Urteil
9 K 463/22.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0704.9K463.22.00
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Leitsätze
1. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen und auch keine Schulbusse eingesetzt werden, müssen Kosten für andere Beförderungsmittel von den Landkreisen und kreisfreien Städten nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel entstünden.(Rn.27)
2. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne des § 69 Abs. 4 S. 1 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (juris: SchulG RP) zählen Taxis nicht.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen und auch keine Schulbusse eingesetzt werden, müssen Kosten für andere Beförderungsmittel von den Landkreisen und kreisfreien Städten nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel entstünden.(Rn.27) 2. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne des § 69 Abs. 4 S. 1 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (juris: SchulG RP) zählen Taxis nicht.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Taxikosten für die Fahrt von ihrer Wohnanschrift bis zur der Grundschule in N. am 17. März 2021 in Höhe von 70,00 € zu. Die Klägerin hat zwar einen Anspruch auf Schülerbeförderung i. S. d. § 69 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz – SchulG – (dazu I.); diesen Anspruch hat der Beklagte jedoch mit der Gewährung von 2,20 € für die streitgegenständliche Fahrt erfüllt (dazu II.). Ein darüberhinausgehender Anspruch ist auch nicht im Wege einer entsprechenden Ermessensentscheidung des Beklagten zu gewähren (dazu III.). Der teilweise ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2022 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Der Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten folgt dem Grunde nach aus § 69 Abs. 1 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz – SchulG –. Danach obliegt es den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – unstreitig – erfüllt. Der Schulweg der Klägerin ist dieser als Grundschülerin ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar. Wann ein Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, bestimmt § 69 Abs. 2 SchulG. Beim Besuch einer Grundschule ist dies dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer ist. Vorliegend kann es dahinstehen, ob der Schulweg der Klägerin – wie von dieser behauptet – tatsächlich besonders gefährlich ist, da es jedenfalls keinen (nicht besonders gefährlichen) Fußweg zwischen dem Wohnsitz der Klägerin und der Grundschule gibt, der kürzer als zwei Kilometer ist. Damit sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 SchulG jedenfalls erfüllt. Die danach bestehende Pflicht des Trägers der Schülerbeförderung, für die Beförderung zu sorgen, ist nach § 69 Abs. 4 SchulG in einem Stufenverhältnis ausgestaltet. Die Aufgabe der Schülerbeförderung wird nach § 69 Abs. 4 S. 1 SchulG vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erfüllt. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen nach § 69 Abs. 4 S. 2 SchulG Schulbusse eingesetzt werden. Kosten anderer Beförderungsmittel müssen nach § 69 Abs. 4 S. 3 SchulG nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie nach § 69 Abs. 4 S. 1 SchulG entstehen würden. Im vorliegenden Fall ist wegen der Entfernung des Wohnsitzes der Klägerin zur nächstgelegenen Haltestelle die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für diese nicht zumutbar. Der Beklagte hat die vorgenannten schulgesetzlichen Vorgaben in seiner Satzung über die Schülerbeförderung vom 13. Juni 2018 – Satzung – und in seinen Richtlinien über die Schülerbeförderung – Richtlinien – ausgestaltet. Aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung bzw. Ziffer 5.2 der Richtlinien ergibt sich, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Regel nicht zumutbar ist, wenn die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle sowie zwischen der Haltestelle und der Schule für die Grundschülerin bzw. den Grundschüler insgesamt mehr als einen Kilometer beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn eine Haltestelle, die von der Wohnung der Klägerin weniger als einen Kilometer entfernt ist, existiert unstreitig nicht (mehr). Die Nutzung eines Schulbusses ist für die Klägerin nicht möglich, weil ein solcher vom Beklagten auf der Strecke des Schulweges derzeit nicht eingesetzt wird. Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung anderer Beförderungsmittel nach § 69 Abs. 4 S. 3 SchulG. II. Dieser Anspruch ist vorliegend jedoch der Höhe nach auf die notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel beschränkt (§ 69 Abs. 4 S. 1 SchulG), die in diesem Falle den fiktiven Fahrkosten mit einem Linienbus von W./Ort bis W./A. R. entsprechen. Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die Formulierung „öffentliche Verkehrsmittel“ im Sinne des § 69 Abs. 4 S. 1 SchulG sich nicht auf Taxen bezieht. Dem steht bereits der Wortlaut des § 69 Abs. 4 SchulG entgegen, der zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und anderen Beförderungsmitteln unterscheidet. Mit der Formulierung „öffentlichen Verkehrsverbindungen“ (vgl. § 69 Abs. 4 S. 2 SchulG) ist in diesem Zusammenhang erkennbar der öffentliche Personennahverkehr im Sinne des Linienverkehrs gemeint, da nur in diesem Fall von Verkehrsverbindungen gesprochen werden kann. Taxen sind dem Individualverkehr zuzurechnen und fallen damit unter den Begriff der „anderen Beförderungsmittel“. Dieses Verständnis entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung des § 69 Abs. 4 S. 3 SchulG. Diese dient gerade dazu, den Träger der Schülerbeförderung nicht mit unzumutbaren Kosten zu belasten. In den Fällen, in denen das Kind z. B. mit dem elterlichen PKW oder mit einem Taxi zur Schule gefahren wird, besteht nur ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten wie sie bei Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden wären (vgl. PdK RhPf G-1, SchulG § 69 2.3.1, beck-online). Die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe für einzelne Schüler würde zu einer enormen finanziellen Belastung des Trägers der Schülerbeförderung führen, der mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus wären diese Kosten auch kaum kalkulierbar. Zudem widerspräche dieses Verständnis den grundlegenden Erwägungen zur Schülerbeförderung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz befreit das oben genannte abgestufte System finanzieller wie tatsächlicher Sorgetragung die Eltern der Schüler zwar weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –; OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2004 – 2 A 10433/04.OVG –, jeweils ESOVGRP). Vom Grundsatz her bleibt es die Aufgabe der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Den Betroffenen wird zugemutet, aus der persönlichen Lebensgestaltung wie insbesondere der Wahl des Wohnortes folgende diesbezügliche Nachteile selbst zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2004 a.a.O.). Es obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er diese Aufgabe in staatlicher Regie übernimmt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13 –, juris Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 B 11142/07.OVG). Maßgeblich sind damit allein die in den schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14 –, juris Rn. 25). Wie oben dargelegt, hat sich der Gesetzgeber vorliegend erkennbar dafür entschieden, die Kostenübernahme für andere Beförderungsmittel der Höhe nach zu beschränken. Ferner soll durch die Übernahme (nur) der Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels der Betroffene so gestellt werden wie derjenige, der seinen Wohnort (bewusst oder unbewusst) so gewählt hat, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel (im Sinne des ÖPNV) zumutbar nutzen kann (vgl. VG Mainz, Urteil vom 26. September 2011 – 6 K 72/11.MZ – n.V.). Dem stünde es erkennbar entgegen, würde man vorliegend Betroffenen in entlegenen Wohngegenden einen Anspruch auf volle Übernahme von Taxikosten zugestehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Taxen auch nicht unter Heranziehung des § 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne der Vorschrift anzusehen. Zunächst ist bereits fraglich, ob es hierauf überhaupt ankommen kann, da es – wie oben dargestellt – dem Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers unterliegt, welche Kosten er im Einzelnen erstatten will. Darüber hinaus ist gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 PBefG ÖPNV im Sinne des PBefG die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Omnibussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Somit definiert § 8 Abs. 1 PBefG den ÖPNV in Abgrenzung zu anderen Beförderungsleistungen als die allgemein zugängliche Beförderung im Linienverkehr (§ 42 S. 1 PBefG: „Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.“). Im Gegensatz hierzu steht der Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG, zu dessen Formen gerade und ausdrücklich der Verkehr mit Taxen (§§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG) zählt. Taxenverkehr gehört nach § 8 Abs. 2 PBefG – auf den die Klägerin hier abstellt – nur insoweit zum ÖPNV, als er der Ergänzung, Ersetzung oder Verdichtung von Linienverkehr dient. Von Ersetzung oder Verdichtung von Linienverkehr kann nur die Rede sein, wo Verkehrsleistungen an Stelle oder im Zusammenhang eines genehmigten fahrplanmäßigen Linienverkehrs ähnlich wie dieser erbracht werden (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, 2. Aufl. 2014, PBefG § 8 Rn. 8). Dies ist hier bei einer einzelnen Fahrt einer Schülerin zur Schule erkennbar nicht der Fall und vermag – als Ausnahmevorschrift – auch gerade nicht den Begriff des ÖPNV grundsätzlich zu definieren. Eben dieses Verständnis liegt auch dem von der Klägerin angeführten § 2 des Regionalisierungsgesetzes und § 2 Abs. 5 des Nahverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz zugrunde. Auch aus der Satzung und den Richtlinien des Beklagten ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf volle Übernahme der Taxikosten. Aus diesen ergibt sich ebenfalls, dass der Beklagte ausschließlich eine Kostenerstattung im Rahmen fiktiver Kosten einer Beförderung mit dem ÖPNV vorsieht, wie sie üblicherweise in der Schülerbeförderung entstehen. Dies meint in der Region T. die Tarife der örtlichen, allgemein zugänglichen Beförderung von Personen mit Omnibussen des Verkehrsverbundes Region T. – VRT –. Die Satzung des Beklagten differenziert in § 3 nach öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV), angemieteten Kraftfahrzeugen und sonstigen Kraftfahrzeugen. Weiter bestimmt § 4 der Satzung die notwendigen Beförderungskosten. Dabei stellt § 4 Abs. 1 der Satzung auf das Beförderungsentgelt des jeweiligen Verkehrsträgers ab und sieht bei der Benutzung sonstiger Kraftfahrzeuge (Nr. 2) vor, dass als notwendige Beförderungskosten grundsätzlich der Preis der Schülermonatskarte des vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels übernommen wird. Daraus wird deutlich, dass auch der Satzungsgeber unter dem Begriff des öffentlichen Verkehrsmittels lediglich den oben genannten Linienverkehr gemeint hat. Entsprechendes lässt sich auch den Richtlinien entnehmen. Ziff. 4.1 der Richtlinien stellt auf den Ersatz der Kosten für die Schülerjahreskarte des ÖPNV ab. Auch wird in Ziff. 4.1.1 der Richtlinien explizit der Verkehrsverbund Region T. als Verkehrsträger genannt. Nach Ziff. 6.1 der Richtlinien können Kosten für eigene oder fremde Privat-Kraftfahrzeuge nur ausnahmsweise ersetzt werden, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schulbusses nicht möglich ist. Auch dann knüpft Ziff. 6.2 daran an, dass in diesem Fall die Kosten anderer Beförderungsmittel nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie bei der Übernahme notwendiger Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel entstehen würden. Ferner wird ausgeführt: „Die Höhe ergibt sich aus der Entfernung zwischen Wohnung und Schule entsprechend der tariflich festgelegten Preis- und Entfernungstafel, im Falle der Nr. 6.1.3 werden die Kosten nur für die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle erstattet […].“ Auch diese Formulierung stellt eindeutig auf den Linienverkehr ab. Der Klägerin kommt somit nur ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrkosten in Höhe der fiktiven Fahrkosten mit dem ÖPNV zu. Dieser beschränkt sich im vorliegenden Fall der Höhe nach auf die Erstattung der Fahrkosten für die Fahrt zwischen der Wohnanschrift der Klägerin und der nächstgelegenen Haltestelle (hier: W./Ort), wie vom Beklagten zutreffend ermittelt, denn nur diese Kosten sind vorliegend als notwendige Fahrkosten anzusehen. § 10 der Satzung i.V.m. den Ziff. 6.1.3, 6.2 der Richtlinien besagt, dass die Kosten für die Benutzung eines eigenen oder fremden Privat-Kraftfahrzeugs nur für die Entfernung zwischen der Wohnung und nächstgelegener Haltestelle erstattet werden, wenn die Nutzung des Kraftfahrzeugs aus dem Grunde erfolgt, dass der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder Schulbusses unzumutbar ist. Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn statt eines eigenen oder fremden Privat-Kraftfahrzeuges ein Taxi genutzt wird, da ein sachlicher Grund für eine andere Behandlung von Taxen nicht ersichtlich ist. Dies ist auch sachgerecht, zumal die Klägerin – unstreitig – in Besitz einer (ebenfalls erstattungsfähigen) Fahrkarte für den ÖPNV zwischen W. und N. ist. Damit ist gewährleistet, dass es zu keiner Überkompensation kommt. Dass es der Klägerin nicht zumutbar wäre, an der Haltestelle W./Ort in den ÖPNV einzusteigen, hat diese nicht substantiiert dargelegt. Dies kann auch von einer Grundschülerin erwartet werden. Darüber hinaus gewährt § 69 Abs. 4 S. 3 SchulG lediglich eine Kostenerstattung in Form einer Beteiligung des Beklagten an fiktiven Beförderungskosten. Die tatsächliche Beförderung wird hier gerade nicht geregelt, sodass es weiterhin den Erziehungsberechtigten obliegt, die Art und Weise der tatsächlichen Beförderung zu wählen. Dass die tatsächlichen Kosten für die erstattungsfähige fiktive Busfahrkarte in Höhe von 2,20 € für die Strecke zwischen W./A. R. und W./Ort vom Beklagten nicht ordnungsgemäß ermittelt wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. III. Ein darüberhinausgehender Anspruch ist auch nicht ausnahmsweise im Wege einer entsprechenden Ermessensentscheidung des Beklagten zu gewähren. Zum einen ergibt sich dieser nicht daraus, dass der Beklagte nach § 69 Abs. 4 S. 2 SchulG eine Schulbusverbindung hätte einrichten müssen. Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Juli 2004 (a.a.O.) zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG a.F. Folgendes aus: „Der Gesetzgeber hat mit dieser Soll-Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass die Aufgabe der Schülerbeförderung grundsätzlich in öffentlicher Regie zu erfolgen hat. Gleichwohl schließt dies nicht aus, unter besonderen Umständen hiervon abzuweichen. Denn die Formulierung als Soll-Vorschrift meint nach allgemein anerkanntem Verständnis im Verwaltungsrecht, dass die Behörde den Normbefehl in aller Regel zu befolgen hat, jedoch wegen besonderer Gründe hiervon abweichen darf. Besondere Umstände in diesem Sinne sind insbesondere dann begründet, wenn sich der Einsatz eines Schulbusses als vollkommen unwirtschaftlich erweist. In diesem Fall räumt das Gesetz dem Interesse an einer wirtschaftlichen Verwaltungsführung den Vorrang ein vor dem Bedürfnis nach öffentlicher Schülerbeförderung. Dem Betroffenen wird damit zugemutet, die aus der persönlichen Lebensgestaltung resultierenden Nachteile - etwa im Hinblick auf eine vereinzelte und abgelegene Wohnlage - selbst zu tragen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit solcher Fallgestaltungen bedacht, indem er die schülerbeförderungspflichtigen Kommunen verpflichtet hat, die dann notwendige Benutzung anderer Beförderungsmittel durch eine teilweise Kostenerstattung (bis zur Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel) zu fördern. Dass der Beklagte bei der Entscheidung, einen Schulbus im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht einzurichten, bzw. den vorher bestehenden Schulbusverkehr einzustellen, seinen Ermessensspielraum überschritten hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Darüber hinaus ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – aus dem Nichteinrichten eines Schulbusses gerade kein Anspruch auf volle Kostenübernahme eines anderen Beförderungsmittels. Dem steht der klare Wortlaut des § 69 Abs. 4 S. 3 SchulG entgegen, der für genau diesen Fall festlegt, dass Kosten anderer Beförderungsmittel nur bis zu der Höhe übernommen werden müssen, wie sie nach § 69 Abs. 4 S. 1 SchulG (notwendige Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel) entstehen würden. Es war auch nicht ausnahmsweise eine andere Ermessensentscheidung im Falle der Klägerin zu treffen. Der Beklagte hat die Vorgabe „müssen nur“ in § 69 Abs. 4 S. 3 SchulG in § 4 Nr. 2 der Satzung („grundsätzlich“) weiter ausgestaltet. Die so gewählte Formulierung lässt zwar Abweichungen zu, dabei ist aber davon auszugehen, dass eine solche nur in einem atypischen Einzelfall greifen kann (vgl. VG Mainz, Urteil vom 26. September 2011 – 6 K 72/11.MZ – n.V.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht vorgetragen. Insbesondere ist bei der Qualifizierung eines atypischen Falls zu beachten, dass es den Betroffenen grundsätzlich zumutbar ist, die aus der persönlichen Lebensgestaltung (hier: die Wahl eines abgelegenen Wohnortes) resultierenden Nachteile selbst zu tragen. Da der Beklagte den Antrag der Klägerin über die Erstattung von 2,20 € hinaus nach alledem zu Recht abgelehnt hat, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokumentoder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Die Klägerin wohnt mit ihrer Familie unter der Adresse „A. Ra. *“ in W. und besucht die Grundschule in N.. Die nächstgelegene Bushaltestelle („W./Ort“) ist mehr als einen Kilometer von der Wohnanschrift der Klägerin entfernt. Eine Schulbusverbindung ist seit Januar 2021 nicht mehr eingerichtet. Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrkarte für den Öffentlichen Personennahverkehr – ÖPNV – zwischen W. und N.. Mit Schreiben vom 26. August 2021 beantragte der Vater der Klägerin für diese bei dem Beklagten die Übernahme von Taxikosten in Höhe von 70,00 € für den Transport der Klägerin am 17. März 2021 von ihrer Wohnanschrift zur Grundschule. Mit Bescheid vom 27. September 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Kostenerstattung in Höhe von 2,20 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dies begründete er damit, dass der Klägerin zwar ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung zukomme. Der Beklagte sei im vorliegenden Falle jedoch nur verpflichtet, eine Kostenerstattung bis zur Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu übernehmen. In Anlehnung an den Tarif des Verkehrsverbundes Region T. für den Fahrtag 17. März 2021 sei dies der Betrag von 2,20 € für einen Einzelfahrschein mit dem Bus zwischen W./A. R. und W./Ort. Eine Kostenerstattung erfolge nur bis W., da die Klägerin im Besitz einer Fahrkarte für den ÖPNV zwischen W. und N. sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Oktober 2021 Widerspruch. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein Schulbus zur Grundschule existiere und auch Taxen als öffentliche Verkehrsmittel anzusehen seien, weshalb der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten für die Taxifahrt in voller Höhe zustehe. Die einschlägigen Vorschriften seien nicht ausschließlich auf Linienbusse zu beziehen. Ferner sei es zwar richtig, dass die Klägerin über ein ÖPNV-Ticket zwischen W. und N. verfüge. Sinn und Zweck eines Schulbusses sei es jedoch, ein Kind unmittelbar vom Wohnort zur Schule zu befördern. Ein eigenverantwortliches Umsteigen und die Inkaufnahme von Wartezeiten bei selbigem seien einem Kind unzumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2022, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 18. Januar 2022, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, grundsätzlich sei es Sache der Eltern, für die Beförderung ihres Kindes zur Schule zu sorgen. Taxen seien nicht als Bestandteil des ÖPNV anzusehen, da sie nicht mit einem (Schul-)Bus vergleichbar seien. Einer gegenteiligen Annahme stünde bereits entgegen, dass die Kosten für eine Fahrt pro Kind mit einem Taxi exorbitant höher seien als für Fahrkarten mit einer regulären Buslinie oder die Übernahme der Kosten für einen Schulbus für eine höhere Anzahl an Schülern. Am 18. Februar 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei dem Weg der Klägerin von ihrer Wohnanschrift bis zur nächstgelegenen Haltestelle um einen gefährlichen Weg handele. Damit sei der Beklagte gehalten, einen Schulbus einzurichten. Sollte sich die Einrichtung eines Schulbusses als unwirtschaftlich erweisen, sei diesem Grundgedanken zu entnehmen, dass stattdessen der volle Preis für eine Taxifahrt vom Wohnort der Klägerin zur Grundschule vom Beklagten zu übernehmen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2022 zu verurteilen, die der Klägerin ausweislich der Taxi-Quittung vom 17. März 2021 entstandenen Kosten in Höhe von 70,00 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und vertieft diese. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.