OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 2412/23.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:0731.7L2412.23.TR.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 44a S 1 VwGO steht der Zulässigkeit eines Eilantrages, mit dem einem Dienstherrn vorläufig untersagt werden soll, die Dienstfähigkeit eines Beamten auf der Grundlage einer Untersuchungsanordnung untersuchen zu lassen, nicht entgegen (Anschluss an OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 2 B 11161/20 -, juris, Rn. 6 und BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 24 ff.). (Rn.3) 2. Ein Beamter muss anhand der Begründung einer Anordnung, auf deren Grundlage seine Dienstfähigkeit gemäß § 44 BBG (juris: BBG 2009) untersucht werden soll, die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. (Rn.10) 3. Diese strengen Begründungserfordernisse gelten auch, wenn aus der Anordnung nicht klar hervorgeht, ob sie auf die Fehlzeiten des Beamten und damit auf § 44 Abs 1 S 2 BBG (juris: BBG 2009) oder auf § 44 Abs 1 S 1 BBG (juris: BBG 2009) gestützt ist. (Rn.9) 4. Diesen strengen Begründungserfordernissen genügt eine Untersuchungsanordnung nicht, wenn sie lediglich auf prozentual aufgeführte Fehlzeiten und Äußerungen der Dienstvorgesetzten des Beamten verweist, ohne näher auszuführen, aufgrund welcher der darin wiedergegebenen Gesichtspunkte die Dienstfähigkeit des Beamten in Zweifel gezogen werden. (Rn.11)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Dienstfähigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 21. Juni 2023 untersuchen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 44a S 1 VwGO steht der Zulässigkeit eines Eilantrages, mit dem einem Dienstherrn vorläufig untersagt werden soll, die Dienstfähigkeit eines Beamten auf der Grundlage einer Untersuchungsanordnung untersuchen zu lassen, nicht entgegen (Anschluss an OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 2 B 11161/20 -, juris, Rn. 6 und BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 24 ff.). (Rn.3) 2. Ein Beamter muss anhand der Begründung einer Anordnung, auf deren Grundlage seine Dienstfähigkeit gemäß § 44 BBG (juris: BBG 2009) untersucht werden soll, die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. (Rn.10) 3. Diese strengen Begründungserfordernisse gelten auch, wenn aus der Anordnung nicht klar hervorgeht, ob sie auf die Fehlzeiten des Beamten und damit auf § 44 Abs 1 S 2 BBG (juris: BBG 2009) oder auf § 44 Abs 1 S 1 BBG (juris: BBG 2009) gestützt ist. (Rn.9) 4. Diesen strengen Begründungserfordernissen genügt eine Untersuchungsanordnung nicht, wenn sie lediglich auf prozentual aufgeführte Fehlzeiten und Äußerungen der Dienstvorgesetzten des Beamten verweist, ohne näher auszuführen, aufgrund welcher der darin wiedergegebenen Gesichtspunkte die Dienstfähigkeit des Beamten in Zweifel gezogen werden. (Rn.11) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Dienstfähigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 21. Juni 2023 untersuchen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Dienstfähigkeit des Antragstellers auf Grundlage der Anordnung vom 21. Juni 2023 untersuchen zu lassen, hat Erfolg, denn er ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. 1. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO), da es sich bei der an einen Beamten gerichteten Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen belastenden Verwaltungsakt, sondern um eine sogenannte gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt, die nicht auf Außenwirkung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz – LVwVfG – i. V. m. § 35 Satz 1 des (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – gerichtet ist. Der Schwerpunkt einer solchen Anordnung des Dienstherrn liegt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der Folgepflicht des Beamten gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 2 B 11161/20 –, juris, Rn. 6 m. w. N.). 2. Des Weiteren steht § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Untersuchungsanordnung um eine behördliche Verfahrenshandlung in diesem Sinne handelt, denn jedenfalls wäre sie im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – als – im weiteren Sinne – vollstreckbare Verfahrenshandlung anzusehen, die entsprechend § 44a Satz 2 Alt. 1 VwGO isoliert anfechtbar ist (vgl. ausführlich OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2020 a.a.O., Rn. 8 ff. m. w. N. sowie BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris, Rn. 24 ff.). 3. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist nicht dadurch entfallen, dass der vom Gesundheitsamt festgelegte Untersuchungstermin verstrichen ist. Die Untersuchungsanordnung gilt nämlich nicht nur für diesen einen Termin, und die Antragsgegnerin hat erklärt, sie bestehe lediglich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht darauf, dass sich der Antragsteller der angeordneten Untersuchung unterziehe. II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (1.) sowie einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, vgl. allg. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 123 Rn. 24 ff.). 1. Die Untersuchungsanordnung vom 21. Juni 2023 ist nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse ersichtlich rechtswidrig, so dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich aufgrund dieser Anordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 15 m. w. N.). a) Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 44 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 BBG, wonach der Beamte verpflichtet ist, sich bei Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit – die dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen – nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. b) Die Anordnung genügt jedoch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen der erheblichen Folgen einer solchen Anordnung – insbesondere, wenn sie wie im vorliegenden Fall auch eine psychiatrische Untersuchung umfasst – für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten und sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG und zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2020 a.a.O., Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 16 ff. m. w. N. sowie BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 –, juris, Rn. 35) muss die Anordnung bestimmten inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Zwar gelten diese strengen Begründungserfordernisse nur im Fall einer auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützten Untersuchungsanordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 47). Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung, die – jedenfalls unter anderem – die Fehlzeiten des Antragstellers benennt, stellt jedoch nicht klar, ob sich ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG oder in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG findet. Zumindest wurde in dem beigefügten Gutachtenauftrag explizit angekreuzt, dass es nicht zutrifft, dass innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde. Die sich hieraus ergebende Unklarheit muss zulasten der Behörde gehen, sodass die strengen Begründungserfordernisse hier Geltung beanspruchen. aa) In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Insbesondere muss für den Beamten bereits aus der Untersuchungsanordnung ersichtlich sein, was konkret ihr Anlass ist. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2020 a.a.O., Rn. 24). Diesen Anforderungen genügt die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Untersuchungsanordnung nicht. In ihr werden zwar zunächst die in den Jahren 2022 und 2023 aufgetretenen Fehlzeiten unter Angabe der entsprechenden Prozentzahl (43,65 % im Jahr 2022 sowie 16,51 % im laufenden Jahr bis zum 9. Juni) angegeben. Zudem werden die Zweifel an der vollen Dienstfähigkeit des Antragstellers mit Ausführungen seines Beschäftigungsbereiches vom 5. April sowie vom 30. Mai 2023 begründet. Darin heißt es insbesondere, der Antragsteller bleibe Team-Dienstbesprechungen unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fern und vermeide persönliche Kontakte vollständig. Leistungsschwächen und Leistungsabfall seien aufgrund mangelnder Teilnahme an Fortbildungen offensichtlich. Wohlwollende Fehlzeitengespräche mit seiner Führungskraft lehne er kommentarlos ab. Diese Ausführungen werden in der Untersuchungsanordnung selbst jedoch nicht wiedergegeben, sondern lediglich in Bezug genommen, ohne näher auszuführen, aufgrund welcher der darin wiedergegebenen Gesichtspunkte die Dienstfähigkeit des Klägers in Zweifel gezogen wird. bb) Inhaltlich müssen die zur Begründung herangezogenen Umstände die Dienstunfähigkeit des Beamten bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung als naheliegend erscheinen lassen (OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2020 a.a.O., Rn. 25). Eine diesbezügliche inhaltliche Überprüfung erübrigt sich im vorliegenden Fall, da keine in formeller Hinsicht ordnungsgemäße Begründung der Anordnung vorliegt. cc) Im Übrigen ist die Untersuchungsanordnung jedenfalls deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil sie die Entscheidung, ob eine psychiatrische Untersuchung erforderlich ist, dem Amtsarzt überlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 44). c) Sofern die Untersuchungsanordnung maßgeblich im Hinblick auf die Vermutung der Behörde ergangen sein sollte, der Antragsteller zeige seine Arbeitsunfähigkeit gezielt zur Vermeidung einer Teilnahme an Teambesprechungen und Fortbildungen an, kommt als milderes, gleich geeignetes Mittel der Erlass einer Anordnung gegenüber dem Antragsteller, sich bei künftigen Erkrankungen unverzüglich einem Amtsarzt vorzustellen, auf Grundlage des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG in Betracht. Durch eine solche könnte die Dienstfähigkeit des Antragstellers an den betreffenden Tagen aufgeklärt werden, ohne dass der Antragsteller den tiefgreifenden Grundrechtseingriff durch eine umfassende allgemeinärztliche und insbesondere auch psychiatrische Untersuchung hinnehmen müsste. 2. Es ist dem Antragsteller zuletzt nicht zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Die Anordnung begründet die Verpflichtung des Antragstellers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Folglich könnten ihm auf Grundlage der streitgegenständlichen Anordnung in der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung weitere Untersuchungstermine vorgegeben werden, ohne dass es der erneuten Aufforderung bedürfte, sich der Untersuchung zu unterziehen, und er liefe Gefahr, ein Dienstvergehen zu begehen, wenn er die Anordnung nicht befolgen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2020 a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Eine Reduzierung des Streitwertes, wie in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) empfohlen, erfolgt nicht, weil mit der Entscheidung in diesem Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird.