Beschluss
7 K 3007/21.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0510.7K3007.21.TR.00
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Tenor
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ist allerdings auch den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen und der Grund für den Eintritt des erledigenden Ereignisses zu beachten. Von Bedeutung kann insbesondere sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO). Stets ist jedoch zu prüfen, ob das „Nachgeben“ nicht letztlich auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst ist. In beiden Fällen rechtfertigt allein das Nachgeben die Kostenbelastung nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 7 A 10363/20.OVG –, n.v.; VGH BW, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 12 S 1536/18 –, juris Rn. 6). Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zwar wäre die Beklagte bei Fortführung des Verfahrens ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen. Dabei hat sich die Hauptsache entgegen der Auffassung der Beklagten erst durch die Aufhebung des Bescheides und nicht bereits durch den Ablauf der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – erledigt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Oktober 2021, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005 –, juris Rn. 3). Denn die Entscheidung, den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abzulehnen und die Abschiebung anzuordnen, verliert nicht bereits durch den Ablauf der Überstellungsfrist ihre Regelungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 –, juris Rn. 9). Ohne die außerprozessuale Aufhebung des Bescheides durch die Beklagte hätte dem mit der Klage verfolgten Aufhebungsbegehren entsprochen werden müssen, da die auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a des Asylgesetzes – AsylG – gestützte Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten mit Ablauf der regulären, nicht verlängerten Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung und des damit einhergehenden Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung rechtswidrig geworden ist. Infolgedessen wären auch die im Bescheid enthaltene Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –, die erlassene Abschiebungsanordnung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 –, juris Rn. 23). Allerdings ist unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vorliegend maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Aufhebung des Bescheides ausschließlich dem Umstand der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist Rechnung getragen und die eigene Entscheidung daran angepasst hat, ohne sich hierdurch freiwillig in die Rolle der Unterlegenen zu begeben. Vielmehr ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegend zwangsläufige Folge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist. Aus diesem Grund ist als für die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO maßgebliches Entscheidungskriterium darauf abzustellen, dass der Ablauf der Überstellungsfrist durch die Kläger zumindest in gleichem Maße wie durch die Beklagte veranlasst worden ist, was die tenorierte Kostenteilung rechtfertigt (ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 9 K 1910/19.A –, n.v.). Die Kläger waren ab dem 19. Oktober 2021 vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die Kammer ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Beklagten enthaltene Abschiebungsanordnung abgelehnt hatte. Dieser Ausreisepflicht sind sie indes nicht nachgekommen, obgleich die Dublin III-Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 – Dublin-Durchführungsverordnung – die Überstellung des vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers unter anderem auch auf dessen Initiative vorsehen (Art. 7 Abs. 1 lit. a Dublin-Durchführungsverordnung, Art. 26 Abs. 2 Dublin III-Verordnung), diese Form der Überstellung bei entsprechender Bereitschaft der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sogar vorgeht und die Kläger auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Bescheidgründen auch ausdrücklich hingewiesen worden sind (vgl. hierzu auch den 24. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung). Stattdessen haben sie sich am 10. Dezember 2021 in das offene Kirchenasyl begeben, womit sie offenkundig beabsichtigt haben, die Verfahrensabsprache zwischen Staat und Kirche zur Respektierung des Kirchenasyls auszunutzen und auf diese Weise die Überstellung zu vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass die Aufnahmebereitschaft der rumänischen Behörden ab dem 1. März 2022 zumindest zweifelhaft war und sich die Klägerin zu 2. ab dem 9. März 2022 innerhalb der Mutterschutzfristen des § 3 Mutterschutzgesetz – MuSchG – befand. Denn ungeachtet dieser lediglich temporär wirkenden Abschiebungshindernisse, die ohnehin allenfalls die im Bescheid der Beklagten enthaltene Abschiebungsanordnung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffen, waren die Kläger bis zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zur Ausreise verpflichtet. Über die ungenutzte Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hinaus beruht der Ablauf der Überstellungsfrist aber auch darauf, dass die Beklagte die Kläger nicht innerhalb der Überstellungsfrist in Form der kontrollierten Ausreise (Art. 7 Abs. 1 lit. b Dublin-Durchführungsverordnung, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung) bzw. in Begleitung (Art. 7 Abs. 1 lit. c Dublin-Durchführungsverordnung, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung) zwangsweise nach Rumänien zurückgeführt hat. Hierzu war sie auch durch das Begeben der Kläger ins offene Kirchenasyl nicht gehindert. Die staatliche Respektierung des Kirchenasyls begründet kein Vollstreckungshindernis, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 42.20 –, juris Rn. 26). Dieser Umstand rechtfertigt es, die Beklagte ebenfalls an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2022 – 2 BvR 679/21 – (abrufbar bei juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Entscheidung betrifft eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG –, die anderen Maßstäben unterliegt als die hier nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Billigkeitsentscheidung. So hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Auslagenerstattung mit Blick auf den Grundsatz des Selbstbehalts Ausnahmecharakter hat (vgl. auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Auflage 2020, § 34a Rn. 35 m.w.N.). Eine derartige Einschränkung der Auslagenerstattung gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch nicht; vielmehr zählen die Auslagen der Beteiligten gemäß § 162 Abs. 1 VwGO ausdrücklich zu den erstattungsfähigen Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.