Beschluss
6 L 449/25.TR
VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2025:0130.6L449.25.TR.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Umstand, dass das Kindeswohl, familiäre Bindungen und/oder der Gesundheitszustand des Ausländers einer Abschiebung entgegenstehen, begründet keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.5)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass das Kindeswohl, familiäre Bindungen und/oder der Gesundheitszustand des Ausländers einer Abschiebung entgegenstehen, begründet keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.5) Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag hin keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er hat bis zum Zeitpunkt der Entscheidung und damit dem Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – entsprechend. Jedenfalls wäre dem Antragsteller aber – seine Bedürftigkeit unterstellt – keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO entsprechend. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, führt indessen in der Sache nicht zum Erfolg, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Antragsgegnerin hat mit zutreffender Begründung sowohl den Antrag des Antragstellers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt als auch festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zu Eigen und sieht entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG – vorbehaltlich nachfolgenden Ergänzungen – von einer weiteren Begründung ab. Der Antragsteller macht keine substantiierten Zweifel an der – aus den im Bescheid ausgeführten Gründen zutreffenden – qualifizierten Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend, sondern allein einen Anspruch auf die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – wegen eines Umgangsrecht, das ihm mit in Deutschland lebenden Kindern zustehe. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot folgt jedoch nicht aus einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung aus inlandsbezogenen Gründen (so zuletzt etwa VG Trier, Urteil vom 8. August 2024 – 6 K 61/24.TR – n.v., Seite 16 des Urteilsabdrucks). Auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unterfallen § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, weshalb inländische Abschiebehindernisse, welche dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen, hierbei nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Dezember 2024 – 13a B 24.30718 –, juris Rn. 45; VG Regensburg, Urteil vom 10. Mai 2024 – RO 13 K 21.30906 –, juris, Rn. 41 ff.; VG Köln, Urteil vom 27.November 2023 – 15 K 2477/22.A –, juris, Rn. 44 ff. mit Verweis auf die gegenläufige Mindermeinung). Die Einwände des Antragstellers verfangen insoweit nicht. Er trägt bereits nicht vor, dass ihm eine zielstaatsbezogene Rechtsverletzung drohte, sondern konstruiert aus einer etwaigen inlandsbezogenen Rechtsverletzung einen Anspruch auf die Zuerkennung eines zielstaatbezogenen Abschiebungsverbots. Dass aber mit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG einhergeht, aufgrund dessen ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG bestünde, folgt ohne Weiteres daraus, dass die Voraussetzungen für ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht erfüllt sind, ebenso wenig wie die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung oder des subsidiären Schutzes. Soweit vereinzelte Gerichte gleichwohl in diesen Fällen die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots vorsehen, gehen sie zu Unrecht vom Vorliegen der Analogievoraussetzungen aus (zu den Voraussetzungen der Analogie etwa: BayVGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 14 BV 19.1075 –, Rn. 40, juris). Selbst wenn man nach der früheren Rechtslage, in der nach der Vorstellung des nationalen Gesetzgebers die Prüfung der in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie – genannten Belange erst durch die Ausländerbehörden erfolgte, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ungeachtet der dort genannten Belange eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, womöglich eine planwidrige Regelungslücke hätte annehmen können, hat der Gesetzgeber eine solche jedenfalls durch den Erlass des nunmehr geltenden § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG geschlossen. Die Vorschrift sieht in den Fällen des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie in Kenntnis der unionsrechtlichen Rechtsprechung nur den Verzicht auf eine Abschiebungsandrohung, nicht aber irgendeine Form der Schutzzuerkennung vor. Darüber hinaus fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Während Art. 5 der Rückführungsrichtlinie maßgeblich inlandsbezogene Umstände betrifft und sich mit der Frage befasst, ob rechtliche Hindernisse einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, sind § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zielstaatsbezogene Regelungen. Es ist erkennbar sinnwidrig, einem Ausländer ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuzuerkennen, wenn ihm gerade nicht der Aufenthalt in dem bestimmten Zielstaat, sondern ungeachtet des Zielstaats das Verlassen des Aufenthaltsstaats unzumutbar ist. Die Regelung des inlandsbezogenen Rechtsstatus von abgelehnten Asylbewerbern, deren Ausreise aus den in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie genannten Belangen nicht verlangt werden kann, ist mithin aufenthaltsrechtlich und nicht asylrechtlich geregelt. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof, anders als der Antragsteller meint, auch keine Bedenken gegen die Prüfung der Belange aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie durch die Ausländerbehörden erhoben. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Mitgliedsstaaten ist unionsrechtlich unerheblich. Maßgeblich ist, dass Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verlangt, die darin genannten Belange im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu beachten (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 28), unabhängig davon, ob dieses Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei der Ausländerbehörde abläuft. Der Einwand, dass die Ausländerbehörde künftig eine Abschiebungsandrohung erlassen könnte, die allerdings – unterstellt sie sei im Sinne der Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig – vor dem zuständigen Gericht erfolgreich anzufechten wäre, greift somit nicht durch, zumal er für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nichts hergibt. Für eine verbindliche Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse hat der Gesetzgeber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Zuständigkeit eingeräumt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.