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Urteil

9 K 3913/19.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:0304.9K3913.19.TR.00
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Leitsätze
1. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG setzt den legalen Betrieb einer Anlage voraus. Die unerlaubte Fortführung eines Anlagenbetriebs ist daher einem Nichtbetreiben der genehmigten Anlage gleichzusetzen.(Rn.65) 2. Der Umfang des genehmigten Betriebes ergibt sich dabei in erster Linie aus dem Genehmigungsbescheid selbst, ggfs. erläutert durch herangezogene Unterlagen.(Rn.65)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG setzt den legalen Betrieb einer Anlage voraus. Die unerlaubte Fortführung eines Anlagenbetriebs ist daher einem Nichtbetreiben der genehmigten Anlage gleichzusetzen.(Rn.65) 2. Der Umfang des genehmigten Betriebes ergibt sich dabei in erster Linie aus dem Genehmigungsbescheid selbst, ggfs. erläutert durch herangezogene Unterlagen.(Rn.65) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. A) Die in Ziffer A. I. des Bescheids angeordnete Stilllegung der Anlage findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. § 20 Abs. 2 BImSchG knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. Januar 1992 – 7 C 22.91 – juris) und setzt deshalb voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Dies ist vorliegend der Fall (dazu I.). Der Beklagte hat ferner das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (dazu II.). I. 1. Die Anlage der Klägerin bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Der Anlagenbegriff umfasst nach der Legaldefinition des § 3 Absatz 5 Nummer 3 BImSchG u. a. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf § 4 Absatz 1 Satz 3 BImSchG gestützten Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit - wie vorliegend - den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine solche Anlage. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten zwar streitig, ob die streitgegenständliche Anlage – wie vom Beklagten vorgetragen – Ziffer 8.14.3.2 oder – nach Ansicht der Klägerin – Ziffer 8.11.2.4. des Anhang 1 zur 4. BImSchV zuzuordnen ist. Zwar spricht aus Sicht des Gerichts einiges dafür, dass die Anlage der Klägerin der Ziffer 8.11.2.4 zuzuordnen wäre, nachdem auf dem Gelände der Klägerin durch die Entwässerung der Schlämme auch eine Behandlung derselben vorgenommen wird. Dies kann letztlich jedoch offen bleiben, da der Betrieb der Anlage in beiden Fällen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussetzt. 2. Diese wird vorliegend (zunächst) durch den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung T vom 9. Dezember 1975 ersetzt, § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen vom 7. Juni 1972 (im Folgenden: AbfG a.F.). Die nach dem AbfG a.F. beschlossene Planfeststellung gilt dabei als Genehmigung nach dem BImSchG fort, § 67 Abs. 7 BImSchG. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 1975 nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Ein besonders schwerwiegender Fehler setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler diesen schlechterdings unerträglich, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, 8 C 1/96, NVwZ 1998, 1061). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist damit nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985, 8 C 107/83, NJW 1985, 2658). Für die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ist es überdies nicht ausreichend, dass dieser an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Der Fehler muss auch offensichtlich sein. Die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes muss daher für einen unvoreingenommenen verständigen Beobachter ohne Weiteres erkennbar sein (OVG Bautzen, Urteil vom 30. April 2002, 5 B 107/01, ZMR 2003, 616). Es darf nach Lage der Dinge für einen solchen Durchschnittsbetrachter nicht die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Bescheid doch rechtmäßig sein könnte. Eine Parallelwertung in der Laiensphäre ist hierfür ausreichend. Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben sein“ (BeckOK VwVfG/Schemmer, 46. Ed. 1.1.2020, VwVfG § 44 Rn. 17). a) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen offensichtlicher Unbestimmtheit nichtig. Unter den oben geschilderten Voraussetzungen ist ein unbestimmter VA in der Regel (nur) materiell rechtswidrig und anfechtbar (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 40). Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn er völlig unverständlich und undurchführbar ist, nicht aber, wenn er durch entsprechende nachträgliche Ergänzungen, etwa auch im Widerspruchsbescheid oder auch noch im Verwaltungsprozess geheilt werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 1989, 12 B 86/89, NVwZ 1990, 399). Dies vorausgeschickt kann zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Falle nicht von einer Nichtigkeit des die streitgegenständlichen Anlage betreffenden Planfeststellungsbeschlusses ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss zunächst, dass der Klägerin gestattet ist, die unter III. 2. des Planfeststellungsbeschlusses näher bezeichneten (bzw. durch Änderungsbescheid später modifizierten) Abfälle zeitweilig zu lagern, um diese nach hinreichender Eindickung auf der Zentraldeponie des Landkreises zu entsorgen. Dies ist ausweislich Ziff. III. 1 des Planfeststellungsbeschlusses dann der Fall, wenn die übrig gebliebenen pastös-schlammigen bzw. stichfesten Rückstände auf einer Abfalldeponie ablagerungsfähig sind. Zuzugestehen ist dem Beklagten insoweit, dass im Planfeststellungsbeschluss selbst keine Höchstfrist für die (Zwischen-) Lagerdauer vorgesehen ist. Dies führt zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht dazu, dass dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben“ wäre. Insbesondere ist es aus Sicht eines „Durchschnittsbetrachters“ nicht ausgeschlossen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Bescheid doch rechtmäßig sein könnte. Soweit aus Sicht des Beklagten nicht hinreichend deutlich würde, welche Art Lagerung oder Behandlung genehmigt worden ist, insbesondere welcher Lagerungszeitraum genehmigt worden ist, wäre es der Beklagten jederzeit möglich (gewesen), durch Modifizierungen des Planfeststellungsbeschlusses oder nachträgliche Anordnungen etwa gem. § 17 BImSchG eine Lagerhöchstdauer oder vergleichbare Höchstfristen festzusetzen. Dies ist jedoch bislang nicht geschehen. Dass dem Beklagten diese Möglichkeit auch bekannt war, zeigt sich bereits daran, dass der Planfeststellungsbeschluss in den folgenden Jahrzenten durch Änderungsbescheide und nachträgliche Anordnungen modifiziert und ergänzt wurde, so dass auch insoweit eine Konkretisierung der Pflichten hinsichtlich des Betriebs der Anlage erfolgte. Damit kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 1975 „offensichtlich“ an einem schwerwiegenden Fehler leidet. Durch eine etwaige Unbestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses werden die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen nicht in so erheblichem Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Dies wird im Falle des Beklagten auch bereits dadurch deutlich, dass dieser die streitgegenständliche Anlage über mehr als 40 Jahre nicht nur passiv geduldet, sondern deren konkreten Betrieb durch nachträgliche Änderungen weiter begleitet und ausgestaltet hat. b) Auch der Einwand des Beklagten, wonach der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 1975 unwirksam sei, da er in seiner letztlichen Fassung nie zur Genehmigung gestellt worden sei, verfängt nicht. Nichtigkeit wird zwar teilweise angenommen, wenn Genehmigungen bei gänzlich fehlendem Antrag erteilt worden sind (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 44, Rn. 108; a. A. für § 10 BImSchG Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 25 (rechtswidrig, aber nicht notwendig nichtig). Vorliegend befindet sich der der streitgegenständlichen Anlage zugrunde liegende Antrag zwar – soweit ersichtlich – mittlerweile nicht mehr bei den Akten. Indes ist insoweit unstreitig, dass ein solcher vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegen hat. Konkretisiert wurde dieser durch den beigefügten Erläuterungsbericht. Dieser wurde durch Grüneintragungen des Wasserwirtschaftsamtes zwar modifiziert, von einem gänzlich fehlenden Antrag kann jedoch ersichtlich keine Rede sein. Der Beklagte vermag in diesem Zusammenhang auch nicht mit seiner Ansicht durchzudringen, dass es im Hinblick auf die im Erläuterungsbericht vorgenommenen Grüneintragungen an einem Antrag mangele. Bei derartigen Eintragungen handelt es sich um im Verwaltungsverfahren übliche Modifikationen des Antrags (vgl. Jeromin, LBauO-RP, § 70, Rn. 95). Die Ansicht des Beklagten, wonach diese über das zulässige Maß hinausgehen, teilt die Kammer nicht. 3. Die mithin vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist jedoch gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (spätestens) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erloschen, weil die genehmigte Entwässerungsteichanlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr – im von der Genehmigung gedeckten Umfang – betrieben worden ist. Grundsätzlich wird eine Anlage i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt worden sind; mithin verhindert auch ein in der Leistung geminderter Betrieb von Teilanlagen das Erlöschen der Genehmigung. Vorliegend hat die Klägerin zwar regelmäßig Schlämme auf die streitgegenständliche Anlage eingebracht. Ein Weiterbetrieb erfordert jedoch Handlungen, die ein weiteres Gebrauchmachen von der Genehmigung darstellen; dementsprechend vermögen Betriebshandlungen, die nicht dem genehmigten Betriebszweck dienen, die Rechtsfolge des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Erlöschen der Genehmigung) nicht auszuschließen: Eine unerlaubte Fortführung des Anlagenbetriebs ist daher einem Nichtbetreiben der genehmigten Anlage gleichzusetzen (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2018, 8 A 10287/18.OVG m.w.N.), da § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einen legalen Betrieb voraussetzt (vgl. Landmann/Romer/Hansmann/Ohms, Umweltrecht, Band III, § 18 BImSchG, Rn. 26 m.w.N.). Der Umfang des genehmigten Betriebes ergibt sich dabei in erster Linie aus dem Genehmigungsbescheid (hier: Planfeststellungsbeschluss) selbst, ggf. erläutert durch herangezogene Unterlagen (vgl. auch Berkemann, ZUR 2019, 579 ff.). Dies vorausgeschickt hat die Klägerin die streitgegenständliche Anlage über einen Zeitraum von (mindestens) drei Jahren über den durch die Genehmigung gedeckten Umfang (dazu a)) hinaus betrieben (dazu b)). a) Von der Genehmigung gedeckt ist lediglich die Lagerung von Schlämmen in den fünf im Erläuterungsbericht bezeichneten Entwässerungsbecken über einen Zeitraum von (jeweils) höchstens zwei Jahren. Welchen Regelungsgehalt der vorliegende Planfeststellungsbeschluss samt der in Bezug genommenen Anlagen hat, welche Art des Umgangs mit den streitgegenständlichen Abfällen also vorliegend genehmigt worden ist, ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelten Regeln zu ermitteln. Dabei ist der objektiv erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 04. Dezember 2008 – 2 B 60/08 –, Rn. 2, juris). Dies vorausgeschickt ist zunächst festzustellen, dass im (vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen) Erläuterungsbericht ein Nutzvolumen der Anlage von insgesamt 2.512 m³ genannt wird, wobei täglich 3-5 m³ Abfälle zugeführt werden sollten. Um eine regelmäßige Zufuhr zu ermöglichen, ist es folglich erforderlich, dass die gelagerten Schlämme nicht unbefristet in den Becken verbleiben, sondern regelmäßig abtransportiert werden, da anderenfalls das genehmigte Nutzvolumen erreicht würde und keine neue Einlagerung erfolgen kann. So würde bei einer täglichen Zufuhr der genehmigten 5 m³ (bei 250 jährlichen Arbeitstagen) ohne Abfuhr der getrockneten Schlämme bereits nach zwei Jahren das insgesamt genehmigte Volumen erreicht. Daneben ist zu sehen, dass im Erläuterungsbericht der zunächst vorhandene Begriff der „Deponie“ durch Grüneintragungen konsequent gestrichen und durch den Begriff „Behandlungsanlage“ ersetzt worden ist. Auch dadurch wird deutlich, dass eine langfristige oder gar dauerhafte Lagerung der abgelagerten Schlämme nicht genehmigt werden sollte. Vielmehr durfte die Klägerin bei verständiger Würdigung nur von einer vorübergehenden Lagerung ausgehen. Dies zeigt auch die Formulierung auf Seite 3 des Erläuterungsberichts: „Es darf nur eine zeitweilige Lagerung der Schlämme usw. stattfinden“. Wie lange diese im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene „zeitweilige“ Lagerung im Höchstfall dauern darf, wurde in diesem Beschluss zwar nicht konkret benannt. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Deponie“ gestrichen worden ist, ist jedoch ersichtlich, dass eine langfristige Lagerung, vergleichbar einer Deponie, nicht gestattet werden sollte. Wenngleich zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses die Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. Nr. L 182 S.1, im Folgenden: Abfalldeponierichtlinie) noch nicht in Kraft war und im LAbfG a.F. eine Definition des Begriffes Deponie nicht vorgenommen wurde, kann die Abfalldeponierichtlinie gleichwohl vorliegend als Indiz für den damals intendierten Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses herangezogen werden. Art. 2 lit. g) dieser Richtlinie definiert eine Deponie als „Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche […] für die Ablagerung von Abfällen [im Falle einer] auf Dauer angelegten (d. h. für länger als ein Jahr eingerichteten) Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfall genutzt wird“. Sicherlich kann der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 1975 vor diesem Hintergrund insoweit nicht taggenau dahingehend ausgelegt werden, dass die Schlämme nur für höchstens ein Jahr hätten gelagert werden dürfen. Eine signifikant über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung war jedoch ersichtlich nicht gemeint und sollte aus Sicht eines objektiven Empfängers folglich auch nicht genehmigt werden. Unter Berücksichtigung des genehmigten Nutzvolumens hätte die jeweilige Lagerung der angelieferten Schlämme zur Überzeugung der Kammer vielmehr spätestens nach zwei Jahren beendet und die (dann noch übrig gebliebenen) Abfälle in eine Deponie verbracht oder anderweitig abgefahren werden müssen. Entgegen der klägerischen Ansicht kann auch aus dem im Erläuterungsbericht auf Seite 3 festgehaltenen Satz „Nach hinreichender Eindickung sind die Schlämme auf der Zentraldeponie des Landkreises zu deponieren“ nicht die Zulässigkeit einer noch längeren (oder gar unbefristeten) Lagerung hergeleitet werden. Denn durch diesen Satz sollte lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass keine präzise Angabe getroffen werden konnte, wie lange die Abfallschlämme in der streitgegenständlichen Anlage verbleiben dürfen. Die Zulässigkeit einer dauerhaften (Ab-) Lagerung wird dadurch – auch im Hinblick auf das genehmigte Nutzvolumen (s.o.) – nicht begründet. b) Die (nur) insoweit genehmigte Anlage wurde von der Klägerin für (mehr als) drei Jahre nicht ordnungsgemäß betrieben. Vielmehr betrieb die Klägerin die Anlage (spätestens ab dem Jahr 2013) in wesentlichen Teilen über die Genehmigung hinaus, so dass sie eine Änderungsgenehmigung gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG hätte einholen müssen. aa) Die Klägerin hat die (genehmigte) Betriebsweise der Anlage bereits durch die Inbetriebnahme von (zuletzt) drei Haufwerken geändert. Zwar waren diese zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits entfernt. Bereits im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 27. März 2019 (dort Bl. 3/4) ließ die Klägerin jedoch vortragen, dass die angelieferten Schlämme zunächst in den Becken gelagert und nach einer individuellen Verweildauer je nach Abtrocknung und Restfeuchte auf Haufwerken unmittelbar östlich dieser Becken zur weiteren Entwässerung aufgehaldet werden. Dieses zweistufige Verfahren sei von Anfang vorgesehen gewesen. Auch der Geschäftsführer der Klägerin schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass die Schlämme „schon immer“ nach einer ersten Trocknungsphase auf Haufen neben den eigentlichen Becken zur weiteren Trocknung abgelegt wurden. Dies wird auch bei einem Blick in die vorliegenden Verwaltungsakten bestätigt (vgl. etwa Schreiben der Klägerin an die Bezirksregierung T vom 6. Mai 1993, Bl. 350/351 der Verwaltungsakte). Die Haufwerke bestanden folglich nicht nur zum Zeitpunkt der von dem Beklagten vorgenommenen Ortsbesichtigungen, sondern waren bereits in den Jahren bzw. Jahrzehnten zuvor wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Abfallbeseitigungsanlage der Klägerin. Sie waren jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und folglich auch nicht von diesem gedeckt. Der Umfang der Haufwerke kann dabei auch nicht als unwesentlich angesehen werden. So wiesen diese etwa ausweislich des Berichts der Firma * vom 19. Oktober 2018 (Bl. 599 der Verwaltungsakte) zum Zeitpunkt der Begutachtung am 11. Juli 2018 ein Volumen von 2.440 m³ auf, womit bereits allein das Volumen der ungenehmigten Haufwerke nahezu dem genehmigten Volumen der (ebenfalls befüllten) fünf Entwässerungsbecken entsprach. Bereits durch die Inbetriebnahme der Haufwerke wurde folglich die streitgegenständliche Anlage ohne die erforderliche (Änderungs-)Genehmigung wesentlich erweitert. bb) Daneben hat die Klägerin die streitgegenständliche Anlage auch durch die fehlenden Abfuhren der Schlämme über die Genehmigung hinaus betrieben. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Mengenmeldungen (Bl. 556, 562 und 563 der Verwaltungsakte) wurden in den Jahren 2011, 2013 und 2014 keine Abfälle abtransportiert. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der Firma * vom 19. Oktober 2018 wurden auch in den Jahren 2015-2017 keine Abfälle abgefahren (Bl. 597 der Verwaltungsakte). Auch der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass für die Jahre 2011-2018 keinerlei Abfuhren aus dem streitgegenständlichen Betrieb bekannt sind. Spätestens nach zwei Jahren, also ab dem Jahr 2013, hätte die Klägerin jedoch damit beginnen müssen, zumindest teilweise Abfälle aus den Becken abzufahren und einer Deponierung zuzuführen, um den ursprünglich genehmigten Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten bzw. um weitere Zufuhren überhaupt zu ermöglichen. Auch der Umstand, dass auf einem der Becken mittlerweile ein Birkenwäldchen und Schilf gewachsen sind, zeigt für die Kammer, dass die Klägerin die streitgegenständliche Anlage über das ihr gestattete Maß hinaus betrieben hat. Dieser Bewuchs lässt ebenfalls darauf schließen, dass der diesbezügliche Untergrund über mehrere Jahre nicht abgetragen worden ist. cc) Daraus resultierend wurde die streitgegenständliche Anlage auch im Hinblick auf das genehmigte Nutzvolumen über das genehmigte Maß hinaus betrieben. Nach dem Erläuterungsbericht beträgt das zugelassene Nutzvolumen der Entwässerungsteiche 2.512 m³. Jedoch wurden bei der von der Klägerin veranlassten Beprobung am 11. Juli 2018 durch die Firma * in den beprobten zwei Becken und zwei Haufwerken insgesamt Abfälle mit einem Volumen von 3.220 m³ festgestellt. Insgesamt waren (unter Einbeziehung der übrigen (teilweise) voll befüllten) Becken zu diesem Zeitpunkt rund 6.000 m³ Abfälle auf der Anlage vorhanden (vgl. die – nicht bestrittene – überschlägige Berechnung des Beklagten vom 8. Februar 2019, Bl. 655 d. Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Anlage mindestens in den Jahren 2013 bis 2018 nicht mehr der zugrunde liegenden Genehmigung entsprechend betrieben worden. Aus diesem Grund wurde die Genehmigung in Form des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Dezember 1975 gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG auch ohne einen Verwaltungsakt des Beklagten (spätestens) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unwirksam. Eine gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.11.2.4. bzw. 8.14.3.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV erforderliche neuerliche Genehmigung wurde der Klägerin nicht erteilt. II. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Stilllegungsverfügung rechtsfehlerfrei ausgeübt. 1. Unschädlich ist nach Ansicht der Kammer in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Beklagte weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG herangezogen hat. Denn der Beklagte ging ersichtlich davon aus, dass die durch den Planfeststellungsbeschluss der Klägerin erteilte Genehmigung – wenn auch unter Heranziehung einer falschen Begründung – unwirksam ist, eine Genehmigung für die streitgegenständliche Anlage mithin nicht vorlag. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Ausübung des Ermessens des Beklagten anders ausgefallen wäre, hätte er wie die Kammer festgestellt, dass die Genehmigung für die streitgegenständliche Anlage gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG erloschen ist. 2. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Ein Verstoß gegen die Soll-Bestimmung des § 20 Abs. 2 S.1 BImSchG liegt nicht vor. Das Gesetz räumt durch das Tatbestandsmerkmal „soll“ der vollziehenden Behörde ein sogenanntes intendiertes Ermessen ein. Wegen des hohen Ranges, den das Bundesimmissionsschutzgesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt und wegen der Bedeutung, die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Zieles zukommt, ermächtigt § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG mit dem Soll-Befehl die Behörde dazu, im Regelfall die Stilllegung oder Beseitigung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Darin liegt jedoch zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Betreiberpflichten (vgl. § 5 BImSchG) zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so muss sie prüfen, ob sie von der Stilllegung oder Beseitigung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. September 2013 – 10 S 1725/13 – juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt keine atypische Fallgestaltung vor, in der ein Absehen von der gesetzlichen Regelverpflichtung gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG zur Stilllegung oder Beseitigung einer formell illegal betriebenen Anlage geboten wäre. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage offensichtlich den materiellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Auch hat die Immissionsschutzbehörde (etwa aufgrund des Umstandes, dass sie den Betrieb der streitgegenständlichen Anlage über Jahre nicht beanstandet hat) keinen Vertrauensschutztatbestand dahingehend gesetzt, dass sie von einer Stilllegungs- oder Beseitigungsverfügung Abstand nehmen werde. B) Die unter A. II. angeordnete Räumung der auf dem Gelände vorhandenen Abfälle und die damit verbundene Anordnung der ordnungsgemäßen Entsorgung findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 20 Abs. 2 BImSchG. Dabei ist zunächst auch entgegen des formalen Wortlautes von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG („oder“) eine Beseitigungsanordnung neben der Stilllegungsverfügung möglich (vgl. VG München, Urteil vom 15. Mai 2019 – M 28 K 18.840 –, Rn. 74, juris unter Verweis auf VG Karlsruhe, B.v. 5. Februar 2016 – 9 K 5063/15; Posser in BeckOK, BImSchG, Stand 1. April 2018, § 20 Rn. 30.2). Dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG vorliegen, wurde bereits oben ausgeführt. Wäre demnach die Anordnung der Beseitigung der gesamten Anlage zulässig, so gilt dies erst recht für das im Vergleich dazu mildere Mittel der Anordnung der Räumung und Entsorgung der in der Anlage vorhandenen Abfälle. In Bezug auf die in Ziff. A. II niedergelegte Frist ist festzuhalten, dass diese gegenstandslos geworden ist, nachdem die Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung durch Entscheidung vom 28. Mai 2019 (Bl. 772 der Verwaltungsakte) ausgesetzt worden ist, soweit die Stilllegung und Räumung der fünf Teiche angeordnet wurde und die Haufwerke – insoweit unstrittig – bereits abgefahren worden sind. C) Die in Ziff. A. III geregelten Nachweispflichten sind als Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG zulässig. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Bedenken gegen die im Bescheid in Ziffer A. V.- VII. ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen bestehen schließlich ebenfalls nicht. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 119.571,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG), Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht den Kosten der Entsorgung der zugelassenen Schlämme mit einem Nutzvolumen von 2.512 m³ auf der von der Klägerin genutzten Abfalldeponie Sehlem (vgl. https://www.art-trier.de/cms/anlieferungsgebuehren-1002.html, zuletzt abgerufen am 12. März 2020). Das Gericht geht davon aus, dass die auf dem Gelände der Klägerin befindlichen Schlämme unter die Rubrik „Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einer weiteren Abladekontrolle und Sortierung durch den A.R.T. bedürfen“ fallen. Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit welcher der Klägerin aufgegeben wird, eine von ihr betriebene Entwässerungsteichanlage stillzulegen und die auf dem Gelände lagernden Abfälle zu räumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flur-Nr. *, Flur *, Gemarkung B. im Waldgebiet * eine Entwässerungsteichanlage. In diese werden insbesondere Schlämme aus der Kanalreinigung in fünf Erdbecken eingebracht. Die Schlämme sollen in der Anlage so lange lagern, bis sie hinreichend abgetrocknet sind, so dass eine Verbringung auf dafür zugelassene Deponien erlaubt ist. Am 5. Juli 1973 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim Wasserwirtschaftsamt T die Feststellung einer Abfalldeponie. Geplant wurden fünf Teiche verschiedener Größe mit einer nutzbaren Tiefe von 1-1,50 m. Nachdem im diesbezüglichen Schriftverkehr zunächst von einer „Deponie“ die Rede war (z.B. Schreiben der Kreisverwaltung B an die Bezirksregierung T vom 19. April 1974, Bl. 2 der Verwaltungsakte; Vermerk der Bezirksregierung T an das Wasserwirtschaftsamt T vom 8. Mai 1974 Bl. 6 der Verwaltungsakte; Schreiben des Forstamts B an die Bezirksregierung T vom 24. Januar 1974, Bl.11 der VA und vom 17. Mai 1974, Bl. 7 der Verwaltungsakte), wurde dies vom Wasserwirtschaftsamt T im Erläuterungsbericht zum Antrag per Grüneintragung abgeändert und der Titel von einer Abfalldeponie hin zu einer Abfallbehandlungsanlage modifiziert. Auch im Bericht selbst erfolgte zunächst eine diesbezügliche Änderung (S. 1 des Erläuterungsberichts, Bl. 13 der Ergänzungsakte). Es wurde niedergelegt, dass die Schlämme nur zeitweilig gelagert werden dürfen und nach einer hinreichenden Eindickung auf der Zentraldeponie des Landkreises zu deponieren sind (S. 3 des Erläuterungsberichts, Bl. 15 der Ergänzungsakte). Außerdem ist festgehalten (Bl. 14 der Ergänzungsakte): „Auf der Fläche sollen 5 Teiche verschiedener Größe mit einer nutzbaren Tiefe von 1 - 1,50 m erstellt werden. Die Untergrundverhältnisse sind nicht bekannt. […] Nach beiliegenden Bemessungsgrundlagen haben die Teiche ein Nutzvolumen von 2.512 m³. […] Nach Angabe der Firma werden täglich 3-5 m³ Abfälle in den Teichen gelagert, bei einer monatlichen Arbeitszeit von 20 bis 22 Tagen und einer jährlichen Arbeitszeit von 250 Tagen.“ Mit Datum vom 9. Dezember 1975 erließ die Bezirksregierung T für die Anlage der Klägerin einen Planfeststellungsbeschluss u.a. mit folgendem Inhalt: „I. Der Plan zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage zum Zwecke der Lagerung und Bearbeitung von flüssigen Abfallstoffen auf der im Lageplan näher gekennzeichneten Fläche wird festgestellt. II. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gelten die dem Beschluss als Bestandteil beiliegenden, festgestellten Planunterlagen (Anl.1-5 - 9 Blätter-) unter Berücksichtigung der darin vom Wasserwirtschaftsamt T vorgenommenen Änderungen und Prüfbemerkungen. III. Der Unternehmerin wird aufgegeben: In der Anlage dürfen die zugelassenen, schlammigen Abfallstoffe nur zeitweilig gelagert werden, bis sie – ggfls. durch geeignete Zusätze – soweit eingedickt bzw. repariert sind, dass die pastös-schlammigen bzw. stichfesten Rückstände auf einer Abfalldeponie ablagerungsfähig sind. […]“. Durch Nachtragsbescheide vom 8. September 1993, 2. November 1998, bzw. nachträgliche Anordnung vom 25. Januar 1999 wurde der Planfeststellungsbeschluss ergänzt und modifiziert, u.a. dahingehend, dass Grundwassermessstellen einzurichten und jährliche Grundwasserproben bzw. weitere Mischproben zu entnehmen sind. Außerdem wurde der Positivkatalog der zugelassenen Schlämme und Rückstände angepasst. Im Jahr 2011 wurden insgesamt 966,80 m³, im Jahr 2013 1098,54 m³ und im Jahr 2014 1637,25 m³ Abfälle in die Anlage der Klägerin verbracht. Für die Jahre 2011-2018 sind keine Abtragungen von Abfällen vom Gelände der Klägerin dokumentiert. Anlässlich eines Ortstermins am 15. Mai 2018 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Gelände der Klägerin Abfälle über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht nur zwischengelagert, sondern – dies ist zwischen den Beteiligten allerdings streitig – deponiert worden sind. Es wurde u.a. festgestellt, dass inzwischen ein Birkenwäldchen und Schilf auf den Ablagerungen gewachsen ist. Darauf erging am 11. Februar 2019 die streitgegenständliche Verfügung. Durch Ziff. A. I. der Verfügung wurde die Anlage der Klägerin stillgelegt mit der Konsequenz, dass jede weitere Aufnahme von Abfällen in das Lager unzulässig ist. Der Klägerin wurde aufgegeben (Ziff. A II.), die auf dem Gelände lagernden Abfälle bis spätestens 30. August 2019 zu räumen und zu entsorgen und die Entsorgung durch entsprechende Belege nachzuweisen (Ziff. A III.). Der Klägerin wurde für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Stilllegung ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € und für den Fall, dass die angeordnete Räumung und Entsorgung der Abfälle nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgt, ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000 € angedroht. Für den Fall, dass die Belege über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € angedroht. Zur Begründung wurde festgehalten, dass der Klägerin für eine Langzeitlagerung weder die – erforderliche – immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden sei, noch die Anlage aufgrund von Übergangsvorschriften als genehmigt gelte. Auch liege kein atypischer Ausnahmefall vor, weshalb von einer Stilllegung auch nicht hätte abgesehen werden können. Die Räumung der Abfälle sei zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Zustände geboten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21. Februar 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage nicht um eine Deponie handele. Im Planfeststellungsbeschluss sei keine Festlegung hinsichtlich der Dauer der möglichen Lagerung getroffen worden. Daran hätten auch die Folgebescheide nichts geändert. Unabhängig davon sei überhaupt nicht von einer Anlage zur Lagerung von Abfällen auszugehen. Die Klägerin legt dar, dass die Entwässerung zweistufig stattfände. Die Becken würden kontinuierlich mit Abfall gefüllt. Während und nach Vollfüllung der Becken käme es zu einer Verdunstung. Nach einem gewissen zeitlichen Abstand werde das Material dann aus dem Becken entnommen und auf Haufwerken östlich der Becken zur weiteren Entwässerung aufgehaldet. Vor diesem Hintergrund finde keine tatsächliche Lagerung in der Anlage statt, sondern eine gezielte Behandlung bzw. Entwässerung. Die Art der Abfälle und deren Feuchtegehalt habe sich seit dem Planfeststellungsbeschluss nicht geändert. Bereits bei der Konzeption und Zulassung der Behandlungsanlage sei davon ausgegangen worden, dass sich die Abfälle lange Zeit, wesentlich länger als ein Jahr, auf der Anlage befinden müssen, um deponiefähig zu werden. Der Umstand, dass ein Teil der Becken mit Birken bzw. Schilf bewachsen ist, ändere nichts an der Zulässigkeit des Anlagenbetriebs. Denn es gäbe nach der Bescheidlage keine Aussage zu einem maximalen Feuchtegehalt im Eingang der Anlage. Dies sei schon bei Zulassung der Anlage in Kauf genommen worden. Im Übrigen gefährde weder der Betrieb der Becken noch der Haufwerke den Boden oder das Grundwasser. Es liege eine hinreichende Abdichtung vor. Außerdem sei die Betriebsstilllegung unverhältnismäßig. Es hätte ausgereicht, die Haufwerke I. und II., die deponiefähig seien, aufzulösen und die Abfälle der Deponierung zuzuführen. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Stilllegungsverfügung auf die gesamte Anlage zu beziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2019 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – lägen vor. Der Planfeststellungsbeschluss, auf den sich die Klägerin berufe, sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Dies gelte insbesondere für die Rechtsfolge, d. h. die genehmigte Betriebsweise der Anlage (Ablagern, Behandeln oder Lagern). Der umfangreiche Schriftverkehr in der Angelegenheit belege anschaulich, dass offensichtlich keiner (mehr) gewusst habe, was der Klägerin eigentlich genehmigt worden sei. Auch aus dem Antrag oder den Antragsunterlagen, auf die im Planfeststellungsbeschluss verwiesen werde, folge keine Bestimmbarkeit der Regelung, weil der Erläuterungsbericht durch das Wasserwirtschaftsamt T geändert worden sei, sodass der Bericht dazu wegen eigener Unklarheit nicht in der Lage sei. Klar sei hingegen, dass durch die vorgenommenen Grüneintragungen des Wasserwirtschaftsamtes T nicht (mehr) die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt worden sei. Unklar sei allerdings, ob und inwiefern die Behandlung oder die Lagerung von Abfällen Gegenstand des Antrags gewesen seien. Durch Auslegung lasse sich dieser Widerspruch nicht beseitigen. Aufgrund des Schreibens des Wasserwirtschaftsamtes T vom 12. September 1974 (Bl. 44 der Verwaltungsakte) ergäbe sich zwar, dass dieses eine Abfallbehandlungsanlage zur Genehmigung habe stellen wollen. Gleichwohl rufe die Stellungnahme des Landesamtes für Gewässerkunde vom 1. Juni 1973 (Bl. 45 der Verwaltungsakte) daran Zweifel hervor. Denn dieses habe klargestellt, dass die geplante Lagerung der Abfälle keine genehmigungsfähige Behandlung darstelle. Vor diesem Hintergrund sei völlig offen, in welchem Umfang im Rahmen der Planfeststellung wie entschieden worden sei. Im Übrigen sei die Feststellung eines Planes, den der Antragsteller ganz offensichtlich nie zur Genehmigung gestellt habe, schon allein deswegen nichtig. Selbst wenn die Abfallbehandlungsanlage wirksam genehmigt worden wäre, stelle der tatsächliche Betrieb der Anlage indes keine solche dar. Auch für den Fall, dass man eine wirksame Genehmigung der Lagerung annehmen wollte, würde man erkennen müssen, dass lediglich eine zeitlich befristete Lagerung genehmigt worden sei. Selbst wenn die Planfeststellung daher wirksam wäre, genehmigte sie nicht eine Langzeit- bzw. Ablagerung. Im Übrigen seien nach der Inbetriebnahme genehmigungsbedürftige, nicht genehmigte Änderungen an der Anlage vorgenommen worden. Die Betriebsabläufe seien nach der Erweiterung der Anlage um neue Anlagenteile modifiziert worden. Die Haufwerke I. und II. (sowie das zwischenzeitlich hinzugekommene Haufwerk III.) seien offensichtlich nie Gegenstand eines Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens gewesen. Insofern sei die Stilllegung des gesamten Betriebes auch deshalb verhältnismäßig, weil die Betriebsweise der Anlage auch im Verhältnis zum Genehmigten insgesamt wesentlich geändert worden sei. Am 6. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht zunächst geltend, dass seit dem Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Ortstermine stattgefunden hätten. Beanstandungen seitens der Behörden seien dabei nicht ausgesprochen worden. Die drei gerügten Haufwerke seien zwischenzeitlich beseitigt worden. Auch erfolgten kontinuierlich Abfuhren aus den Becken, wenn der geforderte Feuchtegehalt der Materialien erreicht sei. Im Übrigen sei keine Gefährdung des Bodens oder des Grundwassers durch die Anlage zu besorgen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung T vom 9. Dezember 1975 hinreichend bestimmt und nicht in sich widersprüchlich sei. Dieser gebe der Klägerin für den Betrieb der Anlage zwar einen weiten Spielraum, leide deswegen aber nicht unter dem Fehler hinreichender Bestimmbarkeit. So träfe es zu, dass ursprünglich von einer Deponie die Rede gewesen sei. Im gesamten Planfeststellungsverfahren sei jedoch ausschließlich die Zulassung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung in Bezug genommen worden. Die damals zur Feststellung vorgelegten Planunterlagen hätten die Anlage so beschrieben, wie sie errichtet worden sei und bis heute betrieben werde. Die Betriebsweise der Anlage sei dabei hinreichend bestimmt worden. Im Planfeststellungsverfahren sei genau das beantragt worden, was im Planfeststellungsbeschluss unter Ziff. III. 1.) und 2.) beschrieben worden sei. Vor diesem Hintergrund sei von den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses auszugehen. Ziff. III. 1.) des Planfeststellungsbeschlusses normiere, dass in der Anlage Abfallstoffe nur zeitweilig gelagert werden dürften, bis sie soweit eingedickt bzw. repariert seien, dass sie auf einer Abfalldeponie ablagerungsfähig seien. Damit werde keine Unterscheidung hinsichtlich der Dauer der Lagerung im Sinne der heutigen Nummern 8.12 und 8.14 des Anhangs 1 der 4. BImSchV getroffen. Unabhängig davon sei jedoch bereits überhaupt nicht von einer Anlage zur Lagerung von Abfällen im Sinne des Anhangs 1 der 4. BImSchV auszugehen. Zwar sei im Planfeststellungsbeschluss in Ziff. III.1.) die Rede von einer zeitweiligen Lagerung. Diese sei jedoch in Verbindung mit dem Ziel der Entwässerung zum Zweck der Herstellung der Deponiefähigkeit gestellt. Zutreffend enthalte dann auch Ziff. III.2.) den Begriff der Behandlung. Entscheidend sei insoweit das vom Planfeststellungsbeschluss gesetzte Ziel, nämlich die ausreichende Entwässerung durch Verdunstung auf einen Feuchtegrad, welcher die Deponierung auf einer externen Deponie zulasse. Konkret werde demzufolge eine Behandlungsanlage betrieben, nicht eine Lageranlage. Dies werde ausweislich des Schreibens der SGD Nord vom 3. April 2007 zutreffend erkannt („da der Hauptzweck der Anlage in der Entwässerung der Schlämme (Behandlung) und nicht in der Lagerung der Schlämme liegt“; Bl. 525 d. Verwaltungsakte). Welche Behandlungsdauer erforderlich sei, richte sich nach dem Feuchtegrad der in der Anlage aufgenommenen Materialien und den Vorgaben der externen Deponie. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass die drei Haufwerke Ziff. I. – III. formell nicht zugelassen seien. Allerdings seien diese seit jeher den Behörden bekannt und nie beanstandet worden. Jedenfalls aber bleibe die eigentliche, planfestgestellte Anlage, nämlich die fünf Becken, vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der (mittlerweile entfernten) Haufwerke außerhalb der Becken unberührt. Mit der Herstellung dieser Haufwerke habe die Klägerin nicht die fünf Becken und deren Betrieb verändert. Schließlich sei die Betriebsstilllegung unverhältnismäßig. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Die Klägerin beantragt: Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 13. August wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass das mit dem ursprünglichen Antrag der Klägerin angestrebte Ziel bis auf weiteres die Planfeststellung einer Abfalldeponie gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe das Wasserwirtschaftsamt T den Erläuterungsbericht aber durch diverse Grüneinträge geändert, weshalb dieser Regelungswille fortan den Verfahrensgegenstand bestimmt habe. Schon in diesem Stadium des Verfahrens sei unklar geworden, welchen Inhalt, welche Reichweite und welchen Umfang die Genehmigung haben sollte. So sei etwa nicht deutlich gewesen, ob der Abfall behandelt oder gelagert werden sollte. Durch den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 1975 sei das Verfahren schließlich beendet worden. Nach dem Wortlaut dieses Beschlusses habe die Abfallbeseitigungsanlage, also die Deponie, die vom Wasserwirtschaftsamt aus dem Antrag ausgetragen worden sei, scheinbar (wieder) zu den genehmigten Nutzungen gezählt. Daneben sei der Unternehmerin aufgegeben worden, dass die in der Anlage zugelassenen, schlammigen Abfallstoffe gelagert werden dürften, bis sie soweit eingedickt bzw. repariert seien, dass die Rückstände auf einer Abfalldeponie ablagerungsfähig seien. Der Beklagte ist der Auffassung, dass im Planfeststellungsbeschluss nicht – wie von der Klägerin angenommen – unter Ziff. III geregelt worden sei, welches Recht der Klägerin verliehen worden sei. Dies sei vielmehr unter Ziff. I geregelt worden. Der dort festgestellte Plan zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage zum Zwecke der Lagerung und Bearbeitung von flüssigen Abfallstoffen auf der im nach Lageplan näher gekennzeichneten Fläche sei inhaltlich jedoch nicht hinreichend bestimmt, weil bei einer Genehmigung oder Erlaubnis klar sein müsse, was genau genehmigt worden sei und welchen genauen Umfang die gestaltende Wirkung der Genehmigung habe. Vorliegend sei bereits offen, welcher Anlagentyp genehmigt worden sei. So sei es auch nicht möglich gewesen, wirklich zu überwachen, ob die Anlage den genehmigten Umfang einhalte. Die Planfeststellung sei daher unwirksam. Im Übrigen sei die Genehmigung eines Antrages, den ein Antragsteller ganz offenbar nie zur Genehmigung gestellt habe, unwirksam. Die vom Wasserwirtschaftsamt T unter II. vorgenommenen Änderungen und Prüfbemerkungen gingen weit über das hinaus, was nach ständiger Rechtsprechung als Grüneintrag geduldet werde. Denn das Vorhaben sei nicht nur an der ein oder anderen mehr oder weniger bedeutenden Stelle geändert worden, vielmehr sei durch diese Eintragungen etwas vollkommen anderes, wenn auch unbestimmtes, beantragt worden. Die von der Klägerin bemühte Ziff. III. habe dieser kein Recht verliehen, sondern vielmehr Pflichten auferlegt. So habe das Gebot, die zugelassenen, schlammigen Abfälle nur zeitweilig zu lagern, zugleich das Verbot umfasst, die Abfälle nicht nur zeitweilig zu lagern. Auch sei das Verbot enthalten, die Abfälle länger zu lagern, als sie soweit eingedickt bzw. repariert seien, dass die Rückstände auf eine Abfalldeponie ablagerungsfähig seien. Es gelte insoweit, den Aufbau des Bescheides zu registrieren. Die Verbote widersprächen sich im Übrigen scheinbar. Nicht abgrenzbar sei ferner die Änderung der Betriebsweise der Anlage infolge der Inbetriebnahme der Haufwerke. Diese seien nie Gegenstand eines Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens gewesen. Inwiefern die Bezirksregierung T bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord diesen Betrieb geduldet habe, sei nicht relevant. Denn durch die Hauptwerke seien nicht nur einzelne Anlagenteile oder eine Nebeneinrichtung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden, sondern es habe sich auch die Betriebsweise der Anlage an sich geändert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf die Sitzungsniederschrift vom 4. März 2020 wird Bezug genommen.