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Urteil

7 K 3831/20.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2021:0302.7K3831.20.TR.00
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Leitsätze
1. Für einen Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn ein Anspruch auf Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Kosten von Anfang an ausgeschlossen ist.(Rn.3) 2. Der Anspruch eines Beigeladenen auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren setzt jedenfalls nach rheinland-pfälzischem Landesrecht nicht voraus, dass der Beigeladene bereits im Vorverfahren gegenüber der Widerspruchsbehörde einen Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs gestellt hat.(Rn.4) 3. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für einen Beigeladenen folgt i.d.R. aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, wenn sich der Kläger im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedient hat.(Rn.9)
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn ein Anspruch auf Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Kosten von Anfang an ausgeschlossen ist.(Rn.3) 2. Der Anspruch eines Beigeladenen auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren setzt jedenfalls nach rheinland-pfälzischem Landesrecht nicht voraus, dass der Beigeladene bereits im Vorverfahren gegenüber der Widerspruchsbehörde einen Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs gestellt hat.(Rn.4) 3. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für einen Beigeladenen folgt i.d.R. aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, wenn sich der Kläger im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedient hat.(Rn.9) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt. Der Antrag der Beigeladenen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig (I.) und begründet (II). I. Das Verwaltungsgericht Trier ist für die Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen zuständig. Wird der Antrag – wie vorliegend – gestellt, nachdem im Rechtsmittelverfahren eine Schlussentscheidung ergangen ist, so ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Denn dieses ist hierfür das sachnächste, da sich bei ihm nach Abschluss des Verfahrens die Sachakten befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2002 – 4 C 5.01 –, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2009 – 8 B 07.197 –, Rn. 4; beide juris). Ferner besteht für den Antrag der Beigeladenen nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen, die am Vorverfahren bereits förmlich beteiligt und durch ihre jetzigen Bevollmächtigten vertreten war, in Bezug auf die ihr im Vorverfahren entstandenen Kosten ist nicht von Anfang an ausgeschlossen (vgl. zum Maßstab: Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 41. EL Juli 2021, § 162 Rn. 83; Neumann und Nils Schaks, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 115). In der Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO insbesondere die Kosten des Vorverfahrens zählen (§ 162 Abs. 1 VwGO), wozu unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO auch die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten gehören (vgl. etwa: OVG RP, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG –; VGH BW, Beschluss vom 7. März 2012 – 3 S 2452/10 –, Rn. 3; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14. August 2019 – 3 K 6647/17 –, Rn. 3; alle juris und m.w.N.) Unbeachtlich ist insoweit, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht für das behördliche Vorverfahren in § 19 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – und § 15 Landesgebührengesetz – LGebG – weder eine Kostenbeteiligung noch eine Erstattungsberechtigung des Beigeladenen vorsieht (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 Verg 4/06, 1 Verg 5/06 –, Rn. 14, juris). Denn schließt sich an das behördliche Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren an, richtet sich die Kostentragung für Vor- und Gerichtsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 VwGO allein nach der zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung. Diese ist nach den Maßstäben der §§ 154 ff. VwGO zu treffen und ersetzt bzw. verdrängt die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14.05 –, Rn. 13 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015 – OVG 11 A 23.13 –, Rn. 4, juris; VGH BW a.a.O.; VG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 K 1321/16.KO –, Rn. 3, juris). Auch wird ein potentieller Erstattungsanspruch der Beigeladenen für die im Vorverfahren angefallenen Kosten entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss vom 10. November 2020 keinen eigenen Antrag auf Zurückweisung des von den Klägern erhobenen Widerspruchs gestellt hat (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; a.A. wohl: VG Freiburg (Breisgau) a.a.O., Rn. 4). Eine derartige Antragstellung gegenüber der Widerspruchsbehörde durch einen Beigeladenen sehen die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz zu Recht nicht vor. Hintergrund einer eigenen Antragstellung des Beigeladenen ist stets die Herbeiführung einer günstigen Kostenentscheidung für den Fall der Abweisung des eingelegten Rechtsbehelfs. Da jedoch – wie soeben ausgeführt – ein Beigeladener im behördlichen Vorverfahren grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen kann, entfällt dort das Bedürfnis einer eigenen Antragstellung. Folgte man hingegen der klägerischen Rechtsansicht, müsste ein Beigeladener im behördlichen Vorverfahren stets „vorsorglich“ für den Fall eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens einen eigenen Antrag stellen, da er hierdurch mangels Kostentragungspflicht (noch) kein Kostenrisiko eingeht. Dies käme einer bloßen Förmelei gleich. Zudem richtet sich die vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung – wie bereits dargelegt – allein nach §§ 154 ff. VwGO und erfasst die Kosten des behördlichen Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens. Da § 154 Abs. 3 VwGO allein eine Antragstellung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorsieht, spricht auch dies dafür, keine zusätzliche Antragstellung des Beigeladenen vor der Widerspruchsbehörde zu verlangen. Schließlich ist zu sehen, dass die Beigeladene mit ihrer Antragstellung im gerichtlichen Verfahren ein Kostenrisiko eingegangen ist, das ggf. auch die den Klägern im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten hätte umfassen können (§ 154 Abs. 3 S. 1 VwGO). II. Der Antrag ist auch begründet. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 A 6.15 –, Rn. 5, juris). Ausgehend hiervon bejaht das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene, zumal der Rechtsstreit die aus dem Urteil vom 2. März 2021 ersichtlichen, nicht als einfach anzusehenden rechtlichen Fragestellungen aufwirft und es der Beigeladenen vor diesem Hintergrund nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Hinzu kommt das besondere wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen am Bestand der ihr vom Beklagten erteilten Genehmigungen, zumal eine Vermietung der genehmigten Wohnungen beabsichtigt ist und bei erfolgreichem Widerspruch Mietausfälle gedroht hätten. Demgegenüber folgt das Gericht nicht der vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertretenen Ansicht, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bis auf Ausnahmefälle als nicht notwendig anzusehen sei, wenn – wie vorliegend – der Bauherr „nur“ Beigeladener des Vorverfahrens war und sich nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Entscheidung zur Wehr setzen musste, sondern neben eine sach- und fachkundige untere Bauaufsichtsbehörde trat (vgl. etwa Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 A 2/14 –, Rn. 54, juris). Gegen diese Rechtsauffassung spricht, dass die untere Bauaufsichtsbehörde dem objektiven Recht verpflichtet ist und daher im Widerspruchsverfahren keine verteidigende Position einnimmt, sondern insbesondere gemäß § 72 VwGO zu prüfen hat, ob sie dem Widerspruch abhilft. Unabhängig hiervon folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Beigeladene hier schon aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich die Kläger im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedient haben. Mit Blick darauf ist nicht nur in besonders schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt (OVG RP, Beschluss vom 19. Februar 2002 a.a.O., Rn. 1; VG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 7 K 724/11.KO –, Rn. 24, juris).