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Urteil

8 K 3369/18.TR

VG Trier 8. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ) statthaft. Die von dem Kläger begehrte Bestätigung der Wahl ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt (Eisinger/Gräff, Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz, § 14 LBKG, Abschnitt 3.1). Es hat auch ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO stattgefunden. Die Kammer hat zwar Zweifel an der Zuständigkeit des Bürgermeisters der Beklagten für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers. Gemäß § 6 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung -AGVwGO- dürfte der Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm zuständige Widerspruchsbehörde sein. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Beklagten aus § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes -BeamtStG- nicht gegeben sein, da eine beamtenrechtliche Streitigkeit nicht vorliegt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bestätigung seiner nach § 14 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz -LBKG- erfolgten Wahl hat seine Grundlage nicht im Beamtenrecht. Dies kann jedoch dahinstehen. Auch ein von der unzuständigen Behörde erlassener Widerspruchsbescheid ließe die Sachurteilsvoraussetzung eines Vorverfahrens nicht entfallen, da § 68 VwGO keine rechtsfehlerfreie Entscheidung verlangt. Die formelle Rechtswidrigkeit führte auch nicht dazu, dass der Widerspruchsbescheid aufzuheben wäre. Der mit der Verpflichtungsklage verbundene Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids ist unselbstständig und dient nur dazu, den Weg für den begehrten Verpflichtungsausspruch des Gerichts freizumachen (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 -). II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Bestätigung seiner Wahl zum Wehrleiter nicht zu. Der Bürgermeister hat wegen der Ungeeignetheit des Klägers aus sonstigen wichtigen Gründen zu Recht die Bestätigung der Wahl zum Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg versagt. Der nach § 14 Abs. 2 LBKG Gewählte ist aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ausübung der Führungsfunktion durch den Betreffenden unzumutbar und untragbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt werden und damit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Hierzu zählt ein erheblicher Verstoß gegen die allgemeine Dienst- und Treuepflicht sowie die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (so OVG RP zum Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 12 Abs. 5 LBKG im Beschluss vom 28.12.2010 - 7 A 11087/10.OVG; ferner OVG RP, 12.11.1991 - 6 A 10055/91.OVG; vgl. auch Stollenwerk, Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, 10. Aufl. 2017, § 14 LBKG, Abs. 5: nachhaltige Störung des Vertrauens zum Bürgermeister oder grobe Dienstpflichtverletzungen sowie Eisinger/Gräff, a.a.O., § 14 LBKG, Abschnitt 3.1.: illoyales Verhalten gegenüber dem Bürgermeister oder gar Nötigung, etwa durch den Versuch, den Bürgermeister bei Entscheidungen unter Druck zu setzen). Ferner hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 28.12.2010 ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein Grund für die Entfernung aus dem Ehrenamt vorliege (§ 12 Abs. 5 LBKG), auch zugleich ein wichtiger Grund i.S.d. § 14 Abs. 5 Nr. 2 LBKG vorliege, der es erlaube, einen Wehrführer von seiner Funktion als solcher zu entbinden. Ein wichtiger Grund, der ausreicht, einen Wehrführer oder Wehrleiter (§ 14 Abs. 5 Nr. 1 LBKG) im Laufe seiner Amtszeit von seiner Funktion zu entbinden, stellt wiederum auch zugleich einen sonstigen wichtigen Grund dar, der zur Ungeeignetheit des zum Wehrleiter Gewählten führt, so dass der oben dargestellte Maßstab auch im Rahmen des § 14 Abs. 3 S. 2 LBKG anzuwenden ist. Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Versagung der Bestätigung hier gegeben. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die (weitere) Ausübung des Wehrleiteramtes durch den Kläger unzumutbar und untragbar ist. Der Kläger hat durch mehrere Handlungsweisen seine ihm als Ehrenbeamten obliegenden Dienstpflichten schwerwiegend verletzt, womit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Im Einzelnen sind u.a. zu nennen: die Äußerungen gegenüber der Lokalzeitung Trierischer Volksfreund im November 2016 und gegenüber dem SWR im März 2018, die Heraufsetzung der Alarmstichworte im September 2016 und die Außerdienststellung eines kreiseigenen Fahrzeugs im Oktober 2016 jeweils ohne vorherige Abstimmung, die Äußerungen über den Bürgermeister bei einer Besprechung im März 2018 und mehrere Schreiben an den Bürgermeister mit beanstandungswürdigem Inhalt. Zudem ist eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister festzustellen. Der Ehrenbeamte steht, wie jeder andere Beamte auch, zu seinem Dienstherrn in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 5 Landesbeamtengesetz -LBG- ). Gemäß § 7 LBG i.V.m. § 5 BeamtStG und § 13 Abs. 1 S. 2 2. Hs. LBKG gelten für Ehrenbeamte die §§ 33ff. BeamtStG. Dienstvorgesetzter ist dabei der Bürgermeister. § 14 Abs. 1 Satz 1 LBKG konkretisiert die Aufgaben des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 1 Gemeindeordnung -GemO- im Bereich des Feuerwehrwesens und stellt klar, dass die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister untersteht. Er ist „Chef" dieser gemeindlichen Einrichtung und somit für die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich. Außerdem ist er gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBKG Einsatzleiter. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird er vom Wehrleiter beraten (§ 14 Abs. 4 S. 2 LBKG) , der ihm gegenüber für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich ist (§ 14 Abs. 4 S.1 LBKG) und den er auch mit der Wahrnehmung der Einsatzleitung beauftragen kann. Der Bürgermeister ist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GemO Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Zu den Gemeindebediensteten im weitesten Sinne zählen auch die Ehrenbeamten der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Eisinger/Gräff, a.a.O., § 14 LBKG, Anm. 1.1). Der (Ehren-)Beamte hat gegenüber seinem Vorgesetzten zunächst eine Beratungsund Unterstützungspflicht (§ 35 S. 1 BeamtStG). Er ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989 - 2 WDB 4/89 -). Er hat dementsprechend Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Die Publizierung von internen Vorgängen in Form der „Flucht in die Öffentlichkeit" ist deshalb jedenfalls dann als Pflichtverletzung zu werten, wenn sich der Beamte zum Zweck der Verstärkung durch eine Lobby an die außerdienstliche Öffentlichkeit gewendet hat. Denn damit wird der dienstliche Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen belastet (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, juris, Rn. 26-28). Der Beamte, der frustriert zur Kenntnis nimmt, dass seine auf der Beratungs- und Unterstützungspflicht beruhenden Vorschläge vom Vorgesetzten verworfen werden, darf somit grundsätzlich nicht die Öffentlichkeit mobilisieren, um seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen (Schütz/Maiwald (Schachel), Beamtenrecht, § 35 BeamtStG, Rn. 5). Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz) wird dabei dem Beamten nicht abgesprochen; die Pflicht zur Treue und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn sowie zur Achtung der berechtigten Belange der Verwaltung wirkt sich lediglich insoweit hemmend und verzögernd auf seinen unbeschränkten Gebrauch aus, als sie den Grundrechtsträger verpflichtet, zunächst die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreitet (BVerfG, Beschluss vom 28.04.1970 - 1 BvR 690/65 -, beck-online). Gegen diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Zurückhaltung und Loyalität hat der Kläger sowohl mit seinen Äußerungen im November 2016 gegenüber dem Tierischen Volksfreund als auch mit den Angaben gegenüber dem SWR im März 2018 verstoßen. Der Kläger hat sich im November 2016 mit seinem Anliegen - Kritik an der Abschaffung der Rufbereitschaft und Aufzeigen der Folgen - an die Öffentlichkeit gewendet, nachdem er zuvor in seinem Schreiben vom 29.09.2016 an den Bürgermeister die Entscheidung zur Kündigung der alten Verträge kritisiert hatte. Aus der E-Mail des Herrn ... vom 15.11.2016 an die Beklagte folgt, dass der Kläger gegenüber Herrn ... auf die Frage nach dem Grund für die in letzter Zeit häufigen Sirenenalarmierungen mitteilte, er als Wehrleiter habe die Verantwortung und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg nach Feierabend und am Wochenende abgelehnt. Es gebe keinen Bereitschaftsdienst mehr, deshalb habe er die Alarmstufen erhöht. Es drängt sich auf, dass der Kläger diese Äußerungen - unmittelbar nach der von ihm intern massiv kritisierten Kündigung der bisherigen Vereinbarungen zum Bereitschaftsdienst zum 01.10.2016 - getätigt hat, um den Bürgermeister und andere Entscheidungsträger bei weiteren Entscheidungen zur Ausgestaltung und Vergütung der Rufbereitschaft zu beeinflussen oder gar durch die Angabe, er als Wehrleiter habe die Verantwortung und Einsatzbereitschaft abgelehnt, unter Druck zu setzen. Dabei stellt sich insbesondere die Mitteilung, er als Wehrleiter habe die Einsatzbereitschaft nach Feierabend und am Wochenende abgelehnt und mangels eines Bereitschaftsdienstes die Alarmstufen erhöht, auch als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) dar. Danach hat der Beamte über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, die ihm bei der amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Auch das eigene Handeln des Beamten ist als bei der amtlichen Tätigkeit bekannt geworden anzusehen (Schütz/Maiwald a.a.O., § 37 BeamtStG, Rn. 13). Dass der Kläger in dem Zeitungsartikel nicht mit seinen Angaben gegenüber Herrn ... zitiert wird, ändert an der Einschätzung seines Verhaltens nichts. Seine Aussagen werden im Kern in dem Artikel wiedergegeben. Nach dem Inhalt der E-Mail vom 15.11.2016 steht fest, dass der Kläger diese Tatsachen (Kündigung der Verträge, Ablehnung der Einsatzbereitschaft) zum Zwecke der Veröffentlichung der Redaktion mitgeteilt hat. Auch im März 2018 hat der Kläger sich mit seinen Angaben gegenüber einem Redakteur des SWR in einer dienstlichen Angelegenheit an die Öffentlichkeit gewandt und erneut seinen Vorschlag für einen Bereitschaftsdienst verbunden mit massiver Kritik an der derzeitigen Situation veröffentlicht. Er hat ausgeführt, nach seiner Meinung werde es aufgrund von Personalengpässen immer schwieriger, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit am Einsatzort zu sein, es werde nach dem „Zufallsprinzip“ alarmiert. Er schlage daher eine Art Bereitschaftsdienst vor. Bisher habe man immer Glück gehabt, darauf aber solle man nicht spielen. Dies stellt den Versuch dar, die Öffentlichkeit zu mobilisieren, um seinem Anliegen - Wiedereinrichtung des Bereitschaftsdienstes - zum Erfolg zu verhelfen. Er hat damit versucht, Entscheidungsprozesse in der Stadtverwaltung und den politischen Gremien der Beklagten zu beeinflussen. Angesichts der Äußerung, man spiele beim Brandschutz auf Glück, er habe bei jedem Einsatz ein mulmiges Gefühl und man alarmiere nach dem Zufallsprinzip, ist auch darauf zu schließen, dass der Kläger mit diesen drastischen Äußerungen Druck auf die Entscheidungsprozesse ausüben wollte, indem er gegenüber der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, die Sicherheit der Einwohner sei in Gefahr. Dabei war zusätzlich zu berücksichtigen, dass einem Schreiben des Bürgermeisters an die Fraktionsvorsitzenden und Beigeordneten vom 24.04.2018 zu entnehmen ist, dass nach dem ersten Entwurf des Feuerwehrbedarfsplans und den Aussagen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Feuerwehr Bitburg sowohl sachlich als auch personell gut aufgestellt sei. Ähnliches geht auch aus dem Vermerk des Bürgermeisters in der Verwaltungsakte über ein Telefonat mit der ADD am 22.01.2018 hervor. Soweit der Kläger sich im Schriftsatz vom 12.10.2018 und in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, das Gespräch sei nicht unautorisiert gewesen und er sei mündlich für seine Aussagen gelobt worden, lässt dies die Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens nicht entfallen. Das angebliche Lob und seine näheren Umstände hat er weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung näher gekennzeichnet, so dass das Vorbringen unsubstantiiert bleibt. Es bleibt insbesondere offen, welche Angaben der Bürgermeister gelobt haben soll. Die E-Mails des Bürgermeisters an den Redakteur vom 13.03.2018 und u.a. an die Beigeordneten vom 24.04.2018 deuten zudem nicht ansatzweise darauf hin, dass der Bürgermeister den Kläger für die beanstandeten Äußerungen gelobt hätte oder diese vorher abgesprochen gewesen wären. Ferner hat der Kläger mit den Angaben gegenüber dem Redakteur des SWR gegen die ihm obliegende Folgepflicht verstoßen (§ 35 S. 2 BeamtStG). Diese besagt, dass der Beamte das, was von ihm aufgrund individueller Weisung oder in allgemeinen Richtlinien erwartet wird, so erledigt, wie es nach Ort, Zeit und Form der Erledigung bestimmt ist (Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 7). Er hat grundsätzlich den Anweisungen Folge zu leisten. Ausnahmen sind u.a. offensichtlich rechtswidrige Anweisungen. Die Beschränkung der Ausnahmen auf Evidenzfälle rechtfertigt sich aus dem die Gehorsamspflicht tragenden Grund der zu wahrenden Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung und der damit gebotenen Effektivität des Entscheidungsprozesses und des Handlungsvollzugs. Mit seinen oben dargestellten Erklärungen gegenüber der Presse im März 2018 hat der Kläger gegen eine dienstliche Anweisung des Bürgermeisters verstoßen, nämlich gegen die vom 17.11.2016 zur Pressearbeit. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Anweisung gelte nur für Mitarbeiter der Stadtverwaltung und nicht für ihn als Wehrleiter, folgt das Gericht dem nicht. Die Anordnung war nach der Empfängerliste der E-Mail auch an die Außenstellen der Stadtverwaltung und damit auch an die Feuerwehr gerichtet und wurde dem Kläger auch nicht etwa nur zur Kenntnis übersandt. Zudem antwortete der Kläger auf die E-Mail als Wehrleiter. Soweit der Kläger hierzu anführt, der Bürgermeister habe in seiner Antwort per E-Mail vom selben Tage selbst betont, es sei ein Unterschied, ob ein städtischer Mitarbeiter sich äußere, oder ein Feuerwehrmann mit Führungsfunktion im Rahmen eines Einsatzes, spricht auch dies nicht dafür, dass er als Wehrleiter ausgenommen sein sollte. Im Gegenteil sprach diese Konkretisierung sogar dafür, dass allenfalls Äußerungen im Rahmen von Einsätzen ausgenommen werden sollten, Feuerwehrangehörige mit Führungsfunktion aber grundsätzlich auch erfasst sein sollten. Um eine Äußerung im Rahmen eines Einsatzes handelte es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen gegenüber der Presse eindeutig nicht. Sie betrafen die Situation der Bitburger Feuerwehr im Allgemeinen und bezogen sich nicht auf einen konkreten Einsatz. Auch die Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe im November 2017 seine Angaben gegenüber der Presse mit dem Bürgermeister abgestimmt, spricht dafür, dass er die Anweisung von November 2016 als für sich verbindlich betrachtet hat. Der Wehrleiter hat sich zudem ohnehin bei seiner Medienarbeit mit dem Bürgermeister abzustimmen (Eisinger/Gräff, a.a.O., § 14 LBKG, Abschnitt 1.2). Der Kläger hat zu diesen Vorfällen in der mündlichen Verhandlung ergänzend erstmals darauf verwiesen, ein Pressevertreter habe ihn während eines schwierigen Einsatzes am 09.03.2018 u.a. zum Personalmangel der Feuerwehr an diesem Tag befragt und sodann erneut am 10. und 12.03.2018 angerufen. Er - der Kläger - habe den Pressevertreter zunächst an die Pressestelle der Beklagten verwiesen. Auch unter Berücksichtigung dieser Angaben ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung seines Vorgehens. Er hat nicht bestritten, dass er sich so wie in dem Artikel wiedergegeben geäußert hat. Falls er seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung so verstanden wissen will, er habe die Äußerungen in einer von Hektik geprägten Situation gewissermaßen im Affekt getätigt, ist nicht nachzuvollziehen, warum er sie anschließend nicht richtiggestellt hat. Auch mit der Heraufsetzung der Alarmstichworte am 29.09.2016 hat der Kläger gegen die Pflicht zur Beratung und Unterstützung sowie die Loyalitätspflicht gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen. Er hätte sich vor dieser Maßnahme mit dem Bürgermeister abstimmen und diesen über seine Planungen und die zu erwartenden Folgen informieren müssen. Die Entscheidung betraf die generellen Richtlinien der Alarmierung und nicht etwa einen einzelnen Einsatz. Dass der Kläger zu dieser weitreichenden Entscheidung nicht befugt war, ergibt sich aus seiner im Gesetz festgelegten Stellung: Der Wehrleiter hat den Bürgermeister zu beraten (§ 14 Abs. 4 LBKG) und zu unterstützen; ihm obliegt demnach die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarmierungsplänen (Eisinger/Gräff, § 14 LBKG, Abschnitt 1.2), nicht aber die Veränderung der Alarmstichworte mit weitreichenden Folgen, wie sie hier eingetreten sind und auch vorhersehbar waren. Der E-Mail der Leiterin der Grundschule Bitburg-Nord und dem Presseartikel im Trierischen Volksfreund entnimmt die Kammer, dass diese Entscheidung des Klägers zu häufigeren Alarmierungen über die Sirene führte, die wiederum zu Reaktionen in der Bevölkerung und der Presse führten. Der Kläger trägt hierzu vor, es habe einen Abstimmungsprozess gegeben und der Bürgermeister habe ihn ausdrücklich um Vorschläge gebeten. Dies allerdings erfolgte erst ab Juni 2017 (Gespräch mit Herrn ... am 08.06.2017, Bitte um Beratung mit Schreiben vom 05.10.2017), also weit nach der Entscheidung und den gehäuften Sirenenalarmierungen. In der mündlichen Verhandlung verwies der Kläger darauf, er habe sofort handeln müssen, um die in seiner Verantwortung liegende Rufbereitschaft sicherstellen zu können. Erst am 29.09.2016 habe er von der Kündigung der Vereinbarungen zur Rufbereitschaft zum 01.10.2016 erfahren. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es ihm vor der Entscheidung am 29.09.2016 (Donnerstag) selbst oder am 30.09.2016 nicht mehr möglich gewesen sein soll, sich abzustimmen. Aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht folgt auch eine Pflicht zur Information des Vorgesetzten über alle für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs relevanten Tatsachen (BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf-Werres, 12. Edition, Stand 15.07.2018, BeamtStG § 35 Rn. 4-6). Auch hiergegen hat der Kläger bei der Heraufsetzung der Alarmstichworte verstoßen. Mit dem Schreiben vom 29.09.2016, in dem es dazu lediglich heißt, alle „kritischen Alarmstichworte in der Innenstadt" seien heraufgesetzt worden, ist diese dem Kläger obliegende Information zu seinem Schritt mit absehbar großer Wirkung in der Öffentlichkeit nicht ausreichend erfolgt. Auch mit der viel später, im Juni 2017, übersandten Tabelle mit den Alarmstichworten ist der Kläger seiner Informationspflicht nicht voll nachgekommen. Ihr sind insbesondere nicht die Veränderungen, die im September 2016 erfolgt waren, zu entnehmen. Der Kläger ist dem entsprechenden Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 16.10.2018 nicht entgegengetreten. Ferner hat der Kläger durch die Außerdienststellung des Gefahrgutbehälters Gerätewagen Gefahrgut, der im Eigentum des Eifelkreises Bitburg-Prüm steht, am 07.10.2016 gegen seine Pflicht zur Unterstützung und Loyalität (§ 35 S. 1 BeamtStG) verstoßen. Der Kläger war verpflichtet, vor dieser erkennbar weitreichenden Maßnahme, die sich unmittelbar auf die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm auswirkte, nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Bürgermeister, dem die Einrichtung Feuerwehr untersteht, zu treffen. Dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung steht es grundsätzlich allein zu, Maßnahmen zu treffen, die über den internen Bereich der Stadtverwaltung hinaus nach außen wirken. Schließlich muss er für diese Maßnahmen auch politisch Verantwortung tragen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.7.2011 - W 1 K 10.340 -, beck-online). Der Kläger hat hierzu vorgetragen, eine Kompetenzüberschreitung sei ihm allenfalls in seiner Funktion als bei der Beklagten angestellter Gerätewart vorzuwerfen. Im Interesse der Stadt und der Feuerwehr habe er nach Erkennen des Sicherheitsmangels sofort handeln müssen, um Regressansprüche und Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften zu verhindern. Bereits die Unterzeichnung des Warnhinweises aus dem Jahr 2018 als Wehrleiter (Anlage zum Schriftsatz vom 18.10.2018) wie auch die Unterzeichnung der E-Mail vom 11.10.2016 als Wehrleiter sind mit diesen Angaben des Klägers nicht in Einklang zu bringen. Unabhängig von Vorstehendem hat es der Kläger jedenfalls unter Verstoß gegen seine Beratungs-, Unterstützungs- und Loyalitätspflicht als Wehrleiter unterlassen, seine Entscheidung mit dem Bürgermeister vorher abzustimmen, um diesem Gelegenheit zu geben, über das weitere Vorgehen gegenüber dem Kooperationspartner zu entscheiden, und beispielsweise den Eifelkreis Bitburg-Prüm zu informieren, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Frage der Vorgehensweise in solchen Fällen ausweislich der mit Schriftsatz vom 26.10.2018 vorgelegten Niederschrift vom 11.04.2016 bereits Gesprächsbedarf mit den Vertretern des Landkreises ausgelöst hatte und das Erfordernis gesehen wurde, eine Verfahrensweise festzulegen. Es war erkennbar, dass die Maßnahmen jedenfalls für Irritationen und Kompetenzstreitigkeiten im Verhältnis zum Eifelkreis Bitburg-Prüm als Eigentümer sorgen würden, wie es danach auch geschehen ist. Denn im Folgenden vertrat der Eifelkreis Bitburg-Prüm die Auffassung, der Kläger sei nicht zu seiner Entscheidung befugt gewesen, machte die weitere Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen vom Verhalten des Klägers abhängig und kündigte kurz darauf Vereinbarungen mit der Beklagten. In der Besprechung vom 02.11.2016 erklärte der Bürgermeister zudem, seiner Ansicht nach sei man mit der Maßnahme über das Ziel hinausgeschossen. Dies lässt auch darauf schließen, dass der Bürgermeister im Falle einer Rücksprache noch vor der Maßnahme entschieden hätte, den Landkreis in die Entscheidung über die Außerdienststellung einzubeziehen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe sofort handeln müssen, hat er nicht näher dargelegt, warum nicht jedenfalls ein ausreichender Zeitraum verblieben sei, seine Einschätzung der Beklagten mitzuteilen. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, die Probleme mit der Beladung des Behälters seien seit dem Jahr 2014 bekannt gewesen. Auch in der E-Mail vom 11.10.2016 verwies er darauf, das Problem mit der Beladung gebe es seit längerem, dies sei den Kollegen bei dem Eifelkreis auch bekannt. Demnach ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Eilentscheidung handelte, die keinerlei weiteren Aufschub duldete, sodass selbst ein Gespräch von wenigen Minuten nicht möglich gewesen sein soll. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte für die Wartung des Fahrzeugs zuständig sei, lassen die Regelungen in Ziffer 5 und 11 der Nutzungsvereinbarung zudem den Schluss zu, dass die Beklagte - jedenfalls nicht ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug - gegenüber dem Eifelkreis Bitburg-Prüm als Eigentümer nicht befugt war, die Außerdienststellung eines Fahrzeugs vorzunehmen. Weiter obliegt dem Kläger als Ehrenbeamten die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Abs. 3 BeamtStG). Gegen diese Pflicht hat er mit seinen Äußerungen über den Bürgermeister und die Verwaltung der Beklagten insgesamt bei dem Ortstermin im März 2018 verstoßen. Den Beamten trifft bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Er hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Der Beamte darf sich freimütig und deutlich ausdrücken, muss dabei aber sachlich bleiben. Ihm ist zuzugestehen, je nach Anlass, auch harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 -, beck-online; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 16a DZ 10.1943 -, Rn. 8, juris) Gemessen daran stellen die durch die E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten belegten und nicht bestrittenen pauschalen und unsachlichen Äußerungen („Die bekommen nichts hin, die machen nichts, das habe ich denen schon tausendmal gesagt, die machen die Feuerwehr kaputt") in dem Gespräch im März 2018 gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten und dem Ortsvorsteher und auch bei früheren Gelegenheiten schwerwiegende Pflichtverletzungen dar. Er hat mit diesen Äußerungen den Bürgermeister gegenüber einem seiner Mitarbeiter und einem ehrenamtlichen Kommunalpolitiker in diffamierender und unsachlicher Form kritisiert und ihm die Kompetenz zur Erfüllung seiner Aufgaben bei der Leitung der Feuerwehr pauschal abgesprochen und ihn damit herabgesetzt. Schließlich verletzt auch das Schreiben an die Amtsleiterin bei dem Eifelkreis Bitburg-Prüm im Zusammenhang mit der Außerdienststellung des Fahrzeugs durch die unangemessene Kritik die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten („Diese Mail zeigt, dass sie nichts von dem Thema verstanden haben"). Gleiches gilt für die E-Mail vom 04.05.2016 („Wer sät, wird ernten" - „schöne Reden"). Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Kläger mit der E-Mail vom 04.05.2016 lediglich die Meinung der Feuerwehrangehörigen darstellen wollte, ohne sich diese zu Eigen zu machen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger die dortigen Aussagen im Gespräch am 24.04.2018 bestätigt habe. Zudem lassen die Formulierungen in der E-Mail nicht den Schluss auf eine solche Distanz des Klägers zu („Hier entsteht immer mehr der Eindruck, dass... das schreibe ich jetzt nicht in diese Mail."). Diese Verhaltensweisen zeigen ebenso wie die Fristsetzungen gegenüber dem Bürgermeister als Vorgesetzten in mehreren Schreiben (etwa Schreiben vom 29.09.2016), dass der Kläger insgesamt nicht ausreichend bereit ist, sich in die Hierarchie der Stadtverwaltung einzuordnen. Er gibt mit seinem Verhalten zu erkennen, dass es ihm seiner Meinung nach als nachgeordnetem Ehrenbeamten zustehe, seinem Vorgesetzten Vorgaben über den Zeitpunkt der Erledigung der an ihn herangetragenen Anliegen zu machen. Die nach alledem festzustellenden schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers führen auch zu einer ernstlichen Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr. Ohne Weiteres führen erhebliche Verstöße einer Führungskraft der Feuerwehr gegen die Pflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen und zu beraten, dazu, dass die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr ernstlich in Gefahr ist (OVG RP, Beschluss vom 28.12.2010 - 7 A 11087/10.OVG -). Mit Rücksicht auf die überaus große Bedeutung des „Funktionierens" einer Feuerwehr für das gemeine Wohl dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Annahme einer Gefährdung gestellt werden; ein Risiko darf insoweit nicht eingegangen werden (OVG RP, Beschluss vom 01.03.2013 - 7 A 11270/12.OVG - und Urteil vom 12.11.1991 - 6 A 10055/91 .OVG -). Die Gefährdung ist darüber hinaus konkret daraus zu schließen, dass die Äußerungen des Klägers im März 2018, die im SWR-Beitrag wiedergegeben sind, mindestens geeignet sind, bei den Feuerwehrangehörigen eine Verunsicherung zu erzeugen. Wenn der Wehrleiter als Führungskraft öffentlich äußert, er habe bei jedem Einsatz ein mulmiges Gefühl und sehe bei der Alarmierung ein Verfahren nach dem Zufallsprinzip, so ist es jedenfalls möglich, dass auch Angehörige der Feuerwehr mit einem Gefühl der Unsicherheit in Einsätze gehen, was sich ebenso ohne Weiteres auf die Erfüllung der Aufgaben niederschlagen kann. Außerdem ist in sicherheitsempfindlichen Bereichen für eine gelingende Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis unabdingbar. Die Einrichtung Feuerwehr untersteht nach § 14 Abs. 1 LBKG dem Bürgermeister; mit den in dieser Einrichtung tätigen ehrenamtlichen Führungskräften muss er vertrauensvoll zusammenarbeiten können (siehe auch Stollenwerk, a.a.O., § 14 LBKG, Absatz 4). Der dienstvorgesetzte Bürgermeister, der gegenüber der Bevölkerung Verantwortung für das Funktionieren der Feuerwehr trägt, muss sich auf die Loyalität des Wehrleiters fachlich, aber auch charakterlich, nicht nur im Einsatzfall verlassen können (Eisinger/Gräff, a.a.O., § 14 LBKG, Abschnitt 3.1). Muss er aber befürchten, dass der Wehrleiter sich über seine Anweisungen hinwegsetzt, weil er inhaltlich anderer Meinung ist, so gefährdet dies das Funktionieren der Feuerwehr. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister ist angesichts der Vielzahl dem Kläger vorzuwerfender Pflichtverletzungen und weiterer Umstände festzustellen. Zwischen diesen beiden Personen besteht vielmehr ein Spannungsverhältnis, das die für die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr unerlässliche funktionierende Zusammenarbeit nicht zulässt. Dafür spricht zunächst, dass der Kläger innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung angezweifelt hat, dass der Bürgermeister die Kompetenz habe, der Feuerwehr vorzustehen und für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 LBKG zu sorgen. Dies ist zum einen mit der in unsachlicher Form geäußerten pauschalen Kritik bei dem Termin zum Alarmplan Hochwasser im März 2018 geschehen und zum anderen mit den Äußerungen gegenüber dem SWR ebenfalls im März 2018, die so zu verstehen sind, dass der Kläger dem Bürgermeister vorwirft, er spiele in Sachen Brandschutz auf Glück. Zudem hat der Kläger durch fehlende Abstimmung mit dem Bürgermeister vor wichtigen Entscheidungen (Heraufsetzung der Alarmstichworte, Außerdienststellung des kreiseigenen Fahrzeugs) und vor Äußerungen gegenüber Dritten (Schreiben vom 25.06.2012 und Artikel im Trierischen Volksfreund vom 07.06.2016) seine ungenügende Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Führung der Feuerwehr, die auf gegenseitiger Information und Abstimmung beruht, zum Ausdruck gebracht. Er hat den Bürgermeister zudem mit drastischen Äußerungen über Missstände bei der Feuerwehr und die von ihm gesehene Gefährdung der Bevölkerung gegenüber der Presse überrascht und sich während seiner laufenden Amtszeit geweigert, an dem vom Bürgermeister anberaumten Gespräch über Belange der Feuerwehr am 19.06.2018 teilzunehmen. Es war ihm - unabhängig von der Frage, was genau der Gegenstand der Besprechung sein sollte - auch zuzumuten, an dem Gespräch teilzunehmen, da er zu diesem Zeitpunkt noch im Amt war und den Bürgermeister mit Schreiben seiner Bevollmächtigten auch zur Fortsetzung der Zusammenarbeit aufgefordert hatte. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wird auch dadurch unmöglich gemacht, dass der Bürgermeister auch in Zukunft zu befürchten hätte, dass der Kläger im Falle von inhaltlichen Differenzen durch öffentliche - wie gegenüber dem SWR - wie interne Äußerungen - wie im Schreiben vom 04.05.2016 - Druck auf ihn ausübt, um verwaltungsinterne und politische Entscheidungsprozesse, etwa zur sächlichen und personellen Ausstattung der Feuerwehr oder zur Vergütung von ehrenamtlichen Tätigkeiten, in seinem Sinne zu beeinflussen. Bei dieser Ausgangslage ist eine funktionierende und vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich; die Einschätzung des Bürgermeisters, dass Vertrauen sei nachhaltig zerstört, wird von der Kammer geteilt. Das Verhalten des Klägers lässt auch nicht die Annahme zu, dass der Bürgermeister tatsächlich - wie im Schriftsatz vom 26.10.2018 betont - das volle Vertrauen des Klägers genießt. Es mag zutreffen, dass er die Unterstützung der Nachwuchswerbung durch den Bürgermeister gelobt hat. Dass er den Bürgermeister stets respektiert hat, ist allerdings mit seinem Verhalten nicht in Einklang zu bringen. Die nach alledem hier gegebene Ungeeignetheit aus sonstigen wichtigen Gründen entfällt auch nicht etwa dadurch, dass der Bürgermeister nicht zeitnah Maßnahmen ergriffen hätte. Die Frage der Geeignetheit für das Amt des Wehrleiters ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten. Liegen Tatsachen vor, die auf die Ungeeignetheit schließen lassen, so kommt eine Bestätigung der Wahl nicht in Betracht. Zudem konnte auch der Kläger nicht davon ausgehen, dass sein Handeln ohne Folgen bleiben würde. Ausweislich des Mediationsergebnisberichts vom 16./17.08.2017 wurde der Kläger dabei jedenfalls auf seine Außenwirkung hingewiesen. Letztlich waren auch im März 2018 zwei schwerwiegende Pflichtverletzungen und damit ein höheres Ausmaß von Spannungen festzustellen, so dass die Einschätzung der Beklagten, danach sei endgültig das Vertrauen zerstört gewesen, nachvollziehbar ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 01.03.2013 - 7 A 11270/12 -). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 124a VwGO), da Gründe der in den §§ 124 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bestätigung seiner erneuten Wahl zum Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr. Diese hatte ihm der Bürgermeister der Beklagten (im Folgenden: der Bürgermeister) wegen Ungeeignetheit aus sonstigen wichtigen Gründen versagt und die Entscheidung auf Kompetenzüberschreitungen, die Nichtbeachtung von Anweisungen, unangemessene Kritik und ein zerstörtes Vertrauensverhältnis gestützt. In Bitburg bestehen zwischen Stadtrat, Verwaltung und Feuerwehrangehörigen seit längerem Differenzen über die Frage, wie die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr sicherzustellen sei, sowie über die Ausgestaltung und die finanzielle Abgeltung eines Bereitschaftsdienstes. Im Einzelnen ist den von der Beklagten vorgelegten Akten und dem Vorbringen der Beteiligten Folgendes zu entnehmen: Der Kläger war seit dem Jahr 2008 Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg im Ehrenamt und Ehrenbeamter. Seine Amtszeit endete am 31.07.2018. Gleichzeitig ist er bei der Beklagten als Gerätewart beschäftigt. Am 25.06.2012 richtete der Kläger ein Schreiben an den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburg-Land, in dem er ihn auf Missstände im dortigen Führungsdienst hinwies und bat, sich des Themas anzunehmen. Der Bürgermeister erhielt gleichzeitig eine Abschrift dieses Schreibens, eine vorherige Abstimmung war nicht erfolgt. Der Kläger entschuldigte sich später bei dem Bürgermeister für dieses Vorgehen. Mit E-Mail an den Bürgermeister vom 11.06.2015 kommentierte der Kläger eine Entscheidung des Ältestenrates zur Nichteinführung der Rufbereitschaft eines Löschzugs und forderte den Bürgermeister auf, diese Entscheidung „zu unserer Rechtssicherheit in schriftlicher Form innerhalb der nächsten zwei Wochen mitzuteilen“. Das Schreiben wurde auch an den stellvertretenden Wehrleiter ... und den Wehrführer ... übersandt. Am 28.07.2015 erinnerte der Kläger den Bürgermeister an die von ihm angeforderte schriftliche Bestätigung der Entscheidung des Ältestenrates. Eine Bezahlung für einen Einsatzdienst aus dem Motivationsfond lehne die Wehrleitung ab. Aus personellen Gründen sei die Feuerwehr an personalkritischen Tagen nicht einsatzbereit; die vorgegebenen Aufgaben könne man nicht mehr erfüllen. Am 05.10.2015 übersandte der Kläger ein Schreiben an den Bürgermeister per Einschreiben. Als Betreff des Schreibens ist angegeben „Termin ADD/mangelnde Einsatzbereitschaft der FFW Bitburg“. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Wir stellen daher nochmals fest, dass die Einsatzbereitschaft grundsätzlich nicht gewährleistet ist! Die Wehrleitung hat in der Vergangenheit schon mehrfach auf die fehlende Tageseinsatzsicherheit, den generellen Personalmangel und die Nichteinhaltung der Einsatzgrundzeit, insbesondere im nördlichen Bereich des Stadtgebietes, auch schriftlich hingewiesen.“ Am Ende des Schreibens werden Maßnahmen vorgeschlagen, unter anderem die Einrichtung des Bereitschaftsdienstes von zwei Maschinisten in der bisherigen Form, die Einrichtung von freiwilligen Bereitschaften unter anderem an Wochenenden und die Einrichtung einer Arbeitszeitbereitschaft. Am 04.05.2016 schrieb der Kläger nach der Mitteilung des Bürgermeisters an ihn, dass der Ältestenrat ein Gespräch mit der Feuerwehr nach der Sommerpause terminieren wolle, eine E-Mail mit folgendem Text an den Bürgermeister und an weitere Bedienstete der Beklagten: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber ..., hier entsteht immer mehr der Eindruck, dass dieses Thema von den Verantwortlichen nicht so richtig ernst genommen wird. Die Mitarbeiter der Verwaltung haben vor zwei Wochen was Wichtiges vergessen, ich habe sie dran erinnert. Politische Verantwortliche fragen sich, warum ich nicht an die Agenda erinnert wurde. Meine Antwort schreibe ich jetzt nicht in diese Mail. Das fällt nicht nur mir auf, in der Mannschaft macht sich immer mehr Unmut breit, nach dem Motto: Wenn andere Dinge wichtiger, dann ist es eben so. Hier fällt mittlerweile fast jedem auf, dass in der Öffentlichkeit immer schöne Reden geschwungen werden und im Hintergrund die heile Welt ganz anders aussieht. Beispiele möchte keine nennen, die sind ja bekannt. Wer säht wird ernten, die Ernte wird das Volk regeln, das ist der Tenor in der Mannschaft. Wir fühlen uns von den Verantwortlichen alleine gelassen! Ich wünsche einen schönen Vatertag, schöne Grüße ...cc Am 07.06.2016 erschien auf der Internetseite der Lokalzeitung Trierischer Volksfreund ein Artikel mit der Überschrift „Das Nachspiel zur Flut im Eifelkreis: Wehrleiter kritisiert Koordination der Unwettereinsätze“. Darin heißt es unter anderem „Beim Einsatz der Rettungskräfte am Wochenende ist für ... nicht alles rund gelaufen. Der Bitburger Wehrleiter kritisiert, dass es eine zentrale koordinierende Stelle gebraucht hätte, wie sie bei Alarmstufe vier vorgeschrieben ist. Die hat der Kreis aber nicht ausgerufen. Ein Versäumnis, sagt ... Nicht nötig, findet der Landrat. Alarmstufe vier, das ist schon eine Hausnummer. Es ist die zweithöchste Alarmierungsstufe überhaupt - und sie wurde im Eifelkreis bisher noch nie ausgerufen. Bitburgs Wehrleiter ... hat aber genau das beim Hochwassereinsatz vermisst ... Für ... steht nach dem Großeinsatz mit 2000 Rettungskräften fest, dass nicht alles rund gelaufen ist. „Keiner hatte wirklich den Überblick, wo welche Einsatzkräfte gerade sind und wo noch Leute und Material wie Pumpen oder Bohlen zur Verfügung stehen“, kritisiert ... Bei einer solchen Schadenslage, die sich fast über den ganzen Kreis erstreckt, wäre eine koordinierende Einsatzstelle absolut notwendig gewesen“, sagt ... So habe jeder seine eigene Suppe gekocht. Funktioniert hat das Ganze trotzdem. Auch in ... Augen. Aber, so kritisiert er: „Das lief alles nur wegen des enormen persönlichen Einsatzes aller Rettungskräfte und der Hilfe der Bürger. Organisation und Koordination waren nicht optimal.“ Der Bereitschaftsdienst der Feuerwehr Bitburg auf der Feuerwache am Wochenende und von 16.30 Uhr bis 07.30 Uhr an Wochentagen wurde ursprünglich seit dem 01.01.2010 ehrenamtlich im wöchentlichen Wechsel durch vier städtische Mitarbeiter geleistet, die als Maschinisten auf der Feuerwache eingesetzt waren. Die Beklagte hält vier Wohnungen auf der Feuerwache vor, die an Feuerwehrangehörige zu vergünstigten Konditionen vermietet sind. Auch wurde den Betreffenden für die Wahrnehmung der Bereitschaft eine Aufwandsentschädigung in Höhe von etwa ... € monatlich gewährt. Im Frühjahr 2016 wurde von der Wehrleitung und dem Personalrat der Stadtverwaltung eine Neuregelung der Aufwandsentschädigungen für die Rufbereitschaft der angestellten Maschinisten angestoßen. Am 23.06.2016 beschloss der Stadtrat, die Aufwandsentschädigung auf ... € zu erhöhen. Dies wurde in der Hauptsatzung der Beklagten festgelegt. Aufgrund dieser Neuregelung wurden die bisherigen Vereinbarungen zur Durchführung der Rufbereitschaft zum 01.10.2016 gekündigt. In einem Schreiben des Klägers an den Bürgermeister vom 29.09.2016 heißt es unter dem Betreff „Kündigung der Bereitschaft": „...Durch Zufall wurde mir von Betroffenen mitgeteilt, dass zum 1. Oktober der Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr Bitburg gekündigt wurde. Da ich als Wehrleiter für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg verantwortlich bin, finde ich es befremdlich und beschämend, hinter meinem Rücken und ohne jegliche Informationen diese Kündigung durchzuführen. Ich lehne die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg mit der Kündigung der Bereitschaft ab. Im Einsatzleitrechner wurden alle kritischen Alarmstichworte im Bereich der Innenstadt eine Stufe nach oben gesetzt, da nicht mehr sichergestellt werden kann, dass genügend Personal zur Verfügung steht. Weiterhin weise ich darauf hin, dass im Haushalt 2017 das Budget für Ausbildung um ... € erhöht werden muss, um kurzfristig Personal mit der erforderlichen Fachausbildung zu qualifizieren. Die bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Eifelkreis und der Stadt Bitburg sind unter diesen Umständen so nicht mehr einzuhalten. Dieser Schritt sorgt in der Mannschaft für große Empörung und trägt nicht gerade positiv zur guten Motivation bei. Zu erledigen bis: sofort...“ Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a. seit dem 24.11.1993 eine Vereinbarung, wonach das kreiseigene Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... (Gerätewagen Gefahrgut - GWG) der Beklagten zur Nutzung u.a. für Einsätze im Brandschutz überlassen wurde. Nach Punkt 3 der Vereinbarung übernahm die Beklagte die Verantwortung und Verpflichtung für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges und seiner Ausstattung; nach Punkt 5 waren Schäden an dem Fahrzeug und seiner Ausrüstung unverzüglich der Kreisverwaltung mitzuteilen. Punkt 10 bestimmte, dass das Fahrzeug und seine Ausrüstung der Kontrolle der Kreisverwaltung unterliegen. Ferner gab es Vereinbarungen über andere Nutzungsüberlassungen. Am 11.10.2016 schrieb der Kläger eine E-Mail an den Bürgermeister. Darin teilte er mit, dass er aufgrund neuer Erkenntnisse am 07.10.2016 den kreiseigenen Abrollbehälter Gerätewagen Gefahrgut (GWG) außer Dienst gestellt habe. Es gebe seit längerem Probleme mit der Beladung; der Explosionsschutz sei nicht mehr gegeben gewesen. Dies sei den Kollegen des Eifelkreises auch so bekannt gewesen. Mit der Außerdienststellung sei die Stadt Bitburg in der Abwehr im Bereich der ABC Gefahren massiv eingeschränkt. In einer E-Mail der Frau ..., Amt für Ordnung Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, an die Beklagte vom 11.10.2016 wurde darauf verwiesen, dass der Kläger nicht die Kompetenz besitze, kreiseigene Fahrzeuge oder Abfallbehälter außer Dienst zu stellen. Frau ... wies auch darauf hin, dass nach der Nutzungsvereinbarung Schäden unverzüglich der Kreisverwaltung mitzuteilen seien. Der Kläger schrieb daraufhin am selben Tag eine E-Mail an Frau ..., den Bürgermeister und weitere Bedienstete der Beklagten und Vertreter des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Darin heißt es u.a.: „Sehr geehrte Frau ..., diese Mail zeigt, dass sie nichts von dem Thema verstanden haben. ...Wir sind weiterhin der Auffassung, dass das Gerät so nicht einsatzfähig ist und weiterhin außer Dienst gestellt bleibt!“ Ausweislich einer Niederschrift über eine Besprechung am 02.11.2016, an der u.a. der Bürgermeister und der Kläger sowie Vertreter des Eifelkreises Bitburg-Prüm teilnahmen, erklärte der Bürgermeister zu Beginn, dass er die Art und Weise der Außerbetriebsetzung des kreiseigenen Fahrzeuges GWG 2 als unangebracht ansehe und man über das Ziel hinausgeschossen sei. Die Vertreter des Eifelkreises Bitburg-Prüm teilten mit, dass man drei Vereinbarungen über kreiseigene Fahrzeuge, die in Bitburg abgestellt seien, kündigen werde. Ob die neu zu beschaffenden Fahrzeuge erneut in Bitburg abgestellt würden, hänge davon ab, wie sich die Zusammenarbeit zwischen dem Wehrleiter der Beklagten und dem Eifelkreis zukünftig gestalte. Im Anschluss erklärte der Eifelkreis Bitburg-Prüm die Kündigung von vier Vereinbarungen über die Nutzung von kreiseigenen Fahrzeugen zwischen dem Eifelkreis Bitburg-Prüm und der Beklagten. In einem Schreiben vom 27.10.2016 wies der Kläger den Bürgermeister auf Probleme hin, die durch die Unterbringung von Obdachlosen auf dem Gelände der Feuerwehr Bitburg entstünden. Das Schreiben schloss mit dem Satz „Ich bitte um eine schriftliche Rückmeldung innerhalb von acht Tagen, wie weitere Planungen in diesem Fall aussehen. “ Am 07.11.2016 informierte der Kläger den Bürgermeister darüber, dass man am Vortag einen Feuerwehreinsatz wegen fehlenden Personals habe abbrechen müssen. Es wurde darauf verwiesen, dass der „Sachbestand des Organisationsverschuldens“ gegeben sei. Als Maßnahme stelle sich die Frage, die Alarmierung erneut zu erhöhen, mit der Konsequenz, noch mehr Personal zu alarmieren. Auch müsse dringend eine fachgerechte Ausbildung organisiert werden. Abschließend heißt es: „Wir bitten um eine schriftliche Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen, wie und wann diese Probleme beseitigt sind.“ Am 15.11.2016 wandte sich ein Redakteur des Trierischen Volksfreunds, Herr ..., mit folgendem Anliegen an die Beklagte: Wegen auffallend häufiger Sirenenalarmierungen im Stadtgebiet habe man bei der Feuerwehr nachgefragt, was es damit auf sich habe. Herr ... habe mitgeteilt, er als Wehrleiter habe die Verantwortung und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg nach Feierabend und am Wochenende abgelehnt; es gebe keinen Bereitschaftsdienst mehr. Deshalb habe Herr ... nach eigener Auskunft die Alarmstufen erhöht, was aus seiner Sicht die Sirenenalarmierungen erkläre. Der Redakteur bat um Beantwortung einiger Fragen hierzu, etwa ob eine Bereitschaft bei der Feuerwehr nicht notwendig sei, die Sicherheit der Bürger aktuell gewährleistet sei und wie die Stadt sich die angemessene Bezahlung des Bereitschaftsdienstes vorstelle. Am 23.11.2016 erschien in der Lokalzeitung Trierischer Volksfreund ein Artikel unter der Überschrift „Es ist zum Heulen". Die Unterüberschrift lautete „Stadt Bitburg und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr streiten sich vor Arbeitsgericht um die Vergütung des Bereitschaftsdienstes". In dem Artikel heißt es u.a.: „Wer hat es noch nicht gemerkt? Die Sirenen im Bitburger Stadtzentrum heulen in letzter Zeit viel häufiger als zuvor. Doch wer hätte gedacht, dass die Sirenenkonzerte mit einem Prozess am Trierer Arbeitsgericht im Zusammenhang stehen. Warum heulen die Sirenen? Das werden sich mittlerweile viele Bitburger fragen. In den letzten Wochen wurden die Stadtbewohner auf diese unsanfte Art gleich mehrfach aus dem Schlaf geweckt. Auch am helllichten Tag sind die Sirenen in jüngster Zeit häufiger als gewohnt zu hören.“ Wie - so der Artikel weiter - aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr zu hören sei, habe die Stadt derzeit mit einem Feuerwehrmann ein Verfahren am Arbeitsgericht Trier laufen. Wie man sich in der Mannschaft erzähle, weigere sich die Stadt, den von den Feuerwehrmännern verlangten Tariflohn für die Bereitschaftsdienste zwischen 16.30 Uhr und 7.30 Uhr zu zahlen. Da man sich finanziell nicht habe einigen können, soll die Stadt die alten Arbeitsverträge für die Bereitschaftsdienste aufgekündigt haben. Deshalb sei die Feuerwache ab 16:30 Uhr bis zum nächsten Morgen sowie das ganze Wochenende über unbesetzt. Wenn dann dort das Telefon klingele, hebe niemand ab, weil keiner mehr da sei. Die Wehrleitung solle deshalb die Verantwortung und die Einsatzbereitschaft für die Freiwillige Feuerwehr ab Feierabend und am Wochenende abgelehnt haben. Der Bürgermeister - so heißt es in dem Artikel weiter - sei alles andere als erfreut. Man solle jetzt nicht die ganze Bevölkerung verunsichern, sondern die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Denn die Streitigkeit betreffe nur vier Wehrleute, weshalb ja nicht in der gesamten Mannschaft schlechte Stimmung verbreitet werden müsse. Man sehe den Bereitschaftsdienst aber weiterhin als ein Ehrenamt an. Der Stadtrat habe die monatliche Aufwandsentschädigung für den Bereitschaftsdienst von ... € auf ... € aufgestockt. Dies sei das aktuelle Angebot der Stadt. Die Forderung der Wehrleute von über ... € monatlich sei finanziell nicht darstellbar. Er könne nicht verstehen, wieso jetzt tagsüber die Sirenen häufiger heulen müssten, obwohl ja die städtischen Mitarbeiter auf der Wache im Dienst seien. Am 15.11.2016 wandte sich die Leiterin der Grundschule Bitburg-Nord an den Bürgermeister und teilte mit, seit kurzem gehe auf dem Dach der Schule die Sirene; es sei sehr laut, die Kinder bekämen große Angst und der Unterricht werde gestört. Der Bürgermeister teilte in einer E-Mail an Bedienstete vom 17.11.2016, die nach dem Inhalt der Empfängerzeile unter anderem an die Außenstellen der Stadtverwaltung versandt wurde, mit, es sei ab sofort untersagt, Statements, Fotos oder sonstige Informationen oder Äußerungen gegenüber der Presse abzugeben. Bei Anfragen sei an die Pressestelle oder den Bürgermeister zu verweisen. Der Kläger beantwortete die E-Mail am nächsten Tag wie folgt: „Hallo ..., mit Freude habe ich deine Mail aufgenommen. Nach mehreren ergebnislosen Gesprächen im Bezug auf die Pressearbeit ist diese nun endlich geregelt. In unserem Presseteam sind ja zwischenzeitlich zwei Personen ausgeschieden, daher bin ich sehr froh, dass die Pressestelle der Stadt Bitburg nun ihre Arbeit aufnimmt. Ich bitte dich darum, uns die Erreichbarkeit der entsprechenden Person umgehend schriftlich mitzuteilen. Zu erledigen: sofort“ Der Bürgermeister antwortete auf diese E-Mail am selben Tage Folgendes: „...was die Pressearbeit der Feuerwehr angeht, das muss gemeinsam besprochen werden - darüber besteht Einigkeit, dass es hier eine Verbesserung geben wird. Aber Du hast grundsätzlich etwas falsch verstanden. Es ist nämlich ein großer Unterschied, ob ein städtischer Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Stadt Bitburg etwas sagt oder ein Feuerwehrmann in seiner Führungs-Funktion im Rahmen seines Einsatzes. “ Am 21.11.2016 schilderte der Kläger dem Bürgermeister in einer E-Mail seine Auffassung zu Möglichkeiten bei der Alarmierung. Eine Selektierung der Alarmierung im Zeitraum von morgens 07.30 Uhr bis abends 16.30 Uhr sei nicht möglich. Der Kläger schrieb abschließend: „Sollte ich die Alarmierung in den Urzustand zurücksetzen lassen, bitte ich dich darum, dieses in einer gerichtsfesten, schriftlichen Anweisung mitzuteilen.“ In seiner Sitzung vom 27.04.2017 beschloss der Stadtrat der Beklagten nach entsprechender Empfehlung des Hauptausschusses vom 06.04.2017, den Rufbereitschaftsdienst bei der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung einzustellen. In einem undatierten Schreiben an den Bürgermeister nahm der Kläger zu diesem Beschluss Stellung. Bereits mit Schreiben vom 05.10.2015 sei die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes mit zwei Maschinisten auf der Wache gefordert worden. Der Erfüllungsgrad betreffend die Einhaltung der Einsatzgrundzeit liege derzeit bei 75%. Eine Einstellung der Bereitschaft führe in der weiteren Folge zu einer weiteren Verschlechterung der Einsatzgrundzeiteinhaltung. Der Wegfall des Bereitschaftsdienstes bedeute auch eine Mehrbelastung der ehrenamtlichem Feuerwehrangehörigen. An der Ablehnung der Verantwortung für die Einsatzbereitschaft werde auch weiterhin festgehalten. Der Bürgermeister informierte am 29.05.2017 den Kläger über die Einstellung des Rufbereitschaftsdienstes. Es bestehe wegen der Ausrüstung der Feuerwehrkameraden mit Funkmeldeempfängern nicht mehr die Notwendigkeit der Alarmierung über die Sirene. Ab sofort habe die Erstalarmierung nur noch über die Funkmeldeempfänger zu erfolgen. Nach einem Gespräch mit dem Teamleiter Herrn ... am Tag zuvor fragte der Kläger am 09.06.2017 wegen von ihm gesehener unterschiedlicher Anordnungen bei dem Bürgermeister schriftlich an, welche Anordnung zur Alarmierung künftig gelten solle (Funkmeldeempfänger oder Sirenen). Er bitte um schriftliche Rückmeldung. Die Einsatzbereitschaft werde durch die Wehrleitung weiterhin abgelehnt. Im August 2017 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister über Fragen der Alarmierung statt. Vereinbart wurde die Reduzierung der Sirenenalarmierung auf das erforderliche Minimum. Ebenfalls im August 2017 fand ein Workshop zur Konfliktmediation im Bereich Feuerwehr der Beklagten statt, an dem neben Vertretern der Stadt auch Vertreter des Eifelkreises Bitburg-Prüm teilnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ergebnisbericht auf Bl. 59ff. der Verwaltungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 05.10.2017 forderte der Bürgermeister den Kläger auf, mit der Zielsetzung, die Belastung der Bevölkerung durch Sirenenalarmierung so weit wie möglich zu reduzieren, Vorschläge für die Änderungen der Alarmierung zu machen. Am 13.10.2017 teilte der Kläger dem Bürgermeister daraufhin mit, dass nach der kompletten Abschaffung des vorher gegebenen Bereitschaftsdienstes zum 01.10.2016 ebenfalls zum 01.10.2016 alle Alarmstufen im Bereich Bitburg Stadtmitte um eine Stufe erhöht worden seien, um alle Register zur Alarmierung der Einsatzkräfte zu ziehen. Das Minimum der Alarmierung sei schon längst erreicht. Am 11.10.2017 meldete der Kläger bei dem Bürgermeister schriftlich Mängel von Geräten an und beendete das Schreiben mit der Bitte „um eine schriftliche Mitteilung bis Donnerstag, den 19.10.2017, wie die weitere Verfahrensweise“ sei. Am 12.03.2018 wandte sich ein Redakteur des Südwestrundfunks (SWR), Studio Trier per E-Mail an den Bürgermeister. Er recherchiere für den SWR-Hörfunk zum Thema „Nachwuchsmangel bei der Freiwilligen Feuerwehr - am Beispiel der Feuerwehr Bitburg“ und habe hierzu ein längeres Gespräch mit dem Kläger geführt. Nach Meinung des Klägers werde es für die Feuerwehr Bitburg immer schwieriger, in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von acht Minuten am Einsatzort zu sein. Das sei schon jetzt bei 80% der Einsätze der Fall. Es liege auch daran, dass nicht immer genügend Feuerwehrleute zur Verfügung stünden (Zufallsprinzip). Vor allem tagsüber, freitags nachmittags und am Wochenende sei das problematisch. Der Kläger schlage daher eine Art Bereitschaftsdienst vor. Der Redakteur fragte abschließend, ob aus Sicht des Bürgermeisters ein solcher Bereitschaftsdienst sinnvoll sei und ob es von Seiten der Verwaltung andere Vorschläge gebe, die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr auch in Zukunft sicherzustellen. Auf der Internetseite des SWR („SWR aktuell“) erschien sodann am 15.03.2018 ein Artikel mit der Überschrift „Freiwillige Feuerwehr Bitburg Einsatzbereitschaft in Gefahr?“. Dort heißt es, in der Stadt Bitburg schlage der oberste Feuerwehrmann Alarm. Es werde für die Feuerwehr immer schwieriger, in der vorgeschriebenen Zeit von acht Minuten am Einsatzort zu sein. Zum Glück sei bisher nichts passiert. Aber wie lange noch? Wehrleiter ... könne sich noch gut an einen Einsatz vor ein paar Tagen erinnern. Bei der Bitburger Feuerwehr sei an diesem Nachmittag offenbar einiges schiefgelaufen. Es habe laut Wehrleiter ... zu wenig Personal gegeben. Bei der Feuerwehr in Bitburg komme es immer häufiger zu solchen Personalengpässen, sage der Wehrleiter. Bei jedem Alarm habe er ein mulmiges Gefühl. Er wolle daher weg von dieser Zufallsalarmierung, er schlage einen ehrenamtlichen Bereitschaftsdienst mit Aufwandsentschädigungen vor. Bitburgs Bürgermeister - so der Artikel weiter - sehe akut keinen Handlungsbedarf. Er wolle zunächst die Ergebnisse eines externen Gutachtens zur Personalsituation bei der Feuerwehr abwarten. Für Wehrleiter ... dränge die Zeit: „Wir hatten bislang immer Glück. Wir konnten immer jedem helfen, der Hilfe gebraucht hat. Aber man sollte nicht darauf spielen, dass man immer Glück hat.“ Ein Mitarbeiter der Beklagten schilderte in einer E-Mail vom 13.03.2018 an einen Geschäftsbereichsleiter der Beklagten einen Vorfall vom 02.03.2018. Bei einem Gesprächstermin zwischen ihm, einem Ortsvorsteher und dem Kläger zum Alarmplan Hochwasser habe der Kläger wiederholt auf Versäumnisse des Ordnungsamtes, der Stadtverwaltung und des Bürgermeisters hingewiesen. Die Aussagen hätten gelautet „Die bekommen nichts hin, die machen nichts, die machen die Feuerwehr Bitburg kaputt, denen habe ich das schon tausendmal gesagt, da tut sich nichts, das ist deren Aufgabe usw.“. Solche Aussagen habe es auch in der Vergangenheit des Öfteren gegeben. In einem Gespräch am 24.04.2018 zwischen dem Bürgermeister, einem Beigeordneten der Beklagten und dem Kläger zu der anstehenden Wahl und den Bedenken des Bürgermeisters wurde der Kläger auf die erforderlichen Umgangsformen und auf die E-Mail vom 04.05.2016 („Wer säht, wird ernten - die Ernte wird das Volk regeln...“) angesprochen. Der Kläger erklärte, dass die Aussage stimme und das Volk die Ernte regeln werde. Am 25.05.2018 fand die Wahl des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg statt. Der Kläger wurde mit ... von ... Stimmen von den Wahlberechtigten wiedergewählt. Bereits vor der Wahl hatte der Bürgermeister dem Kläger mitgeteilt, er werde ihn im Falle einer Wiederwahl nicht im Amt bestätigen. Am Ende der Niederschrift ist unter „Besondere Vorkommnisse“ vermerkt: „Der Bürgermeister gab anschließend folgende Erklärung ab: Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. Der Wehrleiter benötigt nach seiner Wahl daher die Bestätigung des Bürgermeisters. Ich versage hiermit gemäß § 14 Abs. 3 LBKG die Bestätigung des Gewählten, Herrn ..., weil der Bestätigung wichtige Gründe entgegenstehen. Die nähere Begründung erfolgt mittels schriftlichem Bescheid an den Betroffenen. “ Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.04.2018 und 28.05.2018 teilte der Kläger dem Bürgermeister mit, Gründe für die Versagung der Bestätigung seien nicht ersichtlich, und forderte ihn zur Erteilung der Bestätigung auf. Am 06.06.2018 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn im Amt des Wehrleiters zu bestätigen. Am 08.06.2018 erließ der Bürgermeister einen Bescheid über die Versagung der Bestätigung der Wahl zum Wehrleiter gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 LBKG, und zwar wegen Ungeeignetheit aus sonstigen wichtigen Gründen. Die Entscheidung wurde u.a. auf folgende Verhaltensweisen des Klägers gestützt: - die Versendung von Schreiben an den Bürgermeister per Einschreiben (Schreiben vom 05.10.2015), - den unangemessenen Ton in Schreiben an den Bürgermeister, die auch an andere Verwaltungs- und Feuerwehrangehörige geschickt würden, und respektlose Umgangsformen mit Ansprechpartnern, - die Missachtung von dienstlichen Anweisungen zum Beispiel zur Pressearbeit und zur stillen Alarmierung, - Kompetenzüberschreitungen bei der Außerdienststellung kreiseigener Fahrzeuge und Geräte, - die nicht abgesprochene öffentliche Kritik an der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis 2016, - die eigenmächtige Heraufsetzung der Alarmstichworte nach Beendigung der Rufbereitschaft ohne Information und Abstimmung mit dem Bürgermeister und - die Äußerung der Unfähigkeit des Ordnungsamtes, der Stadtverwaltung und des Bürgermeisters in Bezug auf den Brand- und Katastrophenschutz innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung. Auch nach einer Mediation im August 2017 hätten sich die Verhaltensweisen des Klägers nicht geändert. Der Kläger habe das Ansehen seines Dienstherrn in der Öffentlichkeit beschädigt und das Vertrauensverhältnis zerstört. Es verstoße zudem gegen § 20 GemO (Schweigepflicht), interne Konflikte öffentlich auszutragen. Zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses trage das Nichtbefolgen von Anweisungen erheblich bei. Es zeige auch keine charakterliche Reife, im Verhältnis zum Vorgesetzten Fristen zur Erledigung bis sofort zu setzen oder Anordnungen unter Kompetenzüberschreitung zu treffen. Das Vertrauen auf sachgerechtes Handeln im Notfall sei daher entfallen. Die vom Kläger geübte Kritik lasse die gebotene Loyalität gegenüber Bürgermeister und Gemeinde nicht erkennen. Am 11.06.2018 sagte der Kläger per E-Mail seine Teilnahme an einem Gespräch am 19.06.2018 betreffend die Feuerwehr ab, zu dem der Bürgermeister eingeladen hatte. Gegen den Bescheid vom 08.06.2018 legte der Kläger am 21.06.2018 Widerspruch mit folgender Begründung ein: Er habe das sachlich gehaltene Einschreiben vom 05.10.2015 als solches übersandt, um sicherzugehen, dass der Bürgermeister es auch nachweislich erhalten habe. Die E-Mail vom 04.05.2016 habe lediglich der Information des Bürgermeisters über die derzeitige Wahrnehmung der Mannschaft gedient. Auch mit dem Schreiben vom 29.09.2016 habe er in angemessenem Ton seinen Unmut zum Ausdruck gebracht und mit dem Zusatz „zu erledigen bis...“ auf die Dringlichkeit hinweisen wollen. Die Anweisung vom 17.11.2016 sei an die Mitarbeiter der Stadtverwaltung gerichtet gewesen und nicht an ihn als Wehrleiter. In der E-Mail vom 18.11.2016 habe der Bürgermeister selbst klargestellt, dass zu unterscheiden sei, ob ein städtischer Mitarbeiter sich äußere oder aber ein Feuerwehrmann im Rahmen eines Einsatzes. Auch gegen die Anweisung zur stillen Alarmierung habe er nicht verstoßen. Der Bürgermeister habe ihn am 05.10.2017 darum gebeten, Vorschläge für die Änderung der Alarmierung zu machen, um die Belastung der Bevölkerung durch Sirenenalarm zu reduzieren. Dem sei er - der Kläger - nachgekommen. Zum Vorwurf der Kompetenzüberschreitung durch die Außerdienststellung kreiseigener Fahrzeuge und Geräte machte er geltend, er verfüge als hauptamtlicher Gerätewart über die notwendige Expertise hinsichtlich etwaiger Sicherheitsmängel. Eine Überschreitung der Kompetenz wäre ihm daher in seiner Funktion als Gerätewart vorzuwerfen. Er habe im Hinblick auf Unfallverhütungsvorschriften sofort handeln müssen. Die Beklagte sei nach der Vereinbarung mit dem Eifelkreis Bitburg-Prüm für die Wartung der Fahrzeuge zuständig. Über die Heraufsetzung der Alarmstichworte habe er den Bürgermeister unverzüglich am 29.09.2016 informiert. Er habe die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr sicherzustellen und auch später explizit nachgefragt, welche Änderungen für die einzelnen Alarmstichworte vorgenommen werden sollten. Das Vertrauensverhältnis sei aus seiner Sicht nach wie vor intakt. Er sei nicht abgemahnt worden und halte es für widersprüchlich, lange zurückliegende Vorfälle nun heranzuziehen, um einen Vertrauensverlust zu begründen. Der Bürgermeister der Beklagten wies den Widerspruch am 13.08.2018 zurück. Der Wehrleiter als Ehrenbeamter stehe zu seinem Dienstherrn in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Er habe seinen Dienstherrn zu beraten und zu unterstützen und den Anweisungen Folge zu leisten (§ 35 BeamtStG). Über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte habe er Stillschweigen zu bewahren (§ 37 BeamtStG). In mehreren Situationen habe sich die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers gezeigt; das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig zerstört. Dadurch sei die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr im Einsatzfall in Gefahr; der Kläger stelle auch im Einsatzfall wegen fehlender Loyalität und der Unfähigkeit, Weisungen zu befolgen, eine Gefahr dar. Er habe in unangemessener Weise mit dem Bürgermeister und anderen Ansprechpartnern kommuniziert. Dies allein belege die fehlende Loyalität und charakterliche Ungeeignetheit. Bei einem Termin zur Einsatzplanung im März 2018 habe der Kläger wiederholt auf Versäumnisse von Ordnungsamt, Stadtverwaltung und Bürgermeister in unangemessener Weise hingewiesen. Solche Verunglimpfungen seien des Öfteren vorgekommen. Der Kläger habe mehrfach ohne Rücksprache mit dem Bürgermeister andere Behörden kritisiert, kontaktiert und Forderungen aufgestellt oder Vorwürfe erhoben. Er übersende Forderungen per Einschreiben und setze dem Bürgermeister Erledigungsfristen und wolle Anweisungen nur befolgen, wenn er eine gerichtsfeste Anweisung erhalte (Zurücksetzung der Alarmierung). Zu Dokumentationszwecken hätte ein einfaches Schreiben zur Akte genügt. Der Bürgermeister habe gegenüber dem Kläger eine klare Anordnung erteilt, dass Presseauskünfte nur noch nach vorheriger Absprache erfolgen dürften. Dennoch habe der Kläger mehrere nicht autorisierte und einsatzunabhängige Gespräche mit der Presse geführt, zum Beispiel im März 2018 mit dem SWR zu den Themen Nachwuchsmangel und bezahlte Bereitschaftsdienste. Der Kläger sei auch nicht in der Lage, sich mit seinem Dienstherrn ins Benehmen zu setzen. Er habe wichtige Entscheidungen eigenmächtig getroffen, nämlich zur stillen Alarmierung, der Heraufsetzung der Alarmstichworte und zur Außerdienststellung kreiseigener Fahrzeuge und Geräte. Letzteres habe zu Nachteilen für die Stadt geführt und das Verhältnis zum Landkreis nachhaltig belastet. Das mit diesem Handeln verfolgte Ziel sei dabei irrelevant, weil gleichwohl eine Absprache erforderlich sei. Auch werde eigenmächtiges Handeln nicht durch die vorherige Aufforderung, Vorschläge zu übermitteln, gerechtfertigt. Bei der Außerdienststellung von Fahrzeugen habe der Kläger auch nicht unverzüglich handeln müssen. Da die Zusammenarbeit im Brandschutz zwischen Landkreis und Stadt betroffen gewesen sei, habe dem Kläger die Informations- und Beratungspflicht auch als Wehrleiter oblegen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er nicht bereits früher von seiner Funktion entbunden worden sei. Der Bürgermeister habe über einen längeren Zeitraum versucht, das Vertrauensverhältnis zu erhalten, und ihn in mehreren Gesprächen zu einer Verhaltensänderung aufgefordert. Die Häufung von Vorfällen in der jüngeren Zeit belege aber die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses und die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers. Der Kläger habe zudem geäußert, der Bürgermeister habe hinter seinem Rücken die Kündigung des Bereitschaftsdienstes durchgeführt; demnach sei das Vertrauen auch aus Sicht des Klägers selbst nicht mehr gegeben. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 begründete der Kläger seine Klage. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzte Folgendes: Dem SWR-Bericht zum Thema Nachwuchsmangel im März 2018 sei kein unautorisiertes Gespräch vorangegangen. Der Bürgermeister habe den Kläger für seine Äußerungen sogar gelobt. Der Kläger habe nach einer Anweisung von Herrn ... am Vortag mit Schreiben vom 09.06.2017 explizit bei dem Bürgermeister schriftlich nachgefragt, welche Änderungen für die einzelnen Alarmstichworte vorgenommen werden sollten. Zur Frage der Vergütung der Bereitschaftsdienste habe er bis zur Einstellung des Bereitschaftsdienstes lediglich als Vermittler zwischen den Feuerwehrleuten und dem Bürgermeister agiert und mehrmals Gespräche angeregt. Die Mediation habe nicht wegen des Verhaltens des Klägers stattgefunden. Die Einladung des Bürgermeisters zu einem Gespräch im Juni 2018 habe er abgelehnt, da es ihm nicht zuzumuten gewesen und auch nicht sachdienlich sei, dass er an einem Gespräch über die Zukunft der Feuerwehr nach seinem Ausscheiden teilnehme. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2018 zu verpflichten, ihn im Amt des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg zu bestätigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und ergänzt: Der Kläger habe nach dem Stadtratsbeschluss zur Höhe der Aufwandsentschädigung für die Rufbereitschaft ohne Rücksprache mit dem Bürgermeister die Alarmstufe durch Heraufsetzung der Alarmstichworte erhöht. Zu dieser grundlegenden Entscheidung sei er nicht allein befugt gewesen, zudem habe der Bürgermeister auch vorher ausdrücklich um Beratung hierzu gebeten. Besonders im Herbst 2016 habe es tagsüber und nachts verstärkt Sirenenalarmierungen gegeben. Die Sirenenalarmierungen hätten auf das Notwendigste reduziert werden sollen; dieses Vorgehen habe der Kläger trotz Anordnung seitens des Bürgermeisters nicht unterstützt. Nach der Anordnung der stillen Alarmierung habe der Kläger dem Bürgermeister einige Seiten mit Tabellen übersandt, in denen Alarmstichworte zu verschiedenen Schadenslagen aufgeführt waren, und angefragt, welche davon er wieder zurücksetzen solle. Er habe aber nicht nachvollziehbar darüber informiert, welche Alarmstichworte er heraufgesetzt hatte. Der Bürgermeister habe für den 19.06.2018 zu einem Gespräch zwischen ihm, dem Ältestenrat der Stadt und der Wehrleitung zur derzeitigen und künftigen Situation der Feuerwehr eingeladen. Der Bürgermeister habe den Kläger für die Ausführungen gegenüber dem SWR nicht gelobt, vielmehr seien die unautorisierten Presseauskünfte mehrfach Gesprächsthema zwischen ihm und dem Kläger gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.