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Beschluss

6 L 2421/24.TR

VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2024:0715.6L2421.24.TR.00
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Leitsätze
1) § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist unionsrechtswidrig und daher unanwendbar.(Rn.3) 2) Die Ermächtigungsgrundlage für eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann ausgetauscht werden.(Rn.7) 3) Das Zurücklassen eines Reisepasses im Ausland in Ansehung einer dort zu erwartenden Rückführung in den Herkunftsstaat legt die Mutwilligkeit der Beseitigung des Reisepasse nahe.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist unionsrechtswidrig und daher unanwendbar.(Rn.3) 2) Die Ermächtigungsgrundlage für eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann ausgetauscht werden.(Rn.7) 3) Das Zurücklassen eines Reisepasses im Ausland in Ansehung einer dort zu erwartenden Rückführung in den Herkunftsstaat legt die Mutwilligkeit der Beseitigung des Reisepasse nahe.(Rn.10) Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, führt indessen in der Sache nicht zum Erfolg, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Antragsgegnerin hat mit zutreffender Begründung sowohl den Antrag des Antragstellers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unbegründet abgelehnt als auch festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen sowie den Antragsteller unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung angedroht. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zu Eigen und sieht entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Begründung ab, zumal das vorliegende Verfahren kein dem entgegenstehendes Vorbringen enthält. Zwar begegnet die qualifizierte Ablehnung des klägerischen Asylantrags gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits deswegen ernstlichen Zweifeln, weil vieles dafürspricht, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig und daher unanwendbar ist. Grundlage für die qualifizierte Antragsablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylG ist Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie –, der abschließend Tatbestände benennt, in denen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchgeführt werden kann. § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG findet darin keine Grundlage. Auch Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrensverordnung –, die die Asylverfahrensrichtlinie ablösen wird, enthält keine Ermächtigung zum Erlass einer Vorschrift mit dem Inhalt des § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG. Ferner deutet die Begründung des Gesetzgebers für § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG darauf hin, dass – bei unterstellter Unionsrechtskonformität – nur ein von einer deutschen Behörde erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot die Anwendung der Vorschrift eröffnen solle. Darin heißt es: „Diese Beschleunigung der Verfahren ist angemessen, da die betroffenen Ausländer durch den Verstoß gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG eine Straftat (§ 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG) begangen haben. Diese ist vom Unrechtsgehalt mit den in § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7 aufgeführten Konstellationen vergleichbar, in denen bei einem fehlenden asylrelevanten Schutzbedürfnis der Asylantrag wegen eines vorwerfbaren Fehlverhaltens des Ausländers und eindeutiger Aussichtslosigkeit des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Den Individualinteressen des Asylantragstellers stehen Belange des Staats gegenüber, die es in gleichem Maße wie in den anderen Fallgruppen rechtfertigen, das vorläufige Bleiberecht schon vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu beenden.“ (BT-Drucks. 20/9463, Seite 57). Durch die Einreise entgegen dem von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genannten Einreiseverbot, das die Italienische Republik erließ, machte sich der Antragsteller nicht gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1 a) des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – strafbar, da er nicht entgegen § 11 Absatz 1 AufenthG oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist. An die Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland entgegen dem italienischen Einreise- und Aufenthaltsverbot, das für die gesamte Europäische Union und den Schengenraum gilt (vgl. Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie –), hat der Gesetzgeber keine Strafbarkeit geknüpft, sodass auch der zur Begründung des § Abs. 1 Nr. 9 AufenthG angegebene Anlass – eine wegen strafbarer Einreise verringerte Schutzwürdigkeit ⁠– vorliegend nicht gegeben ist. Es ist jedoch ein Austausch der Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch möglich. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch dann unbegründet, wenn ein anderer Tatbestand nach § 30 AsylG eingreift, weil an beide Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen geknüpft sind. Ferner ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich, einen herangezogenen Tatbestand nach § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 oder 9 AsylG durch den Tatbestand nach § 30 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 AsylG auszutauschen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt nämlich für keinen der Tatbestände des § 30 AsylG eingeräumt. Gegenstand des Verfahrens § ⁠80 Abs. 5 VwGO ist lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Eine sich an die Ablehnung nach § 30 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 AufenthG anschließende Titelerteilungssperre ist vorliegend nicht zu beachten, da sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur dann greift, wenn der Asylantrag nach einem dieser Tatbestände „abgelehnt wurde“. Dies ist durch den bloßen Austausch der Ermächtigungsgrundlage im Rahmen der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren nicht der Fall. Eine Änderung des Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist insoweit – noch – nicht erfolgt. Es ist somit allein entscheidend, dass im Ergebnis (irgend-)ein Offensichtlichkeitstatbestand nach § 30 AsylG einschlägig ist (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris Rn. 18). Die Ablehnung des Eilantrags ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG rechtmäßig, da der Antragsteller selbst angab, seinen Reisepass bei seinem Freund in Italien belassen zu haben. Er hat damit ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig beseitigt. Hierbei ist unerheblich, ob die Identität des jeweiligen Antragstellers anderweitig geklärt werden könnte bzw. feststeht, denn § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG dient der Sanktionierung der Vernichtung bzw. Beseitigung eines der dort genannten Dokumente. Der Wortlaut der Norm verlangt lediglich die abstrakte Eignung des beseitigten Identitäts- oder Reisedokuments zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers. Die Norm bestimmt also eine abstrakte Eigenschaft des Dokuments und enthält keine Forderung nach einer konkreten Kausalität im Sinne einer Verhinderung der Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsfeststellung im Einzelfall (vgl. hierzu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 22 L 1091/24.A –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Darüber hinaus sichert der Reisepass – neben einer etwaigen Identifizierung des Betroffenen – auch die Möglichkeit der Abschiebung im Falle der Ablehnung des Asylantrages (vgl. VG Trier, Beschluss vom 16. Juni 2024 – 6 L 1903/23.TR – n.v.). Der Antragsteller hat seinen Reisepass auch mutwillig beseitigt. Mutwilligkeit setzt keine konkrete Täuschungsabsicht voraus, also die Absicht, mit der Beseitigung eine Identitätsfeststellung zu verhindern. Es reicht gleichwohl nicht jede bewusste Vernichtung oder Beseitigung von Passpapieren aus, um eine offensichtliche Unbegründetheit zu begründen. Der Begriff "mutwillig" beinhaltet vielmehr ein Absichtselement, die Durchführung des Asylverfahrens und/oder einer etwaigen Rückführung zu erschweren oder zu verzögern (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2024 – 26 L 912/24.A –, juris Rn. 14, 17). Nach diesen Maßgaben erfolgte die Beseitigung mutwillig. Der Antragsteller gab zu den Gründen für die Beseitigung des Reisepasses durch das Zurücklassen in Italien lediglich an, sein Freund, bei dem er den Reisepass gelassen habe, habe ihm gesagt, dass er diesen in Deutschland nicht bräuchte. Da der Antragsteller nach einer Ausweisung aus Italien ausreiste, musste ihm bewusst sein und war ihm bewusst, dass die Beseitigung seines Reisepasses durch Zurücklassen in Italien jedenfalls der Erschwerung seiner Rückführung in sein Herkunftsland dienen sollte. Dass der Antragsteller seinen Reisepass trotz entsprechender Nachfrage der Antragsgegnerin in der Anhörung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vorgelegt hat, ist ein besonders gewichtiger Umstand, der diese Annahme rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).