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Urteil

9 K 2663/20.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2021:0318.9K2663.20.TR.00
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Leitsätze
Hat ein Schüler mehrere Wohnsitze, so ist für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Schüler mehrere Wohnsitze, so ist für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2020 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Es ist rechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass sich der Rückforderungsbescheid gegen die Klägerin richtet (hierzu I.). Die Rückforderung und die damit verbundene Aufhebung der gewährten Schülerbeförderungskosten (in Form der ausgehändigten Schülertickets) erweisen sich auch im Übrigen als rechtmäßig (hierzu: II.). I. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der angegriffene Rückforderungsbescheid sich gegen die Klägerin gerichtet hat und nicht gegen ihren Sohn, für dessen Schulweg die Beförderungskosten bewilligt wurden. Die Klägerin war (jedenfalls auch) Adressatin der bewilligten Schülerbeförderungskosten, sodass der Erlass eines Rückforderungsbescheides ihr gegenüber rechtmäßig war. Zunächst haben einen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten sowohl die Schülerin/der Schüler als auch dessen Eltern oder Erziehungsberechtigte. Die Übernahme von Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern findet ihre Rechtsgrundlage in § 69 Schulgesetz – SchulG –. Das Gesetz weist die Beförderung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zu, benennt den Anspruchsinhaber indes nicht. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 der hier maßgebenden Satzung des Eifelkreises ... – Schülerbeförderungssatzung – sind antragsberechtigt für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der Schülerin bzw. des Schülers oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler, wobei auch insoweit keine Regelung bezüglich des tatsächlichen Anspruchsinhabers getroffen ist. Unstreitig steht der Schülerin/dem Schüler ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten selbst zu (VGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – VGH B 23/13 – juris). Darüber hinaus ist jedoch auch von einem Anspruch der Eltern auszugehen. Dies folgt im Wesentlichen aus zwei Erwägungen: Zunächst sind es die Eltern selbst, die die Aufgabe der Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen haben und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen haben (in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa: OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG – NJOZ 2015, 1614 mwN). Entsprechend ist es sachgemäß, auch ihnen einen etwaigen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen des Landes oder zuständigen Gebietskörperschaft zuzubilligen. Darüber hinaus ist auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass ein minderjähriger Schüler regelmäßig keine Verantwortung für seine eigene Beförderung zur Schule übernehmen kann und wird, sondern – wie der Beklagte zutreffend ausführt – es die Eltern sein werden, die mit Blick auf ihre Unterhaltsverpflichtung unmittelbar rechtlich und wirtschaftlich von den Schulwegkosten bzw. der Schulwegkostenfreiheit betroffen sind (vgl. diesbezüglich auch: SaarlOVG, Beschluss vom 21. August 1997 – 8 Y 12/97 –; VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2015 – AN 2 K 13.01829 –; VG Gießen, Urteil vom 29. April 2015 – 7 K 2496/14.GI –; jeweils in juris). Darüber hinaus war die Klägerin auch Adressatin des bewilligenden Bescheides, sodass sie spiegelbildlich auch rechtmäßige Adressatin des hier streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides ist. Der Bewilligungsbescheid erging dabei konkret und konkludent durch Aushändigung der Busfahrkarten an den Sohn der Klägerin. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine durch Übergabe der entsprechenden Fahrkarten bewilligte Schülerbeförderung – parallel zu der Inhaberschaft des entsprechenden Anspruches – sowohl an die Schülerin/den Schüler als auch an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten adressiert ist. Dass lediglich der Name des Kindes auf den Fahrkarten vermerkt ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies dem Umstand geschuldet ist, dass das Kind letztlich Empfänger der Beförderungsleistung selbst ist und mittels der Fahrkarte bei etwaigen Kontrollen seine Berechtigung nachzuweisen hat. Die Frage, ob in der Übergabe der Fahrtickets an den Schüler eine wirksame Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin zu sehen ist, ist hier unbeachtlich und bedarf keiner Klärung, da die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und der Adressat eines Verwaltungsaktes voneinander unabhängige Institute darstellen und der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid unstreitig gegenüber der Klägerin bekannt gegeben wurde. II. Die Rückforderung der gewährten Beförderung durch den streitgegenständlichen Bescheid ist auch rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid wurde gem. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetzt – LVwVfG – iVm § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgenommen. Die Klägerin kann auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Die Bewilligung von Beförderungskosten erweist sich als rechtswidrig, da für die aus Sicht des Schülers „nächstgelegene Wohnung“ auf den durch dessen Eltern bestimmten melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen ist, der für den vorliegenden Fall im entscheidungserheblichen Zeitpunkt in ... lag. Grundsätzlich kann im Rahmen des Schülerbeförderungskostenrechts auch dann nur eine einzelne Wohnung Berücksichtigung finden, wenn ein Kind zu gleichen Teilen bei getrennt lebenden Elternteilen wohnt. Dies folgt bereits aus der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift des § 69 Abs. 3 SchulG, der auf die Länge des Schulwegs zur nächstgelegenen Schule abstellt und auf „zwei gleichberechtigte, mitunter zu verschiedenen Schulen nächstgelegene Wohnungen nur schwer anwendbar“ wäre. In Fällen, in denen sich ein Schüler in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen aufhält, ist zur Bestimmung der Wohnung des Schülers auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen (OVG RP, Urteil vom 17. Juni 2011 – 2 A 10395/11.OVG –, in juris). Auch in Fällen, in denen der Schüler im relevanten Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt überwiegend an einem anderen als dem durch den melderechtlich bestimmten Hauptwohnsitz hat, ist es zulässig, dass für die Bestimmung der „nächstgelegenen Schule“ und die Frage, ob und inwieweit Fahrtkosten übernommen werden, gleichwohl auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abgestellt wird. Dies folgt bereits daraus, dass der anderenfalls ausgelöste Verwaltungsaufwand nicht durch die bei den Eltern verbleibende Belastung mit Beförderungskosten gerechtfertigt werden kann (OVG RP, Urteil vom 17. Juni 2011 – 2 A 10395/11.OVG –, in juris). Für den hier vorliegenden Fall, in welchem der Schüler seinen Hauptwohnsitz (ebenso wie seine sorgeberechtigte Mutter und sein Stiefvater) an einem Ort unterhalten, an dem die Familie – ausweislich der Angaben der Klägerin – nicht ihren Lebensmittelpunkt hat, ist es gleichermaßen rechtmäßig, zur Bestimmung der „nächstgelegenen Schule“ bzw. der Distanz zu dieser auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz des Schülers abzustellen. Ob der Schüler dabei faktisch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend an dem melderechtlichen Nebenwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt hatte, kann letztlich dahinstehen. Es bestehen zwar gewisse Zweifel an diesen Angaben, welche insbesondere aus den Erklärungen des Ehemannes der Klägerin bei Antragstellung folgen, wonach sein Sohn „zwei Fahrkarten“ wegen eines „Wechselmodells“ benötige. Selbst wenn der Schüler bzw. seine Eltern unter Missachtung der melderechtlichen Vorgaben indes tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt an seiner Nebenwohnung ausübte, ändert dies nichts daran, dass für die Schülerbeförderungskosten ein alleiniges Abstellen auf den Hauptwohnsitz rechtmäßig ist. Dies folgt zunächst daraus, dass für eine Massenverwaltung wie die Schülerbeförderung eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage – wie etwa die melderechtlichen Angaben – erforderlich ist (VG Kassel, Urteil vom 3. April 2020 – 3 K 1991/18.KS –, mwN, in juris) und nicht in jedem Einzelfall eine Überprüfung stattfinden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schülerbeförderung um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, sodass dem Gesetzgeber ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt ist und er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 ME 359/12 –, NVwZ-RR 2013, 148). Es ist insbesondere nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen wie etwa ein Doppelresidenzmodell zu schaffen (OVG Nds, Beschluss vom 16.11.2012 – 2 ME 359/12 –, BeckRS 2012, 59575). Haben die Anspruchsberechtigten es letztlich selbst in der Hand, durch Bestimmung ihres Hauptwohnsitzes den Berechnungspunkt für § 69 Abs. 1 SchulG festzulegen, so können sie sich zugleich nicht darauf berufen, den Hauptwohnsitz unter Missachtung der melderechtlichen Vorschriften aus sonstigen Gründen absichtlich falsch angegeben zu haben. Insbesondere können sie aus dem letztgenannten Grund auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, da die anzugebende „Hauptwohnung“ im Antragsformular – dies folgt schon aus § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz, der den gleichen Begriff verwendet – an die melderechtliche Hauptwohnung anknüpft, sodass die Klägerin und ihr Ehemann diesbezüglich im Antrag fehlerhafte Angaben machten, § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG. War es somit rechtmäßig, dass der Beklagte an den melderechtlichen Hauptwohnsitz anknüpfte, so ist es unerheblich, ob der Schüler seinen Lebensmittelpunkt faktisch weit überwiegend oder ausschließlich an seinem Nebenwohnsitz hatte. Entsprechend war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht nachzugehen. Der Beklagte hat seinen Bewilligungsbescheid somit rechtmäßig zurückgenommen. Infolgedessen und mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auch die Rückforderung der geleisteten Zahlung durch den hier angegriffenen Bescheid rechtmäßig. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 970,80 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 42 Abs. 1, 63 Abs. 2 S.1 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Schülerbeförderungskosten. Ihr Sohn besucht seit dem 1. Mai 2017 die Realschule plus in .... Auf einen entsprechenden Antrag, in welchem als „Hauptwohnung“ des Schülers eine Adresse in ... genannt war, wurden vom beklagten Landkreis die Kosten der Schülerbeförderung für zwei Monate im Schuljahr 2016/2017 und für zehn Monate im Schuljahr 2017/2018 übernommen. Auf dem Antrag ist zudem vermerkt und unterzeichnet, dass beide Eltern in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Schüler leben. Die in diesem Rahmen übernommenen Kosten von ausgehändigten „Schülertickets“ beliefen sich auf insgesamt 970,80 € (6 Monate à 79,80 € und 6 Monate à 82,00 €). Während des entscheidungserheblichen Zeitraums waren die Klägerin, ihr Ehemann, ihr Sohn und die gemeinsame Tochter mit ihrer „Hauptwohnung“ in ... und mit ihrer „Nebenwohnung“ in ... gemeldet. Der Ehemann der Klägerin und Stiefvater des Schülers sprach am 8. August 2018 persönlich bei der Kreisverwaltung des Beklagten vor, um einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Im Rahmen des Gesprächs gab der Stiefvater an, dass sein Sohn zwei Karten benötigen würde, da er im sog. „Wechselmodell“ im Haushalt beider Eltern lebe. Er frage sodann nach, welche Adresse er angeben müsse, damit sein Sohn eine Fahrkarte von ... aus erhalten würde. Daraufhin holte die Kreisverwaltung Auskünfte zu dem Wohnsitz der Klägerin sowie ihres Sohnes und des Kindsvaters ein. Ausweislich der Auskunft vom 16. November 2018 war der nach dem Bundesmeldegesetz gemeldete Wohnsitz des Schülers seit dem 11. Februar 2015 und bis zum 19. September 2018 die ... in .... Als Nebenwohnung war für diesen Zeitpunkt die ... in ... gemeldet. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 wurde die Klägerin dazu aufgefordert, die dem Beklagten entstandenen Kosten von 970,80 € zurückzuerstatten. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ausweislich der eingeholten Auskunft als Hauptwohnung des Sohnes der Klägerin im relevanten Zeitraum die ... in ... gemeldet war. Insoweit habe kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestanden. Da die Klägerin den Antrag auf Übernahme der Kosten nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe, seien die Kosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Klägerin selbst stets in ... gewohnt habe. Auch sei der Begriff der Hauptwohnung nicht gleichbedeutend mit dem des Hauptwohnsitzes; die Klägerin und ihr Sohn würden ganz vorwiegend in ... leben und gingen davon aus, dass es sich bei der Adresse in ... auch um die Hauptwohnung handele. Der Ehemann der Klägerin habe versehentlich für den gemeinsamen Sohn seinen eigenen Hauptwohnsitz – auf Anraten der Stadtverwaltung ... – in ... gemeldet. Nachdem eine Abhilfe nicht erfolgte, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2020 – zugestellt am 30. Juli 2021 – zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Schülerbeförderungskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen nur von „einer“ Wohnung bemessen würden und insoweit unerheblich sei, ob das Kind bei beiden sorgeberechtigten Eltern lebe. Die maßgebende Wohnung des Schülers sei die melderechtliche Hauptwohnung, die im Falle des Sohnes der Klägerin in ... gelegen habe. Dieses pauschale Abstellen auf die melderechtliche Hauptwohnung sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, da es sich bei der Schülerbeförderung um eine Massenverwaltung handele und eine Einzelfallprüfung erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde. Die Klägerin könne auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, da sie den begünstigen Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt habe. Die Klägerin hat am 28. August 2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie rügt zunächst, dass sich der Rückforderungsbescheid nicht gegen sie, sondern gegen ihren Sohn habe richten müssen, da dieser der Begünstigte der Schülerbeförderung sei. Unabhängig davon habe sie bei Antragstellung keine falschen Angaben gemacht, da in diesem nach der Hauptwohnung und nicht des Hauptwohnsitzes gefragt worden sei. Soweit der Vater des Schülers dessen Hauptwohnsitz in ... angemeldet habe, sei er nicht der Personensorgeberechtigte gewesen. Jedenfalls aber sei die Hauptwohnung des Schülers stets die Wohnung in ... gewesen. Sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erziehungsberechtigte des Schülers zu Recht in Anspruch genommen worden sei, da die Regelungen über die Kostenfreiheit der Schülerbeförderung nicht nur den Schüler, sondern gerade auch die Eltern berechtigen und verpflichten würden. Jedenfalls für den Fall von Erstattungsansprüchen aufgrund Schulwegkostenfreiheit seien nicht nur der Schüler, sondern auch seine Eltern/Erziehungsberechtigten als Anspruchsinhaber anerkannt. Die maßgebliche Satzung des Beklagten sehe in § 9 Abs. 2 zudem vor, dass die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten im Falle einer Minderjährigkeit des Schülers/der Schülerin antragsberechtigt seien. Anders als die Klägerin meine, seien die Begriffe „Hauptwohnsitz“ und „Hauptwohnung“ im Rahmen der Schülerbeförderung synonym zu gebrauchen. Der Beklagte könne aufgrund eines Mangels an anderweitigen Anhaltspunkten auch davon ausgehen, dass die melderechtliche Hauptwohnung der Klägerin und ihres Sohnes auch für die Frage der Kostenübernahme der Schülerbeförderung der maßgebliche Bezugspunkt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich an die förmliche Meldung ihres Sohnes festhalten lassen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge in Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll Bezug genommen.