OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 4248/19.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:0624.9K4248.19.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Unzumutbarkeit einer Sanierungsmaßnahme und die daraus folgende Zulässigkeit der Anordnung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen bemisst sich anhand des Verhältnisses zwischen den Kosten und dem Nutzen der Sanierungsmaßnahme. (Rn.31) 2. Der Nutzen der Sanierungsmaßnahme entspricht im Rahmen dieser Abwägung jedenfalls dann nicht zwangsläufig dem Verkehrswert des sanierten Grundstücks, wenn auch durch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen dauerhaft Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgeschlossen werden können.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unzumutbarkeit einer Sanierungsmaßnahme und die daraus folgende Zulässigkeit der Anordnung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen bemisst sich anhand des Verhältnisses zwischen den Kosten und dem Nutzen der Sanierungsmaßnahme. (Rn.31) 2. Der Nutzen der Sanierungsmaßnahme entspricht im Rahmen dieser Abwägung jedenfalls dann nicht zwangsläufig dem Verkehrswert des sanierten Grundstücks, wenn auch durch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen dauerhaft Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgeschlossen werden können.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache erfolglos. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Anordnung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 10 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 3 S. 3, 2 Abs. 8 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG – iVm § 5 Abs. 3 Bundesbodenschutzverordnung – BBodSchV –. Hiernach kann die zuständige Behörde in Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebenden Pflichten, soweit Dekontaminationsmaßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind, um vorhandene schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten zu sanieren, sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Bereits aus dem Gesetz folgt insoweit, dass Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nur zulässig sind, soweit eine Sanierung aus faktischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, 53. Edition, Stand: 1. Januar 2020, BBodSchG, § 4 Rn. 62). Die Belastung des streitgegenständlichen Grundstücks mit leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen in einer Tiefe zwischen 3,30 m und 6,50 m bei Messwerten von 2,4 mg/kg und 15,3 mg/kg ist dabei zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Im Übrigen wurde bereits mit Bescheid vom 28. Juni 2018 auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Bodenschutzgesetz Rheinland-Pfalz – LBodSchG – seitens der SGD Nord festgestellt und der Klägerin mitgeteilt, dass das streitgegenständliche Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG belastet ist. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2018 Gelegenheit gegeben, sich zu dem angegriffenen Bescheid zu äußern, § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz iVm § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Einigkeit besteht endlich auch darüber, dass die angeordneten Maßnahmen selbst – also das Verbot der Errichtung vertikaler Erdwärmesonden und die Pflicht zur Abdichtung etwaiger Kellerräume – hinreichend sind, um eine Schadstoffausbreitung dauerhaft zu unterbinden, § 5 Abs. 3 BBodSchV. Der angegriffene Bescheid entspricht auch der gesetzlichen Subsidiaritätsregel des § 4 Abs. 3 BBodSchG, da eine vorrangige Beseitigung der Bodenverunreinigung vorliegend technisch nicht möglich und mit unzumutbaren Kosten verbunden gewesen wäre. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: 1. Zunächst wäre eine Bodenreinigung im Rahmen eines sog. in-situ-Verfahrens vorliegend aus faktischen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beklagte hat insoweit im Rahmen der 1. Phase eines Feldversuches im Zeitraum vom Dezember 2007 bis Juni 2008 durch das Büro für Umweltplanung ... GmbH und auf Grundlage eines Berichtes zur Sanierungsuntersuchung Grundwasser vom Mai 2010 festgestellt, dass der streitgegenständliche Untergrund nur eine geringe Durchlässigkeit aufweist und etwaige Verfahren der Bodenreinigung durch biologische Sanierungen oder Bodenluftabsaugungen deshalb selbst dann nicht erfolgversprechend wären, wenn sehr viele Infiltrations- und Entnahmebrunnen errichtet und betrieben würden. Entsprechend wurde die 2. Phase des Feldversuchs „wegen der ungünstigen hydraulischen Gegebenheiten vorzeitig abgebrochen“. Substantiierte Ausführungen, warum die Ergebnisse dieses Feldversuches unzureichend oder unzutreffend sein sollten, wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. Das erkennende Gericht vermag auf Grundlage der vom sachverständigen Mitarbeiter der Fachbehörde geschilderten faktischen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Dokumentation zu den zwei Phasen des Feldversuches, gegen dessen ordnungsgemäße Durchführung nach den Regeln der Technik keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, nachzuvollziehen, dass eine in-situ Sanierung aufgrund der tatsächlichen Grundsituation technisch nicht möglich war. Der Fachbeamte hat insoweit schlüssig vorgetragen, dass aufgrund der Bodendichte eine solch hohe Zahl von Entnahme- und Re-Infiltrationsbrunnen hätte errichtet werden müssen, dass eine Bodenreinigung „technisch nicht sinnvoll“ gewesen wäre. Es kann dabei „wegen der Gleichstellung der Begriffe in der Praxis“ (Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, 53. Edition, Stand: 1. Januar 2020, BBodSchG, § 4 Rn. 62) regelmäßig dahinstehen, ob insoweit letztlich eine „technische Unmöglichkeit“ oder eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt. Vorliegend ist wohl von einer tatsächlichen Unmöglichkeit auszugehen: So hat der Fachbeamte im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es aufgrund der Bodendichte bei dem Versuch der Re-Infiltration des Grundwassers zu einem Wiederaustritt des Wassers aus dem Brunnen kam, sodass eine Bodenreinigung faktisch undurchführbar war. Jedenfalls hätte die hohe Anzahl von Entnahme- und Re-Infiltrationsbrunnen zur Überzeugung des Gerichts auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gezeitigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die beschriebenen Feldversuche auf dem Grundstück der ehemaligen Französischen Schule durchgeführt wurden. Dieses Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum streitgegenständlichen und der Fachbeamte hat auch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die Bodendichte der Grundstücke vergleichbar sei. Den in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Die Anträge zielen darauf ab, durch Sachverständigengutachten festzustellen, dass die Kosten der Dekontamination, insbesondere durch ein in-situ-Verfahren, den Verkehrswert des Grundstücks von 160.000 € nicht oder nur unwesentlich übersteigen würden. Die Anträge stellen sich als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge dar. Der Verkehrswert von 160.000 € wurde ohne ersichtliche Grundlage behauptet und widerspricht insbesondere den Bodenrichtwerten (hierzu nachfolgend). Die Klägerin hat zudem die ausführlichen Berechnungen und Erklärungen des Fachbeamten nicht substantiiert bestritten, sondern geht ohne nähere Erklärung davon aus, dass die Sanierungskosten höher seien. Tatsächliche, eine Vermutung oder ein Fürmöglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nur darauf verwiesen, dass man bei unterirdischen Dekontaminationsmaßnahmen nie genau wisse, wie viel kontaminiertes Material letztlich beseitigt werden müsse und dass der Feldversuch auf dem Grundstück der ehemaligen Französischen Schule durchgeführt worden sei. Damit aber hat sich die Klägerin in keiner Weise mit den dezidierten Untersuchungen, Berechnungen und Angaben des Beklagten auseinandergesetzt. Insbesondere hat der Fachbeamte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass die Bodendichte auf dem streitbefangenen Grundstück vergleichbar mit derjenigen auf dem Grundstück ist, auf welchem der Feldversuch durchgeführt wurde. Anhaltspunkte, dass diese Angaben unzutreffend wären, dass „insbesondere“ die Kosten eines in-situ-Verfahrens den Verkehrswert nicht oder nur unwesentlich übersteigen würden, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Gegebenheiten die Klägerin die Ausführungen des Fachbeamten in Frage stellt. Die in den Beweisanträgen aufgestellten Behauptungen zu den Kosten der Sanierungsmaßnahmen waren Gegenstand der Ausführungen des Fachbeamten in der mündlichen Verhandlung. Es wäre Sache der Klägerin gewesen darzulegen, warum sich trotz der fachlichen Stellungnahme die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung hätte aufdrängen müssen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn die Klägerin ihre Auffassung lediglich an die Stelle der zuständigen Fachbehörde setzt. Dass die vorhandenen Erkenntnismittel an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Fachbeamten bestehen, sind nicht ersichtlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. März 2019 – 1 A 10059/19.OVG –, n.V.). Angesichts dieser Umstände war den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen nicht weiter nachzugehen. Dies gilt gleichermaßen auch für die Angaben und Berechnungen des angehörten Fachbeamten zu den Kosten des Bodenaustausches, die nachfolgend näher dargestellt werden. 2. Auch ein solcher Bodenaustausch, d.h. die Beseitigung der Kontamination durch ein ex-situ-Verfahren, war vorliegend nicht vorrangig. Der Beklagte hat insoweit zutreffend geltend gemacht, dass ein Austausch des verunreinigten Bodens durch einen der bodenschutzrechtlich in Frage kommenden Störer – also insbesondere durch die Bundesrepublik Deutschland als vormalige Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem es zu dem Ölaustritt kam, oder durch die Klägerin selbst als Eigentümerin des streitgegenständlichen, belasteten Grundstücks – unzumutbar gewesen wäre. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG liegt vor, „wenn die Kosten einer Maßnahme in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen“ (vgl. Dombert in Landmann/Rohmer, UmweltR, 91. Ergänzungslieferung, September 2019, BBodSchG, § 4 Rn. 59). Anders als die Klägerin meint, sind dabei Fallgestaltungen, in denen die Kosten-Nutzen-Abwägung zugunsten von Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen ausfällt, nicht „äußerst selten“. Diese (ältere) Auffassung wurde vom Gesetzgeber selbst relativiert, sodass nach geltendem Recht „[v]on der zuständigen Behörde (…) im Einzelfall stets zu prüfen und gesondert festzustellen [ist], ob und inwieweit der Schadstoffbeseitigung tatsächlich der Vorrang zu geben ist. Die in der Praxis vielfach anzutreffende Betonung von Dekontaminationsmaßnahmen ist vor dem Hintergrund der Neuregelung in § 4 Abs. 3 S. 3 und S. 4 besonders zu begründen“ (Dombert in Landmann/Rohmer, UmweltR, 91. Ergänzungslieferung, September 2019, BBodSchG, § 4 Rn. 59). Kriterien für die Abwägung von Kosten und Nutzen können objektiver wie subjektiver Natur sein und beinhalten z.B.: „In Relation zum zu erwartenden Sanierungserfolg unverhältnismäßig hohe Kosten, beschränkte Leistungsfähigkeit des Verantwortlichen, stark eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks nach durchgeführter Sanierung, ungewisser Sanierungserfolg. Ebenfalls zu beachten ist die Art des Verantwortlichen: Dem Verhaltensverantwortlichen werden oftmals einschneidendere Maßnahmen zuzumuten sein als dem Zustandsverantwortlichen“ (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, 53. Edition, Stand: 1. Januar 2020, BBodSchG, § 4 Rn. 62). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Annahme der Unzumutbarkeit von Sanierungsmaßnahmen im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Gericht ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Kriterien davon überzeugt, dass die Abwägung der Kosten und Nutzen der Sanierung die Annahme einer Unzumutbarkeit von Sanierungsmaßnahmen trägt. Die Kosten der Sanierung durch einen Bodenaustausch wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts zutreffend auf ca. 240.000 € - 250.000 € beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus den eigentlichen Dekontaminationsarbeiten, den Kosten von Verbaumaßnahmen und den Kosten der Wiederherstellung des Parkplatzes zusammen. Zunächst würde der Bodenaustausch unter Idealbedingungen, d.h. ohne angrenzende Bebauung oder Straßengrundstücke, Kosten von ca. 175.000 € verursachen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Berechnungen, welche in einer Kostenaufstellung Eingang in das Verfahren gefunden haben, sind nicht zu beanstanden. Der sachlich versierte Mitarbeiter der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz hat diese Berechnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter substantiieren und detailliert erklären können. Auf Grundlage der durchgeführten Bodenuntersuchungen sei davon ausgegangen worden, dass nur eine vergleichsweise kleine Fläche von ca. 170qm auf einer Tiefe von ca. 6,5m von der Belastung betroffen sei. Um diese Tiefe zu erreichen, müsse eine trichterförmige Abgrabung vorgenommen und beträchtliche Erdmengen ausgegraben werden. Sodann müsste die kontaminierte Erde entsorgt werden, wofür bei 1.500 t von Erde und bei einem Einheitspreis von 45 € pro Tonne insgesamt Kosten von 67.500 € anfallen würden. Hinzu kämen Kosten von 25.000 € für das Abpumpen und Entsorgen von 250 Kubikmetern bei Kosten von 100 € pro Kubikmeter für kontaminiertes Grundwasser. Die angegebenen Entsorgungskosten basieren auf Angaben des Dipl. Ing. M., der im Jahr 2010 für den Beklagten Kostenaufstellungen für die Altlastensanierungen auf dem Gebiet der ehemaligen Französischen Schule aufgestellt hat und dort die Kosten für die Entsorgung mit 45 € pro Tonne angegeben hat. Für die Kosten für das Abpumpen und Entsorgen des Grundwassers werden übereinstimmend 100 € pro Kubikmeter angegeben. Dass diese Kosten unzutreffend wären, wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Dass die Kosten der Entsorgung der Erde pro Tonne und nicht pro Kubikmeter angegeben wurden, ändert am Ergebnis der Berechnung insoweit nichts. Durch die vorhandene Bebauung und öffentliche Straßen auf den Nachbargrundstücken wäre im vorliegenden Fall eine geböschte Baugrube indes nicht möglich. Vielmehr, auch dies wurde vom Fachbeamten ausführlich und detailliert beschrieben, müsste eine senkrechte Abgrabung mittels eines sog. „Berliner Verbaus“ erfolgen, bei welchem zusätzliche Kosten in Höhe von 40.000 € anfallen würden. Diese Kosten wurden auf Grundlage eines Leistungsbuches aus dem Jahr 2004/2005 ermittelt, in welchem Erfahrungswerte und Preise von Dekontaminationsmaßnahmen gesammelt sind, und sodann für die tatsächlichen Begebenheiten des vorliegenden Unterfangens umgerechnet. Abermals wurden die nachvollziehbaren Ausführungen des Fachbeamten nicht substantiiert bestritten. Insbesondere wurde bei der Berechnung auch berücksichtigt, dass im Falle einer senkrechten Abgrabung weniger Erdmassen entfernt werden müssten und die Kosten der eigentlichen Aushubmaßnahmen entsprechend geringer wären. Der Fachbeamte hat diesbezüglich angegeben, dies bei seiner Berechnung berücksichtigt zu haben und sodann Kosten von ca. 215.000 € errechnet zu haben. Zuletzt müsste der Parkplatz der Klägerin nach Durchführung der Abgrabungen wiederhergestellt werden, was zu der endgültigen Gesamtschätzung von Kosten in Höhe von 240.000 € - 250.000 € führt. Diesen Kosten ist wertend sodann der Nutzen der Sanierungsmaßnahme gegenüberzustellen. Auch wenn man der Auffassung der Klägerin folgt und für diesen Nutzen den Verkehrswert des sanierten Grundstückes ansetzt, übersteigen die Kosten der Sanierung den Nutzen in unzumutbarer Weise: Der Bodenrichtwert des streitbefangenen Grundstücks nach Beseitigung der Verunreinigung beträgt nach Berechnung des Beklagten bei einer Grundstücksgröße von 777 qm und einem Bodenrichtwert von 150 €/qm ca. 117.000 €. Ausweislich der öffentlich einsehbaren Daten zu den Bodenrichtwerten (geoportal.rlp.de) liegt der Bodenrichtwert bei 170 €/qm, was zu einem Grundstückswert von ca. 132.000 € führen würde. Damit liegen die Sanierungskosten im Verhältnis zu dem Wert des Grundstückes je nach Bodenrichtwert bei ca. 185 - 210 %. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 –, NJW 2000, 2573), begründet dies eine Unzumutbarkeit von Sanierungsmaßnahmen. Dabei führt die Klägerin zwar zutreffend aus, dass in Ausnahmefällen, etwa bei Handlungsstörern, auch eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert hinaus zulässig sein kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes gerade nicht vor. Ganz im Gegenteil ist es hier die Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin selbst, die – davon ausgehend, dass nicht sie zur Beseitigung zur Verantwortung gezogen würde (hierzu nachfolgend) – sich gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit wendet. Das Gericht ist im Ergebnis davon überzeugt, dass die Schätzungen des Beklagten zumindest insoweit zutreffend sind, als die Kosten eines Bodenaustausches den Grundstückswert des unbelasteten Grundstücks in erheblichem Umfang übersteigen. Aus alledem folgt bereits, dass der Rückgriff auf Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen aus Gründen der Unzumutbarkeit einer Dekontamination rechtmäßig war. Anders als die Klägerin meint, steht dem auch nicht entgegen, dass die – von der Klägerin als Zustandsstörerin bezeichnete – Bundesrepublik Deutschland als weitere denkbare Verantwortliche für eine Beseitigung unbeschränkt leistungsfähig ist. Gründe, aus denen eine Kosten-Nutzen-Abwägung immer zu Lasten der öffentlichen Hand ausfallen müsste, weil diese nicht insolvenzfähig ist, sind nicht ersichtlich. Schon aufgrund der gebotenen Berücksichtigung des Gemeinwohls im Rahmen der Verwendung öffentlicher Mittel sind vielmehr auch insoweit außer Verhältnis zum erstrebten Nutzen stehende Ausgaben zu vermeiden. Unabhängig davon stehen nach Auffassung des Gerichts zur Einschätzung einer Unzumutbarkeit die Kosten der Sanierungsmaßnahmen nicht zwangsläufig dem Verkehrswert des Grundstücks gegenüber, sondern vielmehr dem Nutzen eines Sanierungserfolges, der differenziert und einzelfallbezogen zu betrachten ist. Der Sanierungserfolg bemisst sich am gesetzlichen Ziel von Sanierungsmaßnahmen, dass nämlich „so zu sanieren [ist], dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen“, § 4 Abs. 3 S. 1 aE BBodSchG. Insoweit sind aber auch die wirtschaftlichen Folgen der Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu berücksichtigen, wenn letztere Maßnahmen gleichermaßen geeignet sind, den Sanierungserfolg zu erreichen. Allenfalls wenn ohne die Sanierungsmaßnahme der Sanierungserfolg schlechterdings nicht zu erreichen ist, kann für die Frage der Zumutbarkeit der Maßnahme hinsichtlich des „Nutzens“ einzig auf den Verkehrswert des Grundstücks abgestellt werden, da das Grundstück dann in jedem Fall saniert werden muss und die Grenze der Zumutbarkeit in der Regel durch den Verkehrswert beschränkt wird (hierzu bereits oben). Setzte man jedoch den Nutzen der Sanierungsmaßnahme stets und ohne Rücksicht auf den Sanierungserfolg mit dem Wert des sanierten Grundstückes gleich, so gelangte man zu dem widrigen Ergebnis, dass eine geringfügige Belastung, deren Gefahren mit Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen unzweifelhaft und ohne großen Aufwand gebannt werden könnten, gleichwohl stets eine Dekontaminationspflicht begründen würde, selbst wenn die Kosten annähernd den Verkehrswert des Grundstückes erreichen. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, es sei „der Wert des Grundstücks nach der Sanierung im Verhältnis zu den Kosten der Sanierung“ zu veranschlagen und hierfür auf Kommentarliteratur verweist, ist in der entsprechenden Fundstelle (auch in Vorauflagen) eine entsprechende Aussage nicht enthalten. In der von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung waren Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nicht angeordnet worden, da sie – soweit ersichtlich – bereits aus tatsächlichen Umständen nicht in Frage kamen. Nach dieser Maßgabe können dabei die von den Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, die eine Gefahr für den Einzelnen und die Allgemeinheit dauerhaft ausschließen, ausgehenden Wertminderungen des Grundstücks der Klägerin als Nutzen der Sanierungsmaßnahme angeführt werden. Auf die konkrete Höhe der Verminderung des Grundstückswert kommt es dabei nicht entscheidend an, da diese – das zeigen schon die bereits angesprochenen anderweitigen Veräußerungen von Grundstücken mit gleichlautenden Beschränkungen – jedenfalls nicht dazu führt, dass das Grundstück wertlos ist. Das Gericht geht demgegenüber davon aus, dass allenfalls eine mäßige Reduktion des Grundstückswertes vorliegt, die in keinem Verhältnis zu den Sanierungskosten in Höhe von ca. 175.000 € steht. Auch auf Grundlage dieser wertenden Abwägungen war somit eine Unzumutbarkeit der (gesetzlich vorrangigen) Sanierungsmaßnahmen anzunehmen. Zuletzt begegnen die hier streitgegenständlichen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen keinen Bedenken hinsichtlich ihrer – schon nach § 10 Abs. 1 S. 3 BBodSchG gesondert zu berücksichtigen – Verhältnismäßigkeit. Die Nutzung des Grundstücks bleibt der Klägerin weiter möglich. Auch eine künftige Veräußerung oder Verwendung des Grundstücks als Bauland für eine Wohnnutzung bleibt möglich. Dabei ist es zwar zutreffend, dass ein etwaiger Verkehrswert des Grundstücks durch das Verbot von Erdwärmesonden und die Verpflichtung zur Abdichtung etwaiger Kellerräume gemindert sein dürfte. In Anbetracht der anderweitig zu befürchtenden gesundheitlichen Auswirkungen stellen diese Beeinträchtigungen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts indes nur einen geringfügigen Nachteil für die Klägerin dar. Dass eine Verwendung/Veräußerung des Grundstücks weiterhin möglich bleibt, zeigt sich überdies schon darin, dass die – stärker – belasteten Nachbargrundstücke (ehemalige Französische Schule) trotz der Kontaminierung veräußert werden konnten. In diesem Zusammenhang ist zudem auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin verkennt, dass eine vorrangige Inanspruchnahme der Bundesrepublik vorliegend keineswegs zwingend wäre, sondern sie – die Klägerin – selbst aufgrund ihrer Eigentümerstellung gleichermaßen als Zustandsstörerin anzusehen ist und gegebenenfalls für die Beseitigung in Anspruch genommen werden könnte. Aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergibt sich nicht, dass die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf den räumlichen Bereich des jeweiligen Grundstücks zu beschränken wäre. Vielmehr umfasst der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ausdrücklich die Verpflichtung sowohl des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung als auch des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, „den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern“ zu sanieren (vgl.: VG Ansbach, Urteil vom 20. April 2016 – AN 9 K 15.02552 – in juris). Auch ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dem Grundstückseigentümer ergibt sich nicht. Maßgeblich für die Frage, ob vorliegend auch oder nur die Klägerin für eine etwaige Sanierung in Anspruch genommen werden könnte, wären vielmehr Verhältnismäßigkeitserwägungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2010 – 8 A 10162/10 – in juris), die an dieser Stelle nicht zu erörtern sind. Die Anordnung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen war folglich rechtmäßig und die Klage entsprechend abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1, S. 2 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen. Sie ist Eigentümerin des Flurstück ... in der Gemarkung W., Flur .... Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt W., wird gegenwärtig als Parkplatz genutzt und grenzt im Südosten und -westen an Straßengrundstücke und im Nordosten und -westen an eine Wohnbebauung. Südlich des Grundstücks liegt das Gelände der ehemaligen Französischen Schule (Flurstück ..., Gemarkung W., Flur ...), auf dem im Jahr 1980 ein Heizölschaden festgestellt wurde, durch den es zu Bodenbelastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und Leichtflüchtigen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (LAKW) kam. Auch das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin wurde durch den Ölaustritt und die Ausbreitung über das Grundwasser kontaminiert. Auf dem Grundstück der ehemaligen Französischen Schule wurden durch die Bundesfinanzverwaltung als Eigentümerin Untersuchungen und Dekontaminationsmaßnahmen durchgeführt. Zur Unterbindung einer möglichen Ausgasung in Räume und damit einhergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen – so wurde in der Abschlussdokumentation der Dekontaminierungsmaßnahmen ausgeführt – sei der Schutz von unterkellerten Gebäuden durch geeignete Maßnahmen gegen drückendes Wasser und aufsteigende Feuchte sowie der Verzicht auf Erdwärmesonden erforderlich. Darüber hinaus seien in größeren Tiefen sowie in Randbereichen an bzw. in den Straßen „Im T.“ und „Auf‘m G.“ Restbelastungen mit Gehalten an MKW und LAKW im Untergrund verblieben, die mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht beseitigt werden konnten. In dem für den Bereich der Französischen Schule später erlassenen Bebauungsplan wurden aus diesem Grund entsprechende Auflagen (Verbot von vertikalen Erdwärmesonden, Pflicht zur Abdichtung etwaiger Keller) für die Wohnbebauung aufgenommen. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurde in den Tiefen zwischen 3,30 m und 6,50 m eine LAKW-Belastung zwischen 2,4 mg/kg und 15,3 mg/kg festgestellt. Der Beklagte stufte daraufhin durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord als oberer Bodenschutzbehörde die Fläche des Grundstücks nach landes- und bundesbodenschutzrechtlichen Bestimmungen als schädliche Bodenveränderungen ein und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2018 mit. Zugleich wurde der Klägerin angezeigt, dass eine Anordnung von – den Empfehlungen der Abschlussdokumentation folgenden – Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (Verbot von Erdwärmesonden, Pflicht zur Abdichtung etwaiger Keller) beabsichtigt sei. Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 11. Juli 2018, dass sie eine weitergehende Sanierung ihres Grundstücks mit vollständiger Behebung der Verunreinigung auf Kosten des Verursachers bzw. dessen Rechtsnachfolgers verlange. Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 ordnete der Beklagte für das streitgegenständliche Grundstück die folgenden Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen an: 1. Die Errichtung vertikaler Erdwärmesonden in dem kontaminierten Bereich ist verboten. 2. Kellerräume dürfen nur dann errichtet werden, wenn diese durch bauliche Maßnahmen gegen den Zutritt leicht flüchtiger Schadstoffe, wie z.B. Toluol oder Xylole, über die Bodenluft abgedichtet werden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen mit dem drohenden Wertverlust für ihr Grundstück, insbesondere mit Blick auf eine mögliche Bebauung oder Weiterveräußerung. Eine Besprechung zwischen den Beteiligten am 8. Mai 2019 blieb ohne Ergebnis. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2019 – zugestellt am 8. August 2019 – von dem Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Die Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen seien rechtmäßig. Die Bodenverunreinigungen mit Schadstoffen seien geeignet, Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu verursachen, sodass Schutzmaßnahmen zu treffen gewesen seien. Die von der Klägerin geforderten Dekontaminationsmaßnahmen seien aus Kostengründen unzumutbar, sodass als nachrangige Schutzmaßnahme die Anordnung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zulässig gewesen sei. Ein Bodenaustausch hätte in einer Tiefe zwischen 3,30 m bis 6,50 m durchgeführt werden müssen, was zu beträchtlichen Kosten geführt hätte. Das Verbot vertikaler Erdwärmesonden und die Pflicht zur Kellerabdichtung stelle auch keine unangemessene Belastung dar. Insbesondere würden Wohngebäude häufig auch ohne Kellerräume errichtet. Zudem zeige die zwischenzeitliche Veräußerung der Grundstücke der ehemaligen Französischen Schule, dass eine Vermarktung der Grundstücke ohne weiteres möglich sei. Selbst wenn ein geringerer Kaufpreis erzielt werden könne, sei dies zumutbar. Die Klägerin hat am 9. September 2019 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Anordnung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nicht rechtmäßig gewesen sei, da zuvor Sanierungsmaßnahmen hätten unternommen werden müssen. Diese seien nach der gesetzlichen Regelung vorrangig und vorliegend insbesondere auch nicht unzumutbar. Es komme neben einem denkbaren Bodenaustausch (ex-situ-Verfahren) auch eine Bodenbehandlung (in-situ-Verfahren) in Betracht. Eine Unzumutbarkeit läge demgegenüber nur vor, wenn die Kosten der jeweiligen Maßnahme in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beklagte habe insoweit weder die Kosten der Sanierungsmaßnahmen noch den Verkehrswert des klägerischen Grundstücks ermittelt, sodass das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Kosten würden den Verkehrswert tatsächlich jedenfalls nicht überschreiten. Darüber hinaus habe im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen, dass die Leistungsverantwortliche hier die Bundesrepublik sei, die nahezu unbeschränkt leistungsfähig sei. Stattdessen sei ermessensfehlerhaft die Klägerin als Nichtstörerin in Anspruch genommen worden. Zudem habe auch berücksichtigt werden müssen, dass das Grundstück in einem Wohngebiet liege, sodass die Grenzen des zumutbaren Sanierungsaufwandes höher anzusiedeln seien. Die von dem Beklagten aufgeführten Kosten eines ex-situ-Verfahrens seien unzutreffend und würden den Verkehrswert des Grundstücks nicht überschreiten. Jedenfalls hätte der Zumutbarkeit dadurch Rechnung getragen werden können, dass die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung habe verbunden werden können. Sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Anordnung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen sei. Eine Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung durch ein in-situ-Verfahren sei nicht möglich gewesen. Ein Feldversuch habe gezeigt, dass aufgrund der geringen Durchlässigkeit des Untergrunds im streitgegenständlichen Bereich und der damit einhergehenden geringen Reichweite etwaiger Sanierungsmaßnahmen, ein Sanierungserfolg nicht habe erzielt werden können. Der Bodenaustausch im Rahmen eines ex-situ-Verfahrens hätte zu enormen Kosten geführt: Abseits einer Bebauung würden diese Kosten ca. 180.000 € betragen, im Falle einer – wie hier – vorhandenen Nachbarbebauung und unter Berücksichtigung der notwendigen Wiederherstellung des Parkplatzes würden die Kosten vermutlich bei ca. 240.000 € – 250.000 € liegen. Der Grundstückswert liege – basierend auf einer Fläche von 777qm und 150 €/qm Bodenrichtwert – bei ca. 120.000 €, werde durch die Sanierungsmaßnahmen also deutlich überschritten. Wirtschaftlichkeitserwägungen müssten schließlich auch zugunsten der Bundesrepublik als Schuldnerin Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge in Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll Bezug genommen.