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Beschluss

7 L 2670/22.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2022:1024.7L2670.22.TR.00
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Leitsätze
Der Begriff des "abgelaufenen" Visums i.S.v. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) bezieht sich auf den Ablauf des Gültigkeitszeitraum des Visums, nicht auf eine ggf. früher erlöschende Aufenthaltsberechtigung.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters vom 21. September 2022 – 7 L 2670/22.TR – wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff des "abgelaufenen" Visums i.S.v. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) bezieht sich auf den Ablauf des Gültigkeitszeitraum des Visums, nicht auf eine ggf. früher erlöschende Aufenthaltsberechtigung.(Rn.6) Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters vom 21. September 2022 – 7 L 2670/22.TR – wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters vom 21. September 2022 – 7 L 2670/22.TR – hat keinen Erfolg, denn er ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig (dazu I.) und selbst bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet (dazu II.) I. Nach § 80 Abs. 7 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren. Es dient nicht dazu, die formelle und materielle Richtigkeit vorangegangener Entscheidungen zu überprüfen, sondern soll dem Gericht die Möglichkeit geben, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 4 VR 13.16 –, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2019 – 8 B 1013/18 –, Rn. 5; beide juris). Hiervon ausgehend ist die erforderliche Antragsbefugnis für ein Abänderungsverfahren nur dann gegeben, wenn sich die Umstände, von denen das Gericht im vorangegangenen Aussetzungsverfahren ausgegangen ist, nachträglich geändert haben. Dazu gehören Änderungen der Sach- oder Rechtslage, aber auch der Prozesslage, sowie das Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte und Beweismittel, die objektiv geeignet sind, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anders zu beurteilen oder die zumindest eine neue Interessenabwägung erfordern (VGH BW, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 13 S 2969/06 –, Rn. 3, juris). Hieran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin wendet sich in Reaktion auf den richterlichen Hinweis vom 13. Oktober 2022 nach Art einer Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 21. September 2022 und stellt die dortige rechtliche Würdigung in Frage. Konkret geht sie davon aus, dass die Antragsgegnerin gemäß Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 Var. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Dies ergebe sich entgegen den Ausführungen im Beschluss vom 21. September 2022 daraus, dass sie am 10. November 2021 mithilfe eines von den italienischen Behörden ausgestellten, vom 9. bis 29. November 2021 gültigen Schengen-Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, das zu einem Aufenthalt von lediglich sechs Tagen berechtigte. Folglich sei das Visum im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat i.S.v. Art. 7 Abs. 2, 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung – hier am 19. Mai 2022 – bereits mehr als sechs Monate abgelaufen. Zur Glaubhaftmachung des angegebenen Einreisedatums legt sie nunmehr die Kopie eines Reisepasses mit einem entsprechenden Einreisestempel des Flughafens Mailand Malpensa sowie den abreißbaren Teil einer Boardkarte für einen Flug von Istanbul nach Mailand vor. Die Antragstellerin hätte sich jedoch bereits im Rahmen des vorausgegangenen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf diese Umstände berufen und die nunmehr vorgelegten Unterlagen zur Gerichtsakte reichen können. Warum ihr dies seinerzeit nicht möglich gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die rechtliche Würdigung des Einzelrichters im Beschluss vom 21. September 2021 in der Sache nicht zu beanstanden ist. Dieser hat zu Recht ausgeführt, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig ist. Die Antragstellerin war am 19. Mai 2022 im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen, von den italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums und ist mit diesem nach ihren eigenen Angaben, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, das sie seitdem nicht verlassen hat. Entgegen den Ausführungen im richterlichen Hinweis vom 13. Oktober 2022 gelangt der vorliegend zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach erneuter Überprüfung der Rechtslage zu der Überzeugung, dass mit dem Ablauf des Visums i.S.v. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung nicht das Ende der Aufenthaltsberechtigung, sondern dasjenige des Gültigkeitszeitraums des Visums gemeint ist. Der in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des „abgelaufenen“ Visums ist in der Dublin III-Verordnung nicht ausdrücklich definiert und – soweit ersichtlich – hat auch der Europäische Gerichtshof zu dieser Frage bislang nicht Stellung bezogen. Die Frage nach dem richtigen Verständnis dieser Vorschrift lässt sich jedoch auch bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung anhand einer grammatischen und systematischen Auslegung der Vorschrift zuverlässig beantworten (vgl. zur Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift: EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C-256/11 –, juris). Allerdings ergibt sich aus Sinn und Zweck des Art. 12 Dublin III-Verordnung kein eindeutiges Verständnis des Begriffes „abgelaufenes Visum“. Das in Art. 12 Dublin III-Verordnung vorgesehene Zuständigkeitskriterium geht offensichtlich davon aus, dass der ein Visum ausstellende Mitgliedstaat die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Stellung eines Asylantrags nutzt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung; Kommentar, Stand 1. Februar 2014, Art. 12 Rz. K2). Diese Anknüpfung an die Visa-Erteilung soll nach der Wertung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung lediglich dann nicht mehr gelten, wenn das Visum im Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Daraus folgt, dass der das Visum erteilende Mitgliedstaat nicht mehr als verantwortlich für die Stellung des Asylantrags angesehen wird, wenn der Aufenthalt in den Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Monate nicht mehr durch das Visum ermöglicht wurde. Insoweit ließe sich zunächst mit der Antragstellerin argumentieren, dass der ein Visum ausstellende Mitgliedstaat das Risiko für einen illegalen Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowohl durch das Gültigkeits- als auch durch die Aufenthaltsdauer beeinflusst. Da der Aufenthalt in den Mitgliedstaaten mit dem – bei, wie vorliegend, nur einer möglichen Einreise – mit der regelmäßig früher ablaufenden Aufenthaltsberechtigung illegal wird, müsse die Verantwortlichkeit des das Visum erteilenden Mitgliedstaats an diesen Zeitpunkt geknüpft werden. Indes erscheint diesbezüglich auch eine gegenteilige Argumentation denkbar. Denn der das Visum erteilende Mitgliedstaat ermöglicht Einreise und Aufenthalt des Visa-Inhabers grundsätzlich bis zum Ablauf des darin vorgesehenen Gültigkeitszeitraums. Inwiefern dieser Zeitraum durch den Einreisezeitpunkt und die damit in Lauf gesetzte Aufenthaltsdauer eingeschränkt wird, hängt demgegenüber von der konkreten Wahl des Einreisedatums durch den Visa-Inhaber ab und kann vom das Visum ausstellenden Mitgliedstaat in der Regel nicht beeinflusst werden. Allerdings ergibt eine grammatische und teleologische Auslegung, dass der Begriff des „abgelaufenen“ Visums i.S.v. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung allein an den Gültigkeitszeitraum des Visums anknüpft. Insoweit ist zum einen zu sehen, dass das in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung geregelte „abgelaufene“ Visum als Gegenbetriff zu dem in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorausgesetzten „gültigen“ Visum zu sehen ist. Die Gültigkeit von Schengen-Visa wird in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft – Visakodex – geregelt. Art. 33 Visakodex unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen der Gültigkeitsdauer des Visums einerseits und der Aufenthaltsdauer andererseits. Da die Dublin III-Verordnung wie bereits dargelegt ebenfalls den Begriff „gültiges Visum“ enthält, kann sich dies nur auf die Gültigkeitsdauer des Visums, nicht jedoch auf die begrifflich hiervon zu trennenden Aufenthaltsdauer beziehen. Des Weiteren spricht für das gerade dargelegte Verständnis des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung, dass die Dublin III-Verordnung nach ihrem vierten Erwägungsgrund eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats enthalten soll. Stellte man entgegen den obigen Ausführungen für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Visum abläuft, auf die erlöschende Aufenthaltsberechtigung ab, müsste hierzu stets der konkrete Einreisezeitpunkt ermittelt werden. Dies kann jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn die asylantragstellende Person den im Reisepass angebrachten Einreisestempel, Flugtickets oder sonstige Nachweise über den Einreisezeitpunkt nicht vorlegt bzw. nicht vorlegen kann. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist schließlich nicht aus anderen Gründen geboten. Zum einen braucht, nachdem das Gericht aus den oben dargelegten Gründen zu einem zuverlässigen Auslegungsergebnis gelangt ist, die zwischen den Beteiligten strittige Frage zur Auslegung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung im Hauptsacheverfahren nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt zu werden. Zum anderen drohen der Antragstellerin bei einer Überstellung nach Italien keine nicht rückgängig zu machenden Nachteile. Denn wie die Antragsgegnerin in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids und der Einzelrichter im Beschluss vom 21. September 2022 zutreffend dargelegt haben (auf die dortigen Ausführungen wird entsprechend § 77 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG – Bezug genommen), drohen Dublin-Rückkehrenden, die – wie die Antragstellerin – in Italien bislang keinen Asylantrag gestellt haben, in Italien keine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GrCh – (so zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, Ls. 1, juris). Im Übrigen hat die Antragstellerin für den Fall, dass der in der Hauptsache angegriffene Dublin-Bescheid vom 2. September 2022 nach erfolgter Überstellung aufgehoben wird, gemäß Art. 29 Abs. 3 Dublin III-Verordnung einen Anspruch auf unverzügliche Wiederaufnahme in das Bundesgebiet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.