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Beschluss

7 L 3929/24.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2024:0918.7L3929.24.TR.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Benutzung des Großen Saales des Bürgerhauses in der D. Straße, … durch den Antragsteller am 20. September 2024 im Rahmen der üblichen Nutzungsbedingungen zur Durchführung einer „Bürgerdialog-Veranstaltung“ zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Benutzung des Großen Saales des Bürgerhauses in der D. Straße, … durch den Antragsteller am 20. September 2024 im Rahmen der üblichen Nutzungsbedingungen zur Durchführung einer „Bürgerdialog-Veranstaltung“ zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung die Überlassung des Großen Saales, hilfsweise des Kleinen Saales des Bürgerhauses B. zur Durchführung einer als „Bürgerdialog“ bezeichneten Veranstaltung“ am ... September 2024, hilfsweise am ... September 2024 oder höchst hilfsweise am ... Oktober 2024, begehrt, hat bereits im Hauptantrag Erfolg, denn er ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (I.) und einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, vgl. allg. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123 Rn. 24 ff.). I. Der erforderliche Anordnungsanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes – ParteiG – (1.). Diesem Anspruch steht in Bezug auf den vom Antragsteller am ... August 2024 angefragten Termin am ... September 2024 auch weder der Gemeinderatsbeschluss vom ... September 2024 (2.) noch die für den ... September 2024 anberaumte Gemeinderatssitzung (3.) entgegen. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Angesichts der in der Vergangenheit erfolgten Überlassung des Bürgerhauses an den Antragsteller zur Durchführung eines „Bürgerdialogs“ am ... August 2024 ist davon auszugehen, dass das Bürgerhaus nach der für die Bestimmung des Widmungszwecks maßgeblichen tatsächlichen Vergabepraxis bislang auch für die Durchführung politischer Veranstaltungen durch politische Parteien (konkludent) gewidmet war. Diese Annahme wird durch den Beschluss des Gemeinderates vom am ... September 2024 untermauert, „künftig“ keiner politischen Partei die Nutzung des „Bürgersaals“ zu gestatten. Schließlich ergeben sich auch aus der Satzung der Ortsgemeinde B. für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bürgerhauses vom 2. November 1988 (abrufbar unter ....., zuletzt abgerufen am 18. September 2024) keine Anhaltspunkte für eine für politische Parteien geltende Einschränkung des Widmungszwecks. Aus dem einfachgesetzlich normierten Gleichbehandlungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG folgt daher ein bislang bestehender Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zu dem Bürgerhaus zur Durchführung der politischen Veranstaltung eines Bürgerdialogs. 2. Die Antragsgegnerin hat den Widmungszweck des Bürgerhauses durch den Beschluss vom ... September 2024 mit Wirkung für die für den ... September 2024 geplante Veranstaltung nicht wirksam eingeschränkt. Zwar ist eine Gemeinde grundsätzlich befugt, die Zweckbestimmung ihrer Einrichtungen zu ändern. Ändert sie aber die Zweckbestimmung, nachdem ein Antrag auf Überlassung bereits vorliegt, so setzt sie sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie die Änderung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund vorgenommen hat, sondern nur, um den Antrag – unter Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller politischen Parteien – ablehnen zu können. Sofern dieser Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, ist ein bereits gestellter Antrag aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch nach den bisher geltenden Grundsätzen zu bescheiden (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 28. März 1969 – VII C 49.67 –, juris Rn. 46; OVG RP, Beschluss vom 23. April 2019 – 10 B 10587/19.OVG –, n.V., S. 3 des Beschlussabdruckes). Dabei ist die Antragsgegnerin dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass sie die Vergabe öffentlicher Räumlichkeiten im Einzelfall gerade nicht zum Teil des politischen Meinungskampfes gemacht hat (vgl. hierzu z.B. OVG Nds., Beschluss vom 14. April 2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 32 f.). An einer entsprechenden glaubhaften Darlegung der Antragsgegnerin fehlt es jedoch. Zwar betrifft die Einschränkung des Widmungszwecks sämtliche politischen Parteien. Dafür, dass ein Zusammenhang zwischen der E-Mail-Anfrage des Antragstellers vom ... August 2024 und dem Gemeinderatsbeschluss vom ... September 2024 besteht, spricht jedoch neben dem engen zeitlichen Zusammenhang insbesondere schon, dass der entsprechende Tagesordnungspunkt die Bezeichnung „Antrag auf Benutzung des Bürgerhauses“ trug und dieser erst am Sitzungstag auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Darüber hinaus wurde die Nutzung des Bürgerhauses am ... August 2024 nach der nicht bestrittenen Äußerung eines Vertreters der Antragsgegnerin zunächst wegen der üblicherweise geringen Auslastung des Bürgerhauses begrüßt. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom ... September 2024 ergänzend vorgetragen hat, sie strebe mit der nunmehr beabsichtigten Satzungsänderung eine einheitliche Verfahrensweise in Bezug auf die Bürgerhäuser B. und H. an, hat sie hiermit keinen nachvollziehbaren Grund dargelegt, weshalb die Nutzung des „Bürgersaals der Gemeinde B.“ bereits am ... September 2024 eingeschränkt wurde. Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen weder entnehmen, noch liegen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Durchführung des Bürgerdialogs am ... August 2024 zu Problemen geführt hatte, die einen solchen – schnellstmöglichen – Beschluss noch vor der Satzungsänderung nachvollziehbar veranlasst haben könnten. 3. Dem Anspruch steht schließlich auch nicht die am ... September 2024 für den ... September 2024 „im Bürgerhaus B.“ anberaumte Gemeinderatssitzung unter dem Gesichtspunkt fehlender Kapazität entgegen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom ... September 2024 klargestellt, dass die Gemeinderatssitzung in dem „Großen Saal“ des Bürgerhauses stattfinden soll und eine Überlassung an den Antragsteller aus diesem Grund unmöglich sei. Diesen Einwand fehlender Kapazität kann sie dem Antragsteller aber im vorliegenden Einzelfall schon deshalb nicht entgegenhalten, weil sie den auch in diesem Fall naheliegenden Verdacht, dass die entsprechende Anberaumung einer Gemeinderatssitzung an diesem Tag und an diesem Ort ebenfalls lediglich dazu diente, einen (sachlichen) Ablehnungsgrund in Bezug auf die Anfrage des Antragstellers zu begründen und damit rechtsmissbräuchlich erfolgte, nicht ausgeräumt hat. Für eine solche Absicht spricht bereits, dass der Ortsbürgermeister die Einladung auf den ... September 2024 datiert hat und er ausweislich der Antragserwiderung, wonach der entsprechende Sachverhalt bezüglich des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits bereits am ... September 2024 eingehend mit diesem erörtert wurde, bereits von dem vorliegenden Eilantrag Kenntnis hatte. Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin für die entsprechende Gemeinderatssitzung „gegebenenfalls“ eine größere Zahl von Zuhörern erwartet und die Sitzung daher entsprechend der dargelegten Verwaltungspraxis in der Vergangenheit ausnahmsweise im Großen Saal des Bürgerhauses – anstelle des Touristik- und Gemeindezentrums, in dem ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Einladung die Gemeinderatssitzung vom ... September 2024 stattgefunden hat – vorgesehen hat. Auch auf die Frage, ob die Durchführung einer parallelen Veranstaltung des Bürgerdialogs einerseits und der Gemeinderatssitzung andererseits in den beiden verschiedenen Sälen des Bürgerhauses (vgl. hierzu ....., S. 1, zuletzt abgerufen am 18. September 2024) zu akustischen Problemen führen würde, kommt es daher für die vorliegende Entscheidung nicht an. Auch insoweit fehlt es im Übrigen an hinreichend konkreten Darlegungen der Antragsgegnerin. 2. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. allg. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123 Rn. 26). Dem steht unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – auch nicht entgegen, dass mit der vorliegenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. hierzu z.B. OVG RP, Beschluss vom 20. März 2024 – 10 B 10273/24.OVG –, n.V., S. 3 f. des Beschlussabdruckes m.w.N.). 3. Gründe, den Antragsteller im Wege der Ermessensausübung über den Inhalt der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO auf einen späteren Termin zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass die Durchführung des Bürgerdialogs nur unter besonderen Vorkehrungen möglich ist, die zunächst mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf organisiert werden müssten. Solche Gründe sind auch unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers, wonach die Teilnehmerzahl zwischen 30 und 50 Personen liegen werde und mangels Anhaltspunkten dafür, dass es im Rahmen des Bürgerdialogs am ... August 2024 zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist, nicht ersichtlich. Dass an dem betreffenden Tag zu einer Gemeinderatssitzung eingeladen wurde, steht dem Erlass der vorliegenden einstweiligen Anordnung nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht entgegen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nr. 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Danach ist – mangels erkennbarem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers – der Auffangwert anzusetzen. Eine Reduzierung des Streitwertes, wie in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges empfohlen, erfolgt nicht, weil mit der Entscheidung in diesem Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird.