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Urteil

7 K 5883/18.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2019:1216.7K5883.18.00
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Leitsätze
Gesunden und arbeitsfähigen Personen droht bei einer Überstellung nach Bulgarien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh).(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gesunden und arbeitsfähigen Personen droht bei einer Überstellung nach Bulgarien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh).(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) über die Klage entscheiden. Der Verzicht der Beklagten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist in ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 16, juris) und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger daneben hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes begehrt, ist die Klage bereits unstatthaft. Im hier vorliegenden Fall der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach den §§ 3 ff. Asylgesetz – AsylG – (sog. „Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte“) unzulässig, da dem behördlichen Asylverfahren eine herausgehobene Stellung zukommt und dem Kläger anderenfalls eine behördliche Entscheidungsinstanz genommen würde (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 17 f., juris). Gemäß § 88 VwGO legt das Gericht die Anträge des Klägers bei verständiger Würdigung seines Begehrens dahingehend aus, dass er hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf eine Abschiebung nach Bulgarien begehrt. II. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch steht ihm kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1. des Bescheids) findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Mitgliedstaat Bulgarien der Fall. a. Die Zuständigkeit Bulgariens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, da der Kläger die Landgrenze dieses Staats illegal überschritten und dort innerhalb der Frist von zwölf Monaten einen Asylantrag gestellt hat. Diese Umstände ergeben sich aus den Angaben des Klägers, aus der hiermit übereinstimmenden Auskunft aus der Eurodac-Datenbank und aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden vom 12. November 2018, durch welches einer Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt wurde. Demzufolge ist der bulgarische Staat verpflichtet, den Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d), 23, 25 Dublin III-Verordnung wiederaufzunehmen. b. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift kann es sich als unmöglich erweisen, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC – mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Prüfung fort, ob ein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann, der zuständig ist. Kann demnach keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst, hier die Bundesrepublik Deutschland, der zuständige Mitgliedstaat. Derartige systemische Schwachstellen liegen in Bulgarien zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Das Gericht gelangt nach umfassender Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis, dass dem Kläger weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC droht. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-Verordnung seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, „Jawo“, Rn. 87 ff., juris). Hierbei gilt zunächst im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) – GFK – und der EMRK steht (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, – C-411/10 und C-493/10 –, N. S. u. a., EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 82). Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, Aranyosi und Căldăraru, EU:C:2016:198, Rn. 78; vom 25. Juli 2018 – C-216/18 PPU –, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], EU:C:2018:586, Rn. 36 und vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 81). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem bestimmten Mitgliedstaat zu Funktionsstörungen kommt, die das ernsthafte Risiko begründen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O., Rn. 81). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteile vom 5. April 2016, a.a.O., Rn. 89 und vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 87 ff.). Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., §§ 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 91 ff. und – C-297/17 u. a. –, Rn. 87 ff., juris). Zwar ist auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, dass Art. 3 EMRK bzw. der inhaltlich übereinstimmende Art. 4 GRC die Vertragsstaaten nach wie vor nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. insoweit nach wie vor EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 a.a.O.). Auch die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, ist allein nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10, „Mohammed Hussein u.a./Niederlande u. Italien“ –, Rn. 71, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, Rn. 93, juris m.w.N.). Denn Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten des Staates im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Schutzsuchende müssen sich deshalb grundsätzlich auf den für alle bulgarische Staatsangehörige vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 37, juris). Es ist aber jedenfalls mit den vorgenannten Vorschriften unvereinbar, wenn Schutzsuchende oder anerkannte Schutzberechtigte in einem ihnen völlig fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit sowie Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, mithin, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können (etwa keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu staatlicher Unterstützung haben), kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, Rn. 10 f., juris). Nach diesen Grundsätzen und im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung (siehe zuletzt etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 8 B 180/19 –, VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. September 2019 – 16 A 6012/18 –; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 – 5 A 1163/18 –; VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 22 L 396/19.A –; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. April 2019 – 8 L 1075/18.A –; VG Schwerin, Urteil vom 2. April 2019 – 3 A 3644/17 As SNne – ; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 22 L 340/19.A –; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2018 – A 13 K 15354/17 –; VG München, Beschluss vom 14. August 2018 – M 9 S 18.50047 –; VG Bayreuth, Beschluss vom 8. November 2017 – B 5 S 17.51125 –; VG München, Urteil vom 6. Oktober 2017 – M 1 K 16.51259 – und Beschluss vom 24. März 2017 – M 6 S 16.50886 –; VG Augsburg, Urteil vom 21. August 2017 – Au 6 K 17.50167 – ; VG Greifswald, Beschluss vom 28. November 2017 – 6 B 2336/17 AS HGW –; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A –; alle veröffentlicht bei juris) besteht kein Anlass zu der Annahme, dass Schutzsuchende in der Situation des Klägers aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien während des Asylverfahren (aa.) oder nach dessen Abschluss im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (bb.) tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die erforderlich ist, um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC begründen zu können, wird unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel in Bulgarien nicht erreicht. aa. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Situation Asylbegehrender. (1) Zunächst weist das bulgarische Asylverfahren keine systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Alle Personengruppen, die in Bulgarien um Asyl nachsuchen, haben dort die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dublin-Rückkehrer, die in Bulgarien noch kein Asylgesuch gestellt haben, können bei ihrer Rückkehr ein erstes Asylgesuch stellen. Bei Personen, die bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wiedereröffnet. Wurde der Asylantrag indes auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen, besteht die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags, welcher nur zulässig ist, wenn der Gesuchsteller neue Elemente zu seiner individuellen Situation oder der Situation im Herkunftsstaat vorbringen kann (UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 17. Dezember 2018, milo). Die Aufnahmebedingungen von Dublin-Rückkehrern sind dabei vom Verfahrensstand abhängig. Eine Person, die noch kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in eines der von der Direktion für Einwanderung verwalteten, geschlossenen Zentren für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (sog. „SCTAF“) gebracht werden. Nach Einreichen eines Asylgesuches wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR gebracht. Dies gilt auch für Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde. In letzter Zeit wurden keine Fälle beobachtet, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde (UNHCR a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Gießen vom 27. Dezember 2017, S. 2, milo). In den Aufnahmezentren sind Nichtregierungsorganisationen präsent und informieren die Schutzsuchenden mit Informationsschriften über ihre Rechte und die Verfahrensabläufe. Vertreter des Helsinki-Komitees leisten in den Unterkünften Rechtsberatung (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Thüringer OVG vom 18. Juli 2018, S. 3, milo). Auch standen in den Einrichtungen jedenfalls im Januar 2016 ausreichend Dolmetscher zur Verfügung und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen erhielten grundsätzlich Einlass. Demgegenüber werden Personen, deren Asylantrag inhaltlich bereits geprüft und abgewiesen wurde, in einem SCTAF untergebracht. Wird sodann ein Folgeantrag gestellt, hängt die Unterbringungssituation während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens davon ab, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht. Ist letzteres der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung allerdings der asylsuchenden Person bereits vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, bleibt die Person im SCTAF inhaftiert. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern. Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden diese Personen jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (UNHCR a.a.O.). Aufgrund des Umstands, dass die bulgarischen Behörden ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-Verordnung erklärt haben, ist davon auszugehen, dass der Asylantrag des Klägers in Bulgarien bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt worden ist. Diese Annahme stimmt auch mit den Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt überein. Selbst wenn dem Kläger die ablehnende Entscheidung in Bulgarien zugestellt sein sollte, hätte er die Möglichkeit, einen Asyl-Folgeantrag zu stellen. Auch für den Fall, dass die bulgarischen Behörden diesen als unzulässig ablehnen würden, was zur Inhaftierung des Klägers und Unterbringung in einem SCTAF zur Vorbereitung der Abschiebung führen könnte, führt eine solche Vorgehensweise für sich genommen nicht zur ernsthaften Gefahr für den Kläger, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC ausgesetzt zu sein. Eine derartige Behandlung liegt zunächst nicht für sich gesehen in dem Umstand, dass abgelehnte Asylbewerber in Abschiebehaft genommen werden (vgl. dazu ausführlich: VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 – 5 A 1163/18 –, Rn. 42 ff., juris). Vielmehr sieht Art. 15 der Richtlinie (EG) Nr. 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 – Rückführungsrichtlinie – ausdrücklich vor, dass Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, in Haft genommen werden können, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht oder die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Nach Art. 15 Abs. 5 der Rückführungsrichtlinie wird die Haft so lange aufrechterhalten, wie die in Abs. 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Die Höchsthaftdauer darf grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten (Art. 15 Abs. 5 der Rückführungsrichtlinie), kann jedoch um bis zu zwölf Monaten verlängert werden, wenn die Abschiebungsmaßnahme aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird (Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie). Diese Bestimmungen hat Bulgarien in nationales Recht umgesetzt. Nach Art. 44 Abs. 6 des Law on Foreigners in the Republic of Bulgaria – LFRB – ist eine Inhaftierung illegal aufhältiger Immigranten möglich, um die Abschiebung zu ermöglichen, die Flucht zu verhindern, wenn Drittstaatsangehörige die Durchführung ihrer Abschiebung behindern oder wenn Drittstaatsangehörige nicht die Voraussetzungen für nichtfreiheitsentziehende Maßnahmen erfüllen. Zusätzlich sieht Art. 45b Abs. 1-4 LFRB Gründe vor, die zur Inhaftierung während des Asylverfahrens berechtigen. Im Einklang mit den oben dargestellten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie regelt Art. 44 Abs. 6 und Abs. 8 LFRB, dass Drittstaatsangehörige für einen Zeitraum von sechs Monaten, der um maximal zwölf weitere Monate verlängert werden kann, in Haft genommen werden können. Die Haftdauer wird hierbei monatlich überprüft (vgl. zu Vorstehendem: Global Detention Project, Country Report, Immigration Detention in Bulgaria, April 2019, S. 9 f., 15, abrufbar unter https://www.globaldetentionproject.org/immigration-detention-bulgaria-fewer-migrants-refugees-fences). Auch besteht trotz der Inhaftierung die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag zu stellen, der unter der Voraussetzung seiner Zulässigkeit im regulären Verfahren geprüft wird (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand 13. Dezember 2017 – Länderinformationsblatt –, S. 9, milo, S. 9; Asylum Information Database – AIDA –, Country Report Bulgaria, 2018 Update, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, S. 38; UNHCR a.a.O.). Zudem haben inhaftierte Asylbegehrende ebenso wie sonstige Inhaftierte die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, worüber sie mündlich belehrt werden. Ferner haben sie das Recht auf Rechtshilfe (AIDA a.a.O., S. 67), dessen sich auch der Kläger bedienen könnte, um seine Rechte geltend zu machen und z.B. ein Folgeantragsverfahren einzuleiten. Die nationalen Gesetze sehen insoweit vor, dass Asylbegehrende in einer für sie verständlichen Sprache über alle relevanten Fakten und Vorgehensweisen („acts and actions“) informiert werden. Zu diesem Zweck kommt regelmäßig ein Dolmetscher zum Einsatz (vgl. zu Vorstehendem: Response of the Bulgarian Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Bulgaria from 10 to 17 December 2018, S. 17, milo). Zwar kommt es bei der Durchsetzung dieser Rechte in der Praxis aufgrund der Sprachbarriere zu Schwierigkeiten (AIDA a.a.O., S. 67 f.; Europarat, European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment – CPT –, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the CPT from 10 to 17 December 2018, S. 24, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2012591/2019-24-inf-eng.docx.pdf), jedoch ist das Gericht der Überzeugung, dass diese unter Aufbringung der zumutbaren Eigeninitiative überwindbar sind. So haben inhaftierte Asylbegehrende garantierten Zugang zu einem Interviewer, der ihren Fall führt, und können diesem unterschiedlichste Fragen stellen (Response of the Bulgarian Government to the report of the CPT on its visit to Bulgaria from 10 to 17 December 2018 a.a.O., S. 17). Diese Gelegenheit kann daher auch genutzt werden, um Kenntnis über den weiteren Verfahrensgang zu erlangen. Zudem ist es Inhaftierten erlaubt, zur Außenwelt Briefkontakt zu halten, Nachrichten mit Handys (ohne Kamera) zu senden und zu empfangen oder unter Umständen mit den offiziellen Telefonen Anrufe zu tätigen. Auch auf diesem Weg kann in eigener Initiative rechtlicher Beistand eingeholt werden. Darüber hinaus bieten verschiedene Nichtregierungsorganisationen rechtlichen Beistand an (CPT a.a.O., S. 5; AIDA a.a.O., S. 42, 66). Schließlich hat die bulgarische Regierung die Empfehlung des CPT, sicherzustellen, dass Inhaftierte wenn nötig die Hilfe eines Dolmetschers erhalten, akzeptiert und angekündigt, diesbezüglich Anstrengungen zu unternehmen (CPT a.a.O., S. 18). Auch durch die konkrete Ausgestaltung der Abschiebehaft werden abgelehnte Asylbegehrende nicht in ihren Rechten aus Art. 4 GRC verletzt. Obschon die materiellen Haftbedingungen keinen gehobenen Standard aufweisen, befinden sich die Inhaftierten dennoch nicht in einer Situation extremer Armut. Die nach den vorstehenden Ausführungen besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für die Begründung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wird daher nicht erreicht. Trotz der bestehenden Defizite werden die elementarsten Bedürfnisse der Inhaftierten befriedigt. Sie erhalten eine Schlafgelegenheit, Nahrung, Zugang zu hygienischen Einrichtungen und die elementare medizinische Versorgung. Der Bericht des Europarats aus dem Jahr 2018 belegt, dass die zuvor aufgetretenen Schwierigkeiten beim Zugang zu Hygieneartikeln geringer geworden sind. Auch wurde festgestellt, dass die Einrichtungen in Busmantsi und Lyubimets seit der letzten Besichtigung im Jahr 2017 sauberer geworden seien. In Busmantsi wurden die Räumlichkeiten einschließlich der Toiletten und Duschen zudem neu gestrichen, einige neue Möbelstücke angeschafft und Bettwäsche zur Verfügung gestellt. In Lyubimets wurde insbesondere die Einheit für Frauen und Familien renoviert, sowie einige gemeinschaftliche Toiletten und Duschen. Insgesamt waren die Bedingungen besser als zuvor, zumal beide Einrichtungen unterhalb ihrer Aufnahmekapazitäten blieben (CPT a.a.O., S. 15 f.; zu letzterem: AIDA a.a.O., S. 64). Soweit verschiedentlich bemängelt wird, dass nachts (in Busmantsi von 23 bis 7 Uhr und in Lyubimets von 22.30 bis 6.30 Uhr) kein Zugang zu den Toiletten bestehe, da die Schlafräume abgeschlossen würden (CPT a.a.O., S. 16; AIDA a.a.O., S. 65), lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass Inhaftierten während der Nacht generell der Zugang zu sanitären Einrichtungen verwehrt würde. Vielmehr geht hieraus hervor, dass es grundsätzlich möglich ist, das Personal der Abschiebeeinrichtungen nachts um die Erlaubnis zu bitten, die Toiletten aufzusuchen, von dieser Möglichkeit jedoch aufgrund der Spannungen zwischen Personal und Inhaftierten offenbar kaum Gebrauch gemacht wird (CPT, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the CPT from 25. September to 6 October 2017, S. 29 f., abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1431740/1226_1525777574_2018-15-inf-eng-docx.pdf). Auch diesbezüglich kann jedoch von abgelehnten Asylbegehrenden erwartet werden, von den bestehenden Möglichkeiten in Eigeninitiative Gebrauch zu machen, anstatt etwaige Schwierigkeiten widerstandslos hinzunehmen. Sofern diesbezüglich unter Umständen körperliche Misshandlungen durch das Personal der Einrichtungen befürchtet werden (CPT 2017 a.a.O., S. 29), kann dies zwar womöglich in Einzelfällen zutreffen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass insoweit systemische Mängel bestünden. Ein solches Verhalten wird vielmehr von der bulgarischen Regierung nicht toleriert und mit diversen Projekten und Schulungen aktiv bekämpft (Response of the Bulgarian Government to the report of the CPT on its visit to Bulgaria from 10 to 17 December 2018, a.a.O., S. 7). Vereinzelte Regelverstöße rechtfertigen jedoch gemäß obigen Ausführungen nicht die Annahme systemischer Mängel. Ebenso wenig droht mit Blick auf das Freizeitangebot und die Qualität des Essens (vgl. hierzu AIDA a.a.O., S. 64; CPT 2018 a.a.O., S. 16) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Insoweit sind ebenfalls Verbesserungen vorgenommen worden. So wurden u.a. weitere Fernseher installiert, vermehrt Bücher in unterschiedlichen Sprachen angeschafft und die Errichtung von Indoor-Gymnastikräumen geplant (CPT 2018 a.a.O., S. 17). Im April 2019 wurde zudem ein neuer Vertrag über die Essenslieferung abgeschlossen. Infolgedessen erfolgen nunmehr täglich Qualitätskontrollen, es wird täglich frisches Obst angeboten und für Personen mit Diabetes oder gastroenterologischen Problemen Diätkost zur Verfügung gestellt (vgl. Response of the Bulgarian Government to the report of the CPT on its visit to Bulgaria from 10 to 17 December 2018 a.a.O., S. 10). Etwaige verbleibende Defizite erreichen jedenfalls nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dies gilt hinsichtlich des Freizeitangebots bereits deshalb, weil das Bedürfnis nach einer abwechslungsreichen Freizeitgestaltung über die elementaren Grundbedürfnisse hinausgeht. Bezüglich der Nahrung ist allein maßgeblich, dass diese ausreichend und in zumutbarer Qualität zur Verfügung steht, was gemäß den vorstehenden Ausführungen der Fall ist. Ob dies im Einzelnen Geschmack und Essensgewohnheiten der Inhaftierten entspricht, ist für die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung von Art. 4 GRC ohne Relevanz. Schließlich liegt auch hinsichtlich der Gesundheitsversorgung keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vor. Obschon der CPT insoweit bemängelt, dass seit der letzten Prüfung kaum positive Veränderungen zu vermerken seien, bestätigt er jedenfalls, dass durchgehend medizinisches Personal vor Ort ist („24/7 staff presence“). Hiermit ist jedoch grundsätzlich die medizinische Grund- und Notfallversorgung gesichert. Auch geht hieraus zwar hervor, dass der Zugang zu Spezialisten sehr eingeschränkt ist, ausgeschlossen ist er jedoch offenbar nicht (CPT 2018 a.a.O., S. 19). Überdies stehen die bulgarischen Behörden der Situation der Inhaftierten in den beiden Abschiebezentren nicht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 92) gleichgültig gegenüber. Im Gegenteil belegen die dargestellten zahlreichen Verbesserungen, dass die bulgarische Regierung ernsthaft bestrebt ist, verbleibende Defizite – welche die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht erreichen – zu beheben und hierzu wirksame Maßnahmen ergreift. (2) Des Weiteren entsprechen die Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen für Schutzsuchende nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel derzeit zumindest für den Fall des Klägers als gesundem und arbeitsfähigem Mann, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört und im Dublin-Verfahren nach Bulgarien überstellt werden soll, europäischen Standards. Nach dem Gesetz haben Schutzsuchende, die während des Asylverfahrens in Bulgarien in den Aufnahmezentren der SAR untergebracht sind, Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung, kostenlose medizinische Versorgung und Bildung wie bulgarische Staatsangehörige, auf psychologische Unterstützung und auf Unterstützung durch einen Dolmetscher; auch stehen ihnen Beschwerdemöglichkeiten zur Seite (UNHCR a.a.O.; AIDA a.a.O., S. 46; Länderinformationsblatt a.a.O., S. 13 f.). Seit Februar 2015 erhalten Asylsuchende keine finanzielle Unterstützung mehr, was von den bulgarischen Behörden damit begründet wird, dass Asylsuchende in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden (UNHCR a.a.O.; Länderinformationsblatt a.a.O., S. 14.). Dies führt jedoch angesichts der übrigen materiellen Versorgung für sich genommen nicht zu systemischen Mängeln (so auch für nicht besonders schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A –, Rn. 91 ff., juris). Auch Art. 17 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Aufnahmerichtlinie – schließt insoweit Sachleistungen statt Geldleistungen nicht aus. Darüber hinaus wurde die Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Unterstützung Anfang 2017 als ausreichend eingeschätzt und wird auch immer wieder von Nichtregierungsorganisationen auf die Einhaltung von Mindeststandards kontrolliert, wenn die Bedingungen auch teilweise ärmlich sind (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 15). Die gesetzlich vorgesehene Versorgung in den Aufnahmezentren mit Unterkunft, Nahrungsmitteln, Krankenversicherung und -versorgung und psychologische Unterstützung hat sich auch im Jahr 2018 nicht geändert (AIDA a.a.O., S. 46). Schutzsuchende, darunter auch Dublin-Rückkehrer, die ihr abgeschlossenes Asylverfahren wiederaufgreifen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Aufnahmezentren, wo sie Zugang zu den oben beschriebenen Leistungen haben (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Bulgarien, Stand Mai 2018, S. 2, 5), der aufgrund der vorhandenen freien Plätze auch erfüllt werden kann. In den gegenwärtig existierenden vier Aufnahmezentren stehen insgesamt 4.760 Plätze zur Verfügung. Die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen übersteigen derzeit deutlich die Anzahl der benötigen Plätze (AIDA a.a.O., S. 49). Außerdem haben Schutzsuchende in Bulgarien die Möglichkeit, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre eigene Situation zu verbessern. Denn dauert das Asylverfahren länger als drei Monate, erhalten sie Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. Jobtrainings (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2018 a.a.O., S. 2). In der Praxis gestaltet sich eine Arbeitsaufnahme zwar aufgrund der Sprachbarriere als schwierig (Länderinformationsblatt, S. 14 f.). Indes leisten das Bulgarische Rote Kreuz und die Caritas Hilfe bei der Arbeitsvermittlung und auch bei der Wohnungssuche. Das Bulgarische Rote Kreuz implementiert dabei Integrationskomponenten des UNHCR. Hierzu gehören etwa Sprachkurse, Anmeldungen zur Berufsausbildung, Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Aussprechen von Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Bereitstellen von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr, sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten und Zeugnissen und Unterstützung bei Behördengängen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2018 a.a.O., S. 3). Schutzsuchende haben in Bulgarien auch Anspruch auf medizinische Versorgung zu den gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige. Die medizinische Versorgung umfasst auch psychologische und psychiatrische Versorgung. Während des Asylverfahrens übernimmt der Staat die Kosten der Krankenversicherung mit Grundleistungen. Das Gesundheitssystem weist allerdings große materielle und finanzielle Defizite auf. Diesen Defiziten sind jedoch auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen ausgesetzt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30. August 2019, S. 16, milo). Zudem ist jedenfalls die medizinische Grundversorgung in den Aufnahmezentren gewährleistet (AIDA a.a.O., S. 53) und die medizinische Notfallversorgung für alle auf dem Gebiet Bulgariens befindlichen Personen zugänglich (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2018 a.a.O., Rn. 2). Die psychologische Unterstützung wird in den Aufnahmezentren von Nichtregierungsorganisationen geleistet und auf Projektbasis finanziert (UNHCR a.a.O.). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht in jeder Hinsicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig sein muss, § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG. Eine Situation extremer materieller Not im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nach alledem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bulgarien jedenfalls für nicht vulnerable Personengruppen, zu denen auch der Kläger zählt, nicht zu befürchten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris). Schließlich begründet auch der Umstand, dass ausreisepflichtige Asylsuchende sowie unter bestimmten Voraussetzungen Folgeantragstellern während der Prüfung der Zulässigkeit ihres Folgeantrags keinen Anspruch auf Sozialhilfe und medizinische Versorgung haben, keine systemischen Mängel im oben bezeichneten Sinne. Insbesondere kann daraus nicht auf einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. 4 GRC geschlossen werden (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 a.a.O., Rn. 52). Zunächst geht das Gericht davon aus, dass es auch für diese Gruppe von Asylsuchenden unter Aufbringung der zumutbaren Eigeninitiative möglich ist, unmittelbar eine Notunterkunft zu finden. Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel besteht die realistische Möglichkeit, mit Hilfe der bereits dargelegten Initiativen von Nichtregierungsorganisationen eine Bleibe zu finden. Darüber hinaus reagiert die Caritas in Notsituationen und versorgt zudem obdachlose Personen mit Kleidung, Essen, Medizin und Beratung (vgl. Caritas Bulgaria, abrufbar unter https://www.caritas.eu/caritas-bulgaria/). Auch das bulgarische Rote Kreuz bietet Hilfe für abgelehnte Asylbegehrende an (vgl. Work with refugees and asylum seekers, abrufbar unter https://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1). Ferner ist – wie bereits ausgeführt – die medizinische Notfallversorgung für alle auf dem Gebiet Bulgariens befindlichen Personen zugänglich. bb. Auch mit Blick auf die Lage anerkannter Schutzberechtigter ergeben sich derzeit keine systemischen Schwachstellen der bulgarischen Aufnahmebedingungen. Zwar mögen die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte mitunter prekär sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 21). Jedoch herrschen in Bulgarien keine derart handgreiflich eklatanten Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Schutzberechtigte, die – wie der Kläger – nicht zur Gruppe besonders vulnerabler Personen gehören, würden in eine Situation extremer materieller Not geraten und einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Anerkannte Schutzberechtigte können in Bulgarien perspektivisch ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Sie haben nach ihrer Anerkennung automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (AIDA a.a.O., S. 76). Die Arbeitsmarktsituation in Bulgarien stellt sich für Arbeitsuchende generell positiv dar. Die Arbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 74-jährigen lag im Dezember 2018 bei lediglich 5,2 % und damit knapp 1 % unter der Quote von Dezember 2017 und unter der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 6,6 % in der gesamten Europäischen Union (vgl. EURES, Arbeitsmarktinformationen Bulgarien, Stand: Mai 2019, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=9366&countryId=BG&acro=lmi&lang=de). Offizielle Zahlen, wie viele anerkannte Schutzberechtigte aktuell als Arbeitssuchende bei den Jobcentern der Arbeitsagentur erfasst sind, existieren nicht. Ihre Zahl wird jedoch – auch wegen der geringen Anzahl der in Bulgarien verbleibenden Anerkannten – als gering eingeschätzt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. April 2018 a.a.O., S. 3). Zwar können fehlende Sprachkenntnisse eine Hürde auf dem Arbeitsmarkt darstellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 24) und staatliche Sprachkursangebote sind nicht vorhanden (Europarat, Report of the fact-finding mission by Ambassador Bocek, https://rm.coe.int/report-of-the-fact-finding-mission-by-ambassador-tomas-bocek-special-r/16807be041 S. 18). Potenzielle Arbeitsplatzangebote für anerkannte Schutzberechtigte umfassen jedoch häufig einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Gastronomie, für die man keine besondere Ausbildung oder Kenntnisse der bulgarischen Sprache benötigt. Die Nachfrage ist gerade in den ländlichen Gebieten besonders hoch (Deutsche Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, milo). Unternehmer erkundigen sich immer wieder ausdrücklich und in der jüngsten Vergangenheit auch zunehmend bezüglich der Möglichkeit, gezielt Flüchtlinge zu beschäftigen. Vereinzelt werden hierbei sogar auch Unterkunftsmöglichkeiten, insbesondere auf dem Land, angeboten. Dass diese Angebote bisher nicht wahrgenommen werden, ist unter Anderem in der mangelnden Bereitschaft vieler Anerkannter begründet, sich in der bulgarischen Provinz niederzulassen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2018 a.a.O., S. 3 f.). Anerkannte genießen in Bulgarien jedoch Freizügigkeit (AIDA a.a.O., S. 75) und sind mithin erforderlichenfalls auch auf Arbeitsplätze in den ländlicheren Regionen Bulgariens zu verweisen. Das bulgarische Gesetz zur Förderung der Beschäftigung sieht zudem vor, dass Anerkannte Zugang zur Arbeitsagentur haben. Darüber hinaus organisiert die Staatliche Agentur für Flüchtlinge Informationsveranstaltungen mit Firmen, die Asylbewerber und Personen mit internationalem Schutz oder humanitärem Status rekrutieren möchten. Schließlich informieren – wie bereits dargelegt – internationale und bulgarische Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise das Bulgarische Rote Kreuz und die Caritas, Anerkannte über ihre Rechte und Verfahrensabläufe und helfen ihnen bei der Arbeitsvermittlung. Das Bulgarische Rote Kreuz führt zudem im Auftrag des UNHCR Integrationsmaßnahmen durch, die Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung umfassen. Auch einige Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigen Schutzberechtigte. Ein fester Wohnsitz ist für eine Arbeitsaufnahme nicht erforderlich (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. April 2018 a.a.O.). Lediglich für die Registrierung bei der Arbeitsagentur ist ein Ausweisdokument von Nöten. Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit einer Gültigkeit von fünf Jahren, subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeit von drei Jahren (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 16). Anerkannte sind auch hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfe den bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt (AIDA a.a.O., S. 77). Die monatliche Sozialhilfe beläuft sich auf umgerechnet 33 € pro Person (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2018 a.a.O., S. 2). Der Zugang zur Sozialhilfe gestaltet sich hierbei – ebenso wie für bulgarische Staatsangehörige auch – aufgrund der Zulassungskriterien als schwierig (Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27. August 2015, S. 4, milo; Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 21 f.; Länderinformationsblatt a.a.O., S. 19). Das Sozialsystem in Bulgarien ist somit zwar nicht mit dem deutschen vergleichbar und hält sowohl für anerkannte Schutzberechtigte, als auch für bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen, deutlich weniger Fürsorgeleistungen vor. Dies begründet jedoch im Fall einer Abschiebung eines anerkannten Schutzberechtigten in den Drittstaat grundsätzlich keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim u.a. –, Rn. 94, juris m.w.N.). Denn gerade in Ansehung des längerfristigen Aufenthalts im schutzgewährenden Staat ist nicht zu beanstanden, dass von Anerkannten grundsätzlich erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Außerdem nimmt der externe Versorgungs- und Hilfebedarf eines anerkannten Schutzberechtigten mit der Verfestigung des Aufenthalts und seiner Integration in den schutzgewährenden Staat zunehmend ab. So wird der anerkannte Schutzberechtigte mit den Verhältnissen im schutzgewährenden Staat sowie dessen Sprache zunehmend vertraut, sodass von ihm erwartet werden kann, dass er eigene Anstrengungen unternimmt, eine selbstständige Existenz aufzubauen und zu unterhalten. Anerkanntermaßen besteht keine Pflicht des schutzgewährenden Staates für jeden anerkannt Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu gewährleisten (so bereits: EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz –, Rn. 95, juris). Dass die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei den Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich diese Personen im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH, Jawo a.a.O., Rn. 94). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass internationale Hilfsorganisationen ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung bilden, indem sie Asylbegehrende und Schutzberechtigte mit Nahrungsmitteln oder Sachleistungen unterstützen. Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt den sogenannten „Refugee-Migrant Service“, welcher über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten verfügt. Dieser bietet Geld- und Sachleistungen, wie einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen wie drohender Obdachlosigkeit oder Krankheit (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 21; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2018 a.a.O., S. 4). Zudem bietet das Integrationszentrum in Sofia soziale Beratung und Unterstützung (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 21; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 a.a.O., S. 5). Ferner droht anerkannten Schutzberechtigten – insbesondere auch in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2019 a.a.O., Rn. 52). Anerkannte haben nach ihrer Anerkennung einen Anspruch auf sechs Monate finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft und können alternativ sechs Monate lang in Aufnahmeeinrichtungen bleiben (AIDA a.a.O., S. 76; Dr. Ilareva 2017 a.a.O., S. 8). Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich bei Überfüllung dieser Aufnahmeeinrichtung. Aufgrund zurückgehender Flüchtlingszahlen liegt eine solche derzeit jedoch weder vor noch ist sie demnächst zu erwarten. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien rücküberstellt werden, haben keinen Anspruch auf Unterbringung in einer SAR-Einrichtung (Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 22 m.w.N.). Auch sie können bei fehlender Auslastung jedoch in diesen aufgenommen werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. April 2018 a.a.O.). Zudem gibt es eine begrenzte Anzahl preiswerter Sozialwohnungen, auf die sich auch anerkannte Schutzberechtigte bewerben können. Der Zugang zu diesen ist in der Praxis jedoch schwierig, da die Anerkannten um diese Wohnungen mit den bulgarischen Staatsangehörigen konkurrieren müssen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 a.a.O. und vom 25. März 2019, a.a.O.). Zudem ist die Vergabe von Sozialwohnungen Sache der Gemeinde, so dass diese die jeweiligen Voraussetzungen eigenmächtig festlegen können. Auch dies ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden, da Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten – wie bereits ausgeführt – nicht dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen unterstützen Anerkannte bei der Wohnungssuche und Meldeangelegenheiten (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 21; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 a.a.O., S. 4 f. und vom 25. März 2019 a.a.O.). Zudem stehen für anerkannte Schutzberechtigte, die aus dem Ausland zurückkehren, nach nicht durch den Kläger bestrittener Angabe der Beklagten, zwölf kostenlose „Zentren für temporäre Unterbringung“ zur Verfügung. Um diese in Anspruch nehmen zu können, müssen sie sich an eine Regional- oder Lokaldirektion der Agentur für soziale Unterstützung wenden. Die Unterbringung ist für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres möglich. Auch gibt es zwei kommunale „Krisenzentren“ in Sofia für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate. Die Unterbringungssituation in staatlichen Obdachlosenunterkünften ist zwar bescheiden, jedoch nicht menschenunwürdig. Die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen und staatliche Stellen gepaart mit der niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Anerkannten sorgt im Ergebnis dafür, dass es dort kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Januar 2019 a.a.O.; Dr. Ilareva 2017 a.a.O., S. 10). Schließlich haben anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien auch effektiven Zugang zu einer den Anforderungen der Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC genügenden medizinischen Versorgung. Auch diesbezüglich sind sie bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt. Das bulgarische Gesundheitssystem ist zwar nicht mit dem deutschen vergleichbar, da es an qualifiziertem Personal und finanziellen Mitteln mangelt (AIDA a.a.O., S. 53; Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 16, 22). Hiervon sind jedoch nicht nur die Anerkannten, sondern auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Anerkannte müssen ihre Krankenversicherung ab dem ersten Tag ihrer Anerkennung selbst bezahlen. Der Beitrag hierfür beläuft sich auf mindestens 10,46 € im Monat (AIDA a.a.O., S. 77; Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 22). Die medizinische Notfallversorgung ist für alle kostenlos zugänglich (Auswärtigen Amt, Auskunft vom 18. Juli 2018, a.a.O.; Länderinformationsblatt a.a.O., S. 20 f.). Zudem gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die kostenlose Behandlungen und Leistungen anbieten (Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 24). Die Teilnehmer von Sprachkursen oder Berufsausbildungen werden durch das Bulgarische Rote Kreuz krankenversichert (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 a.a.O., S. 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass anerkannte Schutzberechtigte im Allgemeinen bei einer Überstellung nach Bulgarien in eine Lage extremer materieller Not versetzt würden, die sie dem beachtlichen und unmittelbaren Risiko einer Härte, die derart schwer wiegt, dass sie unter Art. 3 EMRK fällt, oder einem Zustand der Verelendung aussetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Zwar sind die Verhältnisse in Bulgarien schwierig und erfordern insbesondere von Rückkehrern ein hohes Maß an Eigeninitiative; dennoch ist bei prognostischer Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die Betreffenden bei einer Rückkehr behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen und sie in eine den hohen Anforderungen von Art. 3 EMRK genügende Situation extremer materieller Not geraten würden. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Bulgarien grundsätzlich die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da Art. 3 EMRK nach den obigen Ausführungen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Flüchtlingen finanzielle Unterstützungen zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden gegenüber Personen, denen internationaler Schutz zukommt, lässt sich bei Auswertung der aktuellen Erkenntnislage jedenfalls nicht erkennen. Vielmehr wurde am 19. Juli 2017 eine neue Integrationsverordnung erlassen, nach welcher Integrationsvereinbarungen zwischen Flüchtlingen und Kommunen für ein Jahr geschlossen werden können. Diese umfassen die Erstellung eines individuellen Integrationsplans mit konkreten Integrationsmaßnahmen, wie beispielsweise Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Ausbildung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung sowie soziale Fürsorge und soziale Dienstleistungen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Januar 2019 a.a.O., S. 1). Zwar gibt es keine Verpflichtung der Gemeinden zur Teilnahme an dem Programm (Europarat a.a.O., S. 17). Das mangelnde Interesse an den Integrationsvereinbarungen ist jedoch nicht lediglich den Gemeinden, sondern auch den Anerkannten zuzuschreiben, da viele von ihnen nach ihrer Anerkennung Bulgarien sofort verlassen, ohne sich zu bemühen, ernsthaft in Bulgarien – auch im ländlichen Bereich – Fuß zu fassen (Deutsche Botschaft Sofia a.a.O., S. 2; UNHCR, Representation in Bulgaria, Age, Gender and Diversity Participatory Assessment Report, 2017, abrufbar unter https://ec.europa.eu/migrant-integration/?action=media.download&uuid=1B40F42B-DE2B-411E-2819D770F513778F, S. 10; United States / Department of State, Bulgaria 2018 Human Rights Report, Stand: 13. März 2019, S. 13, milo). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – a.a.O., Rn. 95) liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aber nur vor, wenn dem Schutzberechtigten „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, wenn Asylbegehrende es durch eigene Entscheidungen und Handlungen selbst in der Hand haben, eine Lage extremer materieller Not abzuwenden. Hiervon ausgehend kann von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten erwartet werden, dass sie eigene – wenn auch hohe – Anstrengungen unternehmen, um eine Unterkunft zu finden, sich eigenständig eine Existenzgrundlage aufzubauen und die ihnen formal zustehenden Rechte, erforderlichenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, faktisch bei den örtlichen Behörden durchzusetzen. Auch mit Blick auf den Umstand, dass die Unterstützung anerkannter Schutzberechtigter im Bereich der Integration seit nunmehr fünf Jahren erhebliche Defizite aufweist (AIDA a.a.O., S. 69), ergibt sich nichts anderes, weil Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen kann, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu sein. c. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen liegt auch kein besonders schwerwiegender humanitärer Grund vor, der die Beklagte ausnahmsweise zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-Verordnung verpflichten würde. 2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehlt es aus den obenstehend genannten Gründen an einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben, da weder vorgetragenen noch sonst ersichtlich ist, dass dem Kläger in Bulgarien eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er befürchte bei einer Rückkehr nach Bulgarien Drangsalierungen durch seinen Schleuser, bleibt bereits im Unklaren, welches Ausmaß die Drohungen hatten und welche Gefahr genau ihm infolgedessen drohen könnte. Außerdem ist nicht ersichtlich, wie der Schleuser von einer Rückkehr des Klägers erfahren und diesen anschließend in Bulgarien landesweit aufspüren könnte. Gegebenenfalls ist der Kläger darauf zu verweisen, bei den bulgarischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Schließlich hat der Kläger selbst angegeben, dass der Schleuser ebenfalls in Bulgarien inhaftiert wurde (Bl. 67 der Asylakte). 3. Auch die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG angeordnete Abschiebung des Klägers nach Bulgarien ist rechtmäßig. Die Abschiebung kann auch im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden. Die Beklagte war nicht verpflichtet, weitergehende Feststellungen zur Aufnahmebereitschaft des bulgarischen Staates zu treffen. Vielmehr folgt die Pflicht Bulgariens zur Wiederaufnahme des Klägers unmittelbar aus Art. 18 Abs. 1 lit. d), 23, 25 Dublin III-Verordnung. Darüber hinaus haben die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 12. November 2018 ausdrücklich einer Aufnahme des Klägers zugestimmt. 4. Schließlich begegnet die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. III. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsbürger und wendet sich gegen einen von der Beklagten erlassenen sog. „Dublin-Bescheid“. Er äußerte am 23. Oktober 2018 ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 29. Oktober 2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 5. November 2018 stellte er einen förmlichen Asylantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Zuvor hatte der Kläger ausweislich zweier Eurodac-Treffer der Kategorie 1 am 14. Juni 2018 in Bulgarien und am 15. Oktober 2018 in Rumänien Asylanträge gestellt. Hiervon erlangte das Bundesamt am 23. Oktober 2018 Kenntnis (Bl. 2 der Asylakte). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 5. November 2018 gab der Kläger im Wesentlichen gegenüber dem Bundesamt an, er sei aus der Türkei kommend über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Man habe ihn dort gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Nach einer Anhörung zu seinen Asylgründen sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Er sei von den bulgarischen Behörden schlecht behandelt und in einem kleinen Raum mit fünf Personen untergebracht worden. Als er sich drei Monate lang im Gefängnis befunden habe, habe er an einer Hauterkrankung gelitten, man habe ihm aber keinen Arztbesuch ermöglicht. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien befürchte er erneut eine Inhaftierung sowie Bedrohungen durch seinen Schleuser. Die Beklagte richtete am 8. November 2018 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden (Bl. 94 ff. der Asylakte), das diese mit Schreiben vom 12. November 2018 unter Berufung auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – annahmen (Bl. 103 der Asylakte). Mit Bescheid vom 14. November 2018, zugestellt am 21. November 2018 (vgl. Bl. 150 der Asylakte), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Hiergegen hat der Kläger am 27. November 2018 Klage erhoben und einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt. Den Eilantrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 7 L 5884/18.TR – abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 7. März 2019 – 7 L 5884/18.TR – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Beklagte habe keine Feststellungen zur Übernahmebereitschaft von Bulgarien getroffen, sodass nicht feststehe, ob die Überstellung nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Außerdem verletze der bulgarische Staat die Aufnahmebedingungen und ein faires Asylverfahren sei nicht sichergestellt. Deswegen habe die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt erkennbar, die Klage abzuweisen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der vorgelegten Asylakte der Beklagten und den in der aktuellen Unterlagenliste zu Bulgarien genannten Erkenntnismitteln. Diese lagen vor und waren jeweils Gegenstand der Urteilsfindung.