreicht werden können. Das neue Brandschutzkonzept des Büros b. p. sei weder Bestandteil der baufachlichen Prüfung noch der Erteilung der schulbehördlichen Genehmigung gewesen. Die Vorlage einer Baugenehmigung stelle ebenfalls kein Indiz für die Bemessung einer Landeszuwendung dar. Denn im Gegensatz zum Zuwendungsverfahren prüfe die untere Bauaufsichtsbehörde die ihr im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen nur hinsichtlich ihrer Genehmigungsfähigkeit und nicht hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit. Wenn über die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgegangen werde, habe die untere Bauaufsichtsbehörde keine Möglichkeit, die Baugenehmigung deshalb zu versagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.