Urteil
9 K 3552/21.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0321.9K3552.21.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Schäden an einer baulichen Anlage auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, wenn die bauliche Anlage formell wie materiell baurechtswidrig ist und dieser auch kein Bestandsschutz zukommt. Ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Betroffenen, insbesondere in Art 14 GG ist hier nicht festzustellen. (Rn.19)
(Rn.26)
2. Der Bauherr bzw. Grundstückeigentümer trägt die Beweislast für die Standsicherheit seiner baulichen Anlage nicht nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch dann, wenn er ein solches illegaler Weise nicht durchführt und sich dennoch auf eigentumsrechtliche Ansprüche aus seiner baulichen Anlage berufen will. (Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Schäden an einer baulichen Anlage auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, wenn die bauliche Anlage formell wie materiell baurechtswidrig ist und dieser auch kein Bestandsschutz zukommt. Ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Betroffenen, insbesondere in Art 14 GG ist hier nicht festzustellen. (Rn.19) (Rn.26) 2. Der Bauherr bzw. Grundstückeigentümer trägt die Beweislast für die Standsicherheit seiner baulichen Anlage nicht nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch dann, wenn er ein solches illegaler Weise nicht durchführt und sich dennoch auf eigentumsrechtliche Ansprüche aus seiner baulichen Anlage berufen will. (Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch gegen die Beklagte auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an seiner Garagenanlage und zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Garagenanlage nicht zu. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend der verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Hergeleitet wird der Anspruch zum Teil aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch, zum Teil aus einer Heranziehung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 582). Er ist gerichtet auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. September 2003 – 2 K 913/03.TR – mwN). Danach ist jeder Träger vollziehender Gewalt gegenüber demjenigen, den er durch sein rechtswidriges Verhalten in seinen Rechten verletzt hat, verpflichtet, die diesen rechtswidrig beeinträchtigenden dauernden Folgen seines Verwaltungshandelns zu beseitigen, sofern keine Duldungspflicht besteht (ausführlich: OVG RP, Urteil vom 4. April 1989 - 7 A 19/88.OVG -). Das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs setzt mithin voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, und, dass für den Betroffenen dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der noch andauert (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. September 2003 – 2 K 913/03.TR – mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar liegt ein hoheitliches Handeln der Beklagten vor, da diese eine Erschließungsstraße, die unstreitig dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (vgl. § 1 Abs. 2 LStrG), hergestellt hat. Die Herstellung oder Veränderung einer öffentlichen Sache stellt einen Akt der öffentlichen Gewalt dar. Jedoch fehlt es an einem Eingriff in eine subjektive Rechtsposition des Klägers. Soweit der Kläger sich auf Gefahren für Leib und Leben sowie das Eigentum der Garagenmieter beruft, kann sich ein Anspruch des Klägers daraus von vornherein nicht ergeben, da er sich lediglich auf Eingriffe in eigene Rechte berufen kann. Ein Eingriff in das – danach allein in Betracht kommende – Eigentumsrecht des Klägers aus Art. 14 GG ist nicht feststellbar. Das Gericht verkennt nicht, dass die Garagen in zivilrechtlichem Sinne im Eigentum des Klägers stehen. Art. 14 GG schützt als Eigentum indes nur die rechtliche Zuordnung eines vermögenswerten Gutes an einen Rechtsträger. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich danach, welche Befugnisse einem Eigentümer kraft der einschlägigen eigentumskonstituierenden Normen des privaten und/oder des öffentlichen Rechts zustehen (Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 21, 44; siehe hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 –, juris Rn. 27 f.). Einem Grundstückseigentümer gibt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG grundsätzlich die Befugnis, die Nutzung selbst zu bestimmen. Geschützt sind hierbei grundsätzlich nur solche Grundstücksnutzungen, die rechtmäßig verwirklicht wurden bzw. werden. Im Baurecht gilt dies auch für eine allein aus formellen Gründen rechtswidrige Nutzung (BVerwG, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80/82 –, juris; BGH, Urteil vom 20. September 1984 – III ZR 58/83 –, juris; Sachs, GG, a.a.O. Art. 14 Rn. 45). Dies zugrunde gelegt ist die Garagenanlage des Klägers nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfasst, da sie nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig ist (1.) und ihr auch kein Bestandsschutz zukommt (2.). 1. Die Garage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Vorb. § 40 Rn. 8a) formell (a.) und materiell (b.) rechtswidrig. a. Die Garagenanlage ist formell rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Die Garagenanlage ist baugenehmigungspflichtig nach § 61 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –. Danach bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Bei der Garagenanlage handelt es sich ohne Zweifel um eine bauliche Anlage nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 LBauO. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der danach grundsätzlich bestehenden Genehmigungspflicht liegen nicht vor. Die Garage ist insbesondere nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) LBauO genehmigungsfrei, da sie eine Fläche von 124 m2 misst. b. Die Garagenanlage ist auch materiell rechtswidrig, da sie nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Garagenanlage widerspricht sowohl bauordnungsrechtlichen (aa.) wie auch bauplanungsrechtlichen (bb.) Vorgaben. aa. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt die Garagenanlage gegen § 13 Abs. 1 S. 1 LBauO. Danach muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Standsicherheit enthält § 13 LBauO nicht. Grundsätzlich wird Standsicherheit umschrieben mit den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen gegen eine Störung des Gleichgewichts der inneren und äußeren Kräfte einer baulichen Anlage oder eines Bauteils. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Baugenehmigung für eine bauliche Anlage erst dann erteilt werden kann, wenn der Nachweis der Standsicherheit entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Bauunterlangen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – erbracht ist (Jeromin, LBauO RP, 4. Auflage 2016, § 13, Rn. 2, 4 f ). Einen Standsicherheitsnachweis oder eine Bescheinigung einer sachverständigen Person nach § 64 Abs. 4 LBauO über die Standsicherheit der Garagenanlage hat der Kläger nicht erbracht. Die Standsicherheit ist überdies auch nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BauuntPrüfVO auf andere Weise nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aus den beiden vorgelegten statischen Berechnungen – insoweit sind sich die Ingenieurbüros ... sowie ... einig –, dass die Garagenanlagen in ihrem jetzigen Zustand nach Errichtung der Erschließungsstraße, mithin zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, gerade nicht standsicher sind. bb. Die Garagenanlage verstößt unabhängig von ihrer Standsicherheit überdies gegen Bauplanungsrecht und ist auch deshalb nicht genehmigungsfähig. Die Garagenanlage wurde im Widerspruch zu § 30 des Baugesetzbuches – BauGB – errichtet. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines sogenannten qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der maßgebliche Bebauungsplan Teilgebiet „...“ ist ein qualifizierter Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB, da er die Mindestfestsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. BauNVO, überbaubare Grundstücksflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie örtliche Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB enthält. Die Garagenanlage widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Teilgebiet „...“ über die überbaubaren Grundstücksflächen. Nach § 23 BauNVO können die überbaubaren Grundstückflächen insbesondere durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. In dem Bebauungsplan Teilgebiet „...“ wurden im Bereich der Garagenanlagen Baugrenzen festgesetzt. Hierzu bestimmt § 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO, dass Gebäude und Gebäudeteile die festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen. Nach S. 2 kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Maß zugelassen werden. Die Garagenanlage überschreitet die festgelegte Baugrenze auf beiden Seiten, sodass sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und bauplanungsrechtlich nicht zulässig, mithin nicht genehmigungsfähig ist. Eine ausnahmsweise Zulassung nach § 23 Abs. 2 S. 1 BauNVO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht allein ein Gebäudeteil hervortritt, sondern das Gebäude – die Garage – an sich die Baugrenze überschreitet. Dabei überzeugt auch die Argumentation des Klägers, nur die jeweils erste bzw. letzte Fertiggarage der Garagenanlage überschreite die Baugrenze, im Übrigen seien die dazwischenliegenden Fertiggaragen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden, nicht. Der Kläger verkennt insoweit, dass sich die Garagenanlage zwar aus einzelnen Garagen zusammensetzt, die einzelnen Garagen aber ganz ersichtlich eine Einheit bilden und entsprechend auch als eine einheitliche bauliche Anlage zu beurteilen sind. 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf Bestandsschutz seiner Garagen berufen, dessen Wesen darin liegt, dass die einmal rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch für die Zukunft eigentumskräftig geschützt ist (Beckmann, KommJur 2014, 401, beck-online). Bestandsschutz entsteht nur, wenn eine Bau- oder Nutzungsgenehmigung erteilt worden ist oder die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. Eine rechtswidrige Errichtung eines Gebäudes oder eine durchgängig rechtswidrige Nutzung eines solchen kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen (SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 B 585/09 –, BeckRS 2010, 46951). Die Garagenanlage stand über keinen relevanten Zeitraum im Einklang mit dem materiellen Baurecht. Vielmehr widersprach die Garagenanlage seit ihrer Errichtung und auch im Übrigen durchgängig den Festsetzungen des Bebauungsplans Teilgebiet „...“ hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen. Darauf, ob sie vor Errichtung der Erschließungsstraße standsicher war, kommt es mithin nicht an. Lediglich ergänzend weißt das Gericht darauf hin, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Garagenanlage jemals standsicher war, sodass vorliegend auch von einem Verstoß gegen § 13 LBauO seit Errichtung der Garagen auszugehen ist. Die Beweislast dafür, dass eine bestimmte bauliche Anlage standsicher ist, trägt nämlich der jeweilige Bauherr bzw. Grundstückseigentürmer (Jeromin, a.a.O., § 13 Rn. 22a; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2018 – 2 M 56/18 –, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. November 2019 – 5 L 1029/19.NW –, juris Rn. 30). Dies gilt konsequenter Weise nicht nur für das Genehmigungsverfahren, sondern auch dann, wenn der Bauherr ein solches illegaler Weise nicht durchführt und sich dennoch auf eigentumsrechtliche Ansprüche aus seiner baulichen Anlagen berufen will. Den Nachweis der (ursprünglichen) Standsicherheit hat der Kläger nicht erbracht. Aufgrund der vorgelegten Gutachten geht das Gericht davon aus, dass die Garagenanlage auch vor Errichtung der Erschließungsstraße nicht standsicher war. Dies hat das Ingenieurbüro ... auf Grundlage des Urgeländeaufmaßes nachvollziehbar berechnet und Herr Dr. ... auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal schlüssig und plausibel anhand des Urgeländeaufmaßes näher erläutert. Zweifel an den Berechnungen des Büros ... bestehen weder aufgrund des vom Kläger vorgelegten Gutachtens, noch im Hinblick auf die Bestandssituation. Die vom Kläger vorgelegte statische Berechnung des Ingenieurbüros ... vom 28. Oktober 2020 wie auch das darauf aufbauende Gutachten des Sachverständigen ... vom 16. Dezember 2020, welche zu dem Ergebnis kommen, die Garagen seien vor Errichtung der Erschließungsstraße standsicher gewesen, vermögen die Berechnungen des Ingenieurbüros ... schon deshalb nicht zu erschüttern, weil die Berechnungen des Büros ... allein auf Grundlage der Angaben des Klägers zur Bestandssituation angestellt wurden. Eine valide Grundlage für die Berechnungen mit konkreten Werten zum Ursprungsgelände fehlt. Hinzu tritt, dass Herr Dr. ... vom Ingenieurbüro ... in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt hat, dass der vom Kläger vorgelegten statischen Berechnung eine idealisierende Betrachtung der Ursprungssituation zugrunde lag, die so tatsächlich nicht gegeben war. Während das Ingenieurbüro ... von einer Geländesteigung von 0 Grad ausgeht, vermochte Herr Dr. ... anhand des Urgeländeaufmaßes nachvollziehbar darzulegen, dass auch vor Errichtung der Erschließungsstraße eine Böschung vorhanden war. Dies wird aus dem Urgeländeaufmaß und den zur Ursprungssituation von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5. Januar 2022 eingereichten Lichtbildern (Bl. 47 und 48 der Gerichtsakte) ohne Zweifel ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, die Ursprungssituation werde von der Beklagten falsch dargestellt, ist sein Vortrag in keiner Weise substantiiert. Insbesondere der Verweis auf die Fotografien zur jetzigen Situation verfängt nicht, da diese gerade keinerlei Aussagen zur Ursprungssituation treffen. Auch soweit der Kläger vorträgt, die nunmehr von bestimmten Punkten aus sichtbare Böschung habe man früher so nicht wahrgenommen, ändert hieran nichts. Dass die Böschung verändert wurde, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Entscheidend ist vielmehr, dass auch zuvor schon (überhaupt) eine Steigung/Böschung vorhanden war. Darüber hinaus hat Herr Dr. ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar aufgezeigt, dass in der Berechnung des Ingenieurbüros ... auch die Last des ursprünglich vorhandenen Trasse mit Betonstreifen nicht berücksichtigt wurde. Auch wenn diese Last deutlich geringer sein dürfte als die der Erschließungsstraße – zumal die Trasse weiter von den Garagen entfernt lag – wäre auch eine geringe Last jedenfalls in Ansatz zu bringen gewesen. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten ist auch deshalb nicht geeignet, den Nachweis über die ursprüngliche Standsicherheit der Garagenanlage zu erbringen. Schließlich legt das Ingenieurbüro ... in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 selbst dar, dass beide Berechnungen (Büro ... vom 28. Oktober 2020 und Büro ... vom 12. Februar 2021) „zeigen, dass die Standsicherheit bei einer Anschüttung mit Böschung, wie sich die Situation derzeit darstellt, nicht gegeben ist, darüber besteht Einigkeit.“ Da, wie dargelegt, auch vor Errichtung der Straße bereits eine Böschung angeschüttet war, lässt auch die statische Berechnung von ... darauf schließen, dass die Garage nicht bestandssicher war. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sind daher nicht erfüllt. Ein sonstiger Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beseitigung von Schäden an seiner Garagenanlage. Der Kläger ist Eigentümer einer Garagenanlage im nordwestlichen Bereich der Straße ... in .... Die Anlage besteht aus sieben Fertiggaragen mit den Maßen L: 6,00 m / B: 2,96 m / H: 2,55 m. Die Garagen waren seit jeher an ihrer Rückwand vollständig – mindestens bis zu ihrer Oberkante – mit Erde aufgeschüttet bzw. in den dahinterliegenden Hang „hineingebaut“. Die Garagenanlage liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilgebiet „...“ der Stadt .... Für den Bereich der Garagen setzt der Bebauungsplan eine Baugrenze fest, die von den jeweils äußersten Garagen der klägerischen Garagenanlage überschritten wird. Eine Baugenehmigung für die Garagen besteht nicht und wurde bislang auch nicht beantragt. Anfang des Jahres 2020 begann die Beklagte zwecks Errichtung eines Neubaugebietes im rückwärtigen Bereich der klägerischen Garagen mit der Ausführung von Erschließungsarbeiten. Im Zuge dessen wurde unmittelbar hinter der Garagenanlage des Klägers eine Erschließungsstraße errichtet, die parallel zur Rückwand der Garagenanlage des Klägers verläuft. Zuvor befand sich dort eine Trasse aus zwei Betonstreifen. Die Lage der Straße wurde im Zuge der Erschließungsarbeiten um 3,60 m in Richtung der Garagenanlage verschoben. Zwischen Erschließungsstraße und Garagenanlage wurde die Steigung jedenfalls teilweise verändert und die Böschung partiell durch Felsblöcke abgefangen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte und trug vor, aufgrund der Ausbaumaßnahmen der Erschließungsstraße sei die Standsicherheit seiner Garagengebäude nicht mehr gewährleistet und es hätten sich Risse in den Garagenrückwänden gebildet. Ursächlich hierfür sei, dass die Höhenlage und die Breite des Straßenverlaufs gravierend verändert worden seien. Dem Schreiben beigefügt war ein zuvor von dem Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 16. Dezember 2020. Die dem Gutachten zugrundeliegenden statischen Berechnungen vom 28. Oktober 2020 wurden von dem Ingenieurbüro ... durchgeführt. Auf Grundlage der Angaben des Klägers zur ursprünglichen Geländesituation sowie Ortsbesichtigungen nach Herstellung der Erschließungsstraße kommt das Gutachten basierend auf der statischen Berechnung zu dem Ergebnis, dass die Garagen in ihrem ursprünglichen Zustand standsicher gewesen seien und dies nunmehr, nach Herstellung der Erschließungsstraße, nicht mehr der Fall sei. Die Beklagte beauftragte daraufhin das Ingenieurbüro ..., welches für die Herstellung der Erschließungsstraße zuständig war, ebenfalls mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zur Standsicherheit der Garagenanlage. Die Berechnungen wurden von dem Ingenieurbüro unter Zugrundelegung des Urgeländeaufmaßes (vor Herstellung der Erschließungsstraße) erstellt. Nach statischer Berechnung vom 12. Februar 2021 kommt das Ingenieurbüro ... zu dem Ergebnis, dass die Garagen auch vor Erstellung der Erschließungsanlage nicht standsicher waren. Das Ingenieurbüro ... nahm hierzu mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 Stellung und teilte mit, dass seine Berechnungen vom 28. Oktober 2020 auf den mündlichen Aussagen des Klägers sowie den Erkenntnissen des Ortstermins beruhten. Insbesondere sei von einem ebenen Gelände hinter den Garagen ab der Garagenoberkante ausgegangen worden. Beide Berechnungen (Büro ... vom 28. Oktober 2020 sowie Büro ... vom 12. Februar 2021) seien sich einig, dass die Standsicherheit bei einer Aufschüttung mit Böschung, wie sich die Situation derzeit darstelle, nicht gegeben sei. Mit Eingang vom 29. November 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Standunsicherheit seiner Garagen sowie die Rissbildungen seien allein auf die Herstellung der Erschließungsstraße und die Geländeveränderungen zurückzuführen. Vor Errichtung der Straße habe sich das rückseitige Gelände auf demselben Höhenniveau mit den Flachdächern der Garagen befunden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich die Schäden am Eigentum des Klägers weiter verschlimmern, wenn die Beklagte nicht alsbald Abhilfemaßnahmen ergreife. Außerdem würden sowohl Leib und Leben als auch das Eigentum der Garagenmieter gefährdet. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die an der Garagenanlage des Klägers in „... in ...“ entstandenen Schäden, insbesondere die Rissbildung an der Garagenrückwand, zu beheben und die Garage in den ursprünglichen Zustand der Standsicherheit zu versetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die örtliche Bestandssituation werde vom Kläger falsch dargestellt. Auch das Ursprungsgelände habe bereits eine Steigung hinter den Garagen aufgewiesen. Die Böschung zwischen der Erschließungsstraße und der Garagenanlage sei im Bestand vorhanden gewesen. Die Böschung sei im Zuge der Straßenbaumaßnahme fachgerecht angepasst worden, ohne dass in den Bereich der Garagenanlage eingegriffen oder dort Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Erhöhung der neuen Straßenachse gegenüber dem Ursprungsgelände betrage im Mittel etwa 11 cm. Die von Klägerseite behaupteten massiven Geländeveränderungen gegenüber dem Ursprungsgelände habe es nicht gegeben. Aufgrund der statischen Berechnungen des Ingenieurbüros ... sowie eines fehlenden statischen Nachweises sei davon auszugehen, dass die Standsicherheit der Garagenanlage von vornherein nicht gegeben war und die aufgetretenen Risse bereits zuvor bestanden hätten. Die Garagenanlage sei im Übrigen illegal und ohne Baugenehmigung errichtet worden und auch nicht genehmigungsfähig, da sie die im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen überschreite. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.